{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_308-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-12-04","aktenzeichen":"5 StR 308/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 308/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 4. Dezember 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 2. und 4. Dezember 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichterin am Landgericht\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nin der Sitzung vom 4. Dezember 2003 für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Potsdam vom 29. Januar 2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges\n\nin 351 Fällen aus Rechtsgründen freigesprochen. Die vom Generalbundes-\n\nanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Er-\n\nfolg, so daß es auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.\n\nI.\n\n1. Dem Angeklagten wird mit der Anklage vorgeworfen, als Alleinge-\n\nsellschafter und Geschäftsführer der ZRD – Z H -\n\nD GmbH durch die Zusendung von Scheinrechnungen, bei denen es\n\nsich in Wahrheit um Angebote zur Eintragung in eine angeblich von ihm ge-\n\nführte Datenbank handelte, 351 Geschädigte über eine gegenüber dem An-\n\ngeklagten bestehende Zahlungspflicht getäuscht und zur Zahlung von Beträ-\n\ngen zwischen 387,64 DM und 1.143,96 DM veranlaßt zu haben.\n\n2. Nach den Feststellungen gründete der Angeklagte im Januar 1999\n\ndie ZRD Z R -D GmbH. Alleiniger Gesellschafter und\n\nGeschäftsführer war der Angeklagte. Offizieller Firmenzweck sollten unter\n\nanderem Einrichtung, Betrieb und Pflege von Datenbanken sowie Abruf- und\n\nAbfragesystemen sein. Danach hatte der Angeklagte den Plan, ein Faxabruf-\n\nsystem zu installieren, mit dem er bundesweit Unternehmen aller Art die\n\nMöglichkeit bieten wollte, unternehmenseigene Daten und Informationen zu\n\nspeichern, die über eine von ihm zu benennende Servicenummer von den\n\nKunden der Unternehmen jederzeit per Fax hätten abgerufen werden kön-\n\nnen.\n\nUm Kunden zu werben, entwickelte der Angeklagte nach bereits vor-\n\nhandenen Mustern anderer Anbieter ein „Angebotsschreiben“, das nach sei-\n\nner Gestaltung auf den ersten Blick einer amtlichen Rechnung glich. So wies\n\nes typische Rechnungsmerkmale auf, wie das Fehlen von individueller Anre-\n\nde und Grußformel, die Aufschlüsselung des zu zahlenden Betrages nach\n\nNetto- und Bruttosumme sowie die Beifügung eines ausgefüllten Überwei-\n\nsungsträgers. Überdies fehlte auf der Vorderseite des Schreibens eine nähe-\n\nre Darstellung der angebotenen Leistung; diese ergab sich erst aus den auf\n\nder Rückseite enthaltenen Eintragungsbedingungen, die in kleiner Schrift und\n\nmit hellgrauer Farbe gedruckt waren. Allerdings befand sich auf dem Schrei-\n\nben mehrfach der Wortteil „Offerte“. Auch wurde darauf hingewiesen, daß die\n\nZahlung mittels des beigefügten Überweisungsträgers „bei Annahme“ zu er-\n\nfolgen habe und daß die auf der Rückseite befindlichen Rechtshinweise und\n\nEintragungsbedingungen „vor Annahme“ zu beachten seien.\n\nDer Angeklagte veränderte das Schreiben mehrfach, unter anderem\n\nauf Verlangen des Handelsregisters, um dem Anschein entgegenzuwirken,\n\ndas Schreiben sei die Rechnung einer öffentlichen Stelle. So wurde die Fir-\n\nma von „Z H -D “ über „ZRD R \n\n “ schließlich in „ZRD Z R -D “ geändert. Auch wur-\n\nde der für amtliche Rechnungen übliche Begriff „Kassenzeichen“ durch\n\n„ZRD-Offertennummer“ ersetzt und später auf die Festsetzung einer für\n\nRechnungen typischen Zahlungsfrist von sieben Tagen verzichtet.\n\nVon Januar 1999 bis Januar 2000 versandte der Angeklagte seine\n\nFormulare an 12.290 neu gegründete oder umbenannte Unternehmen, deren\n\nAdressen er dem Bundesanzeiger oder sonstigen Veröffentlichungen über\n\nneue Registereintragungen entnommen hatte. Zur Einrichtung einer entspre-\n\nchenden Datenbank kam es nicht, weil keines der angeschriebenen Unter-\n\nnehmen den Versuch unternahm, mit dem Angeklagten Kontakt aufzuneh-\n\nmen. Allerdings zahlten insgesamt 351 Empfänger mittels des vorgefertigten\n\nÜberweisungsträgers. Diese hielten aber das Schreiben für eine amtliche\n\nRechnung und wollten mit der geleisteten Zahlung die noch ausstehende\n\nRechnung für die kurz zuvor erfolgte Registereintragung begleichen. Insge-\n\nsamt gingen 433.198,43 DM auf den Konten des Angeklagten ein.\n\nDie technischen Voraussetzungen, um bei etwaigen Angebotsannah-\n\nmen das Faxabrufsystem kurzfristig betreiben zu können, bestanden.\n\n3. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges\n\nfreigesprochen, weil es an einer Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB\n\nfehle. Zwar könne die Versendung von rechnungsähnlichen Offerten im Ein-\n\nzelfall durchaus zur Annahme einer Täuschungshandlung führen, wenn bei\n\nGestaltung der Formularschreiben typische Rechnungsmerkmale verwendet\n\nwürden. Jedoch würde sich aus den Hinweisen, die sich auf der Vorderseite\n\nder hier verwendeten Formulare befänden, der Angebotscharakter der\n\nSchreiben „eindeutig“ ergeben und „kein Zweifel“ daran bestehen, daß es\n\nsich nicht um eine amtliche Rechnung handele. Schließlich spreche gegen\n\neine Täuschung auch der Umstand, daß sich das Vertragsangebot aus-\n\nschließlich an Vollkaufleute, also überwiegend im geschäftlichen Verkehr\n\nerfahrene Adressaten, gerichtet habe und es nur bei einem außerordentlich\n\ngeringen Teil der Empfänger (knapp 3 %) zu einem Irrtum gekommen sei. Es\n\nsei nicht Aufgabe des § 263 StGB, sorglose Menschen vor ihrer eigenen\n\nSorglosigkeit zu schützen.\n\nDarüber hinaus hat der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten\n\nnicht zu widerlegen vermocht, er habe nicht damit gerechnet, daß seine\n\nSchreiben als amtliche Rechnung mißverstanden werden könnten. Der An-\n\ngeklagte möge vielleicht gehofft haben, daß einige Adressaten einem Irrtum\n\nerlägen, der Angeklagte habe aber nicht zielgerichtet die Irrtumserregung\n\nangestrebt.\n\nII.\n\nDas Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Das Landgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs ausgegangen, wonach derjenige, der Angebotsschreiben\n\nübersendet, in denen durch die Verwendung typischer Rechnungsmerkmale\n\nder Eindruck einer Zahlungspflicht erweckt wird, eine Täuschung im Sinne\n\ndes § 263 Abs. 1 StGB begehen kann (vgl. BGHSt 47, 1; Tröndle/Fischer,\n\nStGB 51. Aufl. § 263 Rdn. 16). Jedoch ist die Beweiswürdigung in verschie-\n\ndener Hinsicht fehlerhaft.\n\nAllerdings muß das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn\n\nder Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täter-\n\nschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tat-\n\nrichters; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem\n\nRechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall,\n\nwenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder\n\ngegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; BGH\n\nNStZ 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 Überzeu-\n\ngungsbildung 33 m.w.N.).\n\nHier erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als wider-\n\nsprüchlich und lückenhaft. Freilich können und müssen die Gründe auch ei-\n\nnes freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Um-\n\nstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von\n\nder jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles\n\nab; dieser kann so beschaffen sein, daß sich die Erörterung bestimmter ein-\n\nzelner Beweisumstände erübrigt. Insbesondere wenn das Tatgericht auf\n\nFreispruch erkennt, obwohl – wie hier – nach dem Ergebnis der Hauptver-\n\nhandlung gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht,\n\nmuß es allerdings in seiner Beweiswürdigung und deren Darlegung die er-\n\nsichtlich möglicherweise wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden\n\nUmstände und Erwägungen einbeziehen (BGH wistra 2002, 260, 261; BGH\n\nNStZ-RR 2000, 171) und in einer Gesamtwürdigung betrachten (BGH NJW\n\n2002, 2188, 2189; 2002, 1811, 1812; BGH NStZ 2002, 48). Dem wird das\n\nangefochtene Urteil nicht gerecht.\n\na) Die Feststellungen zum Angebotsschreiben widersprechen sich.\n\nDer Tatrichter hat einerseits ausgeführt, daß das „Angebotsschreiben ... nach\n\nseiner Gestaltung auf den ersten Blick einer amtlichen Rechnung gleicht“\n\n(UA S. 4). Diese Wertung ist nach den im Urteil mitgeteilten Rechnungs-\n\nmerkmalen (u.a. Bezeichnung der Firma als „Z H -\n\nD , Angabe einer Zahlungsfrist, vorgefertigter Zahlschein, Verwen-\n\ndung der Begriffe Kassenzeichen und ZRD-Kostengegenstand, Fehlen von\n\nindividueller Anrede und Grußformel) nicht nur möglich, sondern nahelie-\n\ngend. Hiermit ist nicht ohne weiteres die Wertung vereinbar, die Formulare\n\nseien „von der Gestaltung her der Rechnung einer Gerichtskasse (nur) bei\n\noberflächlicher Betrachtung durchaus ähnlich“ und es fände sich „auf dem\n\nFormular eine Vielzahl deutlicher Hinweise, die keinen Zweifel daran lassen,\n\ndaß es sich eben nicht um eine amtliche Rechnung“ (UA S. 11) handele.\n\nDas Landgericht hat bei seiner Wertung den Hinweisen auf den Ange-\n\nbotscharakter, deren Bedeutung sich erst aus den auf der Rückseite befindli-\n\nchen Rechtshinweisen und Eintragungsbedingungen ergibt, das entschei-\n\ndende Gewicht beigemessen. Es hätte sich aber damit auseinandersetzen\n\nmüssen, daß die äußerliche Gestaltung der Formulare auch auf deren Inhalt\n\nzurückwirken kann (vgl. Anm. Geisler in NStZ 2002, 86, 87 f. und Anm. Loos\n\nin JR 2002, 77, 78, jew. zu BGHSt 47, 1). Wie sich aus dem in den Urteils-\n\ngründen wiedergegebenen Formular ergibt, sind die auf der Rückseite be-\n\nfindlichen Angaben in winziger Schrift ohne jeden Absatz und ohne jede Her-\n\nvorhebung mit hellgrauer Farbe gedruckt. Unter Berücksichtigung auch die-\n\nses Umstandes hätte sich dann möglicherweise ergeben, daß der Ange-\n\nklagte mit dem Gesamterklärungswert des Formulars bei den Empfängern\n\nden Eindruck vermitteln wollte, daß eine Zahlung für eine bereits erfolgte Lei-\n\nstung eingefordert werde.\n\nb) Insbesondere schöpfen die Darlegungen, mit denen die Einlassung\n\ndes Angeklagten als nicht zu widerlegen angesehen wird, den Sachverhalt\n\nnicht aus. Es wird in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erörtert, daß\n\nder Angeklagte zwar insgesamt 433.198,43 DM erhalten, aber keinerlei Ge-\n\nschäftstätigkeit entfaltet hat. Mit dieser Passivität auf dem vermeintlichen\n\nGeschäftsfeld hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen, weil\n\nsie nahe legt, daß ein solcher Geschehensablauf auch den Absichten des\n\nAngeklagten entsprochen hat. Dies gilt umso mehr, als die angebotene Lei-\n\nstung erst auf der Rückseite – mit winziger Schrift und hellgrauer Farbe ge-\n\ndruckt – beschrieben wird. Wenn es dem Angeklagten darum gegangen wä-\n\nre, Kunden zu gewinnen, hätte es nahegelegen, daß er die von ihm angebo-\n\ntene Leistung optisch deutlich vorangestellt hätte. Dabei hätte auch die in\n\nden Urteilsgründen mitgeteilte schwere Erreichbarkeit des Angeklagten\n\n(Briefkastenfirma) Berücksichtigung finden müssen.\n\n2. Die Erwägung des Landgerichts, die Angebotsschreiben seien nicht\n\nzur Täuschung geeignet gewesen, weil für deren Empfänger „bei Anwendung\n\n(nur) durchschnittlicher Sorgfalt ohne weiteres erkennbar (sei), daß es sich\n\njedenfalls nicht um eine amtliche Rechnung handelt“, und von den „im ge-\n\nschäftlichen Verkehr erfahrene(n) Adressaten“ erwartet werden könne und\n\nmüsse, „daß sie im Zweifel auch die Rückseite des Schreibens lesen und\n\nspätestens dadurch den Angebotscharakter erkennen“ (UA S. 14), vermag\n\nebenfalls nicht zu überzeugen.\n\nLeichtgläubigkeit oder Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend\n\nsorgfältiger Prüfung schließen die Schutzbedürftigkeit des potentiellen Opfers\n\nund damit gegebenenfalls eine Täuschung nicht aus (vgl. BGHSt 34, 199,\n\n201; BGH NStZ 2003, 313, 314). Eine Täuschung kann auch konkludent er-\n\nfolgen, nämlich durch irreführendes Verhalten. Eine Täuschungshandlung\n\nkann somit auch gegeben sein, wenn sich der Täter hierzu – isoliert be-\n\ntrachtet – wahrer Tatsachenbehauptungen bedient. In solchen Fällen wird ein\n\nVerhalten dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung\n\nder – inhaltlich richtigen – Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig\n\neinsetzt und damit unter dem Anschein „äußerlich verkehrsgerechten Ver-\n\nhaltens\" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irr-\n\ntumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist\n\n(vgl. BGHSt 47, 1; BGH wistra 2001, 386).\n\nIn diesem Zusammenhang hätte die Strafkammer nicht lediglich auf\n\neine Geschäftserfahrung der Empfänger abstellen dürfen. Sie hätte sich auch\n\ndamit auseinandersetzen müssen, daß die Schreiben speziell auf die Emp-\n\nfänger ausgerichtet waren. Die Schreiben wurden nicht wahllos an einen zu-\n\nfällig ausgewählten Adressatenkreis versendet. Vielmehr wurden sie gezielt\n\nan einen Personenkreis gerichtet, für den unmittelbar zuvor eine Eintragung\n\nim Handelsregister erfolgt war und der deshalb mit einer Kostenforderung\n\nrechnen mußte. Ein auf Unaufmerksamkeit beruhender Routineirrtum lag bei\n\nderartigen Empfängern nahe. Ihre Geschäftserfahrung ändert hieran ersicht-\n\nlich nichts, zumal die Erledigung des Schreibens durch Büropersonal zu er-\n\nwarten war (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 2003, 3215). Der Beschluß des\n\nSenats vom 27. Februar 1979 – 5 StR 805/78 – (veröffentlicht in NStZ 1997,\n\n186) darf ohnehin nicht dahin mißverstanden werden, daß eine vorsätzliche\n\nTäuschung von Kaufleuten in Fällen vergleichbarer Art regelmäßig zu ver-\n\nneinen wäre.\n\nIII.\n\nDer neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob\n\ndie einzelnen dem Angeklagten vorgeworfenen Betrugsfälle konkurrenz-\n\nrechtlich jeweils eigenständige Taten darstellen oder aber als Teil eines Or-\n\nganisationsdelikts zu bewerten sind (vgl. BGHR StGB § 263 Täterschaft 1;\n\nBGH NStZ 1996, 296; BGH, Beschl. v. 26. August 2003 – 5 StR 145/03 Um-\n\ndruck S. 15 f.). Letzteres hätte zur Folge, daß auch diejenigen Fälle, in denen\n\ndie Adressaten keine Zahlung geleistet haben, – als unselbständige Ver-\n\nsuchsfälle – von der Anklage mitumfaßt wären und der Kognitionspflicht un-\n\nterlägen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_308-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-04/5-str-308-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_308-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_308-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-04/5-str-308-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_308-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:04:41.041305+00:00"}}