{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_281-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-02-04","aktenzeichen":"5 StR 281/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 281/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 4. Februar 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2004\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten J wird das\n\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2002\n\nnach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagte wegen tateinheitlich began-\n\ngener Anstiftung zum versuchten Mord verurteilt ist;\n\ndie Angeklagte ist der Anstiftung zur gefährlichen\n\nKörperverletzung schuldig;\n\nb) im Strafausspruch gegen die Angeklagte.\n\n2. Die weitergehende Revision der Angeklagten J \n\n und die Revisionen der Angeklagten K \n\nund E gegen das genannte Urteil werden nach\n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Angeklagte K hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen,\n\ndem Angeklagten E Kosten und Auslagen aufzuerle-\n\ngen (§ 74 JGG).\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Revision der Angeklagten J , an eine ande-\n\nre – allgemeine – Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten K und E wegen\n\nversuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt,\n\nden Angeklagten K zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nneun Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten E zu einer Jugend-\n\nstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Die Angeklagte J hat das\n\nLandgericht wegen Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit Anstif-\n\ntung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\n\nacht Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten K und\n\nE sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision der Angeklagten\n\nJ hat aufgrund der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtli-\n\nchen Teilerfolg, ist im übrigen aber – gleich den Rechtsmitteln der beiden\n\nanderen genannten Beschwerdeführer – unbegründet.\n\nDer Schuldspruch gegen die Angeklagte J hält sachlich-\n\nrechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.\n\nAufgrund des mit 35.000,- DM dotierten „Auftrags“ der Angeklagten\n\nJ unternahmen die Angeklagten K und E aus Hab-\n\ngier und heimtückisch einen Mordanschlag auf den Ehemann der Angeklag-\n\nten J . Dieser überlebte die ihm von dem Angeklagten E beige-\n\nbrachten lebensgefährlichen Messerstiche, weil er alsbald nach der Tat in ein\n\nKrankenhaus gebracht und dort operiert wurde.\n\nAus den Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung betref-\n\nfend die Angeklagte J ergibt sich folgendes: Das Tatopfer,\n\nHerr Ju , rief unmittelbar, nachdem der Angeklagte E den Tatort\n\nverlassen hatte, seine Ehefrau, die Angeklagte J , – in Unkenntnis\n\nihrer Tatbeteiligung – an und bat sie um Hilfe. Die Angeklagte „alarmierte\n\nnach dem Anruf ihres Ehemannes die Polizei und leitete auf diese Art und\n\nWeise die Rettung ein“. Damit ist die Angeklagte J von der Anstif-\n\ntung zum versuchten Mord zurückgetreten; denn sie hat die Vollendung des\n\nvon ihr initiierten Mordes freiwillig verhindert (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ins-\n\nbesondere läßt sich freiwilliges Handeln nicht ausschließen, wenngleich die\n\nAngeklagte sich, wie das Landgericht hervorhebt, „so verhalten haben mag,\n\num keinen Verdacht zu erwecken“.\n\nDer Senat ändert daher den Schuldspruch. Der Aufhebung von Fest-\n\nstellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter kann ergänzende, den bishe-\n\nrigen Feststellungen nicht widersprechende Feststellungen treffen.\n\nDie Zurückverweisung erfolgt an eine allgemeine Strafkammer\n\n(vgl. BGHSt 35, 267).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-04/5-str-281-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-04/5-str-281-03","retrieved":"2026-07-10 15:13:47.895320+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-04/5-str-281-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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