{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_314-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"5 StR 314/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 314/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 17. März 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Anstiftung zur Insolvenzverschleppung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n17. März 2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Dresden vom 22. Oktober 2002 mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Anstif-\n\ntung zur Insolvenzverschleppung in zwei Fällen freigesprochen. Die Revision\n\nder Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Mit der Anklageschrift vom 11. Juni 2002 wird dem Angeklagten\n\nzur Last gelegt, jeweils die bestellten Geschäftsführer der B \n\n C GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Angeklagte war\n\nund deren Geschäfte faktisch vom anderweitig verfolgten B geführt wur-\n\nden, an der Stellung von Insolvenzanträgen durch Weisung gehindert zu ha-\n\nben.\n\na) Hiernach soll der Angeklagte dem bestellten Geschäftsführer\n\nS im Anschluß an eine Gesellschafterversammlung vom 18. Janu-\n\nar 2000 untersagt haben, einen von S für erforderlich gehaltenen In-\n\nsolvenzantrag zu stellen, obwohl S und der Angeklagte von der Insol-\n\nvenzreife der Gesellschaft wußten. Stattdessen habe der Angeklagte den\n\nGeschäftsführer S auf dessen Wunsch hin von den Pflichten eines\n\nGeschäftsführers entbunden.\n\nb) Nachdem zwei Krankenkassen am 11. Juli und 21. August 2000\n\nInsolvenzanträge für die Gesellschaft gestellt hatten, soll der Angeklagte fer-\n\nner – in Kenntnis der weiterbestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft –\n\ndie nunmehrige Geschäftsführerin K angewiesen haben, Zahlungen an\n\ndie antragstellenden Krankenkassen zu leisten, damit diese – wie tatsächlich\n\ngeschehen – ihre Insolvenzanträge zurücknehmen würden.\n\n2. Das Landgericht hat derartige Weisungen des Angeklagten nicht\n\nfeststellen können.\n\na) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in Fall 1 allerdings\n\ndem bestellten Alleingeschäftsführer der GmbH S gekündigt, obwohl\n\ndieser und der Angeklagte wußten, daß die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt\n\nbereits insolvent war.\n\nb) Zu Fall 2 hat der Tatrichter festgestellt, daß der Angeklagte die\n\nZahlungen an die Krankenkassen selbst vorgenommen hat und insoweit kei-\n\nne Anweisung an die Geschäftsführerin K erging. Diese hatte vielmehr\n\nselbst im Juli 2000 einen Insolvenzantrag für die Gesellschaft gestellt, den\n\nsie später auf Anweisung des B zurücknahm.\n\n3. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Staatsanwaltschaft\n\nnicht; sie rügt – ungeachtet des unbeschränkten Aufhebungsantrages – le-\n\ndiglich, daß das Landgericht die angeklagten Taten, so wie sich diese nach\n\ndem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellten, nicht unter allen tatsächli-\n\nchen und rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend gewürdigt habe.\n\nII.\n\nDas dadurch schlüssig beschränkte Rechtsmittel (vgl. BGHR StPO\n\n§ 344 Abs. 1 Antrag 3), das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit\n\nder auf die Verletzung des § 264 StPO abhebenden Sachrüge Erfolg. Das\n\nLandgericht hat seiner umfassenden Kognitionspflicht nicht genügt.\n\n1. Das Sachurteil muß den durch die zugelassene Anklage abge-\n\ngrenzten Prozeßstoff erschöpfen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1997, 127\n\nm.w.N.). Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung ist der geschichtliche\n\nVorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluß hinweisen und innerhalb\n\ndessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGHR\n\nStPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 4 m.w.N.). Hierbei handelt es sich um einen\n\neigenständigen Begriff; er ist weiter als derjenige der Handlung im sachlichen\n\nRecht (BGHSt 29, 288, 292 m.w.N.). Zur Tat im prozessualen Sinne gehört\n\n– unabhängig davon, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt – das gesamte\n\nVerhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen ein-\n\nheitlichen Vorgang darstellt (BGHSt 32, 215, 216 m.w.N.). Somit umfaßt der\n\nLebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen\n\nVorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen\n\nVorkommnisse, auch wenn diese in der Anklageschrift nicht ausdrücklich\n\nerwähnt sind (BGH aaO). Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls\n\nan. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltens-\n\nweisen – unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung – ein enger\n\nsachlicher Zusammenhang besteht (BGH aaO S. 217).\n\n2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist – wie der Generalbundes-\n\nanwalt zutreffend ausführt – der enge sachliche Zusammenhang für alle drei\n\ndenkbaren Tatvarianten in Fall 1 gegeben.\n\na) Das Landgericht hat die Möglichkeit einer täterschaftlichen Insol-\n\nvenzverschleppung (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) nicht in den Blick genom-\n\nmen. Dafür hätte aber Anlaß bestanden, weil zum Zeitpunkt der Abberufung\n\ndes S kein weiterer Geschäftsführer vorhanden war und der Ange-\n\nklagte einen neuen Geschäftsführer nicht bestellt hat. In diesem Falle hätte\n\nder Angeklagte sich wegen unterlassener Antragstellung strafbar machen\n\nkönnen, sofern er sich für die GmbH als faktischer Geschäftsführer (vgl.\n\nSchaal in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl., § 84 Rdn. 10 f.\n\nm.w.N.) betätigt hat.\n\nb) Alternativ hätte das Landgericht eine Beihilfe des Angeklagten zu\n\neiner möglichen Insolvenzverschleppung des faktischen Geschäftsführers\n\nB (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 27 Abs. 1 StGB) erwägen müssen. Eine\n\nsolche könnte darin liegen, daß nach den Feststellungen des Landgerichts\n\nder Angeklagte als Alleingesellschafter die Abberufung des bestellten Allein-\n\ngeschäftsführers S unterzeichnete, die der faktische Geschäftsführer\n\nB dem S aushändigte, damit S einen von ihm beabsichtig-\n\nten Insolvenzantrag nicht mehr stellen könne.\n\nc) Schließlich hätte das Landgericht prüfen müssen, ob eine Straf-\n\nbarkeit des Angeklagten wegen einer Beihilfe zur Insolvenzverschleppung\n\ndes bestellten Geschäftsführers S (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 27\n\nAbs. 1 StGB) in Betracht kommt. Eine solche ist nicht auszuschließen, weil\n\nsich der abberufene Geschäftsführer – ungeachtet einer möglichen zivilrecht-\n\nlichen Wirksamkeit seiner Abberufung – gleichwohl bereits nach § 84 Abs. 1\n\nNr. 2 GmbHG strafbar gemacht haben könnte, weil die Frist zur Antragstel-\n\nlung gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG bereits abgelaufen war (vgl. Schaal aaO,\n\nRdn. 46 ff., 58, 61; Tiedemann in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz\n\n9. Aufl. § 84 Rdn. 36 ff.).\n\n3. Im Hinblick auf Fall 2 hätte das Landgericht erwägen müssen, ob\n\nin der Bezahlung der offenen Krankenkassenbeiträge mit dem Ziel, die Kran-\n\nkenkassen zur Rücknahme ihrer Insolvenzanträge zu bewegen, eine Beihilfe\n\ndes Angeklagten zur Insolvenzverschleppung des faktischen Geschäftsfüh-\n\nrers B liegen könnte (vgl. zum Verhältnis zwischen § 266a StGB und\n\n§ 84 Abs. 1 GmbHG; BGH NJW 2003, 3787 ff.). Die Insolvenzanträge der\n\nKrankenkassen und der bestellten Geschäftsführerin K sind gleichzei-\n\ntig beim Amtsgericht Dresden anhängig gewesen. Eine Rücknahme der ein-\n\nzelnen Insolvenzanträge hätte gegebenenfalls nur dann Sinn machen kön-\n\nnen, wenn jeder der angebrachten Anträge zurückgenommen worden wäre.\n\nWenn der Angeklagte in Kenntnis des bestehenden Antrages der Ge-\n\nschäftsführerin K und der Weisung des B im Hinblick auf die\n\nRücknahme dieses Antrages dafür sorgte, daß die Krankenkassen befriedigt\n\nwurden, könnte hierin eine Unterstützung des B , der ein Insolvenzver-\n\nfahren verhindern wollte, liegen. Auch diese Tatvariante wäre von der Kogni-\n\ntionspflicht des Tatrichters umfaßt.\n\n4. Die für eine abschließende Überprüfung notwendigen Feststellun-\n\ngen lassen sich zu keiner der – streng alternativ – in Betracht kommenden\n\nVarianten dem landgerichtlichen Urteil entnehmen. Die Sache bedarf daher\n\ninsgesamt erneuter Verhandlung, wobei der neue Tatrichter den gegen den\n\nAngeklagten erhobenen Schuldvorwurf in eigener tatrichterlicher Verantwor-\n\ntung in vollem Umfange erneut zu prüfen und zu entscheiden haben wird.\n\nHarms Häger Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_314-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/5-str-314-03","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_314-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_314-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/5-str-314-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_314-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:20:22.366033+00:00"}}