{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_251-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-07-31","aktenzeichen":"5 StR 251/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 251/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 31. Juli 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum versuchten Totschlag\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n31. Juli 2003, an der teilgenommen haben:\n\nRichter Basdorf als Vorsitzender,\n\nRichter Häger,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof .\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 4. Februar 2003 mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\n\nF freigesprochen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Amtsgericht Hamburg – Strafrichter –\n\nzurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Schwurgericht hat den Mitangeklagten S wegen unerlaubten\n\nFührens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit (vor-\n\nsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Eine Verurtei-\n\nlung wegen des Anklagevorwurfs, durch diese Tat (auch) einen versuchten\n\nMord begangen zu haben, unterblieb aus tatsächlichen Gründen. Der Ange-\n\nklagte F , dem mit der Anklage Beihilfe zum versuchten Totschlag\n\nvorgeworfen worden war, wurde freigesprochen. Dagegen richtet sich die mit\n\nder Sachrüge begründete, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\n\nder Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Schwur-\n\ngerichts führte der Mitangeklagte S ohne Erlaubnis am 2. August 2002\n\nauf öffentlichem Straßenland in Hamburg eine halbautomatische Selbstlade-\n\nkurzwaffe, und zwar eine 16 cm lange Pistole Modell 70, Kaliber 7,65 mm\n\nBrowning, nebst zwei Magazinen mit scharfer Munition mit sich, die er zuvor\n\nerworben, möglicherweise gefunden hatte. S traf den Angeklagten\n\nF , zeigte ihm Waffe und Munition und erklärte F , er wolle\n\nmit der Waffe vier Bekannte – u.a. den Nebenkläger – erschießen. F \n\n , der die Drohung nicht ernst nahm, sondern sie zutreffend als Impo-\n\nniergehabe bewertete, erklärte dem unwissenden S „in groben Zügen“\n\ndie Bedienung der Waffe und lud sie vor dessen Augen mit scharfer Munition\n\ndurch. S gab daraufhin zwei Schüsse auf ein Haltestellenhäuschen ab;\n\nder zweite streifte den wegen S s Ungeschicklichkeit empörten F \n\n am Arm. Anschließend suchte S den Nebenkläger in seiner\n\nWohnung auf, drohte damit, ihn mit der Pistole zu erschießen, und gab einen\n\ngezielten Schuß auf einen Phonoschrank ab; durch sein Verhalten verur-\n\nsachte S bedingt vorsätzlich einen Schockzustand des Nebenklägers.\n\nDaß er den Nebenkläger – entsprechend dem Vorwurf der Anklage – töten\n\nwollte, vermochte das Schwurgericht nicht festzustellen. Der Angeklagte\n\nF wußte von S s Verhalten in der Wohnung des Nebenklägers\n\nnichts Genaues.\n\n2. Mangels Kenntnis von der Haupttat schied damit eine Beihilfe des\n\nAngeklagten F zu S s vorsätzlicher Körperverletzung aus.\n\nMit der Begründung, daß S die Waffe bereits vor der Begegnung\n\nmit F geführt habe und zur Fortsetzung des Führens durch bedro-\n\nhendes Zeigen der Waffe im Bekanntenkreis und durch ihren eventuellen\n\nEinsatz zu Warnschüssen fest entschlossen gewesen sei, sah das Schwur-\n\ngericht im Erklären der Waffenbedienung auch keine Beihilfe zu S s\n\nVergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3a lit. b WaffG (a.F.).\n\n3. Letzteres ist, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend beanstandet, ei-\n\nne zu enge Auslegung strafbarer Beihilfe.\n\nBeihilfe zu einem Dauerdelikt kann auch nach dessen Beginn während\n\nseiner Begehung noch so lange geleistet werden, wie der Haupttäter den\n\nrechtswidrigen Dauerzustand nicht beendet hat (vgl. Roxin in LK 11. Aufl.\n\n§ 27 Rdn. 39). Hier liegt auf der Hand, daß der Angeklagte F be-\n\nwußt und willentlich dem Mitangeklagten S das weitere Führen der\n\nWaffe in der konkreten Ausgestaltung ihrer Verwendung auch zur Abgabe\n\nvon (Warn-)Schüssen so erst ermöglicht, auf diese Weise darüber hinaus\n\ndessen Entschluß zur Fortsetzung des Dauerdelikts, auch wenn er vorher\n\nbereits gefaßt gewesen sein mag, bestärkt und konkretisiert hat. Dies erfüllt\n\nohne weiteres die Voraussetzungen einer Beihilfe zum strafbaren unerlaub-\n\nten Führen der Waffe in der gegen den mitangeklagten Haupttäter ausgeur-\n\nteilten Form.\n\n4. Dies zieht die Aufhebung des Freispruchs nach sich. Eine Durch-\n\nentscheidung zum Nachteil des Angeklagten F scheidet hingegen\n\nebenso aus wie die Aufrechterhaltung ihn betreffender Feststellungen, zumal\n\nda der Angeklagte F die festgestellte, ihm als Beihilfe anzulastende\n\nBedienungsanleitung in der Hauptverhandlung bestritten hatte (vgl. BGHSt\n\n48, 77, 99 m.w.N.).\n\nDa in der neuen Verhandlung den Angeklagten F belastende\n\nTatfeststellungen, die über den Vorwurf der Beihilfe zu einem Waffendelikt\n\nhinausgehen – wie sie auch bislang rechtsfehlerfrei nicht getroffen worden\n\nsind –, nicht zu erwarten sind, erfolgt die Zurückverweisung gemäß § 354\n\nAbs. 3 StPO an den nach §§ 24, 25 Nr. 2 GVG zuständigen Strafrichter.\n\nBasdorf Häger Gerhardt\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_251-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-31/5-str-251-03","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_251-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_251-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-31/5-str-251-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_251-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:35:04.952879+00:00"}}