{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_299-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-11-11","aktenzeichen":"5 StR 299/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StGB § 266 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 2, § 344 Abs. 2 Satz 2; AO § 370 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; IRG § 72 1. Zulässigkeit der Verwertung von Unterlagen, die im Wege der Rechtshilfe in der Schweiz beschlagnahmt wurden, für ein Straf- verfahren wegen Untreue und Steuerhinterziehung. 2. Revisionsrechtliche Beanstandung unterbliebener Beiziehung von Akten eines weiteren gegen den Angeklagten geführten Er- mittlungsverfahrens, deren Einsicht in jenem Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks versagt wird. 3. Ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Vermögensbetreuungspflichtige Provisionen erhält, die zwar vom Vertragspartner seines Geschäftsherrn stammen, aber über den Geschäftsherrn an einen Dritten aus- bezahlt und von dort an den Treupflichtigen weitergeleitet werden 4. Einkommensteuerrechtliche Relevanz eines nicht offengelegten Treuhandverhältnisses.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \nBGHSt : ja \nVeröffentlichung: ja \n\nStGB § 266 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 2, § 344 Abs. 2 Satz 2; \nAO § 370 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; IRG § 72 \n\n1. Zulässigkeit der Verwertung von Unterlagen, die im Wege der \n Rechtshilfe in der Schweiz beschlagnahmt wurden, für ein Straf- \n verfahren wegen Untreue und Steuerhinterziehung. \n\n2. Revisionsrechtliche Beanstandung unterbliebener Beiziehung \n von Akten eines weiteren gegen den Angeklagten geführten Er- \n mittlungsverfahrens, deren Einsicht in jenem Verfahren von der \n Staatsanwaltschaft wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks \n versagt wird. \n\n3. Ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann auch dann \n vorliegen, wenn der Vermögensbetreuungspflichtige Provisionen \n erhält, die zwar vom Vertragspartner seines Geschäftsherrn \n stammen, aber über den Geschäftsherrn an einen Dritten aus- \n bezahlt und von dort an den Treupflichtigen weitergeleitet werden \n\n4. Einkommensteuerrechtliche Relevanz eines nicht offengelegten \n Treuhandverhältnisses. \n\nBGH, Beschluß vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03 \n\n LG Augsburg - \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 299/03 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 11. November 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Augsburg vom 23. Juli 2002 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben \n\na) hinsichtlich des Angeklagten M im gesamten \n\nStrafausspruch, \n\nb) hinsichtlich des Angeklagten H , soweit dieser \n\nwegen Steuerhinterziehung für das Jahr 1993 verur-\n\nteilt wurde, sowie im Einzelstrafausspruch bezüglich \n\nder Verurteilung wegen Untreue und im Ausspruch \n\nüber die Gesamtstrafe. \n\nAufrechterhalten bleiben – nach näherer Maßgabe der \n\nBeschlußgründe (B II 2 c, 3) – die Feststellungen über \n\ndie den Angeklagten gewährten tatsächlichen Zuwen-\n\ndungen, mit Ausnahme der Feststellungen im Zusam-\n\nmenhang mit den Barabhebungen S s \n\nvom Rubrikkonto „Winter“ im Jahre 1993. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten M wegen Untreue und \n\nSteuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf \n\nJahren verurteilt. Gegen den Angeklagten H hat es wegen Untreue \n\nund Steuerhinterziehung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei \n\nJahren und vier Monaten verhängt. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben \n\njeweils mit der Sachrüge in dem sich aus dem Beschlußtenor ergebenden \n\nUmfang Erfolg. Im übrigen sind ihre Rechtsmittel unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\nA. \n\nDas Landgericht hat die Verurteilung der Angeklagten darauf ge-\n\nstützt, daß sie als Manager des T -Konzerns aus dem Verkauf von \n\nPanzern Provisionen erhalten und diese in ihren Jahressteuererklärungen \n\nverschwiegen haben. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte \n\nM seit Oktober 1988 Mitglied des Geschäftsbereichsvorstands der \n\nT H (künftig: T -H ) in Kassel und \n\nfür den Bereich Wehrtechnik zuständig. Der Angeklagte H war seit \n\nApril 1984 Mitglied des übergeordneten Gesamtvorstands der T I \n\n AG Essen und dort als Arbeitsdirektor tätig; ab Anfang 1992 war er Vor-\n\nstandsvorsitzender von T -H . \n\nIm Vorfeld des Golfkrieges hatte das Königreich Saudi-Arabien star-\n\nkes Interesse an dem Erwerb von Panzern, die von T -H gelie-\n\nfert werden sollten. Innerhalb des Gesamtkonzerns war der Angeklagte \n\nM für die Vorbereitung des Geschäftsabschlusses zuständig, der für \n\nden T -Konzern von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war, weil \n\nman sich dadurch auch im Blick auf eventuelle spätere Verkäufe von Rüs-\n\ntungsgütern in den Nahen Osten Vorteile versprach. Am 17. Januar 1991 \n\nkam es zum Abschluß eines Liefer- und Leistungsvertrages über 36 Panzer-\n\nfahrzeuge Typ Fuchs (26 Transport- und 10 Spürpanzer) zwischen T -\n\nH und dem Ministerium für Verteidigung und Luftfahrt der Regierung \n\nSaudi-Arabiens zu einem Gesamtpreis von 446 Mio. DM. Für T -\n\nH zeichneten der Angeklagte M und der mittlerweile verstor-\n\nbene Zeuge B den Vertrag. Die Bundesregierung erteilte kurze \n\nZeit später die erforderlichen Genehmigungen nach dem Kriegswaffen-\n\nkontroll- und dem Außenwirtschaftsgesetz. Da T -H die benötig-\n\nten Panzer nicht so schnell liefern konnte, wurden diese auf der Grundlage \n\neines Sachdarlehens aus Bundeswehrbeständen nach Saudi-Arabien expor-\n\ntiert. \n\nAls Preis für die Panzer, für die nach dem Sachdarlehensvertrag le-\n\ndiglich ein Wert von etwa 30 Mio. DM veranschlagt war, wurde ein Betrag \n\nvon 227 Mio. DM vereinbart. Gleichzeitig veräußerte T -H ein \n\nsogenanntes „Logistikpaket“. Unter dieser Bezeichnung verbargen sich fast \n\nausschließlich Vermittlungsprovisionen, die an verschiedene Adressaten ge-\n\nzahlt wurden, welche an der Ermöglichung des Geschäfts mitgewirkt hatten. \n\nDie Umschreibung wurde auch deshalb gewählt, weil nach Artikel 13.2 des \n\nVertrages mit Saudi-Arabien solche Vermittlungsprovisionen verboten waren; \n\nder Käufer war nach dieser Regelung – sollten dennoch Provisionen gezahlt \n\nwerden – berechtigt, den Kaufpreis um den Provisionsbetrag zu reduzieren. \n\nZur Kalkulation der vom „Logistikpaket“ erfaßten Kosten wurden in einem \n\nProjektleitblatt vom Angeklagten M am 12. Dezember 1990 die hier-\n\nfür erforderlichen Beträge zusammengestellt. Nach dieser Aufstellung, die \n\nper Fax auch an den Angeklagten H übermittelt wurde, belief sich die \n\nGesamtsumme der zu leistenden Provisionen auf 205 Mio. DM. Bis zum \n\nAbschluß des Vertrages erhöhten sich die in dem „Logistikpaket“ zusam-\n\nmengefaßten Aufwendungen auf 219 Mio. DM. \n\nAusweislich einer von T -H erstellten Provisionsliste \n\naus dem Juli 1991 erhielten einzelne Firmengruppen, ohne daß deren Hin-\n\ntermänner \n\naufgeklärt \n\nwurden, \n\nfolgende \n\nProvisionszahlungen: \n\nO 67,5 Mio. DM, L 116,5 Mio. DM und G A 8,9 Mio. DM. \n\nWeiterhin vereinnahmten Firmen des anderweitig verfolgten Kaufmanns \n\n S ca. 28 Mio. DM an Provisionszahlungen. \n\nS , ein enger Freund beider Angeklagter, war in die Vermittlung des \n\nVerkaufs der Panzer einbezogen worden, weil er maßgeblich den Kontakt zu \n\nsaudischen Regierungsstellen hatte herstellen können. Er beherrschte meh-\n\nrere ausländische Gesellschaften, die lediglich für die Abwicklung entspre-\n\nchender Provisionsgeschäfte vorgehalten wurden. Zu einer solchen Gesell-\n\nschaft zählte die A. , eine Tochtergesellschaft der Liechtensteiner Han-\n\ndelsgesellschaft K . Diese wurde als bloße Briefkastenfirma von \n\neinem Verwaltungsrat geleitet; wirtschaftlich gehörte sie S . \n\nUm im Hinblick auf die Anrechnungsklausel nach Artikel 13.2 des \n\nLiefer- und Leistungsvertrages die Aufdeckung zu erschweren, wurden mit \n\nden Empfängern der Provisionen – zeitlich nach dem Hauptvertrag mit Sau-\n\ndi-Arabien – sogenannte Marketingverträge abgeschlossen. Dabei war nicht \n\nT -H , sondern die T I AG Essen Vertragspartne-\n\nrin. Für diese zeichnend, schloß der Angeklagte H am 24. Juli 1991 \n\nmit der A. einen Marketingvertrag, der den entsprechenden Deckmantel \n\nfür den Großteil der S zugedachten Provisionszahlungen darstellen \n\nsollte. Dabei war den beiden Angeklagten, die maßgeblich in die Vertrags-\n\nverhandlungen einbezogen waren, nach den Feststellungen des Landge-\n\nrichts klar, daß ein Teil der an die A. geleisteten Provisionszahlungen an \n\nsie persönlich zurückfließen sollte. \n\nDie T I AG überwies – jeweils nach Eingang der Zah-\n\nlungen der saudischen Vertragspartner – auf ein für die A. eingerichtetes \n\nRubrikkonto des S beim Schweizer Bankenverein in Zürich \n\nzwischen dem 13. August 1991 und Jahresende 1991 \n\ninsgesamt \n\n20 Mio. DM, am 1. Dezember 1992 nochmals 3 Mio. DM und am 30. Novem-\n\nber 1993 1,4 Mio. DM. S hatte dieses Rubrikkonto als Un-\n\nterkonto für sein dort geführtes Konto (PO 47252) einrichten lassen. Für ein \n\nzweites Konto, das S beim Schweizer Bankenverein unter-\n\nhielt (PO 18679), ließ er weitere Rubrikkonten einrichten, die er teilweise mit \n\nDecknamen bezeichnete, wie etwa: Mark, Master/Maxwell, Waldherr, Holgart \n\noder Britan. Zugunsten des Angeklagten H legte \n\nS im September 1991 das Rubrikkonto „Winter“ an, zugunsten des \n\nAngeklagten M hatte er bereits im Januar 1991 das Rubrik-\n\nkonto „Jürglund“ eingerichtet. \n\nNach Erhalt der ersten Teilzahlung des T -Konzerns in Höhe \n\nvon 11 Mio. DM überwies S auf das Rubrikkonto „Winter“ \n\nam 2. September 1991 1,2 Mio. DM, auf das Rubrikkonto „Jürglund“ am sel-\n\nben Tag 4,125 Mio. DM. Am 25. Oktober 1991 wies S – nach Erhalt \n\nweiterer 5 Mio. DM – nochmals 2,375 Mio. DM auf das Rubrikkonto \n\n„Jürglund“ an. Nach einer weiteren Überweisung des T -Konzerns in \n\nHöhe von 4 Mio. DM erfolgte im Dezember 1991 eine Überweisung auf das \n\nKonto „Jürglund“ in Höhe von 2 Mio. DM. Zum 21. Dezember 1992 veranlaß-\n\nte S eine erneute Gutschrift auf das Konto „Jürglund“ in Höhe \n\nvon 1,42 Mio. DM. Am 5. Januar 1993 kam es zu einer weiteren Überwei-\n\nsung in Höhe von 250.000 DM auf das Konto „Jürglund“ und am 1. Februar \n\n1993 zu einer Überweisung von 170.000 DM auf das Konto „Winter“. Nach \n\nder letzten Zahlung durch den T -Konzern auf das Rubrikkonto A. \n\nüberwies S am 10. Dezember 1993 auf das Konto „Jürglund“ \n\n700.000 DM und am 28. Dezember 1993 auf das Konto „Winter“ 120.000 \n\nDM. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte \n\nH noch im Jahre 1991 den auf das Rubrikkonto „Winter“ überwiese-\n\nnen Provisionsanteil von 1,2 Mio. DM in voller Höhe von S \n\nbar ausgezahlt. Nach Überzeugung des Landgerichts gingen ihm auch im \n\nJahr 1993 seine weiteren Provisionsanteile von insgesamt 290.000 DM nach \n\nzwei Barabhebungen durch S umfassend persönlich zu. \n\nDer Angeklagte M hatte bis Juli 1991 aus drei Barabhebun-\n\ngen S s vom bereits vor der ersten Provisionsrate des T -\n\nKonzerns an die A. bestehenden Rubrikkonto „Jürglund“ insgesamt \n\n200.000 DM erhalten, nachdem M schon zuvor an eine andere Firma \n\nS s Provisionszahlungen des T -Konzerns in Höhe von über \n\n2 Mio. DM veranlaßt hatte. Danach erhielt M aus weiteren Barabhe-\n\nbungen S s im Jahre 1991 nochmals 100.000 DM, 1992 115.000 DM \n\nsowie 1994 mehr als 90.000 DM, in diesem Jahr zudem eine vom Rubrikkon-\n\nto „Jürglund“ herrührende Scheckzahlung über 50.000 SFr. Im Dezember \n\n1992 überwies S von dem Konto einen Betrag von 1,225 \n\nMio. SFr für den Erwerb einer Ferienwohnung in der Schweiz durch \n\nM , zudem für Einrichtung und Ausbau dieser Wohnung 1993 insge-\n\nsamt mehr als 540.000 DM und 1994 insgesamt mehr als 360.000 DM. \n\nSchließlich wendete S dem Angeklagten M aus \n\ndem Guthaben des Kontos im Jahre 1992 über 35.000 DM für den Sohn des \n\nAngeklagten betreffende Internatskosten in Kanada zu. Insgesamt sind damit \n\ntatsächliche Zuwendungen an den Angeklagten M vom Rubrikkonto \n\n„Jürglund“ in einer Gesamthöhe von deutlich mehr als 2,7 Mio. DM festge-\n\nstellt. \n\nAuf der Basis eines Zuflusses in den Jahren 1991 bis 1993 von \n\n10,875 Mio. DM auf das Konto „Jürglund“ und von 1,49 Mio. DM auf das \n\nKonto „Winter“ lastet das Landgericht den Angeklagten an, diese ihnen zuzu-\n\nrechnenden Gelder in den Jahressteuererklärungen 1991 bis 1993 ver-\n\nschwiegen zu haben. Dadurch stellt das Landgericht bei dem Angeklagten \n\nM für das Jahr 1991 eine Verkürzung der Einkommensteuer in Höhe \n\nvon 4,5 Mio. DM fest, beim Angeklagten H eine solche in Höhe von \n\n635.000 DM; im Jahre 1992 verkürzte der Angeklagte M entspre-\n\nchend seine Steuer um 755.000 DM, und für 1993 wurde die Einkommen-\n\nsteuer beim Angeklagten H um 153.000 DM und beim Angeklagten \n\nM um 500.000 DM zu niedrig festgesetzt. \n\nII. \n\nDas Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten jeweils als ein-\n\nheitliches Vergehen der Untreue im Sinne des § 266 StGB gewertet. Beide \n\nAngeklagten hätten aufgrund ihrer organschaftlichen oder – wie der Ange-\n\nklagte M – jedenfalls herausgehobenen Stellung eine Treuepflicht \n\ngegenüber dem Vermögen des T -Konzerns gehabt. Durch die spätes-\n\ntens im Dezember 1990 fest vereinbarte Annahme der Gelder sei das Ver-\n\nmögen des T -Konzerns geschmälert worden. Hätte man innerhalb \n\ndes T -Konzerns gewußt, daß die Beträge an die Angeklagten zurück-\n\nflössen, wären diese Gelder nicht in die Provisionssummen eingestellt wor-\n\nden. \n\nZudem lagen nach Auffassung des Landgerichts mehrere rechtlich \n\nselbständige Steuerhinterziehungen vor. Schon die Gutschrift auf den Rub-\n\nrikkonten begründe bei den Angeklagten einen Zufluß dieses Vermögens-\n\nwertes. Beide Angeklagten hätten – wie ihnen auch bewußt war – diese ih-\n\nnen zugewandten Gelder in ihren Steuererklärungen offenlegen müssen, weil \n\ndiese Zahlungen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG gewesen \n\nseien. Durch die unvollständige Erklärung sei es zu den jeweiligen Steuer-\n\nverkürzungen gekommen. \n\nB. \n\nDie Revisionen haben teilweise Erfolg. Die Begründung, mit der das \n\nLandgericht den Geldzufluß auf den beiden den Angeklagten zugerechneten \n\nRubrikkonten diesen vollständig anlastet, ist sachlichrechtlich nicht tragfähig. \n\nDamit hat das Landgericht jeweils einen – bei dem Angeklagten M \n\nbeträchtlichen – Teil des Schuldumfangs der Untreue, bei M auch \n\nder drei Steuerhinterziehungen, nicht ausreichend belegt; bei dem Angeklag-\n\nten H bleibt eine Einkommensteuerhinterziehung für 1993 gänzlich \n\nunbelegt. Dies führt – unter Teilaufhebung der von dem Rechtsfehler betrof-\n\nfenen Feststellungen – hinsichtlich des Angeklagten M zur Aufhe-\n\nbung des landgerichtlichen Urteils im gesamten Strafausspruch. Bezüglich \n\ndes Angeklagten H sind der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung \n\nim Jahre 1993 und der Einzelstrafausspruch aus der Verurteilung wegen Un-\n\ntreue sowie die Gesamtstrafe aufzuheben. \n\nI. \n\nSoweit die Revisionen mit Aufklärungsrügen die Feststellungen des \n\nLandgerichts zum Abfluß von 9 Mio. DM vom Rubrikkonto „Jürglund“ angrei-\n\nfen, bedarf es, weil die Revisionen insoweit mit der Sachrüge durchdringen, \n\nkeiner Entscheidung über diese nicht weitergehenden Verfahrensrügen. Die \n\nübrigen Verfahrensrügen zeigen keinen Rechtsfehler auf. Ergänzend zu den \n\nAusführungen des Generalbundesanwalts in seinem Verwerfungsantrag ist \n\nfolgendes zu erörtern. \n\n1. Ohne Erfolg rügen die Revisionen die Verwertung von Unterlagen, \n\ndie in der Schweiz im Wege der Rechtshilfe beschlagnahmt worden sind. \n\na) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Seit \n\ndem Jahre 1995 ermittelte die Staatsanwaltschaft Augsburg gegen die Ange-\n\nklagten wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Untreue. Im \n\nRahmen der Ermittlungen, die sich auch gegen S sowie wei-\n\ntere Verdächtige \n\nrichteten, \n\nerwirkte \n\ndie Staatsanwaltschaft \n\nam \n\n24. Mai 1996 Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse der Ermitt-\n\nlungsrichterin am Amtsgericht Augsburg. Danach wurden die Durchsuchung \n\nder in der Schweiz gelegenen Wohnungen der Angeklagten und von \n\n S sowie die Beschlagnahme von konkret bezeichneten Konten \n\nbei Schweizer Banken angeordnet. Mit Schreiben vom 5. Juni 1996 ersuchte \n\nder Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Augsburg das hierfür zuständige \n\nSchweizer Bundesamt für Polizeiwesen um Rechtshilfe zum Zwecke des \n\nVollzugs der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse. Der zuständi-\n\nge Richter am Untersuchungsrichteramt Chur gab am 30. August 1996 hin-\n\nsichtlich der Angeklagten sowie der Mitbeschuldigten S und \n\n P dem Rechtshilfeersuchen statt, hinsichtlich zweier Mitbeschuldig-\n\nter wurde die Rechtshilfe abgelehnt. Nach dem Vollzug der Rechtshilfemaß-\n\nnahmen legten die Angeklagten sowie S Beschwerde ein. \n\nDurch Entscheide der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Grau-\n\nbünden vom 27. August 1997 wurde „auf die Beschwerden nicht eingetre-\n\nten“. Maßgeblicher Grund war, daß über die Zulässigkeit der Rechtshilfe im \n\nBeschwerdeverfahren erst dann befunden werden dürfe, wenn die Schluß-\n\nverfügung vorliege. Am 2. März 1998 hat der Untersuchungsrichter in Chur \n\neine Schlußverfügung erlassen und angeordnet, aufgefundenen Schriftwech-\n\nsel aus der Wohnung von S in Pontresina sowie bestimmt \n\nbezeichnete Kontounterlagen an die Staatsanwaltschaft Augsburg zu über-\n\nmitteln. Im Jahre 1999 wurden weitere Kontounterlagen von \n\nS im Wege der Rechtshilfe beschlagnahmt und der Staatsanwalt-\n\nschaft Augsburg übermittelt. S s Beschwerden blieben im wesentli-\n\nchen erfolglos. \n\nDas Rechtshilfeverfahren gegen die Angeklagten wurde als erledigt \n\nangesehen, weil die Durchsuchungen im Vollzug der Rechtshilfe bei ihnen \n\nnicht zum Auffinden verfahrensrelevanter Unterlagen geführt hatten. Da im \n\nBlick auf die Angeklagten – wie das Schweizerische Bundesgericht in seinem \n\nUrteil vom 13. Januar 1999 (vgl. dort S. 6) ausgeführt hat – keine Beschlag-\n\nnahme von Schriftstücken aus ihrem Rechtskreis stattgefunden hätte, seien \n\ndie Angeklagten nicht beschwert. Deshalb habe es auch bezüglich ihrer Per-\n\nson keiner Schlußverfügung im Rechtshilfeverfahren mehr bedurft. \n\nb) Die Verwertung der im Wege der Rechtshilfe erlangten Unterlagen \n\nerweist sich hier – in Übereinstimmung mit der Bewertung durch das Tatge-\n\nricht und den Generalbundesanwalt – unter maßgeblicher Berücksichtigung \n\nder im Zusammenhang mit dieser Rechtshilfeangelegenheit in der Schweiz \n\ngetroffenen Entscheidungen und von dortigen Behörden erfolgten Verlautba-\n\nrungen als zulässig. Entgegen der Auffassung der Revisionen war die Ver-\n\nwertung der im Wege der Rechtshilfe aus der Schweiz erlangten Unterlagen \n\nweder unzulässig, noch hätte vorher die Zustimmung des Schweizer Bun-\n\ndesamtes eingeholt werden müssen. \n\naa) Bei der Prüfung der Rechtshilfe bestimmt sich die Frage der Zu-\n\nlässigkeit der Verwertung, insbesondere das Erfordernis einer vorgängigen \n\nZustimmung durch das Bundesamt allein nach dem von den Schweizer Insti-\n\ntutionen ausgesprochenen Spezialitätsvorbehalt, der die deutschen Strafver-\n\nfolgungsbehörden gemäß § 72 IRG bindet, ohne daß es auf eine Vereinbar-\n\nkeit des Spezialitätsvorbehalts mit dem zugrundeliegenden Schweizer Recht, \n\ninsbesondere mit Art. 67 des Schweizer Bundesgesetzes über internationale \n\nRechtshilfe in Strafsachen (IRSG), unmittelbar ankäme. Da insoweit jeweils \n\nin Auslegung des Schweizer Rechts der Spezialitätsvorbehalt für den hier zu \n\nbeurteilenden Fall von den zuständigen Schweizer Gerichten und Behörden \n\nverbindlich festgelegt wurde, bildet der so umrissene Spezialitätsvorbehalt für \n\ndie deutschen Gerichte den ausschließlichen Prüfungsmaßstab. Ein eigener \n\nRekurs der deutschen Gerichte auf das zugrundeliegende Schweizer Recht \n\nist damit unzulässig. Dessen Auslegung ist ausschließlich den zuständigen \n\nSchweizer Institutionen vorbehalten. \n\nbb) Eine vorgängige Zustimmung des Schweizerischen Bundesam-\n\ntes zur Verwertung der im Wege der Rechtshilfe übermittelten Unterlagen \n\ngegen die Angeklagten war hier nicht erforderlich. Dies ergibt sich schon aus \n\nder Formulierung der Spezialitätsvorbehalte der vom Schweizerischen Bun-\n\ndesgericht bestätigten Entscheidung des Kantonsgerichts Graubünden vom \n\n24. Juni 1998 (insbesondere S. 24 der Entscheidungsgründe) sowie – unge-\n\nachtet geringfügiger und hier nicht bedeutsamer Abweichungen im Wortlaut – \n\naus dem Schreiben des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 24. März 1999. \n\nDanach durften die Unterlagen gegen die Angeklagten verwertet werden, \n\nsoweit Gegenstand der Aburteilung eine rechtshilfefähige Tat ist. Beide An-\n\ngeklagte waren nämlich in das einheitliche gegen mehrere Beschuldigte ge-\n\nführte Verfahren einbezogen, und die Schweizer Gerichte haben gegen bei-\n\nde Angeklagte auch die Rechtshilfe bewilligt (Entscheidung des Untersu-\n\nchungsrichteramts Chur vom 30. August 1996). Eine anderweitige Verwen-\n\ndung der Unterlagen, die allein nach den insoweit ausformulierten Speziali-\n\ntätsvorbehalten eine Zustimmungspflichtigkeit ausgelöst hätte, ist ersichtlich \n\nnicht gegeben. Keiner abschließenden Beurteilung bedarf die Frage, ob eine \n\nsolche Zustimmung hier sogar konkludent als erteilt anzusehen wäre, was \n\nangesichts des erfolgten Informationsflusses über die Verwertung der aus \n\nder Rechtshilfe gewonnenen Erkenntnisse auch gegen die Angeklagten je-\n\ndenfalls nicht als fernliegend erschiene. \n\ncc) Hier konnten die Unterlagen sowohl hinsichtlich des Tatkomple-\n\nxes der Untreue als auch in Bezug auf die Steuerhinterziehungen verwertet \n\nwerden. \n\n(1) Der Straftatbestand der Untreue nach § 266 StGB ist rechtshilfe-\n\nfähig. Er entsprach der zur Tatzeit geltenden Norm der „ungetreuen Ge-\n\nschäftsführung“ gemäß Art. 159 des Schweizer Strafgesetzbuches (vgl. Ent-\n\nscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom \n\n15. Dezember 1999 auf die Beschwerde des früheren Mitangeschuldigten \n\n S , S. 16 der Entscheidungsgründe). Da die Untreue nicht \n\nden Ausschlußklauseln für die Rechtshilfe (militärische, politische oder fiska-\n\nlische Delikte) unterfällt, konnten die Unterlagen insoweit auch verwertet \n\nwerden. \n\n(2) Gleiches gilt aber auch für die Verurteilungen wegen Steuerhin-\n\nterziehungen. Zwar zählt die Steuerhinterziehung zu den sogenannten fiska-\n\nlischen Delikten, die grundsätzlich nicht rechtshilfefähig sind. Eine Ausnahme \n\n(Art. 3 Abs. 3 IRSG) gilt nach dem Spezialitätsvorbehalt jedoch dann, wenn \n\nsich die Tat als Abgabebetrug gemäß Art. 14 Abs. 2 des Schweizer Bundes-\n\ngesetzes über das Verwaltungsstrafrecht darstellt. Danach ist ein Abgabebe-\n\ntrug – u. a. – gegeben, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten be-\n\nwirkt, daß dem Gemeinwesen unrechtmäßig in einem erheblichen Betrage \n\neine Leistung vorenthalten wird. Der Täter muß dabei nicht notwendig unter \n\nVerwendung falscher oder gefälschter Urkunden handeln. Denkbar sind auch \n\nandere Fälle der Arglist, soweit der Täter durch „besondere Machenschaften, \n\nKniffe“ oder die Schaffung „ganzer Lügengebäude“ die Verkürzung bewirkt \n\n(so das Schreiben des Bundesamts für Polizei vom 14. April 2000 unter Be-\n\nzug auf die ständige Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts). \n\nAn dem Vorliegen dieser qualifizierten Voraussetzungen kann – ge-\n\nrade auch unter maßgeblicher Heranziehung der Rechtsauslegung durch die \n\nSchweizer Gerichte und Behörden – hier nicht gezweifelt werden. Die Steu-\n\nerverkürzung ist erst dadurch ermöglicht worden, daß Provisionsansprüche \n\nausländischer getarnter Domizilgesellschaften – jedenfalls wirtschaftlich be-\n\ntrachtet – zum Schein begründet wurden. Die Geldbeträge, die den Ange-\n\nklagten zufließen sollten, wurden zunächst auf gezielt getarnte Konten trans-\n\nferiert. Die Angeklagten erlangten durch Barauszahlungen oder den verdeck-\n\nten Kauf einer Wohnung einen steuerlich nur schwer nachvollziehbaren Ver-\n\nmögenszufluß im Ausland. Jedenfalls in der Gesamtschau ist das Verhalten \n\nder Angeklagten jeweils als betrügerische Machenschaft – mit dem erreich-\n\nten Ziel der Steuerhinterziehung in beträchtlichem Umfang – zu werten. \n\nDementsprechend hat auch das Schweizerische Bundesgericht in seinem \n\nUrteil vom 13. Januar 1999 hinsichtlich des Verhaltens von \n\nS einen Tatverdacht für das Vorliegen eines Abgabebetrugs bejaht. \n\nDas Vorgehen der Angeklagten, denen das Verhalten von S \n\n , das sie weitgehend zu ihren Gunsten ausnutzten, bekannt war und die \n\nihrerseits die Gelder über S als eine noch zusätzliche \n\nSchaltstelle erlangt haben, kann deshalb nicht anders beurteilt werden. \n\n2. Die Beanstandungen der Angeklagten, sie seien in einem wesent-\n\nlichen Punkt in ihrer Verteidigung beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO), weil \n\nihnen die Einsichtnahme in die Akten eines Parallelverfahrens versagt und \n\ndie Beweisaufnahme ohne Rücksicht auf ihre mangelnde Kenntnis hiervon \n\ndurchgeführt und abgeschlossen worden sei, greifen nicht durch. \n\na) Gegen leitende Manager des T -Konzerns – unter anderem \n\nauch gegen die Angeklagten H und M – führt die Staatsan-\n\nwaltschaft Düsseldorf ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der \n\nKörperschaftsteuerhinterziehung. Gegenstand dieses Verfahrens ist der \n\nVorwurf, daß für den Verkauf der Panzer gezahlte Provisionen zwar als so-\n\ngenannte nützliche Aufwendungen von der Finanzverwaltung als steuerlich \n\nabzugsfähig anerkannt wurden, sie tatsächlich jedoch auf Schwarzgeldkon-\n\nten vom T -Konzern „geparkt“ worden sein sollen. \n\nDas Landgericht hatte die Beiziehung dieser Akten zunächst ange-\n\nordnet. Die zuständige Staatsanwaltschaft Düsseldorf, die festgestellt hatte, \n\ndaß die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen waren, war dann zwar bereit, \n\ndem Landgericht die Akten zu übersenden, aber nur unter der Auflage, die \n\nAkten mit Rücksicht auf eine angenommene Gefährdung des Untersu-\n\nchungszwecks (§ 147 Abs. 2 StPO) nicht den Verteidigern der Angeklagten \n\nzur Verfügung zu stellen. Daraufhin hat das Landgericht von einer Beizie-\n\nhung der Akten abgesehen. \n\nb) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen wollen, bereits mit \n\nder Anordnung der Aktenbeiziehung seien die Akten des anderen Ermitt-\n\nlungsverfahrens zu Beiakten geworden, deren uneingeschränkte Einsicht \n\nden Verteidigern nach § 147 Abs. 1 StPO zu gewähren gewesen wäre, trifft \n\ndies nicht zu. Der Anspruch auf Akteneinsicht bezieht sich nur auf die dem \n\nGericht tatsächlich vorliegenden Akten (BGHSt 30, 131, 138; 42, 71; BGH \n\nNStZ 1999, 371). Insoweit ist der Akteneinsichtsanspruch freilich uneinge-\n\nschränkt und auch nicht etwa im Wege eines „in camera“-Verfahrens be-\n\nschränkbar (vgl. BGHR StPO § 96 Sperrerklärung 5; BGH NStZ 1998, 97). \n\nHier hat die Strafkammer hingegen von einer Beiziehung der Akten in min-\n\ndestens schlüssiger Korrektur ihrer ursprünglich abweichenden Beiziehungs-\n\nentscheidung abgesehen. Mit der Revision kann danach lediglich zur Prüfung \n\ngestellt werden, ob die Strafkammer – nach Maßgabe der gerichtlichen Auf-\n\nklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) oder zur Wahrung effektiver Verteidi-\n\ngung – zur unterbliebenen Aktenbeiziehung und zur damit einhergehenden \n\nanschließenden Gewährung von Akteneinsicht verpflichtet war. \n\naa) Insoweit bestehen durchgreifende Bedenken gegen die ausrei-\n\nchende Begründung der Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Für \n\ndie Annahme, die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung wesentli-\n\nchen Punkt beschränkt worden, genügt nicht, daß die Beschränkung nur ge-\n\nnerell (abstrakt) geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen. \n\nVielmehr ist § 338 Nr. 8 StPO nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines \n\nkausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil \n\nkonkret besteht (BGHR StPO § 338 Nr. 8 Beschränkung 6 m. w. N.). Dies hat \n\nauch Auswirkungen auf die Vortragspflicht, weil die Revision dartun muß, \n\nwelcher konkrete Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Verfah-\n\nrensfehler und einem für die Entscheidung bedeutsamen Punkt besteht. Da-\n\nmit korrespondiert das Erfordernis möglichst konkreten Vortrages bei einer \n\nRüge wegen unterlassener Beiziehung von Akten unter dem Aspekt der Ver-\n\nletzung der Aufklärungspflicht (vgl. BGHSt 30, 131, 136 ff.; BVerfGE 63, 45, \n\n69 ff.). \n\nBedenken bestehen hier schon insoweit, als die Revisionen eine hin-\n\nreichende Dokumentation vermissen lassen, inwieweit ihnen im Laufe des \n\nVerfahrens Einsicht in die begehrten Akten zuteil geworden ist – namentlich \n\nhat das Landgericht im Laufe der Hauptverhandlung bestimmte Teile aus den \n\nfraglichen Akten auf besonderen Wunsch der Verteidigung doch noch erfolg-\n\nreich angefordert – und welche konkreten Hinweise sich aus den vorhande-\n\nnen Akten oder dem Ablauf der Beweisaufnahme auf für die Verteidigung \n\nwesentliches vorenthaltenes Aktenmaterial geboten haben (vgl. BGH wistra \n\n2004, 63). Im übrigen wird das Erfordernis der konkreten Bezeichnung we-\n\nsentlichen vorenthaltenen Aktenmaterials dem Verteidiger nicht ohne weite-\n\nres möglich sein, wenn ihm die Akten, in die er Einsicht nehmen will, ver-\n\nschlossen geblieben sind. Er muß jedoch zumindest dann, sobald er Akten-\n\neinsicht erlangt hat, ein entsprechendes konkretes Ergebnis für den Fall vor-\n\nheriger vollständiger Akteneinsicht vortragen (vgl. auch BGH NStZ-RR 2004, \n\n50). Dies bedeutet, daß er sich grundsätzlich – jedenfalls bis zum Ablauf der \n\nFrist zur Erhebung der Verfahrensrüge – weiter um die bislang versagte Ak-\n\nteneinsicht bemühen und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber \n\ndem Revisionsgericht auch dartun muß (vgl. auch BVerfGE 63, 45, 66 f., \n\n70 ff.). \n\nHieran fehlt es in beiden Revisionsbegründungen. In der Revisions-\n\nbegründung des Angeklagten M werden im wesentlichen lediglich \n\nauf theoretischer Grundlage Schlüsse auf einen möglicherweise relevanten \n\nInhalt der vorenthaltenen Akten gezogen. Die Revision des Angeklagten \n\nH weist zwar tatsächlich auf ein konkretes Ergebnis aus einer seiner \n\nVerteidigung vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist noch gewährten Ein-\n\nsicht in jene Akten hin. Dieser Vortrag ist indes offensichtlich unvollständig, \n\nda er sich auf ganz begrenzte Auszüge aus einer dort dokumentierten frühe-\n\nren Zeugenaussage beschränkt, ohne jene Erkenntnisse, wie es zur Beurtei-\n\nlung der tatsächlichen Relevanz unerläßlich gewesen wäre, vollständig dar-\n\nzulegen. \n\nbb) Im übrigen wäre aber auch ein Erfolg der Rügen in der Sache \n\nhöchst zweifelhaft. \n\nDie Entscheidung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, die Aktenein-\n\nsicht nach § 147 Abs. 2 StPO bis zum Abschluß der Ermittlungen zu versa-\n\ngen, entfaltet auch für das hiesige Verfahren Bindungswirkung. Schon daher \n\nkam eine Beschlagnahme dieser Ermittlungsakten durch das erkennende \n\nGericht nicht in Betracht, deren Zulässigkeit bei Behördenakten, namentlich \n\naber bei anderen Strafakten ohnehin grundsätzlich zweifelhaft erscheint (vgl. \n\nG. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 96 Rdn. 8). Entgegen der \n\nAuffassung der Revisionen hätte das Landgericht nicht bei der obersten \n\nDienstbehörde um eine Freigabe der Ermittlungsakte gemäß § 96 StPO \n\nnachsuchen müssen. Jedenfalls in dem vorliegenden Sonderfall, in dem sich \n\nstaatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten auf ein laufendes Ermittlungsver-\n\nfahren beziehen, in dem Beschuldigtenidentität besteht, ist die Regelung des \n\n§ 147 Abs. 2 StPO – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – lex \n\nspecialis gegenüber den allgemeinen Herausgabe- und Beschlagnahme-\n\ngrundsätzen (vgl. zudem § 477 Abs. 2 Satz 1 StPO). \n\nWährend des Laufs der Ermittlungen kann letztlich nur die ermitt-\n\nlungsführende Staatsanwaltschaft entscheiden, wann die Ermittlungen abge-\n\nschlossen sind und der Untersuchungszweck nicht mehr gefährdet ist. Eine \n\nsolche Beurteilung hat allein aus dem Gesamtzusammenhang des Ermitt-\n\nlungsverfahrens zu erfolgen. Dabei begründet die Regelung des § 147 Abs. 2 \n\nStPO nur ein zeitweiliges Hindernis für die Akteneinsicht des Verteidigers. \n\nDer Beschuldigte soll erst dann uneingeschränkt Akteneinsicht verlangen \n\ndürfen, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Allein der Umstand, daß \n\nder Beschuldigte in einem anderen Verfahren bereits angeklagt ist, rechtfer-\n\ntigt nicht, ihm unter Gefährdung des Untersuchungszwecks in diesem Ver-\n\nfahren Akteneinsicht zu gewähren. Dies gilt auch, wenn zwischen den beiden \n\nVerfahren ein Zusammenhang besteht. Die Entscheidung, ob zugunsten des \n\nAngeklagten eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in dem noch bei \n\nder Staatsanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahren in Kauf genommen \n\nwerden kann, muß der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft nach § 147 \n\nAbs. 2 StPO vorbehalten bleiben und kann grundsätzlich nur von ihr getrof-\n\nfen werden, weil allein sie aufgrund ihrer Verfahrenskenntnis potentielle Be-\n\neinträchtigungen des Untersuchungszwecks abschätzen kann (vgl. auch \n\n§ 478 Abs. 1 Satz 1 StPO). Eine Sachverhaltskonstellation, wie sie der – eine \n\nstaatspolitische Abwägung erlaubenden – Vorschrift des § 96 StPO zugrunde \n\nliegt, wonach bestimmte Beweismittel aus übergeordnetem staatlichen Inte-\n\nresse für die Verwertung im Strafprozeß gesperrt werden sollen, beurteilt \n\nsich demgegenüber nach anderen allgemeineren Abwägungskriterien. Einen \n\ninterjustiziellen Konflikt wie im vorliegenden Spezialfall erfaßt die Vorschrift \n\n– da hierfür eine ausreichend sachgerechte spezielle Regelung zur Verfü-\n\ngung steht – nicht. \n\nFreilich wird die Staatsanwaltschaft bei ihrer nicht delegierbaren Ent-\n\nscheidung die Verteidigungsinteressen des Beschuldigten als Angeklagten \n\ndes Parallelverfahrens, für das sein Verteidiger Akteneinsicht begehrt, zu \n\nbeachten haben. Gegebenenfalls wird sie die Geheimhaltungsbedürfnisse im \n\nRahmen des Ermittlungsfortgangs im Sinne einer – möglicherweise auch \n\neingeschränkt zu gewährenden – Akteneinsicht (bzw. Aktenherausgabe an \n\ndas Gericht der laufenden Hauptverhandlung mit der Konsequenz dort zu \n\ngewährender Akteneinsicht) ganz oder teilweise zurückzustellen, widrigen-\n\nfalls die gebotene Geheimhaltung, die nicht etwa der Regelfall in nicht abge-\n\nschlossenen Ermittlungsverfahren ist, auch näher zu begründen haben. Der \n\nSenat hielte es zudem für erwägenswert, die Versagung der Akteneinsicht \n\ndurch die Staatsanwaltschaft in dem vorliegenden ganz speziell und außer-\n\ngewöhnlich gelagerten Fall in erweiterter Auslegung des § 147 Abs. 5 Satz 2 \n\nStPO (bzw. nach § 478 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. auch § 406e Abs. 4 Satz 2 \n\nStPO) oder gemäß § 23 EGGVG (vgl. BGHSt 46, 261; BVerfGE 63, 45, 66) \n\nsofortiger gerichtlicher Überprüfbarkeit zu unterwerfen. \n\nDas die Hauptverhandlung im Parallelverfahren durchführende Ge-\n\nricht wird seinerseits je nach der Nähe des Sachbezugs und nach der Er-\n\nsichtlichkeit der Relevanz der Geheimhaltung der Ermittlungsakten deren \n\nFreigabe weiter zu erstreben haben. Maßstab für das Gericht ist dabei die \n\ngerichtliche Aufklärungspflicht und das eine effektive Verteidigung erfordern-\n\nde Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren. Dessen Bedeutung und \n\ndie Anliegen der Wahrheitsermittlung auch in anderen Strafverfahren sind \n\nihrerseits Richtschnur für die Entscheidung der aktenführenden Staatsan-\n\nwaltschaft in dem parallelen Ermittlungsverfahren. Die Revisionen haben \n\nnicht verschwiegen, daß es – ersichtlich aus derartigen Erwägungen – auch \n\nim vorliegenden Verfahren während des Laufs der Hauptverhandlung zur \n\nFreigabe von besonders begehrten Teilen aus den geheimgehaltenen ande-\n\nren Ermittlungsakten gekommen ist. \n\nEs mag zudem Einzelfälle geben, in denen der Grundsatz des fairen \n\nVerfahrens ausnahmsweise eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Freiga-\n\nbe der geheimgehaltenen Ermittlungsakten gebieten kann. Umstände, die \n\ndas Landgericht zu einem solchen Vorgehen hätten anhalten können, sind \n\nhier nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Für eine offensichtlich fehler-\n\nhafte Annahme einer Gefährdung des Untersuchungszwecks in dem Ermitt-\n\nlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und eine unvertretbare \n\nHinnahme der darauf gegründeten Akteneinsichtsversagung durch das \n\nLandgericht fehlen ausreichende Anhaltspunkte. \n\nAllgemein nimmt die Strafprozeßordnung abstrakt hin, daß die \n\nWahrheitsermittlung durch die Anhängigkeit anderer Verfahren beeinträchtigt \n\nwerden kann (z. B. durch die Gewährung eines Auskunftsverweigerungs-\n\nrechts nach § 55 StPO). Die Gefahr, möglicherweise nicht alle Tatsachen \n\noder Beweismittel in den Strafprozeß einbeziehen zu können, wird ganz we-\n\nsentlich durch die Regelungen über die Wiederaufnahme ausgeglichen. Sol-\n\nche, sich aus dem zum Zeitpunkt des Urteilserlasses noch im Ermittlungs-\n\nstadium befindlichen Verfahren ergebenden Tatsachen und Beweismittel \n\nsind regelmäßig neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO und rechtfertigen, soweit \n\nsie erheblich sind, die Wiederaufnahme des Verfahrens. \n\n3. Zu den weiteren Verfahrensrügen beschränkt sich der Senat auf \n\nfolgende Hinweise. \n\na) Die auf Verletzung der Vorschriften über die Gewährung des letz-\n\nten Wortes gestützten Verfahrensrügen scheitern – unabhängig von BGHR \n\nStPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 14 – daran, daß sich mit dem Generalbun-\n\ndesanwalt sicher ausschließen läßt, daß das Urteil auf dem geltend gemach-\n\nten Verstoß beruhen kann. Irgendwelche Anhaltspunkte, daß die Angeklag-\n\nten, die sich in der mehr als acht Monate andauernden Hauptverhandlung – \n\nauch bei früherer Erteilung des letzten Wortes – nur schweigend verteidigt \n\nhaben, ihr Schweigen bei erneuter Erteilung des letzten Wortes nach der \n\nStellung weiterer Hilfsbeweisanträge gebrochen und urteilsrelevante Bekun-\n\ndungen gemacht hätten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Auf aus-\n\nschließlich theoretisch-abstrakte Möglichkeiten muß sich das Revisionsge-\n\nricht auch bei diesem relativen Revisionsgrund – ungeachtet seiner Bedeu-\n\ntung – nicht verweisen lassen. \n\nb) Daß der in Kanada gegen seine Auslieferung kämpfende frühere \n\nMitangeschuldigte und Zeuge S ungeachtet einer einem Ver-\n\nteidiger erteilten Zustellungsvollmacht ein Zeuge ist, dessen Ladung im Sin-\n\nne des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO im Ausland zu bewirken wäre – so daß \n\nnach dieser Vorschrift ein gegenüber § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erweiterter \n\nEignungsmaßstab Anwendung finden kann –, steht nach dem mit dem Wort-\n\nlaut („bewirken“) im Einklang stehenden Sinn der Sondervorschrift außer Fra-\n\nge. \n\nc) Im Rahmen der Entscheidung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO \n\nüber den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen J durfte das \n\nLandgericht ergänzend auch auf den späten Zeitpunkt der Beweisantragstel-\n\nlung Bedacht nehmen. \n\nII. \n\nMit ihren Sachrügen haben die Angeklagten teilweise Erfolg. \n\n1. Ohne Rechtsverstoß geht das Landgericht allerdings davon aus, \n\ndaß sich die Angeklagten jeweils der Untreue gemäß § 266 StGB strafbar \n\ngemacht haben (vgl. jedoch zum Schuldumfang unten 3). \n\na) Mit der Vereinnahmung der „Kick-back“-Zahlungen haben die An-\n\ngeklagten die gegenüber ihrem Dienstherrn bestehende Vermögensbetreu-\n\nungspflicht verletzt und ihrem Dienstherrn einen Nachteil im Sinne des § 266 \n\nStGB zugefügt. \n\naa) Allerdings kann – und insoweit sind die Urteilsgründe miß-\n\nverständlich – der Nachteil noch nicht darin gesehen werden, daß die Ange-\n\nklagten die später an sie zurückfließenden Gelder vorher in die Provisions-\n\nsummen eingestellt haben. Die Provisionen, die vom T -Konzern ge-\n\nzahlt werden sollten, wurden nämlich in einer Provisionsliste zusammenge-\n\nfaßt, die dann die Grundlage für den Preis des an die saudische Regierung \n\nverkauften „Logistikpakets“ bildete. Insoweit waren aber die einzelnen zu \n\nzahlenden Provisionen lediglich eine interne Kalkulationsgrundlage für den \n\nfestzulegenden Preis des „Logistikpakets“. Allein hierdurch ist dem Dienst-\n\nherrn der Angeklagten kein unmittelbarer Nachteil entstanden, weil die Gel-\n\nder für die zu zahlenden Provisionen von dem saudischen Vertragspartner \n\ngetragen wurden. Hätten die an die Angeklagten zurückgeflossenen Gelder \n\nschon hierbei keine Berücksichtigung gefunden, hätte sich dadurch nur der \n\nPreis des „Logistikpakets“ reduziert; der Gewinn für den T -Konzern \n\nwäre hingegen unverändert geblieben. \n\n(1) Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Re-\n\ngel einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB bei Provisions- oder Schmier-\n\ngeldzahlungen angenommen (vgl. BGHSt 47, 295, 299; BGHR StGB § 266 \n\nAbs. 1 Nachteil 49; vgl. zur identischen Problematik beim Ausschreibungsbe-\n\ntrug auch BGHSt 47, 83, 89). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung \n\nzugrunde, daß jedenfalls mindestens der Betrag, den der Vertragspartner für \n\nSchmiergelder aufwendet, auch in Form eines Preisnachlasses – oder eines \n\nPreisaufschlages in der vorliegenden Fallkonstellation – dem Geschäftsherrn \n\ndes Empfängers hätte gewährt werden können (vgl. Raum in Wab-\n\nnitz/Janovski, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 2. Aufl. \n\nS. 304 m. w. N.). Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Nicht jede \n\nSchmiergeldzahlung muß sich zwangsläufig bei dem Geschäftsherrn des \n\nEmpfängers als Schaden auswirken. Eine Ausnahme gilt insbesondere dann, \n\nwenn Umstände erkennbar sind, die es nicht unbedingt nahelegen, daß die \n\nLeistungen in die Kalkulation zu Lasten des Geschäftsherrn eingestellt wur-\n\nden (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 49; BGH NStZ 1995, 233, 234). \n\n(2) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Das „Logistikpaket“, das \n\neinen in sich abgeschlossenen Teil der Preisvereinbarung betraf, sollte na-\n\nhezu ausschließlich die aufzuwendenden Provisionszahlungen abdecken. \n\nTrotz einer Vertragsgestaltung, durch die Provisionszahlungen nach außen \n\nhin verdeckt wurden, liegt hier tatsächlich nahe, daß an einer solchen Preis-\n\ngestaltung insbesondere auch die für die Käuferseite handelnden Personen \n\nein erhebliches Interesse hatten. Eine gewollte Aufspaltung bei der Preisfest-\n\nlegung in einerseits den eigentlichen Verkauf und andererseits das sich aus \n\nProvisionen zusammensetzende „Logistikpaket“ legt nahe, daß eine Redu-\n\nzierung des Aufwands für das „Logistikpaket“ nicht zwangsläufig zu einer \n\nErhöhung des Verkaufspreises der Panzer geführt hätte. \n\nbb) Eine Untreuehandlung der Angeklagten liegt aber jedenfalls dar-\n\nin, daß mit ihrer Kenntnis und Billigung die an den T -Konzern gezahl-\n\nten Gelder an die von S beherrschte Firma A. weiter-\n\ngereicht wurden, soweit die Angeklagten hieraus zeitnah Zahlungen erlang-\n\nten. Insoweit hat eine Vermögenseinbuße auf Seiten des T -Konzerns \n\nstattgefunden, die einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB darstellt. \n\n(1) Die Annahme eines Nachteils ist hier auch nicht deshalb ausge-\n\nschlossen, weil der T -Konzern mit der Zahlung eine entsprechende \n\nVerbindlichkeit gegenüber der A. zum Erlöschen bringt. Zwar ist aner-\n\nkannt, daß ein Nachteil dann entfällt, wenn das zu betreuende Vermögen von \n\neiner Verbindlichkeit in gleicher Höhe befreit wird (BGHR StGB § 266 Abs. 1 \n\nNachteil 55), weil in diesem Falle zugleich ein den Verlust aufwiegender \n\nVermögenszuwachs begründet wird (BGHSt 15, 342, 343 f.; BGHR StGB \n\n§ 266 Abs. 1 Nachteil 14). Selbst wenn im vorliegenden Fall aufgrund des \n\nMarketingvertrages eine vertragliche Verpflichtung des T -Konzerns \n\ngegenüber der von S beherrschten A. bestanden ha-\n\nben sollte, wäre eine entsprechende Vereinbarung jedenfalls teilweise nichtig \n\n(§ 139 BGB), soweit sie Gelder umfaßte, die an die Angeklagten weitergege-\n\nben werden sollten. Eine solche Vereinbarung würde nämlich nach ihrem \n\nwirtschaftlichen Sinngehalt bedeuten, daß die Angeklagten aus ihrer Tätigkeit \n\nfür ihren Dienstherrn zu Lasten des Vermögens des T -Konzerns wei-\n\ntere Vergütungen erhielten. Dies widerspricht den Regelungen des Aktienge-\n\nsetzes, das die Bestimmung der Vergütung der Vorstandsmitglieder dem \n\nAufsichtsrat überträgt (§§ 84, 87, 112 AktG). Diese zwingenden gesetzlichen \n\nRegelungen, die eine ausschließliche Personalkompetenz des Aufsichtsrats \n\nfestlegen (Hüffer, AktG 4. Aufl. § 84 Rdn. 1), dienen dem Schutz der Gesell-\n\nschaft und sind insoweit auch Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB. Um-\n\ngeht das einzelne Vorstandsmitglied diese zwingenden Regelungen zur Be-\n\nstimmung seiner Vergütung durch eine – hier gegebene – „Kick-back“-\n\nAbrede, dann verstößt die Vereinbarung, nach der die „Kick-back“-Zahlung \n\ngeleistet werden soll, gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 \n\nBGB. \n\nDas Landgericht läßt in den Urteilsgründen letztlich offen, ob der An-\n\ngeklagte M als Bereichsvorstand eine organschaftliche Stellung in-\n\nnehatte oder lediglich ein herausgehobener leitender Angestellter war. Für \n\ndie hier zu entscheidende Frage kann dies ebenfalls offenbleiben, weil es \n\nauch dem Arbeitnehmer verwehrt ist, seinen Arbeitslohn durch den Abschluß \n\nentsprechender „Kick-back“-Vereinbarungen zu Lasten seines Arbeitgebers \n\nin zudem verdeckter Weise zu erhöhen. \n\n(2) Entgegen der Auffassung der Revisionen sind die Provisionszah-\n\nlungen, die vom T -Konzern aus dem „Logistikpaket“ geleistet wurden, \n\nnicht lediglich durchlaufende Posten. Vielmehr liegen ungeachtet des kalku-\n\nlatorischen Zusammenhangs jeweils unterschiedliche Vertragsverhältnisse \n\nzugrunde, die auch rechtlich unterschiedlich zu beurteilen waren. Das „Logis-\n\ntikpaket“ war Bestandteil des Leistungs- und Lieferungsvertrages, aus dem T \n\n-H als Vertragspartner grundsätzlich der Gesamtkaufpreis zustand. \n\nMit dem Zufluß des Gesamtkaufpreises ist deshalb bei T -H eine \n\nVermögensmehrung eingetreten. Inwieweit der T -Konzern aus seinem \n\nVermögen dann verpflichtet war, aufgrund der Marketingvereinbarung mit A. \n\nan diese zu leisten, ist davon unabhängig auf der Grundlage dieses Ver-\n\ntragsverhältnisses zu prüfen und aus den vorgenannten Gründen insoweit zu \n\nverneinen, als die Gelder „Kick-back“-Zahlungen zugunsten der Angeklagten \n\nsein sollten. Insoweit ist auch die Frage, ob die Provisionszahlungen direkt \n\nüber die saudische Regierung als Käuferin oder über T -H als \n\nVerkäuferin abgewickelt wurden, nicht lediglich eine Frage der technischen \n\nAusgestaltung der Erfüllung der Provisionsversprechen. Vielmehr liegt der \n\nUnterschied in dem jeweils andersartigen vertraglichen Konstrukt, das auch \n\nden Bezugspunkt für die strafrechtliche Prüfung bilden muß. \n\n(3) Das gefundene Ergebnis kollidiert nicht mit der ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Nichtabführung von emp-\n\nfangenen Schmiergeldern oder Provisionen als solche nicht dem Untreuetat-\n\nbestand des § 266 StGB unterfällt. In den von den Revisionen herangezoge-\n\nnen Entscheidungen führt der Bundesgerichtshof lediglich aus, daß die nach \n\n§ 681 Satz 2, § 687 Abs. 2 i.V.m. § 667 BGB bestehende zivilrechtliche \n\nPflicht des Schmiergeldempfängers zur Herausgabe der empfangenen Lei-\n\nstungen an seinen Geschäftsherrn keine Vermögensbetreuungspflicht im \n\nSinne des § 266 StGB begründet (BGHSt 47, 295, 298; BGHR StGB § 266 \n\nAbs. 1 Nachteil 49; jeweils m. w. N.). Dies schließt aber nicht aus, daß eine \n\nVerletzung der Vermögensbetreuungspflicht von dem Schmiergeldempfänger \n\ndurch eine andere Handlung bewirkt wird. Daß die Angeklagten aufgrund \n\nihrer herausgehobenen Positionen eine Vermögensbetreuungspflicht zu-\n\ngunsten des Vermögens des T -Konzerns hatten, unterliegt keinen \n\nZweifeln. Diese Pflicht haben sie verletzt, indem sie mit S \n\naus den versprochenen Provisionen „Kick-back“-Zahlungen vereinbarten und \n\nan dessen Firmen die Zahlung aus dem Vermögen des T -Konzerns \n\nveranlaßten. Diesen mehraktigen Geschehensablauf setzten die Angeklag-\n\nten in Gang, um sich letztlich aus dem Vermögen des T -Konzerns in \n\nForm der „Kick-back“-Zahlungen zu bereichern. \n\nb) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen \n\ngleichfalls nicht zu beanstanden, jedenfalls soweit nur die Schuldsprüche \n\nwegen Untreue betroffen sind. Das Landgericht hat aus einer Vielzahl von \n\nIndizien rechtsfehlerfrei geschlossen, daß die Angeklagten mit \n\nS übereingekommen waren, einen Teil der an A. gezahlten Pro-\n\nvisionen an sie zurückfließen zu lassen. \n\nHinsichtlich des Angeklagten M hat sich das Landgericht auf \n\ndessen maßgeblichen Einfluß bei der Aushandlung des Gesamtvertragspa-\n\nkets gestützt, was auch die Festlegung der im einzelnen zu zahlenden Provi-\n\nsionen umfaßte. Schon diese Einwirkungsmöglichkeit legt nahe, daß der An-\n\ngeklagte M bereits bei der Bemessung der S zu-\n\ngestandenen Provision eine später an ihn zu leistende „Kick-back“-Zahlung \n\nmitberücksichtigt hat, zumal zwischen dem Angeklagten M und \n\n S ein – durch die persönliche Korrespondenz belegtes – \n\nfreundschaftliches Verhältnis bestand. Soweit das Landgericht auf das Rub-\n\nrikkonto „Jürglund“ eingezahlte Gelder dem Angeklagten M zurechnet, \n\nstützt es sich gleichfalls grundsätzlich auf eine ausreichende Tatsachen-\n\ngrundlage. Neben der offensichtlichen Anlehnung der Kontenbezeichnung an \n\nden Vornamen des Angeklagten M sind hier noch die teilweise syn-\n\nonyme Verwendung der Namen „Jü “ und „Jürglund“ im Kalender von \n\n S aussagekräftig sowie der Umstand, daß sich hiernach in \n\nvertretbarer, naheliegender Auslegung einzelner Kalendereintragungen in \n\nTelefonaten mit „J “ ausgehandelte Summen kurze Zeit später in Bezie-\n\nhung zur Bezeichnung „Jürglund“ wiederfinden. Hinzu kommt der nahe zeitli-\n\nche Zusammenhang zwischen den Überweisungen des T -Konzerns \n\nan A. und den Einzahlungen auf den Rubrikkonten „Jürglund“ und „Win-\n\nter“. Einen Barzufluß eines Teils der Gelder an den Angeklagten M \n\nfolgert das Landgericht aus der auffallenden zeitlichen Koinzidenz von Bar-\n\nabhebungen und belegten Treffen zwischen S und dem \n\nAngeklagten M . \n\nHinsichtlich des Angeklagten H schließt das Landgericht \n\nrechtsfehlerfrei dessen Einbeziehung in die „Kick-back“-Vereinbarung aus \n\nseiner – wiederum auf die persönliche Korrespondenz gestützten – freund-\n\nschaftlichen Beziehung zu S . Er war auch frühzeitig in die \n\nProvisionsverhandlungen eingeweiht. Dies hat das Landgericht – entgegen \n\nder Auffassung der Revision – rechtsfehlerfrei nicht allein aus der Zusendung \n\ndes Projektleitblatts per Telefax geschlossen, sondern hat es auch aus wei-\n\ntergehenden Überlegungen und Beweiserhebungen, namentlich der Aussage \n\ndes Zeugen Kl hergeleitet. Zumal da der Angeklagte H nach \n\nden insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts \n\nschon einmal anläßlich eines anderen Geschäfts von S ei-\n\nne Provisionszahlung in Höhe von 500.000 Kanada-Dollar erhalten hatte, \n\nkonnte das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß der Angeklagte \n\nH in die Vereinbarungen mit S über die Höhe der \n\nProvision an A. – und den an ihn hieraus zurückzuführenden Anteil – \n\neinbezogen war, obwohl das Panzergeschäft seinen unmittelbaren Ge-\n\nschäftsbereich nicht betraf. Ebenso wie bei dem Angeklagten M \n\nkonnte sich das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung auch auf die \n\nKalendereintragungen S s und auf die Duplizität der Rub-\n\nrikkontenbezeichnungen stützen, die auch beim Angeklagten H mit \n\nder Benennung „Winter“ in Anlehnung an seinen Vornamen „W “ er-\n\nfolgte. Gleiches gilt für die vom Landgericht angenommene Geldübergabe \n\nam 6. November 1991 in Zürich, die durch Bank- und Reiseunterlagen so-\n\nwohl von S als auch vom Angeklagten H rechtsfehler-\n\nfrei belegt ist. \n\n2. Die Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung begegnen auf-\n\ngrund des vom Landgericht gewählten Begründungsansatzes durchgreifen-\n\nden Bedenken, weil das Landgericht den Zeitpunkt des Zuflusses im Sinne \n\ndes § 11 Abs. 1 EStG für die den Angeklagten zugewandten Vermögenswer-\n\nte nicht rechtsfehlerfrei bestimmt hat. \n\na) Zutreffend ist zwar der Ansatz des Landgerichts, daß die den An-\n\ngeklagten zugewendeten „Kick-Back“-Zahlungen als sonstige Einkünfte ge-\n\nmäß § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer unterliegen. Nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesfinanzhofs sind Bestechungsgelder, die einem Arbeit-\n\nnehmer von Dritten gezahlt werden, sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 \n\nNr. 3 EStG (BFH BStBl II 2000, 396 ff. m. w. N.; BFH/NV 2001, 25 f.); dem-\n\nentsprechend hat auch der Bundesgerichtshof für Schmiergeldzahlungen \n\noder Bestechungsgelder angenommen, daß sie der Besteuerung unterliegen \n\n(vgl. zuletzt BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 4 m. w. N.). Für solche \n\nProvisionszahlungen, die nachträglich als „Kick-back“-Zahlungen an die \n\nEmpfänger geleistet werden, gilt nichts anderes. \n\nEntgegen der Auffassung der Revisionen ist insoweit auch das erfor-\n\nderliche Gegenseitigkeitsverhältnis gegeben. Die Leistung des Empfängers \n\nbesteht zum einen darin, daß er den Geschäftsabschluß – mithin also den \n\nErhalt von 28 Mio. DM Provisionsleistungen für S – ermög-\n\nlicht hat. Zum anderen erfolgten die „Kick-back“-Zahlungen ersichtlich in der \n\nbegründeten Erwartung, den Empfänger der Gelder auch im Blick auf zukünf-\n\ntige Geschäftsabschlüsse für sich zu verpflichten. \n\nDie Angeklagten waren auch verpflichtet, die ihnen als „Kick-back“-\n\nZahlungen zugeflossenen Vermögenswerte der Finanzbehörde zu erklären. \n\nDies folgt aus der ihnen obliegenden Pflicht zur Offenlegung der für die Be-\n\nsteuerung erheblichen Tatsachen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 AO). Dem steht nicht \n\nentgegen, daß die Angeklagten mit der wahrheitsgemäßen Angabe dieser \n\nEinkünfte zugleich die Begehung eigener Straftaten aufdecken müßten. Der \n\nSenat kann dabei dahinstehen lassen, ob die Angeklagten durch das in § 30 \n\nAO niedergelegte Steuergeheimnis vor der Weitergabe entsprechender In-\n\nformationen durch die Finanzbehörde an die Strafverfolgungsbehörden ge-\n\nschützt wären oder ob der Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b \n\nAO hier eine Weitergabe der Informationen ermöglichen würde. Selbst wenn \n\nnämlich ein entsprechender Schutz durch das Steuergeheimnis nicht be-\n\nstünde, würde dem Steuerpflichtigen – freilich gegebenenfalls mit einem \n\nniedrigeren Konkretisierungsgrad – zugemutet, die Einkünfte zu offenbaren \n\n(BGHR aaO). \n\nb) Nicht gefolgt werden kann allerdings dem Landgericht, soweit es \n\ndie auf den Rubrikkonten „Jürglund“ und „Winter“ eingezahlten Gelder den \n\nAngeklagten als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG zurechnet. \n\nAllein durch die Umbuchungen auf die Rubrikkonten sind die dort ausgewie-\n\nsenen Guthaben den Angeklagten noch nicht als Einnahmen gemäß § 11 \n\nAbs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen. \n\naa) Eine Einnahme, die auch in einem geldwerten Vorteil bestehen \n\nkann, ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen, sobald der Empfänger \n\nwirtschaftlich über sie verfügen kann oder über sie verfügt hat (BFHE 195, \n\n221, 223 f.; BFH/NV 2002, 643; jeweils m. w. N.). Die bloße Umbuchung auf \n\nein Rubrikkonto, für welches die Angeklagten keinerlei Zeichnungsrechte \n\nhatten, genügt diesem Erfordernis nicht. Die Angeklagten waren nämlich \n\nwirtschaftlich nicht in der Lage, über die Gutschriften auf den Rubrikkonten \n\nzu verfügen. \n\nbb) Nicht ausreichend belegt ist, wovon das Landgericht – ohne die \n\nentsprechenden Rechtsgrundlagen ausdrücklich zu nennen – allerdings aus-\n\nzugehen scheint, daß zwischen S und den Angeklagten \n\neine treuhänderische Abrede im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO be-\n\nstanden hat. In einem solchen Falle könnte in der Vereinbarung über das \n\nTreuhandverhältnis zugleich ein Zufluß im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 \n\nEStG zu sehen sein, weil das treuhänderisch gebundene Wirtschaftsgut \n\n(hier: die Guthaben auf den Rubrikkonten) dann mit dem Abschluß einer ent-\n\nsprechenden Treuhandvereinbarung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO den \n\nAngeklagten auch zuzuordnen wäre. \n\nEine solche Vereinbarungstreuhand ist allerdings grundsätzlich mög-\n\nlich. Sie muß auf ernstgemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen \n\nzwischen Treugeber und Treuhänder beruhen und tatsächlich durchgeführt \n\nwerden. Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muß wegen \n\nder vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig \n\nerkennbar sein (BFH BStBl II 1998, 152, 156 und 2001, 468, 470). Wesentli-\n\nches Kriterium für die Annahme eines Treuhandverhältnisses ist die Wei-\n\nsungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und damit kor-\n\nrespondierend die Weisungsgebundenheit des Treuhänders gegenüber dem \n\nTreugeber sowie – im Grundsatz – dessen Verpflichtung zur jederzeitigen \n\nRückgabe des Treuguts. Der Treugeber muß demnach das Treuhandver-\n\nhältnis beherrschen. Kann er dies aufgrund der getroffenen Absprachen \n\nnicht, so besteht kein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis im \n\nSinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO (BFH BStBl II 1999, 514, 516). \n\nSchließlich muß das Treuhandverhältnis aber auch tatsächlich vollzogen \n\nworden sein (BFH BStBl II 1998, 152, 156 f.). \n\nIn dem hier in der Anlage eines Rubrikkontos liegenden Akt kann \n\nzwar eine entsprechende Absonderung der auf das Rubrikkonto transferier-\n\nten Gelder gesehen werden. Eine klar nachweisbare Vereinbarung, wie der \n\nfür diese Rubrikkonten weiterhin allein zeichnungsberechtigte \n\nS mit den Geldern hätte verfahren sollen, läßt sich jedoch nicht er-\n\nkennen. Ebensowenig ist den Urteilsgründen zu entnehmen, wie der jeweili-\n\nge Begünstigte auf der Grundlage entsprechender Absprachen das Treu-\n\nhandverhältnis hätte beherrschen können. Eine solche Beherrschung ist \n\nschon deshalb zweifelhaft, weil bei derart kriminellen Absprachen eine recht-\n\nlich durchsetzbare Beherrschung ohnehin nicht in Betracht kommen wird. \n\nDennoch mag es in besonders gelagerten Ausnahmefällen Fallgestaltungen \n\ngeben, die aufgrund der Gesamtumstände, namentlich im Hinblick auf wirt-\n\nschaftliche Abhängigkeiten oder anderweitiges Druckpotential, dem „Treuge-\n\nber“ ein solches Maß an Beherrschungsmöglichkeit vermitteln, daß faktisch \n\nvon einem Weisungsrecht ausgegangen werden kann. Der Besteuerung eine \n\nsolche rechtlich zwar unwirksame, aber praktisch durchgesetzte Treuhand-\n\nbeziehung zugrunde zu legen, ist nach § 41 Abs.1 Satz 1 AO grundsätzlich \n\nmöglich. An den tatsächlichen Vollzug einer solchen Abrede sind jedoch \n\ndann gesteigerte Anforderungen zu stellen. \n\ncc) Das Landgericht geht wohl von einer Treuhandabrede zwischen \n\n S und den Angeklagten deshalb aus, weil die Rubrikkonten \n\ntatsächlich treuhänderisch geführt worden seien. Diese Wertung hält jedoch \n\nschon aufgrund von Beweiswürdigungsmängeln rechtlicher Überprüfung \n\nnicht stand. Das Landgericht belegt zwar rechtsfehlerfrei in einer erheblichen \n\nAnzahl von Fällen, in denen Gelder von den Rubrikkonten in bar abgehoben \n\nund an die Angeklagten weitergegeben oder aus dem Guthaben in sonstiger \n\nWeise in das Vermögen der Angeklagten überführt wurden, daß die auf dem \n\nRubrikkonto vorhandenen Gelder zugunsten der Angeklagten verwandt wur-\n\nden. Insbesondere hinsichtlich einer nach ihrer Größenordnung ganz bedeu-\n\ntenden Transaktion ist die Beweiswürdigung des Landgerichts aber – wie die \n\nRevisionen zutreffend aufzeigen – lückenhaft und widersprüchlich. \n\n(1) Nach den landgerichtlichen Feststellungen erfolgte am 13. Janu-\n\nar 1994 ein Abfluß in Höhe von 9 Mio. DM vom Konto „Jürglund“ zugunsten \n\neines anderen Kontos von S . Dieser Betrag diente zur \n\nDeckung eines auf jenem Konto belasteten Schecks, den S \n\n am 30. Juni 1992 ausgestellt und an den Zeugen Le zur Anschubfi-\n\nnanzierung eines Rußlandgeschäfts übergeben hatte. \n\nDas Landgericht geht davon aus, daß dieser Betrag durch den Über-\n\ntrag einer Festgeldanlage am 18. Januar 1994 alsbald wieder ausgeglichen \n\nworden sei. Woher die Festgeldanlage stammte, ist den Urteilsgründen nicht \n\nzu entnehmen. Die naheliegende Möglichkeit, daß – weil Gelder auf dem \n\nRubrikkonto „Jürglund“ durchgehend als Festgelder angelegt waren – es sich \n\num genau solche Gelder gehandelt hatte, läßt das Landgericht unerörtert. \n\nHierfür hätte aber insbesondere auch die vom Landgericht festgestellte Höhe \n\ndes Schlußsaldos gesprochen, der sich auf nur noch 389.000 DM belief; dies \n\nist jedenfalls der Betrag, den S auf das Konto seiner Ehe-\n\nfrau vom Rubrikkonto „Jürglund“ überwies. Daß der Betrag von 9 Mio. DM \n\naus festgelegten Teilbeträgen des Guthabens des Rubrikkontos „Jürglund“ \n\nstammt, drängt sich im übrigen auch auf, wenn man die Gesamtbeträge ver-\n\ngleicht. Insgesamt sind auf dieses Konto 10,875 Mio. DM geflossen, die \n\nweitgehend zwischenzeitlich als Festgeldanlagen verzinst wurden. Abgeflos-\n\nsen sind nach den Feststellungen des Landgerichts zugunsten des Ange-\n\nklagten M höchstens etwa 3 Mio. DM. Berücksichtigt man die angefal-\n\nlenen Zinsen, liegt nahe, daß die auf das Konto von S über-\n\nführten 9 Mio. DM genau demjenigen Betrag entsprechen, dessen Verbleib \n\nnach den Urteilsfeststellungen ungeklärt ist. \n\nWidersprüchlich sind zudem die weiteren Feststellungen des Land-\n\ngerichts im Zusammenhang mit dem Abfluß der 9 Mio. DM. Das Landgericht \n\nstellt nämlich einerseits fest, daß die entsprechenden Investitionen S \n\n s ohne Risiko gewesen seien, da die Firma Li eine Bürgschaft ge-\n\nstellt habe. Andererseits seien für diesen Betrag keine Rückzahlungen ge-\n\nleistet worden, mithin müßte also das Darlehen für die Anschubfinanzierung \n\nweiter offen geblieben sein. Ob die Bürgschaft in Anspruch genommen wur-\n\nde und vor allem an wen gegebenenfalls die Gelder hieraus geflossen sind, \n\nläßt das Landgericht unerörtert. Gerade dieser Gesichtspunkt hätte aber dar-\n\nüber Aufschluß geben können, wer wirtschaftlich hinter der Darlehensgewäh-\n\nrung gestanden hat. \n\n(2) Gleichfalls läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, inwie-\n\nweit der Mittelabfluß etwa im Interesse des Angeklagten M gestan-\n\nden haben könnte. Das Landgericht hat insoweit lediglich festgestellt, daß \n\nder Zeuge Bä , der seit 1990/1991 Geschäftsführer bei Li war, den \n\nAngeklagten M einige Male getroffen habe. Inwiefern gerade der An-\n\ngeklagte M an diesem Geschäft eigene Interessen hatte, vermochte \n\nder Zeuge nicht anzugeben. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es im übrigen \n\nnahe gelegen, daß der Scheck sogleich auf das Rubrikkonto „Jürglund“ ge-\n\nzogen worden wäre, wenn S insoweit im Interesse des An-\n\ngeklagten M zu Lasten eines treuhänderisch geführten Kontos die-\n\nses Geschäft hätte durchführen wollen. \n\ncc) Selbst wenn man hinsichtlich des ungeklärten Differenzbetrages \n\nvon 9 Mio. DM keine Verfügung im alleinigen Interesse von S \n\n annähme, bliebe die Verwendung von ca. 70 % des auf dem Konto „Jür-\n\nglund“ eingegangenen Geldes offen. Dann fehlt aber die zentrale Vorausset-\n\nzung für die Annahme eines Treuhandverhältnisses. Allein die festgestellten \n\nZuwendungen belegen kein Treuhandverhältnis. Dies gilt umso mehr, als \n\ndiese Abflüsse in der Summe nicht einmal annähernd der Höhe des Betrages \n\nentsprechen, hinsichtlich dessen überhaupt keine Beziehung zu dem \n\nAngeklagten M aufgezeigt ist. \n\nDas muß sich auch auf die Beurteilung der Rechtslage hinsichtlich \n\ndes Kontos „Winter“ auswirken, zumal insoweit ein vollständiger Zufluß der \n\nauf dieses Konto gelangten Zahlungsbeträge an den Angeklagten H \n\nebenfalls nicht mit umfassend rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung festgestellt \n\nist – ohne daß freilich hier ein derart krasses Mißverhältnis wie bei dem An-\n\ngeklagten M vorläge. \n\nLetztlich ist danach bei beiden Konten weder eine ausdrückliche \n\nTreuhandabrede belegt, noch läßt sich aus den Verfügungen über die Kon-\n\ntenguthaben auf eine solche Treuhandabrede rückschließen. \n\nc) Dieser Begründungsmangel nötigt jedoch hinsichtlich der Verurtei-\n\nlung wegen Steuerhinterziehung nicht generell zu einer Aufhebung der \n\nSchuldsprüche. Maßgebend sind die vom Landgericht im übrigen rechtsfeh-\n\nlerfrei festgestellten Zuflüsse. Daraus ergibt sich folgendes: \n\naa) Hinsichtlich des Angeklagten M sind für die Jahre 1991, \n\n1992 und 1993, die als Veranlagungszeiträume den Verurteilungen zugrunde \n\nliegen, jeweils Vermögenszuflüsse festgestellt. Diese rechtsfehlerfreien Fest-\n\nstellungen können aufrecht erhalten bleiben. Danach ergeben sich folgende \n\nals sicher zugrunde zu legende Vermögenszuflüsse hinsichtlich des Ange-\n\nklagten M : \n\n(1) Für das Jahr 1991 bleiben die Feststellungen über die Geldüber-\n\ngaben im Zusammenhang mit den Barabhebungen vom 11. Ju-\n\nni 1991 (50.000 DM – UA S. 177 ff.), vom 1. Juli 1991 \n\n(50.000 DM – UA S. 183), vom 24. Juli 1991 (100.000 DM – UA \n\nS. 186) und vom 6. November 1991 (100.000 DM – UA S. 189) \n\nbestehen, die Beträge in Höhe von insgesamt 300.000 DM um-\n\nfassen. \n\n(2) Hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1992 sind die aufrecht \n\nerhaltenen Feststellungen über die als Darlehenshingabe getarn-\n\nte Kaufpreiszahlung in Höhe von 1,225 Mio. SFr (UA S. 133 bis \n\n146), über die Bezahlung der Internatskosten (35.594 DM \n\n– UA S. 171) sowie eine Geldübergabe nach der Barabhebung \n\nvom 17. Dezember 1992 (115.000 DM – UA S. 194 f.) als Grund-\n\nlage für einen Mindestzufluß im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 \n\nEStG heranzuziehen. \n\n(3) In Bezug auf den Veranlagungszeitraum 1993 bilden die Über-\n\nweisungen an die Firma R (9. Februar 1993 \n\n– 86.909,30 DM; 23. April 1993 – 55.617,35 DM; 18. Mai 1993 \n\n– 50.000 DM; 26. Oktober 1993 – 104.783,60 DM), an die Firma \n\nI \n\nS W \n\nI \n\n(19. \n\nApril \n\n1993 \n\n– 55.126,80 DM) sowie an die I I AG (26. Okto-\n\nber 1993 – 193.621,85 DM), die jeweils vom Rubrikkonto „Jür-\n\nglund“ zugunsten des Angeklagten M erfolgt sind (UA \n\nS. 147), als jedenfalls rechtsfehlerfrei festgestellter Mindestzufluß \n\ndie Grundlage für den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung. \n\nSoweit das Landgericht weitere Bargeldabhebungen (10. Dezem-\n\nber 1991, 28. April 1992, 27. Juli 1993 und 4. Oktober 1994) keinen zeitna-\n\nhen Geldübergaben zuordnen konnte, brauchten die Feststellungen hierzu \n\nnicht aufrechterhalten werden. Insoweit läßt sich nämlich nicht hinreichend \n\nsicher ein Zufluß im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG an den Angeklagten \n\nM erkennen. Gleiches gilt im übrigen auch für die Einkäufe in Kana-\n\nda (UA S. 174 f.), weil auch hier die Urteilsgründe es letztlich offenlassen, ob \n\nes zu den Zahlungen zugunsten des Angeklagten M gekommen ist. \n\nbb) Hinsichtlich des Angeklagten H ist für den Veranlagungs-\n\nzeitraum 1991 eine Überweisung auf das Konto „Winter“ festgestellt. Diese \n\nentspricht dem Betrag, der am 6. November 1991 in Zürich abgehoben und \n\n– wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat – an den Angeklagten \n\nH übergeben wurde, so daß sich bezüglich der im Jahre 1991 began-\n\ngenen Steuerhinterziehung auch im Schuldumfang nichts ändert. Insoweit ist \n\ndie Revision – da andere Rechtsfehler im Rechtsfolgenausspruch (Einzel- \n\nund Einsatzstrafe: ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) nicht ersichtlich \n\nsind – im vollen Umfang zu verwerfen. \n\nBezüglich der für das Jahr 1993 ausgeurteilten Steuerhinterziehung \n\nfinden sich allerdings keine tragfähigen Feststellungen, die eine Aufrechter-\n\nhaltung des Schuldspruchs erlauben. Das Landgericht stellt zwar fest, daß \n\n S am 3. Februar 1993 in Buchs 170.000 DM und am \n\n28. Dezember 1993 in Zürich 120.000 DM (insoweit sind die Urteilsfeststel-\n\nlungen zudem nicht ganz widerspruchsfrei, vgl. UA S. 91, 93) vom Konto \n\n„Winter“ bar abgehoben hat. Hinsichtlich der ersten Abhebung hat sich kein \n\nNachweis für ein zeitnahes Treffen mit dem Angeklagten H ergeben. \n\nIm Anschluß an die Abhebung vom Dezember 1993 leitet das Landgericht \n\neine Geldübergabe daraus ab, daß der Angeklagte H sich in seinem \n\nWeihnachtsurlaub in Pontresina aufgehalten hat. Ob S al-\n\nlerdings selbst in Pontresina war, hat das Landgericht nicht mehr aufklären \n\nkönnen. Allein die Abhebung in Zürich und der Urlaubsaufenthalt des Ange-\n\nklagten H in Pontresina reichen als Tatsachengrundlage angesichts \n\nder erheblichen Entfernung der Orte nicht aus, um einen Geldzufluß beim \n\nAngeklagten H sicher belegen zu können. Insoweit beschränken sich \n\ndie Urteilsgründe auf bloße Vermutungen, die letztlich nicht mehr als einen \n\nVerdacht zu begründen vermögen (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbil-\n\ndung 26). Hinzu kommt, daß auch nicht erkennbar ist, ob die Übergabe noch \n\nim Jahre 1993 stattgefunden hat oder erst im Jahre 1994, weil der Urlaub \n\ndes Angeklagten H bis 2. Januar 1994 angedauert hat. Der Veranla-\n\ngungszeitraum 1994 lag aber der Verurteilung nicht zugrunde. Deshalb muß \n\ndie Verurteilung hinsichtlich der Steuerhinterziehung 1993 beim Angeklagten \n\nH auch im Schuldspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer \n\ntatrichterlichen Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen werden. \n\nd) Die Einzelstrafaussprüche wegen Steuerhinterziehung können \n\ndagegen keinen Bestand haben, soweit das Urteil den Angeklagten M \n\n betrifft. Der Fehler bei der Bestimmung des Zuflusses wirkt sich inso-\n\nweit bei der Bestimmung des Schuldumfangs der jeweiligen Taten unmittel-\n\nbar aus. \n\n3. Gleichfalls aufzuheben waren die Einzelstrafen, die das Landge-\n\nricht gegen die Angeklagten wegen Untreue verhängt hat. Zwar kommt es für \n\ndie Verwirklichung des Tatbestands der Untreue nicht darauf an, in welchem \n\nUmfang sich die Angeklagten persönlich bereichert haben. Maßgeblich ist \n\ninsoweit nur der dem Dienstherrn zugefügte Nachteil im Sinne des \n\n§ 266 StGB. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, daß die \n\nVermögenseinbuße T s sich aus den vereinbarten „Kick-back“-\n\nZahlungen ergibt. Hier geht das Landgericht rechtlich bedenkenfrei davon \n\naus, daß die später gezahlten Gelder den vorher vereinbarten Provisionsleis-\n\ntungen in der Höhe entsprachen. Insoweit bilden die tatsächlich an die Ange-\n\nklagten geflossenen Zuwendungen auch den Mindestschuldumfang für die \n\nUntreue. \n\nDas Landgericht lastet hinsichtlich der Untreue ebenfalls den Ange-\n\nklagten alle auf die Rubrikkonten umgebuchten Gelder an. Dies begegnet \n\nden bereits oben dargestellten durchgreifenden Bedenken, weil das Landge-\n\nricht nicht hinreichend belegt hat, daß die auf die Rubrikkonten eingezahlten \n\nGelder tatsächlich im vollen Umfang den Angeklagten zugute kamen oder \n\nzumindest zugute kommen sollten. Da das Landgericht den Umfang der den \n\nAngeklagten zugewandten Vermögenswerte nicht rechtsfehlerfrei ermittelt \n\nhat, setzt sich dieser Mangel auch in der Bestimmung des Schuldumfangs \n\nder Untreue fort. \n\nIm Blick auf die Bestimmung des Schuldumfangs hinsichtlich der Un-\n\ntreue hält der Senat bezüglich des Angeklagten M zusätzlich die \n\nFeststellungen zu den Geldübergaben im Anschluß an die Barabhebungen \n\nvom 23. Juni 1994 (50.000 DM – UA S. 195 f.) und vom 18. August 1994 \n\n(39.300 SFr – UA S. 197 f.) aufrecht, ferner zur Zuwendung eines Schecks \n\nam 8./10. Januar 1994 über 50.000 SFr (UA S. 167). Gleiches gilt für die zu-\n\ngunsten des Angeklagten M vorgenommenen Überweisungen vom \n\nRubrikkonto „Jürglund“, die am 7. April 1994 (285.714,30 DM) und am \n\n22. August 1994 (35.971,20 DM) an die Firma R erfolgten, sowie im \n\nHinblick auf die beiden Überweisungen an die I I GmbH vom \n\n7. April 1994 (35.547,60 DM) und vom 6. Juni 1994 (12.920,35 DM), mit de-\n\nnen nach der insoweit rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung des Landgerichts \n\nLeistungen des Angeklagten M an die Empfänger der Gelder er-\n\nbracht werden sollten (UA S. 147 ff.). \n\nIII. \n\nDer neue Tatrichter wird – sofern er das Verfahren nicht auch im \n\nBlick auf den Zeitablauf auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststel-\n\nlungen nach §§ 154, 154a StPO beschränkt – zu prüfen haben, ob zwischen \n\n S und den Angeklagten eine entsprechende faktische \n\nTreuhandabrede bestanden hat. Dabei wird insbesondere zu klären sein, \n\nwelche Einflußmöglichkeiten die Angeklagten hinsichtlich der Verwendung \n\nder auf den Rubrikkonten eingezahlten Gelder hatten und ob diese die An-\n\nnahme eines jedenfalls tatsächlichen Beherrschungsverhältnisses rechtferti-\n\ngen können. Dabei werden auch hinsichtlich des bislang unzulänglich erör-\n\nterten Differenzbetrages von 9 Mio. DM auf dem Rubrikkonto „Jürglund“ nä-\n\nhere Feststellungen zu treffen sein. Sollte sich eine Treuhandabrede nicht \n\nnachweisen lassen, werden nur jeweils weitere konkret ermittelte Zuwendun-\n\ngen für die Bestimmung eines weitergehenden Schuldumfangs zugrundezu-\n\nlegen sein. Zur Strafzumessung weist der Senat auf die in seinem Urteil vom \n\n5. Mai 2004 (BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 4) genannten Grund-\n\nsätze hin. Danach gebietet der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang \n\nzwischen dem Vermögensdelikt und der Steuerhinterziehung wegen Nichter-\n\nklärung der Einnahmen hieraus eine straffe Zusammenziehung der zu ver-\n\nhängenden Einzelstrafen. \n\nHarms Häger Basdorf \n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_299-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/5-str-299-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":7},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 478","ref_norm":"478","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406e","ref_norm":"406e","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_299-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_299-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/5-str-299-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_299-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:05:11.998932+00:00"}}