{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-10-16","aktenzeichen":"5 StR 290/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 290/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 16. Oktober 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einschleusens von Ausländern\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 20. März 2003 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsge-\n\nricht Tiergarten in Berlin – Strafrichter – zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von\n\nAusländern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten\n\nverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die\n\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Senat braucht\n\ndaher nicht zu entscheiden, ob das angefochtene Urteil auch deshalb aufge-\n\nhoben werden müßte, weil das Landgericht seine erstinstanzliche Zuständig-\n\nkeit objektiv willkürlich bejaht hat (vgl. BGHSt 40, 120).\n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte organisierte von November 1999 bis Dezember 2000\n\nals Geschäftsführer eines Berliner Reisebüros – in der Absicht, Gewinne zu\n\nerzielen – Touristenreisen für 47 chinesische Staatsangehörige nach\n\nDeutschland und in weitere Vertragsstaaten des Schengener Durchfüh-\n\nrungsübereinkommens. Da die chinesischen Behörden in dieser Zeit für Rei-\n\nsen nach Europa nur im Fall von Geschäftsreisen Pässe ausstellten, be-\n\nsorgte der Angeklagte für sechs Reisegruppen jeweils unzutreffende bzw.\n\nverfälschte Einladungsschreiben. Nach deren Vorlage erlangten die Kunden\n\ndes Angeklagten die gewünschten Pässe und bei der deutschen Botschaft\n\nVisa nach Art. 10 SDÜ zu geschäftlichen Zwecken. Die Botschaft hätte – was\n\ndas Landgericht zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt hat – in al-\n\nlen Fällen auch ohne Vorlage der Einladungen Touristenvisa erteilt, falls dies\n\nfür chinesische Staatsangehörige möglich gewesen wäre.\n\n2. Möglicherweise sind die objektiven Voraussetzungen für eine Straf-\n\nbarkeit nach § 92a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erfüllt (vgl.\n\nzu eventuell gebotenen Einschränkungen BGH, Beschl. v. 4. März 2002\n\n– 5 StR 36/02; vgl. auch Lorenz NStZ 2002, 640, 642 jeweils m. w. N.). Die\n\nobjektiv unrichtigen Angaben der Antragsteller dürften geeignet gewesen\n\nsein, ihnen Aufenthaltsbewilligungen für geschäftliche Zwecke zu verschaf-\n\nfen, die sie – so jedenfalls die Urteilsgründe – wegen der von der deutschen\n\nBotschaft akzeptierten chinesischen Staatspraxis als Touristenvisa nicht er-\n\nhalten hätten.\n\nAllerdings hat das Urteil des Landgerichts keinen Bestand, weil die auf\n\ndas „Geständnis“ des Angeklagten gestützten Feststellungen zur subjektiven\n\nTatseite nicht ausreichend belegen, daß der Angeklagte, der angegeben hat,\n\ner habe den deutschen Behörden nicht schaden wollen, wußte und wollte,\n\ndaß die chinesischen Staatsangehörigen als „Haupttäter\" (vgl. BGH, Urt. v.\n\n11. Juli 2003 – 2 StR 31/03) unrichtige, zur Täuschung geeignete Angaben\n\nim Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zur Erlangung eines Geschäftsvisums\n\nauch bei der deutschen Botschaft machten. Das Landgericht hat es unterlas-\n\nsen, wesentliche Tatumstände in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl.\n\nBGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 m. w. N.). Zwar hatte der Ange-\n\nklagte nicht in Abrede gestellt, daß er wußte, daß seine Kunden die Einla-\n\ndungen auch in der deutschen Botschaft vorlegen würden. Damit wird hier\n\naber ein Vorsatz des Angeklagten noch nicht ausreichend belegt. Dies ergibt\n\neine Würdigung der eigenen Einlassung des Angeklagten vor dem Hinter-\n\ngrund des Inhalts der Einladungen, ihrer Entstehung und weiterer Umstände.\n\nDie vom Angeklagten konzipierten und beschafften unzutreffenden Einla-\n\ndungsschreiben waren in erster Linie zur Täuschung der chinesischen Be-\n\nhörden bestimmt und geeignet, deren Mitarbeiter von geschäftlichen Zwek-\n\nken zu überzeugen. Gegenüber der deutschen Botschaft konnten sie allen-\n\nfalls einen äußeren Rahmen für geschäftliche Aktivitäten darstellen und le-\n\ndiglich eine formale, nicht näher belegte Begründung für die Erteilung eines\n\nGeschäftsvisums abgeben. Sie stammten nämlich nicht von werbenden Un-\n\nternehmen, mit denen die chinesischen Besucher in geschäftliche Beziehun-\n\ngen hätten treten können. Die Einladungen bezogen sich ausschließlich auf\n\nKommunikation und Fortbildung und legten schon daher touristische Zwecke\n\nnahe. Dies liegt für die Einladungen des D -C K \n\n e.V. (Fälle 2 und 4), den von der Firma B T und\n\nB GmbH zugesagten landwirtschaftlichen Studienaufenthalt (Fall 5),\n\ndie Einladungen der I A (Fälle 1 und 3) und auch die ei-\n\nnes Berliner Filmtheaters (Fall 6) auf der Hand. Ferner stand in den Fällen 2\n\nund 4 die beantragte Gültigkeitsdauer im Widerspruch zur erheblich kürzeren\n\nZeit der jeweiligen Einladung. Für diese beabsichtigten Reisen kamen schon\n\ndeshalb überwiegend nur touristische Zwecke in Betracht.\n\n3. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Aufklärung und Bewer-\n\ntung. Im Hinblick auf die von Besonderheiten geprägten Tatumstände wird\n\neine Anwendung des § 153 Abs. 2 StPO, bei gebotener Einbeziehung der\n\nnach § 154a Abs. 1 StPO ausgeschiedenen Verletzung des § 267 StGB (vgl.\n\nBGHSt 32, 84, 85) möglicherweise eine solche des § 153a Abs. 2 StPO in\n\nBetracht zu ziehen sein. Dies alles gehört hier von vornherein eindeutig allein\n\nzur Zuständigkeit des Strafrichters, weshalb der Senat die Sache an ihn nach\n\n§ 354 Abs. 3 StPO verweist.\n\nBasdorf Häger Gerhardt\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/5-str-290-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/5-str-290-03","retrieved":"2026-07-10 14:48:37.354774+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-16/5-str-290-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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