{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_341-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-08-27","aktenzeichen":"5 StR 341/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 341/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. August 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg vom 18. Februar 2003 wird nach\n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit\n\nder Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Feststellung\n\nbesonderer Schwere der Schuld entfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen; jedoch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt, ein\n\nZehntel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtli-\n\nchen Auslagen und notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte\n\nhat jedoch die im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen des Nebenklägers umfassend zu tra-\n\ngen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslan-\n\nger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld fest-\n\ngestellt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge lediglich hin-\n\nsichtlich der Feststellung besonderer Schuldschwere Erfolg; im übrigen ist\n\ndas Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nZwar hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Entscheidung zur be-\n\nsonderen Schuldschwere grundsätzlich hinzunehmen, ihm ist eine ins ein-\n\nzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; es hat nur zu prüfen, ob der Tat-\n\nrichter alle Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat, darf seine\n\nWertung aber nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen\n\n(BGHSt 40, 360, 370). Doch auch gemessen an diesem eingeschränkten\n\nPrüfungsmaßstab begegnet die Entscheidung des Landgerichts nach\n\n§ 57a StGB durchgreifenden Bedenken.\n\nDie Strafkammer hat die Gesamtwürdigung in der Weise vorgenom-\n\nmen, daß sie zunächst die schuldmindernden und danach die schulderhö-\n\nhenden Umstände aufgeführt, ein Übergewicht der schulderhöhenden Fakto-\n\nren und als Ergebnis die besondere Schuldschwere festgestellt hat. Diese\n\nBewertung wird den Tatumständen und der Persönlichkeit des Angeklagten\n\nnicht gerecht. Sie läßt außer acht, daß die dem Angeklagten als besonders\n\nschwerwiegend angelasteten Tatmodalitäten durch die \n\nfestgestellten\n\nSchuldminderungsgründe erheblich relativiert werden. So hat das Schwurge-\n\nricht aufgrund der hochgradigen Erregung des Angeklagten bei der Tatbege-\n\nhung das Vorliegen der Mordmerkmale der niederen Beweggründe und der\n\nGrausamkeit rechtsfehlerfrei verneint. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten\n\nwurde durch das sachverständig beratene Landgericht als, wenngleich nicht\n\nerheblich, vermindert angesehen.\n\nVor diesem Hindergrund erweist sich die Gewichtung und abschlie-\n\nßende Bewertung der Strafkammer als nicht tragfähig. Dies gilt insbesondere\n\nfür die besonders erschwerende Berücksichtigung der brutalen Vorgehens-\n\nweise des Angeklagten. In diesem Zusammenhang hätte bedacht werden\n\nmüssen, daß dieses Verhalten zumindest teilweise auch durch die vermin-\n\nderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beeinflußt war (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 33 m. w. N.).\n\nNach vollständiger Feststellung der für die Frage der Schuldschwere\n\nmaßgeblichen Umstände durch den Tatrichter kann der Senat, der dessen\n\nBewertung im Ergebnis beanstandet, hierüber entsprechend § 354 Abs. 1\n\nStPO abschließend – mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 4 StPO – entschei-\n\nden.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_341-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-27/5-str-341-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_341-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_341-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-27/5-str-341-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_341-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:38:46.151516+00:00"}}