{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_307-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-12-03","aktenzeichen":"5 StR 307/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 307/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 3. Dezember 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 2003\n\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\n\nverworfen.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer\n\nKosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, er\n\nträgt indes die durch seine Revision den Neben-\n\nklägern entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nG r ü n d e\n\nDie Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung zu zehn\n\nJahren Jugendstrafe wegen Totschlags in zwei Fällen ist unbegründet (§ 349\n\nAbs. 2 StPO). Zu den Verfahrensrügen ergänzt der Senat die Ausführungen\n\ndes Generalbundesanwalts wie folgt:\n\n1. Die Rüge der Verletzung des Verteidigerkonsultationsrechts nach\n\n§ 137 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO bleibt erfolglos. Die Re-\n\nvision beanstandet die Verwertung von Angaben des Angeklagten im Rah-\n\nmen einer Beschuldigtenbefragung gegenüber dem Kriminalbeamten B \n\nam 2. Mai 2001.\n\na) An diesem Tag war der Angeklagte nach einer (bedenklicherwei-\n\nse, indes unbeanstandet) noch zeugenschaftlich geführten Vernehmung ge-\n\ngen 14.30 Uhr festgenommen worden. Er wurde über seine Beschuldigten-\n\nrechte belehrt, machte – abgesehen von einem pauschalen Bestreiten der\n\nTat – keine weiteren Angaben und begehrte, „seine Familie und seinen An-\n\nwalt anrufen zu dürfen“. Wegen einer als vordringlich erachteten Durchsu-\n\nchung wurde ihm dies zunächst verwehrt. Gegen 19.00 Uhr wurde er erneut\n\nvorgeführt, über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht unterrichtet, noch-\n\nmals über sein Schweigerecht und sein Verteidigerkonsultationsrecht belehrt\n\nund anschließend befragt. Die Verwertung dieser Befragung ist Gegenstand\n\nder verfahrensrechtlichen Beanstandung. Als die Angaben des Angeklagten\n\nprotokolliert werden sollten, lehnte dieser das ab. Er teilte nunmehr erneut\n\nmit, er wolle einen Rechtsanwalt sprechen. Auf die Frage, ob er einen be-\n\nstimmten Rechtsanwalt oder eine Vermittlung über den anwaltlichen Not-\n\ndienst wünsche, benannte er Rechtsanwalt A , der gegen 21.30 Uhr nicht\n\nmehr erreichbar war. Der Angeklagte wurde daraufhin in die Verwahrzelle\n\nzurückgeführt.\n\nb) Zutreffend nimmt der Generalbundesanwalt an, daß die Rüge\n\nnicht zulässig ist, weil ein Widerspruch gegen die Zeugenvernehmung des\n\nKriminalbeamten B fehlt (BGHSt 42, 15, 22 ff. m.w.N.). Der Wider-\n\nspruch, den der Verteidiger in der Hauptverhandlung an einem vorangegan-\n\ngenen Sitzungstag gegen die an jenem Tag durchgeführte Zeugenverneh-\n\nmung des weiteren Vernehmungsbeamten O zum Inhalt derselben poli-\n\nzeilichen Vernehmung des Angeklagten erhoben hatte, erfaßte jene Beweis-\n\nerhebung nicht. Grundsätzlich ist jede Zeugenvernehmung eines Verneh-\n\nmungsbeamten bezüglich ihrer Verwertbarkeit für sich zu betrachten (vgl.\n\nBGHSt 39, 349, 352). Aus diesem Grundsatz ist nicht etwa nur abzuleiten,\n\ndaß der Verteidiger sich den spätestens zu dem in § 257 StPO genannten\n\nZeitpunkt zu erhebenden Widerspruch nicht bis zum Abschluß des letzten zu\n\neiner Beschuldigtenbefragung zeugenschaftlich vernommenen Verneh-\n\nmungsbeamten aufsparen darf. Auch jenseits davon bedarf es des Wider-\n\nspruchs bezogen auf jeden einzelnen zeugenschaftlich vernommenen Ver-\n\nnehmungsbeamten.\n\nFreilich kann ein solcher Widerspruch auch umfassend vorab erklärt\n\nwerden. In diesem Fall muß ihn der Verteidiger dann nicht noch einmal nach\n\nAbschluß der Zeugenvernehmung eines weiteren Vernehmungsbeamten\n\nausdrücklich wiederholen. Einen solchen – von der Revision als „beweisthe-\n\nmenbezogenen Verwertungswiderspruch“ bezeichneten – generellen Wider-\n\nspruch hat der an der Hauptverhandlung mitwirkende Verteidiger Rechtsan-\n\nwalt A indes nicht erhoben. Da nach dem eindeutigen Wortlaut seiner\n\nErklärung – es werde „der Verwertung der Angaben des Zeugen O zum\n\nInhalt der polizeilichen Vernehmung (Bl. 369 ff. d.A.) des Angeklagten wider-\n\nsprochen“ – lediglich ein „beweismittelbezogener Verwertungswiderspruch“\n\nvorlag, war das Tatgericht auch nicht etwa gehalten, anläßlich der Zeugen-\n\nvernehmung des Kriminalbeamten B nachzufragen, ob etwa ein weiter-\n\ngehender, auch auf diese Vernehmung bezogener Widerspruch gemeint ge-\n\nwesen sei.\n\nEine Beschränkung des Widerspruchs lediglich auf die Verwertung\n\nder Angaben des erstvernommenen Kriminalbeamten O war auch nicht\n\netwa offensichtlich widersinnig. Dies gilt insbesondere angesichts des Um-\n\nstands, daß die in Streit stehende Befragung des Angeklagten lediglich in\n\nForm eines Vermerks niedergelegt werden konnte. Danach war es möglich,\n\ndaß der Verteidiger erst der weiteren Vernehmung des Zeugen B als\n\nentlastend bewertete Details bei jener Befragung des Angeklagten entneh-\n\nmen konnte, die er verwertet wissen wollte. Zudem könnte der Verteidiger\n\n– worauf das Urteil hindeutet (UA S. 117) – erst durch die Zeugenverneh-\n\nmung des Kriminalbeamten B Näheres über die dem Angeklagten da-\n\nmals erteilte Beschuldigtenbelehrung erfahren haben, nach denen er mögli-\n\ncherweise keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Verwer-\n\ntung der Befragung mehr hatte. Eine solche Bewertung durch den Instanz-\n\nverteidiger wäre auch nicht etwa abseitig gewesen: Der Angeklagte hatte\n\nseinen vorangegangenen Wunsch nach Verteidigerkonsultation gegenüber\n\neinem dritten Kriminalbeamten nicht unmittelbar im Rahmen einer Beschul-\n\ndigtenvernehmung ausgesprochen. Er hatte dabei auch – anders als erst bei\n\nder vorgesehenen Protokollierung der in Streit stehenden späteren Verneh-\n\nmung, als er freilich erstmals ausdrücklich hiernach gefragt wurde – noch\n\nkeinen bestimmten Verteidiger benannt, dessen Konsultation er wünschte.\n\nBei dieser Sachlage geht die Wertung der Revision, die Kriminalbeamten\n\nhätten mit ihrem Vorgehen „letztlich absichtlich das Verteidigerkonsultations-\n\nrecht des Angeklagten ad absurdum“ geführt, überaus weit. Ohne daß die\n\nFrage der Verwertbarkeit jener Beschuldigtenbefragung abschließend ent-\n\nschieden werden muß, lag jedenfalls eine Beeinträchtigung des Verteidiger-\n\nkonsultationsrechts des Angeklagten, die so weitgehend gewesen wäre wie\n\nin den Fällen, die den Entscheidungen BGHSt 38, 372 und 42, 15 zugrunde-\n\nlagen, hier nicht vor.\n\nb) Selbst wenn die Rüge als zulässig anzusehen gewesen wäre,\n\nhätte der vorliegende Fall keine Möglichkeit geboten, eine Klärung zwischen\n\nder vom 5. Strafsenat obiter dictu geäußerten sehr weitgehenden Auffassung\n\nzur Unverwertbarkeit von Beschuldigtenvernehmungen wegen Verletzung\n\ndes Verteidigerkonsultationsrechts (BGHSt 42, 15; vgl. indes auch BGHSt\n\n47, 233) und der zu dieser Frage erheblich restriktiveren, seinerzeit tragen-\n\nden Auffassung des 1. Strafsenats (BGHSt 42, 170; vgl. demgegenüber\n\nBGHSt 47, 172; vgl. aber auch – 4. Strafsenat – BGH NStZ 1998, 265, 266)\n\nherbeizuführen. Es ist nämlich sicher auszuschließen, daß das angefochtene\n\nUrteil auf einer Verwertung der in Frage stehenden Beschuldigtenbefragung\n\nzum Nachteil des Angeklagten beruht:\n\nDie im Rahmen der Beweiswürdigung verwerteten maßgeblichen Er-\n\nkenntnisse zur Bekleidung des Angeklagten bei Tatbegehung waren fraglos\n\nauch allein auf als glaubhaft angesehene Zeugenangaben zu stützen (vgl.\n\nUA S. 42 f.; vgl. hierzu näher die auf S. 40 f. und 61 der Revisionsbegrün-\n\ndung des weiteren Verteidigers, Rechtsanwalt S , zu einer anderen\n\nVerfahrensrüge dokumentierten Aussagen des Zeugen C im Ermitt-\n\nlungsverfahren). Daß es zur Beweisführung, insbesondere zur Widerlegung\n\nder Angaben des Zeugen P , der Angaben und Skizzen des Ange-\n\nklagten zu Standorten der Beteiligten am Tatort (UA S. 116 ff.) nicht bedurfte,\n\nergibt sich eindeutig aus dem Zusammenhang der Beweiswürdigung, ist vom\n\nTatgericht im Urteil zudem selbst dokumentiert worden (UA S. 118). Jenseits\n\ndavon ist nichts dafür ersichtlich, daß die Beweiswürdigung des Tatgerichts\n\n– so kompliziert sie in Einzelheiten auch gelagert ist – auf dem geltend ge-\n\nmachten Verfahrensverstoß beruhen könnte.\n\n2. Auf der beanstandeten Erledigung eines Hilfsbeweisantrages im\n\nUrteil mit Wahrunterstellung beruht die Verurteilung ebenfalls nicht. Die Be-\n\ndeutungslosigkeit der in das Wissen des Zeugen D gestellten\n\nentlastenden Bekundung des Zeugen C , über die der benannte Zeuge\n\n– recht verstanden – lediglich durch Hörensagen von C s Vater Kennt-\n\nnis haben sollte, ist dem Gesamtzusammenhang der Beweiswürdigung, ins-\n\nbesondere betreffend die Bewertung der Angaben des Zeugen C , ein-\n\ndeutig zu entnehmen. Es kann daher dahinstehen, ob die Revision – was\n\nnicht fernliegt – zur Vermittlung eines ausreichenden Verständnisses über\n\neine mögliche Bedeutsamkeit der Beweisbehauptung hätte vortragen müs-\n\nsen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), welche Beweiserkenntnisse zu jener Be-\n\nweisbehauptung dem Tatgericht hinsichtlich des Vaters des Zeugen C \n\nals der unmittelbaren Beweisquelle zur Verfügung standen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_307-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-03/5-str-307-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_307-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_307-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-03/5-str-307-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_307-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:02:21.461769+00:00"}}