{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-11-13","aktenzeichen":"5 StR 327/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 327/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 13. November 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhand-\n\nlungen vom 12. und 13. November 2003, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt G\n\nRechtsanwalt E\n\nJustizangestellte\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger des Angeklagten L ,\n\nals Verteidiger des Angeklagten H ,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nin der Sitzung vom 13. November 2003 für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts Potsdam vom 18. Okto-\n\nber 2002 aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-\n\nchen, als verantwortliche Ärzte der psychiatrischen Klinik des Landeskran-\n\nkenhauses Brandenburg durch einen am 4. Oktober 1998 dem Patienten\n\nS sorgfaltspflichtwidrig gewährten (unbeaufsichtigten) Ausgang Kör-\n\nperverletzungen von acht und den Tod von zwei Frauen fahrlässig verursacht\n\nzu haben. Die dagegen mit der Sachrüge geführten Revisionen der Staats-\n\nanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat folgendes ausgeführt:\n\na) Der 34 Jahre alte S wurde am 18. Juli 1997\n\nnach langjähriger Strafhaft aufgrund vormundschaftsgerichtlichen Beschlus-\n\nses in der vom Angeklagten L als Chefarzt geleiteten 1. Klinik für\n\nPsychiatrie des Landeskrankenhauses Brandenburg aufgenommen und der\n\nvom Angeklagten H als Oberarzt betreuten geschlossenen Stati-\n\non 6/II zugewiesen. S war zwischen September 1980 und Mai 1988\n\nwegen schwerwiegender Sexualdelikte, Körperverletzungen und Diebstählen\n\nviermal zu insgesamt 17 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und 1986 nach § 16\n\nAbs. 3 StGB-DDR in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen worden.\n\nWährend des Vollzuges der Einweisung im Klinikum Berlin-Buch war\n\nS schon nach kurzem Aufenthalt am 19. Juli 1987 Ausgang gewährt\n\nworden, den er unter anderem zur Vornahme mehrerer versuchter Vergewal-\n\ntigungen mißbrauchte. Daraufhin wurde eine erneute Einweisung angeord-\n\nnet. Diese noch nach DDR-Recht getroffene Anordnung führte nach dem\n\n3. Oktober 1990 zur Einweisung des S nach dem Brandenburgi-\n\nschen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug\n\ngerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch Kranke (BbgPsychKG)\n\ndurch das Vormundschaftsgericht (vgl. zur Beurteilung der Übergangs-\n\nrechtslage BVerfG NStZ 1995, 399). Das Amtsgericht hatte auf Grund einer\n\nneu eingeholten Begutachtung des S als psychische Erkrankung\n\n(§ 8 Abs. 1, § 1 Abs. 2 BbgPsychKG) eine schwere Persönlichkeitsstörung\n\nnarzißtischer Prägung mit histrionisch-dissozialen Zügen angenommen; eine\n\nFremdgefährdung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BbgPsychKG) sah das Gericht in\n\nder von S ausgehenden Gefahr für Leib und Leben anderer, insbe-\n\nsondere möglicher Partnerinnen.\n\nDie Angeklagten teilten diese Beurteilung. Sie waren durch das ihnen\n\nvorliegende psychiatrische Sachverständigengutachten über die früheren\n\nStraftaten des S unterrichtet und veranlaßten eine verhaltensthera-\n\npeutisch ausgerichtete Psychotherapie, die allerdings erfolglos blieb. Am\n\n15. November und 20. Dezember 1997 drückte S marode Gitterstäbe\n\nvor Fenstern des unter Denkmalschutz stehenden Stationsgebäudes ausein-\n\nander; mit zusammengeknoteter Bettwäsche seilte er sich ins Freie ab. Die\n\njeweils eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen führten zur Festnahme und\n\nRückführung des S . Von einem ihm am 7. Februar 1998 gewährten\n\nAusgang kehrte S nicht mehr zurück. Er beging in Berlin zwei Woh-\n\nnungsdiebstähle zum Nachteil hochbetagter Frauen. Die Angeklagten teilten\n\ndem Amtsgericht in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 1998 mit, daß kein Zu-\n\nsammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung des S und sei-\n\nnen Straftaten bestehe (UA S. 17). Sie attestierten ihrem Patienten eine hohe\n\nBereitschaft zu kriminellem Verhalten und stuften ihn als nicht therapiefähig\n\nein. Die Angeklagten regten an, die Unterbringung aufzuheben. Dazu kam es\n\nnicht.\n\nS wurde nach siebenmonatiger Strafvollstreckung in Berlin\n\nam 24. September 1998 aufgrund der fortbestehenden, nicht aufgehobenen\n\nAnordnung erneut in die Obhut der Angeklagten in die psychiatrische Klinik\n\nüberstellt. Obwohl die Stationsärztin Hö am 1. Oktober 1998 zu be-\n\nsonderer Vorsicht mahnte und bei S Fluchtgefahr erkannte, ordnete\n\nder Angeklagte H im Einvernehmen mit dem Angeklagten\n\n L Ausgänge des S an. Am 4. Oktober 1998 kehrte dieser\n\nvon einem Spaziergang mit seiner Freundin nicht mehr in die Klinik zurück.\n\nEr lebte verborgen in Berlin und beging zwischen dem 28. Dezember 1998\n\nund 7. Juni 1999 unter anderem acht mit gefährlichen Körperverletzungen,\n\nteils auch mit sexuellen Nötigungen einhergehende Raubüberfälle und zwei\n\nMorde zum Nachteil hochbetagter Frauen. Das Landgericht Berlin verurteilte\n\nden als uneingeschränkt schuldfähig beurteilten S zu einer lebens-\n\nlangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, stellte die besondere Schwere der\n\nSchuld fest und ordnete die Sicherungsverwahrung an.\n\nb) In dem angefochtenen Urteil hat es die Strafkammer in ihrer recht-\n\nlichen Würdigung letztlich dahinstehen lassen, ob die Gewährung des Aus-\n\ngangs eine Pflichtwidrigkeit der Angeklagten darstellte. Sie hat deren mögli-\n\nche Kausalität für den Tod und die Verletzungen der Frauen verneint, weil\n\nS nicht ausschließbar die ungenügend gesicherte Station jederzeit\n\ngewaltsam hätte verlassen und die Verbrechen auch ohne das den Ange-\n\nklagten als rechtswidrig zur Last gelegte Verhalten hätte begehen können.\n\n2. Der Freispruch hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat es zu Unrecht unterlassen, die Frage der Pflichtwidrig-\n\nkeit des am 4. Oktober 1998 gewährten Ausgangs abschließend zu prüfen.\n\nDessen Ursächlichkeit für die Todesfälle und die Körperverletzungen war\n\nnicht, wie rechtsfehlerhaft angenommen, mit Rücksicht darauf entfallen, daß\n\nS auch durch die ungenügend gesicherten Fenster der Klinik hätte\n\nentweichen können.\n\na) Der von den Angeklagten gewährte Ausgang ist nach der maß-\n\ngeblichen Bedingungstheorie kausal.\n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung ist als haftungsbegründende Ur-\n\nsache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges jede Bedingung anzu-\n\nsehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele\n\n(BGHSt 39, 195, 197; 45, 270, 294 f.). Diese Voraussetzungen liegen auch\n\ndann vor, wenn die Möglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit besteht, daß oh-\n\nne die Handlung des Täters ein anderer eine – in Wirklichkeit jedoch nicht\n\ngeschehene – Handlung vorgenommen hätte, die ebenfalls den Erfolg her-\n\nbeigeführt haben würde (BGHSt 2, 20, 24; 45, 270, 295).\n\nBei fahrlässigen Erfolgsdelikten entfällt allerdings der ursächliche\n\nZusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten eines Angeklag-\n\nten und dem Tötungs- und Verletzungserfolg, wenn der gleiche Erfolg auch\n\nbei verkehrsgerechtem Verhalten des Angeklagten eingetreten wäre oder\n\nwenn sich dies aufgrund erheblicher Tatsachen nach der Überzeugung des\n\nTatrichters nicht ausschließen läßt (BGHSt 33, 61, 63 m.w.N.).\n\nbb) Indes hat die Prüfung der Ursächlichkeit mit dem Eintritt der\n\n– einer kritischen Verkehrslage vergleichbaren – konkreten Tatsituation ein-\n\nzusetzen, die unmittelbar zu dem schädigenden Ereignis geführt hat\n\n(vgl. BGHSt 33, 61, 63 f. m.w.N.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 1). Die\n\nFrage, welches Verhalten pflichtgemäß gewesen wäre, ist im Hinblick auf\n\nden Pflichtenverstoß zu beantworten, der als (unmittelbare) Schadensursa-\n\nche in Betracht kommt. Im übrigen ist der Prüfung der tatsächliche Gesche-\n\nhensablauf zugrunde zu legen. Hinwegzudenken und durch das korrespon-\n\ndierende sorgfaltsgemäße Verhalten zu ersetzen ist daher nur der dem Täter\n\nvorwerfbare Tatumstand; darüber hinaus darf von der konkreten Tatsituation\n\nnichts weggelassen, ihr nichts hinzugedacht und an ihr nichts verändert wer-\n\nden (vgl. BGHSt aaO; BGH VRS 74, 359 f.; BGHR StGB § 222 Kausalität 1;\n\nJähnke aaO). Zur konkreten Tatsituation zählen demgemäß nur solche Be-\n\ndingungen, deren Grund in diesem Tatgeschehen selbst unmittelbar angelegt\n\nsind (vgl. Schatz NStZ 2003, 581, 585), wie etwa das eigene Verhalten von\n\nVerkehrsopfern (vgl. BGHSt 11, 1 f.; 33, 61 f.).\n\nb) Das Landgericht hätte deshalb das pflichtgemäße Verhalten der\n\nAngeklagten, die Untersagung des Ausgangs, nur mit solchen gedachten\n\nalternativen Geschehen in Verbindung setzen dürfen, die der konkreten Tat-\n\nsituation zuzurechnen wären. Dazu zählt aber die von der Strafkammer he-\n\nrangezogene Möglichkeit eines gewaltsamen Ausbruchs nicht. Dieser hätte\n\neiner völlig außerhalb des Tatgeschehens liegenden autonomen Willensbil-\n\ndung des S bedurft (vgl. Schatz aaO), für dessen Umsetzung nach\n\nden vom Landgericht getroffenen Feststellungen auch nach den zwei länger\n\nzurückliegenden Ausbrüchen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte\n\nbestanden.\n\nc) Daß die hypothetische Möglichkeit eines gewaltsamen Entwei-\n\nchens des S nicht die Kausalität des von den Angeklagten zu ver-\n\nantwortenden Ausgangs beseitigen kann, belegt auch die Verantwortung\n\nDritter für die Sicherheit des Klinikgebäudes (vgl. BGHSt 30, 228, 231 f.; vgl.\n\nauch BGHSt 48, 77, 94 f.). Im Fall einer Erfolgsverursachung nach einem\n\nAusbruch hätten anstelle der Angeklagten – sofern nicht sogar diese selbst\n\neine Verantwortlichkeit für den maroden baulichen Zustand getroffen hätte –\n\nnämlich diejenigen Personen S die Freiheit verschafft, die für die\n\ninfolge pflichtwidrigen Unterlassens fehlenden Sicherungen der geschlosse-\n\nnen Station der psychiatrischen Klinik die Verantwortung trugen. Demnach\n\ndurfte der von den Angeklagten gewährte Ausgang als Erfolgsursache nicht\n\nausgeschlossen werden (so auch Schatz aaO 583 ff.). Die Sache bedarf\n\ndeshalb insgesamt neuer Aufklärung und Bewertung.\n\n3. Für die Beurteilung einer Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der An-\n\ngeklagten weist der Senat auf folgendes hin:\n\nFahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern\n\ner diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden\n\nkonnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorher-\n\nsehbar den Erfolg gezeitigt hat (vgl. dazu näher BGHR StGB § 222 Pflicht-\n\nverletzung 5 m.w.N.).\n\na) Die Pflichten der Angeklagten ergaben sich aus den Vorschriften\n\ndes Brandenburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie\n\nüber den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch\n\nKranke nach Maßgabe der konkreten Umstände der Unterbringung des\n\nS . Nach § 15 Abs. 3 BbgPsychKG ist die Unterbringung zwar\n\nnach Möglichkeit gelockert durchzuführen, sobald der Zweck der Unterbrin-\n\ngung dies zuläßt. Sollte der neue Tatrichter erneut feststellen, daß S \n\nnicht therapierbar war und wegen seiner Neigung zu Straftaten die Möglich-\n\nkeit des Mißbrauchs der offenen Unterbringung im Sinne von § 15\n\nAbs. 3 BbgPsychKG bestand, hätte ein (unbeaufsichtigter) Ausgang zu\n\ntherapeutischen Zwecken – aber auch sonst – ausscheiden müssen (vgl.\n\nPollähne in Kammeier, Maßregelvollzugsrecht 2. Aufl. Rdn. F 64; Volckart,\n\nMaßregelvollzug 5. Aufl. S. 130); seine Anordnung hätte dem Gesetz wider-\n\nsprochen und wäre damit – naheliegend auch subjektiv – pflichtwidrig\n\ngewesen. Anders wäre die Sachlage, falls der Ausgang etwa thera-\n\npeutisch begründet den Regeln der psychiatrischen Kunst entsprochen hätte.\n\nIm Blick auf den Versagungsgrund der Mißbrauchsgefahr wäre dann\n\nein prognostischer Beurteilungsspielraum eröffnet gewesen, in dessen\n\nRahmen möglicherweise mehrere \n\ngleichermaßen \n\nals \n\nrechtlich\n\nvertretbar bewertbare Entscheidungen hätten getroffen werden können (vgl.\n\nBVerfG – Kammer – NJW 1998, 2202, 2204; BGHSt 30, 320, 324 ff. zu der\n\nähnlichen Problematik bei Vollzugslockerungen). Eine im Ergebnis falsche\n\nPrognose wäre nur dann pflichtwidrig gewesen, falls auf relevant unvollstän-\n\ndiger Tatsachengrundlage oder unter unrichtiger Bewertung der festgestell-\n\nten Tatsachen die Mißbrauchsgefahr verneint worden wäre (vgl. Pollähne\n\nNStZ 1999, 53, 54). Daneben ist der weitergehenden Erwägung des Landge-\n\nrichts nicht zu folgen, die Angeklagten hätten möglicherweise – mangels an-\n\nderweitiger Sicherungen – S den Aufenthalt in der Klinik durch\n\ngroßzügige Gewährung von Lockerungen so angenehm gestalten dürfen,\n\ndaß er nicht den Wunsch zum Entweichen hätte verspüren können\n\n(UA S. 30). Eine solche Wertung ließe den in § 9 Abs. 1 Satz 2 BbgPsychKG\n\nnormierten Zweck der Unterbringung, auch eine Gefahr von der Öffentlichkeit\n\nabzuwenden, gänzlich unbeachtet und würde die vorrangig für gefährliche\n\nPatienten in § 16 Abs. 2 Satz 1 BbgPsychKG vorgesehene Möglichkeit einer\n\nVerlegung aus Gründen der Sicherheit übersehen.\n\nb) Die Zurechenbarkeit und objektive Vorhersehbarkeit des Erfol-\n\nges – der Tod und die Verletzungen der Opfer von S s Straftaten –\n\nwerden nach dem Maßstab des gewöhnlichen Erfahrungsbereichs (vgl.\n\nBGHSt 12, 75, 78; BGH NJW 1992, 1708, 1709; Tröndle/Fischer,\n\nStGB 51. Aufl. § 222 Rdn. 26) jedenfalls dann angenommen werden können,\n\nwenn zwischen der bei S festgestellten psychischen Störung und\n\nden von ihm begangenen Straftaten ein Zusammenhang besteht. Einen sol-\n\nchen zu begründen, erscheint die vom Amtsgericht Brandenburg festgestellte\n\nnarzißtische Persönlichkeitsstörung grundsätzlich geeignet, weil sie die\n\nHemmschwelle zur Begehung von Straftaten herabsetzen kann (vgl. Venzlaff\n\nin Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 2. Aufl. S. 296 f.), auch\n\nwenn im Einzelfall eine Schuldrelevanz im Sinne einer schweren anderen\n\nseelischen Abartigkeit des § 20 StGB nicht erreicht wird (vgl. BGHR StGB\n\n§ 21 seelische Abartigkeit 34; Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdn. 41 f.).\n\nAber auch jenseits eines solchen gesicherten Zusammenhangs wäre\n\nvorliegend aufgrund der besonderen Schadensgeneigtheit des pflichtwidrig\n\ngewährten Ausgangs die Annahme der objektiven Vorhersehbarkeit des Er-\n\nfolges in Betracht zu ziehen (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 6), ohne\n\ndaß an dem erforderlichen Pflichtwidrigkeitszusammenhang gezweifelt wer-\n\nden müßte. Aus dem Regelungszusammenhang von § 9 Abs. 1 Satz 2,\n\nAbs. 3 und § 20 Abs. 1 Satz 1 BbgPsychKG folgt, daß Zweck der Unterbrin-\n\ngung des S auch die Sicherung der Öffentlichkeit vor einer Gefähr-\n\ndung durch ihn war, und zwar unabhängig von bestehenden Behandlungs-\n\nmöglichkeiten. Aus der rechtlich verbindlichen Unterbringungsanordnung er-\n\ngab sich für die Angeklagten die Pflicht, auch in den Zeiten einer Nichtbe-\n\nhandlung – etwa bis zu einer Verlegung in eine andere Einrichtung nach § 9\n\nAbs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 BbgPsychKG, einer Überstellung in den Straf-\n\nvollzug oder einer Entlassung – die Öffentlichkeit jedenfalls vor erheblichen\n\nStraftaten des S zu schützen, selbst wenn deren Gefahr nicht zwei-\n\nfelsfrei im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung gestanden\n\nhaben sollte (vgl. Pollähne in Kammeier, Maßregelvollzugsrecht 2. Aufl. Rdn.\n\nF 71). Daß sich die bestehende Gefahr in den konkret begangenen Taten\n\nverwirklicht hat, liegt nach den bisher getroffenen Feststellungen nahe.\n\nc) Sollte der neue Tatrichter nach dem Ergebnis der Hauptverhand-\n\nlung zu der Überzeugung gelangen, daß die Angeklagten strafrechtlich ver-\n\nantwortlich sind, wird er der Besonderheit Rechnung tragen müssen, daß\n\nsie fahrlässige Nebentäter neben S als vorsätzlich handelndem\n\n(Haupt-)Täter sind. Er wird für diesen Fall bei der Bestimmung und Bemes-\n\nsung der Rechtsfolgen maßgeblich zu Gunsten der Angeklagten zu berück-\n\nsichtigen haben, daß die von ihnen geleitete geschlossene Abteilung der\n\nAkutpsychiatrie mit der Einweisung von kaum oder nicht therapierbaren\n\nSchwerstkriminellen, wie dem Patienten S , ganz erheblichen Anfor-\n\nderungen bis an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit ausgesetzt war.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-13/5-str-327-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-13/5-str-327-03","retrieved":"2026-07-10 14:54:07.960057+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-13/5-str-327-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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