{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"5 StR 306/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 211 Abs. 2 Wer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischen Auseinandersetzung unbeteiligte Dritte durch einen Sprengstoffanschlag tötet, handelt aus niedrigen Beweg- gründen (Sprengstoffanschlag auf die Berliner Diskothek \"La Belle\" im Jahre 1986).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt : nein\n\nStGB § 211 Abs. 2\n\nWer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischen\nAuseinandersetzung unbeteiligte Dritte durch einen\nSprengstoffanschlag tötet, handelt aus niedrigen Beweg-\ngründen (Sprengstoffanschlag auf die Berliner Diskothek\n\"La Belle\" im Jahre 1986).\n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 2004\n\n- LG Berlin\n5 StR 306/03 -\n\n5 StR 306/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 24. Juni 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 15. und 24. Juni 2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof K ,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof F\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ko ,\n\nRechtsanwalt L\n\nals Verteidiger des Angeklagten C ,\n\nRechtsanwalt P ,\n\nRechtsanwalt Ka\n\nals Verteidiger des Angeklagten A C ,\n\nRechtsanwältin G ,\n\nRechtsanwältin Kr\n\nals Verteidigerinnen der Angeklagten V C ,\n\nRechtsanwalt Kl ,\n\nRechtsanwalt Li ,\n\nRechtsanwalt R\n\nals Verteidiger des Angeklagten E ,\n\nRechtsanwalt S ,\n\nRechtsanwältin W\n\nals Verteidiger der Angeklagten H ,\n\nRechtsanwältin B ,\n\nRechtsanwalt D ,\n\nRechtsanwalt Eh ,\n\nRechtsanwalt Fo ,\n\nRechtsanwalt Fr ,\n\nRechtsanwalt Ga ,\n\nRechtsanwalt Gr ,\n\nRechtsanwalt Groe ,\n\nRechtsanwalt Gro ,\n\nRechtsanwalt Hi ,\n\nRechtsanwalt Ho ,\n\nRechtsanwalt Kar ,\n\nRechtsanwalt Kö ,\n\nRechtsanwalt La ,\n\nRechtsanwältin Le ,\n\nRechtsanwalt Lei ,\n\nRechtsanwalt M ,\n\nRechtsanwalt Mü ,\n\nRechtsanwalt N ,\n\nRechtsanwältin Pl ,\n\nRechtsanwalt Plö ,\n\nRechtsanwalt Ro ,\n\nRechtsanwalt Sc ,\n\nRechtsanwalt Sch ,\n\nRechtsanwalt Schu ,\n\nRechtsanwältin Se ,\n\nRechtsanwalt Wa ,\n\nRechtsanwalt We ,\n\nRechtsanwältin Wo ,\n\nRechtsanwalt Wol ,\n\nRechtsanwalt Wr\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellte Re ,\n\nJustizangestellte Wah\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nam 24. Juni 2004 für Recht erkannt:\n\nDie Revisionen\n\n1. der Staatsanwaltschaft,\n\n2. der beschwerdeführenden Nebenkläger Ba , Be\n\n , Br , Ed , El , Fre , Gra , Kan ,\n\nLaub , Mar , Mas , Mc C , Mö , I und\n\nM N , No , Nu , Pf , Red und\n\nSt sowie\n\n3. der Angeklagten V C , A C , C \n\nund E\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Novem-\n\nber 2001 werden verworfen.\n\nDie Angeklagten V C , A C , C und\n\nE tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den nicht\n\nbeschwerdeführenden Nebenklägern dadurch entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen. Die Staatskasse trägt die Kosten der\n\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Angeklag-\n\nten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen\n\nAuslagen. Die beschwerdeführenden Nebenkläger tragen die\n\nKosten ihrer Rechtsmittel. Der Nebenkläger Br trägt die\n\ndurch sein Rechtsmittel der Angeklagten H entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte V C wegen (gemein-\n\nschaftlich begangenen) dreifachen Mordes in Tateinheit mit 104fachem ver-\n\nsuchten Mord und vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion\n\nsowie die Angeklagten A C , C und E wegen Beihilfe hierzu\n\nzu Freiheitsstrafen zwischen 12 und 14 Jahren verurteilt; die Angeklagte\n\nH hat es freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren\n\n– auch mit Verfahrensrügen begründeten – Revisionen in der Sache dage-\n\ngen, daß die Angeklagten A C , C und E nicht wegen mittäter-\n\nschaftlicher Beteiligung an der Tat verurteilt worden sind, daß der Angeklag-\n\nten V C eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit\n\nstrafmildernd zugute gehalten und bei keinem der Angeklagten das weitere\n\nMordmerkmal der niedrigen Beweggründe angenommen worden ist; die\n\nStaatsanwaltschaft erstrebt letztlich eine Verurteilung dieser vier Angeklagten\n\nzu lebenslangen Freiheitsstrafen. Die Nebenkläger wenden sich mit unter-\n\nschiedlichen Anträgen ebenfalls gegen die unterbliebene mittäterschaftliche\n\nVerurteilung. Ferner wird von einem Nebenkläger der Freispruch der Ange-\n\nklagten H angefochten. Auch die verurteilten Angeklagten haben Revisi-\n\nonen eingelegt.\n\nAlle Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts bestanden seit Januar\n\n1986 wachsende Spannungen zwischen den USA und Libyen. Etwa Mitte\n\nMärz 1986 beauftragten libysche Dienststellen das in Ost-Berlin gelegene\n\n„Libysche Volksbüro“ (die für die DDR zuständige libysche Auslandsvertre-\n\ntung, im folgenden: LVB), in Deutschland Anschläge gegen amerikanische\n\nEinrichtungen zu begehen.\n\nZunächst wurde im LVB geplant, einen amerikanischen Bus, der täg-\n\nlich – mit amerikanischen Soldaten besetzt – zwischen West- und Ost-Berlin\n\nverkehrte, auf Ost-Berliner Gebiet mit Waffen anzugreifen. Der Angeklagte\n\nC war Mitglied der palästinensischen Terrororganisation PFLP-GC und\n\nam LVB als sogenannter technischer Mitarbeiter akkreditiert. Er wurde in die-\n\nse Planung mit eingebunden; sein Diplomatenfahrzeug sollte bei dem An-\n\nschlag eingesetzt werden. Der Angeklagte E hielt sich 1985 und 1986 in\n\nOst-Berlin auf. Er war Angestellter des libyschen Propagandaministeriums\n\nsowie Mitglied sogenannter Revolutionskomitees. Er hatte häufiger Kontakt\n\nzum LVB und lernte dabei den Angeklagten C kennen. Ohne selbst in\n\nden Anschlagsplan eingebunden zu sein, wußte er davon und unternahm\n\nnichts dagegen. Der Angeklagte A C lebte seit 1976 in West-Berlin. Er\n\nwurde 1982 vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) als infor-\n\nmeller Mitarbeiter (IM) angeworben und hatte die Aufgabe, insbesondere ü-\n\nber Araber in West-Berlin Informationen zu beschaffen. Über seine Treffen\n\nmit den Angeklagten C und E , auch über geplante Aktionen gegen A-\n\nmerikaner, berichtete er seinem Führungsoffizier. Vermutlich wegen der dar-\n\naufhin vom MfS veranlaßten Überwachungsmaßnahmen wurde der Plan,\n\neinen Anschlag auf den amerikanischen Bus in Ost-Berlin zu verüben, auf-\n\ngegeben.\n\nSpätestens am 19. März 1986 wurde stattdessen der Plan entwickelt,\n\ndenselben Bus in West-Berlin mit Waffen anzugreifen. Zur Vorbereitung einer\n\nsolchen Tat transportierte der Angeklagte C gemeinsam mit einem im\n\nLVB tätigen diplomatischen Kurier Pistolen und Handgranaten von Ost- nach\n\nWest-Berlin. Die Angeklagten C , A C und E nahmen an ei-\n\nnem Gespräch über Einzelheiten des geplanten Anschlags teil. Wegen der\n\nWeigerung des hieran beteiligten, der PFLP-GC nahestehenden A J ,\n\nan der Tat mitzuwirken, wurde auch dieser Plan im LVB nicht weiter verfolgt.\n\nDie Angelegenheit fand durch den Rücktransport der Waffen einen tatsächli-\n\nchen Abschluß.\n\nZwischen dem 20. und 25. März 1986 sahen sich die Angeklagten\n\nE und A C gemeinsam mit dem der PFLP-GC nahestehenden I \n\nM in West-Berlin befindliche amerikanische Einrichtungen an, um auf-\n\nzuklären, ob sie für einen Anschlag in Betracht kamen. Diese Objekte wur-\n\nden jedoch von den im LVB tätigen Diplomaten A K und A \n\nE als potentielle Anschlagsziele verworfen.\n\nDen weiteren Geschehensablauf \n\nzwischen dem 25. und\n\n30. März 1986 konnte das Landgericht nur teilweise aufklären. Von Personen\n\naus dem Umfeld des LVB wurde gezielt nach von Amerikanern besuchten\n\nDiskotheken in West-Berlin gesucht. Am 29. März 1986 teilte der Angeklagte\n\nA C seinem Führungsoffizier die Namen von drei Diskotheken mit, die\n\nin die engere Wahl gezogen wurden. Spätestens am 30. März 1986 übergab\n\nder Angeklagte A C dem Angeklagten E einen von der Angeklagten\n\nV C geschriebenen Zettel mit den Namen und Anschriften dieser\n\ndrei Diskotheken. Der Hintergrund der Entstehung dieses Zettels konnte\n\nnicht aufgeklärt werden. Bei der Einreise des Angeklagten E am\n\n30. März 1986 von West- nach Ost-Berlin entdeckten Kontrollorgane der\n\nDDR den Zettel und fertigten eine Fotokopie, die an das MfS weitergeleitet\n\nwurde. Der Angeklagte E übergab danach den Zettel an den Diplomaten\n\nA K . Im LVB wurde die Diskothek „La Belle“ als Anschlagsziel festge-\n\nlegt. Das Landgericht hat zu Gunsten aller Angeklagten nicht ausgeschlos-\n\nsen, daß diese an der Festlegung des Anschlagsziels nicht beteiligt waren.\n\nSpätestens zwischen dem 30. März und dem 4. April 1986 erfuhren\n\ndie Angeklagten E und C , daß im LVB entschieden worden war, ei-\n\nnen Bombenanschlag auf die Diskothek „La Belle“ zu verüben. Unter Ver-\n\nwendung von 1.500 Gramm Plastiksprengstoff, den das LVB bereitstellte,\n\nsollte in der in Berlin-Kreuzberg gelegenen Wohnung der Angeklagten V \n\n C in Anwesenheit der Angeklagten V und A C eine\n\nBombe gebaut werden; V C sollte veranlaßt werden, diese Bom-\n\nbe in die Diskothek zu bringen und dort zu zünden.\n\nDie Angeklagten E und C entschlossen sich vor dem Hinter-\n\ngrund der Auseinandersetzungen zwischen den USA und Libyen, sich an\n\ndiesem Anschlag zu beteiligen und letztlich den USA Schaden zuzufügen;\n\nder Angeklagte E hoffte hierdurch auch, seine Chancen für eine Akkredi-\n\ntierung am LVB zu erhöhen. Die Motive der Angeklagten V C , die e-\n\nbenso wie der Angeklagte A C als IM für das MfS tätig war, ihre\n\nWohnung zur Verfügung zu stellen und den Anschlag auszuführen, sind un-\n\nklar geblieben. Auch beim Angeklagten A C hat sich die Strafkammer\n\nkeine sichere Überzeugung von dessen Tatmotiv verschaffen können.\n\nAm 4. April 1986 übernahm die Ehefrau des Angeklagten C im\n\nLVB den Sprengstoff und überbrachte ihn der Angeklagten V C .\n\nAm selben Abend wurde in der Wohnung der Angeklagten V C \n\nmit dem Sprengstoff und einer Zündvorrichtung eine Bombe zusammenge-\n\nsetzt. In der Wohnung befanden sich zu diesem Zeitpunkt die Angeklagten\n\nV und A C , C und E sowie die Freigesprochene H \n\n , eine Schwester der Angeklagten V C . Eine aktive Beteiligung\n\nder Angeklagten an der Zusammensetzung der Bombe hat die Strafkammer\n\nbei keinem Angeklagten festzustellen vermocht. Wer von den Angeklagten\n\ndie Bombe zusammensetzte und wer die Angeklagte V C in die\n\nFunktionsweise der Bombe einwies, konnte nicht festgestellt werden. Vor\n\ndem Hintergrund divergierender Angaben der Angeklagten E und A C \n\n ist zugunsten eines jeden der Angeklagten E , C und A C \n\ndavon ausgegangen worden, daß jeweils die beiden anderen die Bombe zu-\n\nsammensetzten.\n\nZwischen 22.00 und 23.00 Uhr verließen die Angeklagten E , C \n\nund A C die Wohnung. Auf Nachfrage der Angeklagten V C \n\n erklärte sich ihre Schwester bereit, mit in die Diskothek „La Belle“ zu ge-\n\nhen, wobei diese möglicherweise lediglich davon ausging, zu einem „norma-\n\nlen“ Diskothekenbesuch aufgefordert zu werden. Die Angeklagte V \n\nC transportierte die Bombe in einer Tasche zur Diskothek, aktivierte\n\nden Zeitzünder und verließ mit ihrer Schwester die Diskothek, in der sich ü-\n\nber 200 Menschen aufhielten. Gegen 1.45 Uhr des 5. April 1986 explodierte\n\ndie Bombe. Drei Menschen starben an ihren durch die Explosion verursach-\n\nten schweren Verletzungen. Zahlreiche weitere Besucher sowie Angestellte\n\ndes Lokals erlitten Verletzungen unterschiedlichen Grades.\n\nB.\n\nRevisionen der Staatsanwaltschaft\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Mit zwei Verfahrensrügen beanstandet die Beschwerdeführerin eine\n\nVerletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil das\n\nLandgericht die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen des Ange-\n\nklagten E nicht verwertet hat.\n\na) Sie macht zunächst geltend, das Landgericht habe hinsichtlich die-\n\nser Aussagen zu Unrecht ein Verwertungsverbot gemäß § 136a Abs. 3 StPO\n\nbejaht. Dazu trägt sie vor:\n\nDer Angeklagte E habe bei einer Vernehmung in der deutschen\n\nBotschaft auf Malta vom 10. September 1996 und bei vier Folgevernehmun-\n\ngen in Deutschland zwischen Oktober und Dezember 1996 geständige An-\n\ngaben gemacht. Die Strafkammer habe diese Angaben des Angeklagten aus\n\ndem Ermittlungsverfahren zu Unrecht nicht verwertet. Entgegen ihrer Auffas-\n\nsung sei in dem rechtlichen Hinweis, den die Staatsanwaltschaft dem Ange-\n\nklagten E vor dessen erster Vernehmung gegeben habe, keine Täuschung\n\nim Sinne von § 136a StPO zu sehen. Auf der fehlerhaften Annahme eines\n\nVerwertungsverbotes beruhe das angefochtene Urteil auch: Hätte das Land-\n\ngericht die Angaben des Angeklagten E berücksichtigt, hätte es zumindest\n\ndie Angeklagten C und A C nicht nur wegen Beihilfe zum Mord,\n\nsondern wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung verurteilen müssen.\n\nNach Auffassung des Tatrichters ist der Angeklagte E dadurch ge-\n\ntäuscht worden, daß in ihm der irrige Eindruck erweckt wurde, geständige\n\nAngaben würden sich unabhängig von dem Gewicht des eingeräumten Tat-\n\nbeitrags bei einer Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich strafmil-\n\ndernd für ihn auswirken. Dies sei geschehen, obwohl der Angeklagte E \n\nzum damaligen Zeitpunkt des mehrfachen mittäterschaftlichen Mordes be-\n\nschuldigt wurde und bei Mord lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen ist,\n\nohne daß wegen eines Geständnisses diese Strafe gemildert werden kann.\n\nDer Aussage des für den entsprechenden Hinweis an den Angeklagten E \n\nverantwortlichen Oberstaatsanwalts in der Hauptverhandlung, er habe das\n\nGeständnis als Anhaltspunkt für eine Prüfung der Schwere der Schuld nach\n\n§ 57a StGB angesehen, ist die Strafkammer nicht gefolgt.\n\nb) Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO).\n\nDer Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts\n\ngeltend machen will, muß die den Mangel begründenden Tatsachen so voll-\n\nständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der\n\nBegründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die\n\nbehaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340;\n\n29, 203; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Befangenheitsrüge 1, Beweisan-\n\ntragsrecht 2, Beweiswürdigung 3, letztes Wort 1, 3 und Verwertungsverbot 5;\n\nst. Rspr.).\n\nDiesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung der Staats-\n\nanwaltschaft hier nicht. Das Landgericht hat bei seiner in den Urteilsgründen\n\nvorgenommenen Beweiswürdigung zum Inhalt des Gesprächs im Hotel einen\n\nVermerk des Oberstaatsanwalts vom 3. Dezember 1996 herangezogen, wo-\n\nnach „der Angeklagte E für seine Tat mit vier bis sieben Jahren Freiheits-\n\nstrafe zu rechnen“ habe (UA S. 198). Ohne vollständige Kenntnis dieses\n\nVermerks, den die Revision nicht mitteilt, kann der Senat nicht prüfen, ob es\n\nsich bei dem rechtlichen Hinweis an den Angeklagten E um eine Täu-\n\nschung des Angeklagten oder allenfalls um eine doppeldeutige Erklärung\n\ngehandelt hat.\n\nc) Demnach kommt es auf die weitere erhobene Beanstandung, daß\n\nim Urteil die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen des Angeklagten\n\nE auch wegen eines Verstoßes gegen die Benachrichtigungspflicht des\n\n§ 168c Abs. 5 Satz 1 StPO als unverwertbar behandelt werden, nicht mehr\n\nan. Die Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Landgericht\n\nfür diese Aussagen die Annahme eines nach § 136a Abs. 3 StPO bestehen-\n\nden Verwertungsverbots bejaht hat, das von der Revision nicht wirksam an-\n\ngefochten worden ist.\n\n2. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Aufklärungsrüge (§ 244\n\nAbs. 2 StPO) die unterbliebene Vernehmung der Zeugen He und Ga-\n\nv rügt, kann sie keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat die Ableh-\n\nnung des zugehörigen Beweisantrags rechtsfehlerfrei auf § 244 Abs. 5\n\nSatz 2 StPO gestützt. Nach dieser Bestimmung kann ein Beweisantrag auf\n\nVernehmung eines Auslandszeugen abgelehnt werden, wenn dessen Ver-\n\nnehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung\n\nder Wahrheit nicht erforderlich ist, ohne daß die Erreichbarkeit dieses Zeu-\n\ngen geprüft werden müßte (BGHSt 40, 60, 62; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl.\n\n§ 244 StPO Rdn. 43 f.).\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob der Revisionsvortrag der Staatsanwalt-\n\nschaft vollständig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt nämlich an jegli-\n\nchen näheren Angaben zum aktenmäßig erfaßten Hintergrund für die be-\n\nnannten Zeugen, dessen Kenntnis für die Beurteilung nach § 244 Abs. 5\n\nSatz 2 i. V. m. Abs. 2 StPO wesentlich wäre. Jedenfalls ist die Rüge unbe-\n\ngründet.\n\nBei der Beurteilung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO darf der Tatrichter\n\ndas bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde legen. Mit Rücksicht\n\nhierauf hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei dargelegt, daß selbst dann,\n\nwenn die Zeugen die behaupteten Tatsachen bekundet hätten, aufgrund der\n\nzu den Beweisthemen bereits durchgeführten Beweisaufnahme keine weite-\n\nren Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, die ihre Überzeugung hätten\n\nbeeinflussen können. Im Hinblick auf das prahlerische Verhalten des Ange-\n\nklagten C ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die\n\nStrafkammer aus dessen behaupteten Angaben gegenüber dem Zeugen He\n\n nicht auf einen Täterwillen schließen wollte. Daß der Angeklagte\n\nC Anschläge mit dem Diplomaten A K gemeinsam plante, war\n\nentgegen dem Revisionsvorbringen nicht Gegenstand des Beweisantrags.\n\n3. Ohne Erfolg bleibt auch die Aufklärungsrüge, mit der sich die Revi-\n\nsion dagegen wendet, daß der Tatrichter nicht gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2\n\nbzw. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO die 1991 erfolgte polizeiliche Beschuldigten-\n\nvernehmung und die 1993 stattgefundene richterliche Zeugenvernehmung\n\ndes ausländischen Zeugen A verlesen hat. Die Beschwerdeführerin teilt\n\nschon nicht mit, aufgrund welcher Umstände die Strafkammer nach Ablauf\n\nvon fast acht Jahren davon hätte ausgehen müssen, daß die tatsächlichen\n\nGrundlagen für eine Verlesung, auf die sich die Beschwerdeführerin berief,\n\nnoch fortbestanden. Auch brauchte der Tatrichter aus den unter Beweis ge-\n\nstellten Tatsachen nicht den von der Beschwerdeführerin gewünschten\n\nSchluß auf einen Täterwillen des Angeklagten C zu ziehen.\n\nII. Sachrüge\n\nOhne durchgreifenden Erfolg beanstanden die – insoweit vom Gene-\n\nralbundesanwalt vertretenen – Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der\n\nSachrüge, das Landgericht hätte die Angeklagten C , A C und\n\nE als Mittäter bestrafen müssen, im Falle der Angeklagten V C \n\nnicht eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit im Sinne des\n\n§ 21 StGB zugrunde legen dürfen und bei allen vier Angeklagten das Mord-\n\nmerkmal der niedrigen Beweggründe bejahen müssen.\n\n1. Angeklagte C , A C und E\n\na) Soweit sich die Staatsanwaltschaft zum Nachteil dieser Angeklag-\n\nten mit dem Ziel höherer Bestrafung gegen deren Verurteilung nur wegen\n\nBeihilfe zum Mord wendet, hat sie keinen Erfolg.\n\naa) Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will,\n\nsondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt\n\ndessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter\n\nein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die\n\nvon seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen.\n\nWesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Interesses am\n\nTaterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigs-\n\ntens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat\n\nmaßgeblich von seinem Willen abhängen (BGHSt 37, 289, 291; BGH StV\n\n1998, 540 m.w.N.). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter\n\nfür die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Läßt\n\ndas angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter die genannten Maß-\n\nstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das\n\ngefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehler-\n\nhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung mög-\n\nlich gewesen wäre (BGH StV 1998, 540 m.w.N.).\n\nbb) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hätte es\n\nwomöglich näher gelegen, die Angeklagten als Mittäter und nicht als bloße\n\nGehilfen anzusehen. Der Senat muß jedoch berücksichtigen, daß das Land-\n\ngericht bei der gegebenen ungewöhnlich schwierigen und teilweise kargen\n\nBeweislage für sich rechtsfehlerfrei zum unmittelbaren Tatgeschehen grund-\n\nsätzlich nur Mindestfeststellungen, die durch Tatsachen oder übereinstim-\n\nmende Angaben mehrerer Angeklagter getragen werden, der Beweiswürdi-\n\ngung zugrunde gelegt hat. Zudem sind die Angeklagten nicht die Drahtzieher\n\nund eigentlichen Initiatoren des Sprengstoffanschlags; dessen Ziel wurde im\n\nLVB festgelegt, das auch den bei der Tat verwendeten Sprengstoff lieferte.\n\nDeshalb ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien die\n\nEntscheidung des Landgerichts, die Angeklagten C , A C und\n\nE seien Gehilfen und nicht Mittäter gewesen, aus revisionsrechtlicher Sicht\n\nhinzunehmen. Das Landgericht hat darauf abgestellt, daß keiner dieser An-\n\ngeklagten am Transport der Bombe in die Diskothek und an der Auslösung\n\ndes Zündmechanismus beteiligt oder auch nur anwesend war, als die Ange-\n\nklagte V C in der Diskothek die Zündung auslöste. Das Landge-\n\nricht hat weiter bedacht, daß die im LVB tätigen leitenden Mitarbeiter – die\n\nbeide auch dem libyschen Geheimdienst angehörten – die „Federführung\n\nhinsichtlich aller Überlegungen und Planungsschritte“ innehatten (UA S. 351,\n\n359, 364).\n\nDie Strafkammer konnte sich hinsichtlich der Feststellungen zur un-\n\nmittelbaren Vorbereitung und Durchführung des Anschlags nur auf die Ein-\n\nlassungen der Angeklagten E und A C sowie zum Ablauf des Zu-\n\nsammentreffens in der Wohnung am 4. April 1986 zusätzlich auf die Anga-\n\nben der Angeklagten V C stützen. Andere Beweismittel, insbe-\n\nsondere die Vernehmung von Zeugen, waren unergiebig. Die Einlassungen\n\nder Angeklagten A C und E zur Planung von Anschlägen gegen a-\n\nmerikanische Einrichtungen im März 1986 sowie zur Vorbereitung des kon-\n\nkreten Bombenanschlags wichen erheblich voneinander ab. Der Tatrichter\n\nhat sich auch nach Auseinandersetzung mit sämtlichen Einzelheiten beider\n\nEinlassungen und ihrer umfassenden Würdigung nicht in der Lage gesehen,\n\neine der beiden Einlassungen als zuverlässiger im Vergleich zur anderen\n\nEinlassung anzusehen. Daher ist das Landgericht den Angaben, soweit sie\n\nBelastungen anderer zum Gegenstand haben, mit großer Sorgfalt begegnet\n\nund hat letztlich seine Feststellungen auf den „kleinsten gemeinsamen Nen-\n\nner“ dieser Einlassungen gestützt, soweit nicht durch weitere Beweismittel\n\neine Einlassung eines Angeklagten zur Überzeugung des Landgerichts bes-\n\ntätigt wurde. Deshalb konnten an vielen Stellen die Einlassungen der Ange-\n\nklagten zwar nicht als Grundlage für sichere Feststellungen dienen, anderer-\n\nseits aber auch nicht zur Überzeugung der Strafkammer widerlegt werden,\n\nso daß insoweit nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ von der jeweils güns-\n\ntigeren Variante für den einzelnen Angeklagten ausgegangen wurde.\n\nIm Hinblick auf einen Anschlag auf einen amerikanischen Bus konnte\n\ndie Strafkammer nur feststellen, daß die Angeklagten in nicht näher zu er-\n\nmittelnder Weise an letztlich abgebrochenen Planungen beteiligt waren. Hin-\n\nsichtlich des Anschlags auf die Diskothek konnte ebenfalls nicht festgestellt\n\nwerden, daß die Angeklagten an der Planung und Vorbereitung beteiligt wa-\n\nren. Nach den Urteilsgründen ist davon auszugehen, daß die Angeklagten\n\nC und E aus dem LVB lediglich angewiesen wurden, in der Wohnung\n\ndurch ihre Anwesenheit die Realisierung des Tatplans zu unterstützen, daß\n\nsie auch nur diese Rolle einnehmen wollten und daß dem Angeklagten A \n\nC erst nach Betreten der Wohnung der konkrete Tatplan bekannt wur-\n\nde. Über die Anwesenheit in der Wohnung und die dadurch für die anderen\n\nBeteiligten zum Ausdruck gebrachte Billigung und Unterstützung des Vorha-\n\nbens hinaus konnten keine weiteren Tatbeiträge der Angeklagten festgestellt\n\nwerden. Zugunsten eines jeden einzelnen hat die Strafkammer ohne\n\nRechtsfehler unterstellt, daß er am Bau der Bombe nicht aktiv mitgewirkt hat.\n\nZwar hat der Tatrichter bei seiner Abwägung nicht ausdrücklich erör-\n\ntert, daß alle drei Angeklagte an einer Zusammenkunft mit A J , der\n\nfür eine Beteiligung an dem beabsichtigten Anschlag auf einen amerikani-\n\nschen Bus vorgesehen war, teilgenommen haben. Entgegen der Auffassung\n\nder Revision ist dieser Umstand jedoch nicht aussagekräftig im Hinblick auf\n\neine mögliche Mittäterschaft der Angeklagten. Es konnte nicht festgestellt\n\nwerden, welche Rolle die Angeklagten bei diesem Gespräch spielten und\n\nwelche Aufgaben ihnen bei dem geplanten Anschlag zukommen sollten.\n\nAuch sonst liegen keine Umstände vor, die den Tatrichter an einer\n\nBewertung der Tatbeiträge der Angeklagten als Beihilfe hindern mußten. Ins-\n\nbesondere ergeben diese sich nicht notwendig aus den Feststellungen zur\n\nArt ihrer Anbindung an das LVB und zu ihren sonstigen Aktivitäten. Daß da-\n\nnach eine abweichende tatrichterliche Wertung – insbesondere bei den An-\n\ngeklagten E und C , auch angesichts ihrer festgestellten politischen\n\nMotivation – durchaus möglich gewesen wäre, begründet noch keinen Anlaß\n\nzu einem Eingreifen durch das Revisionsgericht.\n\nb) Das Landgericht hat die Tat rechtsfehlerfrei als heimtückisch und\n\nmit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Mord beurteilt. Der Tatrichter hat\n\naber das Vorliegen des weiteren Mordmerkmals einer Tötung aus niedrigen\n\nBeweggründen verneint, weil „das politische Motiv ... dieses Mordmerkmal\n\n(nicht) ausfüllen“ könne, „zumal hierbei dem Bewertungspluralismus Rech-\n\nnung zu tragen“ sei (UA S. 356, 357). Diese Wertung ist unzutreffend und\n\nwird zu Recht von der Staatsanwaltschaft, der sich etliche Nebenkläger an-\n\ngeschlossen haben, beanstandet. Zudem lassen die Ausführungen des\n\nLandgerichts besorgen, daß es die Voraussetzungen für die Annahme einer\n\nBeihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen verkannt hat.\n\nWegen Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen können die\n\nAngeklagten dann verurteilt werden, wenn V C oder deren Mit-\n\ntäter – die libyschen Drahtzieher und eigentlichen Initiatoren des Spreng-\n\nstoffanschlags – aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben und sie\n\nselbst als Gehilfen ihre Tatbeiträge entweder ebenfalls aus niedrigen Be-\n\nweggründen oder in Kenntnis der niedrigen Beweggründe der Mittäter er-\n\nbracht haben (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1996, 384, 385 m.w.N.). Diese Vor-\n\naussetzungen liegen nach den Feststellungen vor.\n\nWer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischen Auseinan-\n\ndersetzung unbeteiligte Dritte durch einen Sprengstoffanschlag tötet, handelt\n\naus niedrigen Beweggründen. Solches trifft ersichtlich für die maßgeblichen\n\nlibyschen Hinterleute dieses Anschlags wie auch für die Angeklagten C ,\n\nA C und E selbst zu.\n\nDie Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, al-\n\nso nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in\n\ndeutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und\n\ndeshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Ge-\n\nsamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des\n\nTäters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH\n\nStV 1996, 211, 212). Die hierzu von der Strafkammer festgestellten Umstän-\n\nde lassen die Wertung des Beweggrundes als „niedrig“ durch den Senat zu.\n\nDie zufällige, unterschiedslose und deshalb willkürliche Auswahl von unbe-\n\nteiligten Menschen als Opfer rechtfertigt die Einstufung der Motivation als\n\n„niedrig“ (vgl. BGHSt 47, 128, 132 m.w.N.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211\n\nRdn. 27; Schneider in MünchKomm-StGB § 211 Rdn. 79, 85). Das „Start-\n\nbahn-West-Urteil“ des Bundesgerichtshofs (NStZ 1993, 341; ablehnend dazu\n\nJähnke und Schneider aaO) steht dieser Wertung nicht entgegen, weil der\n\ndortige Einzelfall sowohl in der Tatmotivation als auch in der Auswahl der\n\nOpfer wesentliche Besonderheiten aufwies; im vorliegenden Fall waren die\n\nOpfer völlig unbeteiligt. Zudem ist der regelmäßig verheerend wirkende un-\n\nkontrollierbare Einsatz von Bomben oder Minen von vornherein eklatant\n\nmenschenverachtend (vgl. BGHSt 40, 218, 232; 44, 204, 209; v. Selle\n\nNJW 2000, 992, 996).\n\nAuf die Herkunft der Angeklagten aus dem Libanon bzw. aus Libyen,\n\nwo der Sprengstoffanschlag auf die Diskothek möglicherweise aus politischer\n\nVerblendung und weitgehender Indoktrination von manchen gebilligt worden\n\nsein mag, kann es bei der Gesamtwürdigung, ob das Tötungsmotiv als nied-\n\nrig einzuschätzen ist, nicht ankommen. Der Maßstab für die Bewertung eines\n\nBeweggrundes ist grundsätzlich den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft\n\nder Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volks-\n\ngruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft\n\nnicht anerkennt, zu entnehmen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Be-\n\nweggründe 41; BGH NJW 2004, 1466 – zur Veröffentlichung in BGHSt be-\n\nstimmt – m.w.N.).\n\nc) Die Annahme einer Beihilfe zum Mord auch aus niedrigen Beweg-\n\ngründen bei den Angeklagten C , A C sowie E und die damit\n\nverbundene Abweichung von der Rechtsauffassung des Tatrichters führt hier\n\nnicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverwei-\n\nsung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Bundesge-\n\nrichtshof hat bereits entschieden, daß bei zutreffender Bejahung eines\n\nMordmerkmals die fehlerhafte Verneinung eines weiteren Mordmerkmals den\n\nBestand des Schuldspruchs jedenfalls dann nicht gefährdet, wenn hinsicht-\n\nlich des fehlerhaft behandelten Mordmerkmals weitere tatrichterliche Fest-\n\nstellungen – so wie hier – nicht erforderlich sind (vgl. BGHR StPO § 353\n\nAbs. 1 Teilaufhebung 1). Der Senat schließt zudem aus, daß der jetzt er-\n\nfolgten Bejahung des zusätzlichen Mordmerkmals niedriger Beweggründe,\n\ndessen Tenorierung es nicht bedarf, Auswirkungen auf die Strafaussprüche\n\nzukämen; diese können bestehen bleiben. Die Strafen sind untereinander\n\nsachgerecht differenziert und bewegen sich im oberen Bereich des zutref-\n\nfend bestimmten Strafrahmens. Das schreckliche Tatbild ist vom Landge-\n\nricht, für das die numerische Zahl der Mordmerkmale nicht strafentscheidend\n\nwar, berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der nach § 211 Abs. 1\n\nStGB i. V. m. § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB für Beihilfe zum Mord be-\n\nstehenden Obergrenze von 15 Jahren Freiheitsstrafe kommt hinzu, daß auf\n\nden inzwischen nochmals beträchtlich verlängerten zeitlichen Abstand zur\n\nTat strafmildernd Bedacht zu nehmen wäre (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2\n\nVerfahrensverzögerung 13).\n\n2. Angeklagte V C\n\na) Das Landgericht hat bei der Angeklagten eine erhebliche Verminde-\n\nrung der Steuerungsfähigkeit auf Grund der Auswirkungen einer depressiven\n\nErkrankung in Verbindung mit einer histrionischen Persönlichkeitsstörung für\n\nnicht ausgeschlossen erachtet, obgleich der in der Hauptverhandlung ge-\n\nhörte psychiatrische Sachverständige Krö davon ausging, daß\n\ndie Begutachtung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine verminderte\n\nSchuldfähigkeit erbracht hätte.\n\naa) Die Anwendung des § 21 StGB begegnet keinen durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht ist zwar im Ergebnis nicht dem Gutachten des psy-\n\nchiatrischen Sachverständigen gefolgt. Dies war aber auch von Rechts we-\n\ngen nicht geboten, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige dem Richter\n\nfür die Prüfung der Tatsachenfrage, ob eine krankhafte seelische Störung der\n\nAngeklagten zur Tatzeit vorgelegen hat, nur die von ihm ermittelten Befund-\n\ntatsachen mitteilen und Sachkunde vermitteln soll, ihn aber nicht von der\n\nVerantwortung für die Entscheidung der aufgeworfenen Fragen entbinden\n\nkann (vgl. BGHSt 8, 113, 117 f.; BGH GA 1962, 116). Bei der Prüfung der\n\nErheblichkeit einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des §\n\n21 StGB handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGHSt 8, 113, 124; Jähnke in\n\nLK 11. Aufl. § 21 Rdn. 8 ff. m.w.N.), die der Tatrichter ausschließlich in eige-\n\nner Verantwortung beantworten muß (BGHR StGB § 21 Sachverständiger\n\n11). Weder bezüglich der Beweiswürdigung des Landgerichts zum Vorliegen\n\neiner krankhaften seelischen Störung noch seiner rechtlichen Bewertung,\n\ndaß diese die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten erheblich im Sinne des §\n\n21 StGB beeinträchtigt habe, sind letztlich Rechtsfehler zu erkennen.\n\nDer Sachverständige hat zwar nicht sicher feststellen, aber auch nicht\n\nausschließen können, daß die Angeklagte zur Tatzeit an einer mittelschwe-\n\nren Depression im Sinne der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO)\n\nherausgegebenen internationalen Klassifikation (ICD-10 F33) litt, die als\n\nkrankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB anzusehen ist. Die\n\nStrafkammer hat sich nach eigener Prüfung dieser Sichtweise angeschlos-\n\nsen.\n\nDarüber hinaus hat sie erneut nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“\n\nnicht ausschließen können, daß die Angeklagte aufgrund der Auswirkungen\n\neiner möglicherweise im Abklingen befindlichen depressiven Phase nur er-\n\nheblich vermindert in der Lage gewesen sein könnte, nach ihrer Unrechtsein-\n\nsicht zu handeln. Der Sachverständige hat hierzu hervorgehoben, daß die für\n\nDepressionen typischen Krankheitssymptome wie die Unfähigkeit, einfache\n\nAufgaben des Alltags zu bewältigen, verminderte Konzentration und geringes\n\nSelbstwertgefühl in der Regel zur Folge haben bzw. vermuten lassen, daß\n\nDepressionen die Bereitschaft zur Begehung von Straftaten eher hemmen\n\nals fördern. Sollte die Angeklagte sich zur Tatzeit in einer depressiven Phase\n\nbefunden haben und dennoch in der Lage gewesen sein, gezielt den An-\n\nschlag zu verüben, sei dies aus seiner Sicht allenfalls denkbar, wenn sie die-\n\nse Tat trotz, nicht aber aufgrund der Depression begangen hätte. Das Land-\n\ngericht hat sodann mit dem Sachverständigen anhand einschlägiger psychi-\n\natrischer Fachliteratur die bestehenden Unsicherheiten bei der vorzuneh-\n\nmenden Bewertung erörtert. Dabei hat sich der Sachverständige gegen eine\n\ndarin vertretene Sichtweise gewandt, daß durch eine Depression eine „Auflo-\n\nckerung der Gesamtpersönlichkeit“ hervorgerufen werden könne. Er hat aber\n\nauch eingeräumt, daß es grundsätzlich Fallkonstellationen gäbe, bei denen\n\nDepressionen zur Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters führen\n\nkönnten. In der forensischen Psychiatrie sei bis heute nicht abschließend\n\ngeklärt, welche Auswirkungen Depressionen in der abklingenden Phase auf\n\ndas Verhalten von Straftätern hätten.\n\nVor diesem Hintergrund hat die Strafkammer nicht auszuschließen\n\nvermocht, daß einerseits die Angeklagte aufgrund des Abklingens der\n\nKrankheitssymptome überhaupt in der Lage war, die Tat auszuführen, ande-\n\nrerseits aber durch die Krankheit bei ihr Kontrollmechanismen noch so au-\n\nßer Kraft gesetzt waren, daß sie nur erheblich vermindert in der Lage war,\n\nentsprechend ihrer Unrechtseinsicht zu handeln. Dabei waren zwei Beson-\n\nderheiten ausschlaggebend. Zum einen hat der Sachverständige zusätzlich\n\neine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) diagnostiziert, die\n\nsich durch starkes Angewiesensein auf Bewunderung, durch theatralische\n\nVerhaltensweisen in Verbindung mit dieser Geltungsssucht sowie durch Af-\n\nfekte zum Überziehen und Sichinszenieren auszeichnet und nach vertretba-\n\nrer Auffassung des Landgerichts im Zusammenwirken mit der abklingenden\n\nDepression das Hemmungsvermögen der Angeklagten verstärkt beeinträch-\n\ntigt haben kann. Zum anderen konnten weder der Sachverständige noch das\n\nLandgericht trotz mehrjähriger Hauptverhandlung das Motiv der Angeklagten,\n\nvor 15 Jahren einen derartigen Bombenanschlag zu begehen, sicher aufklä-\n\nren. Der Klärung des Tatmotivs kommt aber auch nach den Darlegungen des\n\nSachverständigen eine wesentliche Bedeutung bei der Einschätzung der\n\nSchuldfähigkeit eines Täters zu. Für den Tatrichter ist es hiernach denkbar,\n\ndaß bei der hier nicht ausgeschlossenen Konstellation einer ausklingenden\n\nDepression mit histrionischer Komponente die Angeklagte mit etwa folgender\n\nVorstellung handelte: „Mir ist sowieso alles egal, aber zumindest wird die\n\nganze Welt über mich reden“ (UA S. 339). Das Landgericht selbst sieht seine\n\nZweifel auf den Unsicherheiten gegründet, die von dem Sachverständigen\n\nbei der Bewertung des Falles selbst benannt worden sind und von ihm auch\n\nnach Auseinandersetzung mit der einbezogenen psychiatrischen Fachlitera-\n\ntur nicht ausgeräumt werden konnten.\n\nbb) Die tatrichterliche Wertung ist namentlich vor dem Hintergrund er-\n\nheblicher Einflußnahme Dritter auf den Entschluß der Angeklagten zur Tat-\n\nbegehung vertretbar. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände\n\nbleiben im Ergebnis ohne Erfolg.\n\nZu Unrecht vermißt die Revision konkrete Anknüpfungstatsachen da-\n\nfür, daß sich die Angeklagte in einer mittelschweren Depression befunden\n\nhaben könnte. Die Strafkammer hat zutreffend ausgeführt, daß den Einlas-\n\nsungen der Angeklagten E und A C insoweit nur geringeres Ge-\n\nwicht \n\nzukommt \n\n(vgl. auch BGH, Beschluß \n\nvom 31. März 2004\n\n– 5 StR 351/03), und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen darge-\n\nlegt, es sei nicht ungewöhnlich, daß Menschen, die zu Depressionen neigen,\n\nnach Jahren nicht mehr in der Lage seien, ihre psychische Verfassung auf\n\neinen bestimmten viele Jahre zurückliegenden Zeitpunkt zu beschreiben. Für\n\nFrühsommer 1985 und Dezember 1986 sind zumindest mittelschwere De-\n\npressionen ebenso belegt wie in einem ärztlichen Attest aus dem Jahre 1994\n\n(UA S. 33, 150, 329). Berichten des MfS über Treffen mit der Angeklagten\n\nbrauchte der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht zu entnehmen, daß lediglich\n\nzu den beiden darin genannten Zeitpunkten depressive Phasen bestanden\n\nhaben.\n\nDaß die Angeklagte nach ihrer Einlassung nicht allein zur Diskothek\n\ngehen wollte und auf ihre Schwester einwirkte, sie zu begleiten, steht der\n\nAnnahme einer schweren depressiven Phase nicht entgegen. Die Fähigkeit,\n\nplanvoll vorzugehen, wird hierdurch nicht etwa völlig ausgeschlossen.\n\nDer Senat besorgt auch nicht, die Strafkammer könne bei der Prüfung\n\neines Motivs der Angeklagten übersehen haben, daß diese zur Tatzeit ar-\n\nbeitslos war und vom Angeklagten A C keine finanzielle Unterstüt-\n\nzung erhalten hatte. Der Tatrichter hat sich mit einem Motiv aus finanziellen\n\noder sonstigen materiellen Gründen ausführlich und rechtsfehlerfrei ausei-\n\nnandergesetzt (UA S. 296 – 298).\n\nb) Soweit das Landgericht hinsichtlich der Angeklagten V C \n\n das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe nicht an-\n\ngenommen hat, unterliegt das im Hinblick auf die nicht ausgeschlossene er-\n\nhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit dieser Angeklagten keinen\n\ngleichermaßen durchgreifenden Bedenken wie bei den drei anderen Ange-\n\nklagten (vgl. zum Vorliegen der subjektiven Erfordernisse des Mordmerkmals\n\nder niedrigen Beweggründe BGH NJW 2004, 1466 – zur Veröffentlichung in\n\nBGHSt bestimmt – m.w.N.). Da sie Mittäterin ist, kommt es sie betreffend\n\ndarauf an, ob sie selbst niedrige Beweggründe hatte. Nach den Feststellun-\n\ngen des Landgerichts handelte die Angeklagte V C im wesentli-\n\nchen motivlos und ihr Handeln war – jedenfalls nicht ausschließbar – von\n\ndepressiven Phasen bestimmt, die jedoch nicht ihre Fähigkeit zum planvollen\n\nHandeln ausschlossen. Aufgrund dieser Disposition läßt sich aus den Ur-\n\nteilsgründen nicht sicher ableiten, ob bei der Angeklagten auch die subjekti-\n\nven Erfordernisse des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe erfüllt\n\nsind. Dies nötigt indes nicht zu einer Zurückverweisung der Sache. Aus den-\n\nselben Gründen wie bei den drei anderen Angeklagten wäre auch bei der\n\nAngeklagten V C eine Auswirkung auf den Schuld- oder Straf-\n\nausspruch zu verneinen.\n\nC.\n\nRevisionen der Nebenkläger\n\nI. Revisionen des Nebenklägers Br\n\n1. Die Zulässigkeit der gegen die wegen gemeinschaftlich begange-\n\nnen Mordes verurteilten Angeklagten V C gerichteten Revision\n\nscheitert an § 400 Abs. 1 StPO. Der Nebenkläger könnte mit seiner Revision,\n\nda das Landgericht das Tötungsdelikt als Mord beurteilt hat, hinsichtlich die-\n\nses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit\n\ndiesem Ziel kann er das Urteil nicht anfechten (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1\n\nZulässigkeit 12).\n\n2. Die den Freispruch der Angeklagten H betreffende Revision\n\nbleibt erfolglos.\n\na) Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Ablehnung des Hilfsbe-\n\nweisantrags in den Urteilsgründen als bedeutungslos ist aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden. Der Tatrichter darf eine mögliche Indiztatsache dann\n\nals bedeutungslos ansehen, wenn sie selbst für den Fall des Erwiesenseins\n\ndie Entscheidung nicht beeinflussen könnte, weil das Gericht in seiner freien\n\nBeweiswürdigung einen möglichen, wenn auch nicht zwingenden Schluß aus\n\nder Tatsache nicht ziehen will (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeu-\n\ntungslosigkeit 2, 4 und 23 m.w.N.).\n\nb) Die Sachrüge ist unbegründet.\n\nDie Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern und verstößt insbe-\n\nsondere nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze. Daß eine abweichende\n\ntatgerichtliche Wertung möglich gewesen wäre, vielleicht sogar näher gele-\n\ngen hätte, berechtigt das Revisionsgericht noch nicht zum Eingreifen.\n\n3. Auch den gegen die Angeklagten C , A C und E ge-\n\nrichteten Revisionen bleibt ein Erfolg versagt.\n\na) Die Verfahrensrügen, die sich gegen die Nichtverurteilung der An-\n\ngeklagten C , A C und E als Mittäter richten, gehen fehl.\n\nDie Behauptungen der Revision, die am 274. Hauptverhandlungstag\n\ngestellten Hilfsbeweisanträge seien nicht beschieden worden, ist falsch. Im\n\nUrteil sind diese Anträge als bloßer Wiederholungsantrag bzw. wegen eige-\n\nner Sachkunde des Gerichts zurückgewiesen worden (UA S. 202 ff., 238).\n\nb) Soweit sich die Sachrüge gegen die Nichtverurteilung des Ange-\n\nklagten C als Mittäter richtet, ist sie unbegründet (vgl. die Ausführungen\n\nzur Sachrüge der Staatsanwaltschaft und unten II. a.E.).\n\nDie Revision des Nebenklägers ist dagegen unzulässig, soweit mit ihr\n\nals weiteres Anfechtungsziel die Bejahung des zusätzlichen Mordmerkmals\n\nder sonst niedrigen Beweggründe erstrebt wird. Die Annahme eines weiteren\n\nMordmerkmals würde sich allenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch auswir-\n\nken können. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil aber\n\nnicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt\n\nwird (vgl. BGH NJW 1999, 2449).\n\n4. Soweit das Gericht nach § 405 Satz 2 StPO davon abgesehen hat,\n\nüber den Antrag auf Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren zu entschei-\n\nden, ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller insoweit\n\nein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 406a Abs. 1 StPO).\n\nII. Revisionen der weiteren beschwerdeführenden Nebenkläger\n\nDie Revisionen der Nebenkläger Ba , Be , Ed , El ,\n\nFrei , Gra , Kan , Laub , Mar , Mas , Mc C , Mö , I \n\nund M N , No , Nu , Pf , Red und St \n\n sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Nichtverurteilung der\n\nAngeklagten C , A C und E wegen mittäterschaftlich begange-\n\nnen Mordes wenden, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die\n\nSachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenkläger ergeben hat.\n\nInsoweit wird auf die Ausführungen zur Sachrüge der Staatsanwaltschaft Be-\n\nzug genommen.\n\nDer Senat verkennt nicht, daß insbesondere aus der Perspektive der\n\nteilweise erheblich verletzten und schwer betroffenen Opfer die Verhängung\n\nnur zeitiger Freiheitsstrafen – die der schwierigen Beweis- und Rechtslage\n\ngeschuldet ist – nicht leicht nachzuvollziehen sein mag. Dies gilt umso mehr,\n\nals eine andere Entscheidung des Landgerichts gleichermaßen vertretbar zu\n\nbegründen und damit aus revisionsrechtlicher Sicht ebenfalls hinzunehmen\n\ngewesen wäre. Bei allem ist aber auch zu bedenken, daß nicht die eigentli-\n\nchen Haupttäter – libysche Drahtzieher und Hintermänner – vor Gericht\n\nstanden.\n\nD.\n\nRevisionen der Angeklagten\n\nI. Revision des Angeklagten C\n\n1. Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Umrechnungsmaß-\n\nstabs für die im Libanon vollzogene Auslieferungshaft und der Bestimmung\n\nihrer anrechnungsfähigen Dauer ist ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht zu\n\nerkennen. Die eingeholte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zu den\n\nHaftverhältnissen im Libanon steht entgegen der Behauptung der Revision\n\nim Einklang mit den Wertungen des Landgerichts. Die Feststellung einer vom\n\nAngeklagten im Libanon bis Januar 1994 verbüßten Freiheitsstrafe kann\n\ndurch die Zeugenaussage eines Ermittlungsbeamten, gegebenenfalls auf\n\nVorhalt einer aktenkundigen Mitteilung aus dem Libanon, in die Hauptver-\n\nhandlung eingeführt worden sein.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nII. Revision des Angeklagten A C\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten.\n\nIII. Revision der Angeklagten V C\n\n1. Die Revision beanstandet im Ergebnis ohne Erfolg die Verletzung\n\nvon § 136 Abs. 1 Satz 1 und § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO, weil die Angeklagte\n\nvor ihrer Aussage bei der Staatsanwaltschaft nicht ordnungsgemäß informiert\n\nund belehrt worden sei; daraus folge ein Beweisverwertungsverbot.\n\nDas Landgericht hat – zutreffend – die Auffassung vertreten, daß der\n\nvernehmende Oberstaatsanwalt verpflichtet gewesen wäre, die Angeklagte\n\nzu Beginn der Vernehmung über die Tatsache der erfolgten Anklageerhe-\n\nbung und den aktuellen Umfang des Tatvorwurfs in der Anklageschrift zu\n\nunterrichten. Im Ergebnis mit Recht hat die Strafkammer aber ein Verwer-\n\ntungsverbot verneint. Über ihr Schweigerecht war die Angeklagte informiert.\n\nJenseits davon lag ein relevantes Informationsdefizit nicht vor. Durch den\n\nHaftbefehl war für die Angeklagte erkennbar, daß sich der Tatvorwurf zusätz-\n\nlich zu der Tötung von drei Menschen auch auf weitere Opfer erstrecken\n\nwürde; die Tat insoweit rechtlich als versuchten Mord zu würdigen, lag ange-\n\nsichts der nicht beherrschbaren Sprengstoffexplosion nahe.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die weitere Verfahrensrüge und die\n\nerhobene Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-\n\nten.\n\nIV. Revision des Angeklagten E\n\nDie Angriffe gegen die Strafzumessung, die die Revision mit der Sach-\n\nrüge vorbringt, können keinen Erfolg haben.\n\n1. Der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält stand, daß der Tatrichter\n\nden Umstand, daß der Angeklagte „schon vor dem Anschlag längere Zeit in\n\nVorbereitungshandlungen involviert war“ (UA S. 377), straferschwerend be-\n\nrücksichtigt hat. Die Stärke des Tatwillens (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) kann\n\nsich auch aus Tatvorbereitungen ergeben. Für eine rechtsfehlerhafte Anlas-\n\ntung eines Verhaltens, in dem ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten\n\nzu finden wäre, ist bei den vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen nichts\n\nersichtlich.\n\n2. Irgendwelche tragfähigen Anhaltspunkte für einen Ansatz, die Be-\n\nstrafung des Beschwerdeführers sei im Vergleich zu derjenigen des Ange-\n\nklagten A C rechtsfehlerhaft zu hoch bemessen worden (vgl. hierzu\n\nTröndle/Fischer, StGB 51. 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