{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-12-04","aktenzeichen":"5 StR 250/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 250/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 4. Dezember 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Anstiftung zum Mord u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 2. und 4. Dezember 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt S ,\n\nRichterin am Landgericht K\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt J ,\n\nRechtsanwalt Sc ,\n\nRechtsanwältin L\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin P\n\nJustizangestellte\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin E ,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 13. Juni 2002 wird ver-\n\nworfen, soweit der Angeklagte wegen versuchter\n\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit\n\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-\n\nstrafe von vier Jahren verurteilt worden ist.\n\nInsoweit hat der Angeklagte auch die Kosten des\n\nRevisionsverfahrens zu tragen.\n\n2. Auf die weitergehende Revision wird das genannte\n\nUrteil aufgehoben\n\na) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der\n\nAngeklagte wegen Anstiftung zum Mord verurteilt\n\nworden ist,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer\n\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Ein-\n\nzelstrafe: vier Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen Anstiftung zum Mord zu\n\nlebenslanger Freiheitsstrafe – als Gesamtstrafe – verurteilt. Die Revision des\n\nAngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit die Verurteilung wegen An-\n\nstiftung zum Mord betroffen ist. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.\n\nI.\n\nDem Urteil des Schwurgerichts \n\nliegen \n\nfolgende Feststellungen\n\nzugrunde:\n\nDer Angeklagte kannte den wegen Gewaltverbrechen massiv vorbe-\n\nstraften gesondert Verfolgten Z aus gemeinsam verbüßtem Strafvoll-\n\nzug. Als Z im Juni 1998 nach insgesamt fast achtzehnjähriger Haft\n\nentlassen wurde, unterstützte ihn der Angeklagte, der ihn bereits in den\n\nvorangegangenen fünf Jahren nach seiner eigenen Haftentlassung im\n\nGefängnis betreut hatte. Wohnung fand Z durch Vermittlung des Ange-\n\nklagten alsbald bei dessen früherer Lebensgefährtin Frau St . Bis zu\n\nseiner erneuten Verhaftung am 22. Januar 1999 lebte Z mit der kran-\n\nken Frau St zusammen, die er pflegte und betreute. Z unterstützte\n\nseinerseits den Angeklagten, dem er freundschaftlich verbunden war und\n\ndem gegenüber er sich zu Dank verpflichtet fühlte, bei der Eintreibung offe-\n\nner Forderungen für dessen Unternehmensberatung. Der Angeklagte be-\n\nzeichnete Z daher als „seinen Vollstrecker“ oder „Motivator“.\n\n1. So setzte Z im Auftrag des Angeklagten den persischen Tep-\n\npichhändler D unter Druck, von dem der Angeklagte nach einer Ge-\n\nschäftsbesorgung zu Unrecht die Zahlung eines Geldbetrages von über\n\n60.000 DM verlangte. Z bedrohte D in den Abendstunden\n\ndes 13. Juli 1998 vor dessen Wohnung mit einer scharfen Schußwaffe, gab\n\nzwei Schüsse ab und schlug dem vor Schreck zu Boden gefallenen Teppich-\n\nhändler mit der Waffe auf den Kopf, so daß dieser eine blutende Kopfplatz-\n\nwunde erlitt, die genäht werden mußte. Eine Woche später suchte der Ange-\n\nklagte D s Geschäft auf, um ihn unter Ausnutzung der durch den\n\nÜberfall verursachten Einschüchterung zur Bezahlung der unberechtigten\n\nForderung zu veranlassen; er wurde indes nicht zu D vorgelassen.\n\nEin Vierteljahr später versuchte der Angeklagte erneut vergeblich, D \n\nin einem Schreiben, dem er als (versteckte) Drohung zwei Zeitungsartikel mit\n\nBerichten über den Anschlag beifügte, zur Zahlung zu veranlassen.\n\n2. Zu Weihnachten 1998 trat der Angeklagte eine Indonesien-Reise\n\nan. Zuvor erteilte er Z den Auftrag, den Finanzmakler Ste zu töten.\n\nDer Angeklagte haßte Ste , den er verdächtigte, seine – des Angeklag-\n\nten – Inhaftierung im Herbst 1992 durch eine Anzeige wegen Zuhälterei ver-\n\nanlaßt zu haben. Dem lag folgendes Vorgeschehen zugrunde: Der Ange-\n\nklagte hatte die Einreise ukrainischer Prostituierter nach Deutschland organi-\n\nsiert. Ste freundete sich mit einer der Frauen an. Seine häufige Beglei-\n\ntung der Frau mißfiel dem Angeklagten. Er verlangte wiederholt – bereits vor\n\nseiner damaligen Inhaftierung und auch noch danach – vergeblich von\n\nSte die Zahlung von 20.000 DM als Ersatz für ihm entstandene „Auf-\n\nwendungen und Unkosten“.\n\nAm Nachmittag des 11. Januar 1999 – der Angeklagte befand sich\n\nbereits auf dem Rückflug von Indonesien – überfiel Z den Finanzmak-\n\nler Ste in dessen Wohnung, um ihn unter Verwendung mitgebrach-\n\nter Werkzeuge, eines Hammers und eines Messers, zu töten. Z \n\ntraf in der Wohnung zunächst auf Ste s Freundin, die Nebenklägerin\n\nFrau E , bedrohte sie mit einer Schußwaffe, schlug ihr damit auf den\n\nKopf und mißhandelte sie mit einem Elektroschockgerät. Später fesselte er\n\nbeide Opfer an Stühle, er verband ihnen die Augen, knebelte sie und ver-\n\nsetzte ihnen jeweils in Tötungsabsicht mehrere Hammerschläge und Messer-\n\nstiche. Ste starb, Frau E überlebte – von Z unbemerkt –\n\nschwerverletzt. Um den Eindruck eines Raubüberfalls zu erwecken, öffnete\n\nZ , bevor er den Tatort verließ, Schränke und Schubladen; geraubt hat\n\ner lediglich eine Uhr des Ste und etwas Schmuck.\n\nIm Verlauf des Überfalls hatte Z , von den Opfern nach dem An-\n\nlaß gefragt, „Russenmädchen“ und eine Forderung von 20.000 DM erwähnt.\n\nZum Schein hatte er auf weitere Täter hingewiesen, auf die Frage nach sei-\n\nnem Auftraggeber den Namen eines Unbeteiligten genannt und von Ste \n\ndie Herausgabe von Unterlagen verlangt. Um sich Gewißheit zu verschaffen,\n\nob der 70jährige Ste tatsächlich mit dem vorgesehenen Opfer identisch\n\nsei, hatte Z , der mit einem jüngeren Mann gerechnet hatte, ein Tele-\n\nfongespräch geführt; der Gesprächspartner ist nicht sicher geklärt, es war\n\n– vom Schwurgericht als wahr unterstellt – jedenfalls nicht der Angeklagte,\n\nder sich zu dem Zeitpunkt im Flugzeug befand; möglicherweise telefonierte\n\nZ mit Frau St .\n\nII.\n\nDie Beweiswürdigung des Schwurgerichts enthält – wenngleich das\n\nangefochtene Urteil, dem eine etwa zweijährige Hauptverhandlung vorange-\n\ngangen ist, weitgehend außergewöhnlich sorgfältig begründet worden ist –\n\neinen sachlichrechtlichen Mangel, auf dem die Verurteilung des Angeklagten\n\nwegen Anstiftung zum Mord beruht. Auf die allein diesen Schuldspruch be-\n\ntreffenden Verfahrensrügen kommt es mithin nicht an.\n\n1. Mit rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung hat sich das Schwurgericht\n\nvom Tathergang und von der (Allein-)Täterschaft Z s überzeugt, ferner\n\nvon dem Umstand, daß Z , der den nicht auffällig wohlhabenden, tat-\n\nsächlich vielmehr insolventen Ste nicht persönlich kannte, die Tat nicht\n\nauf eigene Veranlassung begangen hat. Auch die Beweiswürdigung zur Mo-\n\ntivlage des Angeklagten ist rechtsfehlerfrei.\n\nSoweit sich das Schwurgericht – entgegen der auf Anstiftung zum\n\nRaub mit Todesfolge lautenden Anklage – davon überzeugt hat, daß Z \n\nden Überfall mit dem Auftrag, Ste zu töten – nicht etwa nur zu berau-\n\nben –, unternommen hat, ist die Beweiswürdigung nicht unbedenklich. Auf\n\neinen geplanten Raubüberfall, in dessen Verlauf sich der Haupttäter Z \n\nmehr oder weniger spontan zur Ermordung seiner Opfer entschlossen hat,\n\ndeuten dessen festgestellte Äußerungen am Tatort und seine gesamte Vor-\n\ngehensweise hin. Letztere ist freilich auch als Reaktion auf seine überra-\n\nschende Konfrontation mit Frau E als weiterem Opfer erklärbar. Je-\n\ndenfalls erscheint ein Raubauftrag als nicht minder wahrscheinlich denn eine\n\nin Auftrag gegebene Ermordung Ste s, bei deren Durchführung Z \n\nRaubabsichten weitgehend nur vortäuschte und lediglich abschließend, be-\n\nzogen auf den von Ste getragenen Schmuck, mitverwirklichte. Zudem\n\nist bedenklich, daß das Schwurgericht sich beim Ausschluß der Tatvariante\n\neines geplanten Raubes sehr weitgehend auf die Widerlegung von Zielob-\n\njekten eines Raubauftrages (Unterlagen, Falschgeld) konzentriert hat, auf die\n\nder weitestgehend unglaubwürdige Zeuge Z in unterschiedlichen Ver-\n\nnehmungen hingewiesen hatte. Gleichwohl mag die tatrichterliche Überzeu-\n\ngung, Z habe den Überfall von Anfang an zur Verwirklichung eines\n\nMordauftrages ausgeführt, aus Rechtsgründen noch nicht zu beanstanden\n\nsein; das Tatgericht hat sich hierfür maßgeblich darauf gestützt, daß Z \n\ndie zur Tatbegehung verwendeten Mordwerkzeuge, die für einen bloßen\n\nRaubüberfall nicht dienlich waren, bei dem Überfall mit sich geführt hat.\n\n2. Indes ist die der Verurteilung zugrundeliegende Beweiswürdigung,\n\nwie die Revision zutreffend beanstandet, jedenfalls im Rahmen der Erörte-\n\nrungen zu alternativen Auftraggebern lückenhaft und widersprüchlich (vgl.\n\nzum Prüfungsmaßstab Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 337 Rdn. 27 bis 29\n\nmit Rechtsprechungsnachweisen). Dies betrifft die Erwägungen, mit denen\n\ndas Tatgericht eine Anstiftung des Z durch die Zeugin St aus-\n\nschließt (UA S. 175-177).\n\nDas Schwurgericht unterstellt, daß Frau St ihrerseits wütend auf\n\ndas Mordopfer Ste war: Die wegen des Verdachts der Zuhälterei im\n\nJahre 1992 erfolgte Verhaftung des damals mit ihr eng befreundeten Ange-\n\nklagten sei nämlich für sie „ein schwerer Schlag“ gewesen, da sie auf seine\n\nUnterstützung und Pflege angewiesen gewesen sei; sie habe – nicht anders\n\nals der Angeklagte – Ste die Schuld an dieser Verhaftung zugeschrie-\n\nben. Zwar hatte Frau St daher kein „unmittelbar eigenes Rachemotiv“.\n\nDas reichte dem Schwurgericht – das zudem Haßgefühle der Frau St \n\ngegen Ste „wegen verschmähter Liebe“ in Betracht zieht – indes nicht\n\naus, sie als Auftraggeberin auszuschließen. „Entscheidend“ stellt das\n\nSchwurgericht vielmehr – trotz des für möglich gehaltenen gleichartigen\n\nHintergrundes der Zuhälterei-Vorgeschichte – auf die Spontanäußerung des\n\nHaupttäters Z am Tatort über „Russenmädchen und 20.000 DM“ ab.\n\nDie hieran anknüpfende Überlegung des Gerichts, es gebe „gar keinen Be-\n\nzug“ dieser Äußerung zu Frau St , die mit jenen Prostituierten „gar nichts\n\nzu tun“ gehabt habe, steht im Widerspruch zu dem vom Schwurgericht selbst\n\nunmittelbar zuvor unterstellten Anlaß ihrer gegen Ste gerichteten Wut,\n\ndie auf die eben mit jenen Prostituierten zusammenhängende Verhaftung\n\ndes Angeklagten zurückging. Darin liegt jedenfalls ohne nähere Erläuterung\n\neine ungeklärt gebliebene wesentliche Lücke in der die Verurteilung des An-\n\ngeklagten tragenden Beweiswürdigung. Der bloße Hinweis, daß Frau St \n\nselbst wegen jener Prostituierter keine Forderung gegen Ste erhoben\n\nhabe, ist nicht geeignet, den Widerspruch aufzulösen bzw. die Lücke zu fül-\n\nlen. Es versteht sich nach den Urteilsfeststellungen von selbst oder liegt zu-\n\nmindest auf der Hand, daß Frau St von der Forderung wußte, die der\n\nAngeklagte, ihr damaliger Lebensgefährte, im Zusammenhang mit jenen\n\nProstituierten gegen Ste erhoben hatte. Es kommt hinzu, daß jene For-\n\nderung – trotz der Überzeugung des Schwurgerichts, Z habe mit der\n\nentsprechenden Äußerung keine falsche Fährte legen wollen, sondern\n\nspontan den Hintergrund seines Tatauftrags verraten (UA S. 152) – ange-\n\nsichts der Überzeugung des Schwurgerichts, Z habe einen Mord-, kei-\n\nnen Raubauftrag ausführen sollen, in keinem unmittelbaren Zusammenhang\n\nmit dem Tatauftrag stand; ihre Erwähnung konnte danach lediglich den Tat-\n\nhintergrund verdeutlichen.\n\n3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Verurteilung des\n\nAngeklagten auf der dargelegten sachlichrechtlich zu beanstandenden Wi-\n\ndersprüchlichkeit und Lückenhaftigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung\n\nim Zusammenhang mit den Erwägungen zu einer alternativen Auftraggeber-\n\nstellung der Frau St beruht.\n\na) Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß das Schwurgericht auch\n\nohne die rechtsfehlerhafte Würdigung in jedem Falle zum Ausschluß der\n\nFrau St als Anstifterin Z s gelangt wäre.\n\nJene Erwägung wird in diesem Zusammenhang im Urteil selbst als\n\n„entscheidend“ bezeichnet. Daß eine unmittelbare eigene Betroffenheit der\n\nFrau St fehlte, ist für sich allein nicht ohne weiteres für einen Ausschluß\n\nihrer Auftraggeberstellung tragfähig – zumal im Blick auf das weitere bewußt\n\noffengelassene mögliche Motiv „verschmähter Liebe“. Die ergänzende Erwä-\n\ngung, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß Frau St durch einen\n\nMordauftrag an Z wegen der damit einhergehenden Gefahr seiner Ver-\n\nhaftung den Verlust ihres Lebensgefährten und Pflegers aufs Spiel gesetzt\n\nhätte, ist im Blick auf die Frau St bekannte vielfältige aktuelle Bereit-\n\nschaft ihres Freundes Z zur Begehung von Gewalttaten für sich eher\n\nbedenklich. Für einen Ausschluß einer alternativen Anstiftung durch Frau\n\nSt ist dieser Umstand nicht tragfähig.\n\nEs kommt hinzu, daß für eine Verstrickung der Frau St in einen\n\nZ vorgegebenen Tatplan zusätzlich die vom Schwurgericht selbst als\n\n„sehr wahrscheinlich“ bewertete Möglichkeit spricht, daß Z das vom\n\nTatort aus geführte Telefonat zur sicheren Identifizierung des Mordopfers mit\n\nFrau St geführt hat (UA S. 161). Das Schwurgericht hat es gleichwohl\n\nunterlassen, dieses die Person der Frau St belastende Indiz im Zu-\n\nsammenhang mit dem Ausschluß ihrer alternativen Auftraggeberstellung\n\nüberhaupt ausdrücklich abzuhandeln.\n\nDer Senat übersieht in diesem Zusammenhang nicht die Erwägungen\n\nzu nach der Tat geäußerten Befürchtungen des Angeklagten über einen\n\nmöglichen Verrat durch Frau St (UA S. 161 f.). Die hierzu gewonnenen\n\nErkenntnisse sind indes nicht etwa derart klar und eindeutig, daß sich da-\n\nnach ohne weiteres eine Verstrickung von Frau St anstelle des Ange-\n\nklagten in die hier abgeurteilte Tat ausschließen ließe.\n\nb) Zudem begegnet die Beweiswürdigung zur Anstifterstellung des\n\nAngeklagten auch insoweit Bedenken, als das Schwurgericht aus seiner\n\nfrühzeitigen Kenntnis über Tatdetails schließt, er könne diese Kenntnis „nur\n\nvom Täter“ (UA S. 158/159) erlangt haben, und hierin ein Indiz für seine ei-\n\ngene Verstrickung sieht. Nach den zum Beziehungsgeflecht zwischen den\n\nBeteiligten getroffenen Feststellungen liegt nicht fern, daß der Angeklagte\n\nalle maßgeblichen Details seinerseits innerhalb kürzester Frist vom Hören-\n\nsagen von Z s Freundin Frau St , seiner eigenen früheren Lebens-\n\ngefährtin, erfahren haben kann. Denkbar wäre auch ein Bericht Z s an\n\nden ihm vertrauten Angeklagten über Taten, in deren Begehung der Ange-\n\nklagte zuvor nicht verstrickt war, die ihn desungeachtet betrafen und interes-\n\nsierten. Allein in dieser Schwäche wäre allerdings kaum ein durchgreifender\n\nMangel der Beweiswürdigung des Schwurgerichts zu finden.\n\nc) Die Möglichkeit einer Verstrickung von Frau St schlösse frei-\n\nlich nicht aus, daß daneben auch der Angeklagte an der Tatplanung beteiligt\n\nwar. Noch näherliegend erscheint nach dem Zusammenhang der Urteils-\n\ngründe die Möglichkeit, daß – wie schon die Anklage annahm – der Haupt-\n\ntäter Z tatsächlich – worauf gerade seine festgestellte Spontanäuße-\n\nrung am Tatort hindeutet – damit beauftragt war, Ste zu berauben, und\n\ndaß sich auf der Grundlage eines derartigen anderen Tatauftrages ohne\n\nweiteres ausreichende Indizien für eine Überführung des Angeklagten als\n\nAnstifter eines Verbrechens nach §§ 249, 250, 251 StGB finden ließen.\n\nAll diese Erwägungen bedürfen indes tatrichterlicher Überprüfung. Es\n\nliegt keine Fallgestaltung vor, bei welcher der Senat die tatrichterliche Min-\n\ndestfeststellung einer bestimmten Form der Verstrickung des Angeklagten in\n\ndie abgeurteilte Tat – zudem unter Ausschluß weitergehender belastender\n\nFeststellungen – anhand der bislang rechtsfehlerfrei festgestellten Anknüp-\n\nfungstatsachen sicher prognostizieren und auf dieser Grundlage schon in der\n\nRevisionsinstanz auf einen abgeänderten Schuldspruch erkennen könnte.\n\nInsbesondere läßt sich auch die Möglichkeit, daß ein neues Tatgericht mit\n\nrechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu einem so weitgehenden Schuldspruch\n\nwie bisher gelangt, für das Revisionsgericht nicht ausschließen.\n\nSomit bedarf die Schuldfrage in dem Mordfall umfassender neuer tat-\n\nrichterlicher Prüfung. Hierfür erscheint es unerläßlich, daß das neue Tatge-\n\nricht – jenseits der aufrechterhaltenen Feststellungen zu dem weiteren\n\nSchuldspruch und der den zugehörigen Strafausspruch tragenden Feststel-\n\nlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten – von tatsächlich\n\nbindenden Vorgaben freigestellt bleibt. Ungeachtet vieler bislang rechtsfeh-\n\nlerfrei getroffener Feststellungen – insbesondere zu Begehung und Ablauf\n\nder Haupttat, aber auch zu Beziehungen der Beteiligten zueinander – hat der\n\nSenat daher davon abgesehen, etwa einen Teil dieser Feststellungen auf-\n\nrechtzuerhalten.\n\nIII.\n\nHinsichtlich der weitergehenden Verurteilung des Angeklagten bleibt\n\nseine Revision erfolglos.\n\n1. Die (auch) hierauf bezogenen Verfahrensrügen versagen.\n\na) Es liegt kein absoluter Revisionsgrund vor.\n\n(1) Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anwe-\n\nsenheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung (§ 338 Nr. 5 StPO).\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß das Schwurgericht dem früheren Beschuldigten\n\nund Zeugen H zu Unrecht ein nach § 55 StPO verdichtetes,\n\numfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt hätte (vgl. zum tat-\n\nrichterlichen Beurteilungsspielraum BGHSt 43, 321, 325 f.; 47, 220, 222 f.).\n\nDa der Zeuge angekündigt hatte, hiervon bei einer Vernehmung in Anwe-\n\nsenheit des Angeklagten Gebrauch zu machen, durfte das Schwurgericht\n\nden Angeklagten während der Vernehmung im Interesse der Wahrheitsfin-\n\ndung gemäß § 247 Satz 1 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernen. Inso-\n\nweit gilt im Ergebnis nichts anderes als für die ähnlichen Fallgestaltungen bei\n\nVernehmung eines in Anwesenheit des Angeklagten nicht aussagebereiten\n\nzeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen (vgl. BGH NStZ 2001, 608) oder\n\neines in Anwesenheit des Angeklagten nicht einlassungsbereiten Mitange-\n\nklagten (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 4).\n\n(2) Auch der Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO) ist nicht\n\nverletzt. Die Öffentlichkeit ist während eines Teiles der Vernehmung des\n\nZeugen H gemäß § 172 Nr. 1a GVG wegen dessen zu besor-\n\ngender persönlicher Gefährdung aufgrund früherer V-Mann-Tätigkeit ausge-\n\nschlossen worden. Es ist nicht ersichtlich, daß das Schwurgericht bei der\n\nAusschlußentscheidung von seinem hinsichtlich der tatsächlichen Voraus-\n\nsetzungen des Ausschließungsgrundes bestehenden Beurteilungsspielraum\n\noder von seinem ihm zustehenden Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht\n\nhätte. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist dies nicht etwa allein durch die\n\nLänge des Zeitraumes zu belegen, der seit dem V-Mann-Einsatz des Zeugen\n\nin dem im ersten Beschluß ausdrücklich bezeichneten Fall verstrichen ist.\n\nb) Erfolglos bleiben auch die im Zusammenhang mit Angaben des\n\nZeugen I erhobenen Verfahrensrügen. Anderweitige Angaben dieses in\n\nder Hauptverhandlung nach § 55 StPO berechtigt jegliche Auskunft verwei-\n\ngernden Zeugen waren unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unverwert-\n\nbar. Im übrigen fehlt es an ausreichendem Revisionsvorbringen (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO), das geeignet sein könnte, im Zusammenhang mit die-\n\nsem Zeugen einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 oder § 261 StPO zu belegen.\n\n2. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlich versuchter schwerer\n\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hat\n\nBestand.\n\na) Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte den\n\nvon dem gesondert verfolgten Z unmittelbar ausgeführten Anschlag auf\n\nden Geschädigten D veranlaßt hat, ist ausreichend begründet und\n\nunterliegt – auch soweit Angaben des Zeugen I verwertet worden sind –\n\nim Ergebnis keinen Bedenken. Es ist sicher auszuschließen, daß sich der\n\nsachlichrechtliche Beweiswürdigungsfehler, der allein den Schuldspruch we-\n\ngen Anstiftung zum Mord berührt, auf diesen Schuldspruch ausgewirkt haben\n\nkönnte.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen auch insoweit nicht, als das\n\nSchwurgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung das beim Angeklagten\n\nvorhandene Täterwissen unmittelbar nach Z s Verhaftung vor Kenntnis\n\nder Polizei indiziell heranzieht, ohne ausdrücklich zu erörtern, daß der Ange-\n\nklagte seine Kenntnis zuvor von Z ohne eigene Tatinitiative oder aber\n\nvon Z s Lebensgefährtin Frau St erlangt haben könnte, was die\n\nRelevanz dieses Indizes maßgeblich vermindern würde. Trotz mißverständli-\n\ncher Wendungen im angefochtenen Urteil (UA S. 31, 36) vermag der Senat\n\nsicher auszuschließen, daß das Schwurgericht zu einem abweichenden Er-\n\ngebnis der seine Beweiswürdigung tragenden Gesamtschau gelangt wäre,\n\nwenn es die mindere Bedeutung dieses Indizes zutreffend gesehen und bei\n\nder Beurteilung der Beweislage wesentlich allein auf die weiteren rechtsfeh-\n\nlerfrei herangezogenen gravierenden Indizien abgestellt hätte.\n\nb) In vertretbarer, vom Revisionsgericht hinzunehmender Rechtsaus-\n\nlegung hat das Schwurgericht Tateinheit zwischen den als final verknüpft\n\nangesehenen Teilakten der – auf Weisung des Angeklagten durch seinen\n\n„Vollstrecker“ Z vorgenommenen – Gewaltausübung unter Waffenein-\n\nsatz und der daran anschließenden Anläufe des Angeklagten zur Durch-\n\nsetzung der ihm nicht zustehenden Geldforderung angenommen (vgl.\n\nBGHSt 41, 368) und den Angeklagten insgesamt als (Mit-)Täter angesehen.\n\n3. Der dem Strafrahmen aus § 250 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 49\n\nAbs. 1 StGB entnommene Strafausspruch von vier Jahren Freiheitsstrafe\n\n– ein minder schwerer Fall lag derart fern, daß dies nicht ausdrücklicher Er-\n\nörterung bedurfte – läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat schließt\n\naus, daß die Strafzumessung von dem weiteren Schuldspruch beeinflußt\n\nworden ist.\n\n4. Der Angeklagte ist damit wegen versuchter schwerer räuberischer\n\nErpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. An die hierfür tragenden bisherigen Ur-\n\nteilsfeststellungen ist das neue Tatgericht gebunden, das nach der Teilauf-\n\nhebung lediglich über den weiteren Anklagevorwurf, die Tötung Ste s\n\nund versuchte Tötung der Nebenklägerin E betreffend, neu zu be-\n\nfinden und für den Fall erneuter Verurteilung auch wieder eine Gesamtstrafe\n\nzu bilden hat.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-04/5-str-250-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-04/5-str-250-03","retrieved":"2026-07-10 15:06:57.988761+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-04/5-str-250-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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