{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_337-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"5 StR 337/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 337/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 23. September 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bautzen vom 26. März 2003 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in\n\nfünf Fällen schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen\n\ndas vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutz-\n\nkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs\n\nvon Kindern in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von\n\nSchutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und\n\nneun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung\n\nvon Verfahrensrecht und sachlichem Recht rügt, hat teilweise Erfolg. Sie\n\nführt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesam-\n\nten Strafausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlichen sexuellen\n\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) kann keinen\n\nBestand haben, weil hinsichtlich dieser Gesetzesverletzungen Strafverfol-\n\ngungsverjährung eingetreten ist.\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht her-\n\nvorhebt, hat der Angeklagte die festgestellten Taten in der Zeit von Sommer\n\n1994 bis Sommer 1995 begangen. Die Verjährungsfrist für sexuellen Miß-\n\nbrauch von Schutzbefohlenen beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).\n\nDie erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung lag in dem\n\nErlaß des Haftbefehls durch das Amtsgericht Bautzen am 16. Dezem-\n\nber 2002 (Bl. 38 der Strafakte). Die vor dem 16. Dezember 1997 beendeten\n\nVergehen nach § 174 StGB können mithin nicht mehr verfolgt werden. Auch\n\nbei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung\n\n(vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 78a Rdn. 10 m. w. N.).\n\n2. Die Schuldspruchänderung wegen teilweiser Verjährung führt zur\n\nAufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe.\n\nDas Landgericht hat bei der Zumessung der Strafen aus dem Strafrahmen\n\ndes § 176 Abs. 3 StGB ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten berück-\n\nsichtigt, daß er tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklicht hat (UA\n\nS. 12). Der Senat kann daher nicht sicher ausschließen, daß dieser Ge-\n\nsichtspunkt die Straffindung mit beeinflußt hat.\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_337-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/5-str-337-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_337-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_337-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/5-str-337-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_337-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:45:51.798583+00:00"}}