{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_249-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-12-03","aktenzeichen":"5 StR 249/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 335 Der Senat hält daran fest, daß dann, wenn ein Urteil statt mit dem Rechtsmittel der Berufung mit dem der Revision angefochten werden kann (Sprungrevision), der Beschwerdeführer, der in der Einlegungsfrist Berufung eingelegt hat, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erklären darf, daß er von der ursprünglich gewählten Berufung zur Revision übergeht (BGHSt 5, 338).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO § 335\n\nDer Senat hält daran fest, daß dann, wenn ein Urteil statt\nmit dem Rechtsmittel der Berufung mit dem der Revision\nangefochten werden kann (Sprungrevision), der\nBeschwerdeführer, der in der Einlegungsfrist Berufung\neingelegt hat, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist\nerklären darf, daß er von der ursprünglich gewählten\nBerufung zur Revision übergeht (BGHSt 5, 338).\n\nBGH, Beschl. vom 3. Dezember 2003 – 5 StR 249/03\n OLG Dresden –\n\n5 StR 249/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 3. Dezember 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2003\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat hält daran fest, daß dann, wenn ein Urteil statt\n\nmit dem Rechtsmittel der Berufung mit dem der Revision\n\nangefochten werden kann (Sprungrevision), der Be-\n\nschwerdeführer, der in der Einlegungsfrist Berufung ein-\n\ngelegt hat, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erklä-\n\nren darf, daß er von der ursprünglich gewählten Berufung\n\nzur Revision übergeht (BGHSt 5, 338).\n\nG r ü n d e\n\nI.\n\nDas Amtsgericht Dresden hat den Angeklagten am 14. März 2002 we-\n\ngen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dage-\n\ngen hat der Verteidiger fristgerecht mit Fernkopie vom 21. März 2002 Beru-\n\nfung eingelegt und am Tag der Urteilszustellung mitgeteilt, der Angeklagte\n\nerwäge, in das Rechtsmittel der Revision zu wechseln. Mit Schriftsatz vom\n\n29. Mai 2002 hat er erklärt, daß er nunmehr die eingelegte Berufung als Re-\n\nvision führe. Zugleich hat er einen Revisionsantrag gestellt und das Rechts-\n\nmittel mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge begründet.\n\nDas Amtsgericht Dresden hat die Revision mit Beschluß vom 16. Juli 2002\n\nnach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge\n\nverspätet eingegangen seien. Dagegen hat sich der Verteidiger mit seinem\n\nan das Revisionsgericht gerichteten Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO gewandt\n\nund unter Vorlage eines Sendeberichts und eines Vermerks seiner Sekretä-\n\nrin vorgetragen, daß die Revisionsanträge und die Revisionsbegründung\n\nnoch vor Ablauf der Frist dem Amtsgericht übermittelt worden seien.\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, den Verwer-\n\nfungsbeschluß des Amtsgerichts Dresden ebenso wie dessen Urteil aufzu-\n\nheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amts-\n\ngericht Dresden zurückzuverweisen.\n\nAuch das Oberlandesgericht Dresden erachtet die Revisionsbegrün-\n\ndungsschrift als fristgerecht eingegangen. Es vertritt aber die Auffassung, der\n\nWechsel von einem in der Einlegungsfrist eindeutig als Berufung bezeichne-\n\nten Rechtsmittel zur Revision sei während der Revisionsbegründungsfrist\n\nunzulässig, mit der Folge, daß es bei der eingelegten Berufung verbleibe.\n\nDer vorlegende Strafsenat sieht Nachteile eines unbestimmten Prozeßver-\n\nlaufs, insbesondere in einer Verzögerung der Aktenvorlage an das Beru-\n\nfungsgericht und in einem vergeblichen erhöhten Begründungsaufwand bei\n\nallen amtsgerichtlichen Urteilen, die letztlich nicht einer revisionsgerichtlichen\n\nÜberprüfung unterzogen werden. Das Oberlandesgericht beabsichtigt daher,\n\nden Beschluß des Amtsgerichts vom 16. Juli 2002 aufzuheben, sich im übri-\n\ngen für unzuständig zu erklären und die Sache an das Landgericht Dresden\n\nzur Entscheidung über die Berufung zu verweisen.\n\nDas Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung\n\naber durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1953\n\n(BGHSt 5, 338 ff.), 19. März 1974 (BGHSt 25, 321 ff.), 19. April 1985\n\n(BGHSt 33, 183 ff.) und vom 25. Januar 1995 (BGHSt 40, 395 ff.) sowie\n\ndurch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom\n\n30. Juni 1989 (BayObLGE 1989, 107) und des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n16. Januar 1996 (NStZ-RR 1996, 175) gehindert. Es hat die Sache daher\n\ndurch Beschluß vom 28. März 2003 gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundes-\n\ngerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\n„Wird daran festgehalten, daß es nach eindeutiger Wahl des Rechts-\n\nmittels der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts zulässig ist, nach\n\nAblauf der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels der Revision, aber vor\n\nAblauf der Revisionsbegründungsfrist, von der Berufung auf das Rechtsmittel\n\nder Revision überzugehen?“\n\nII.\n\nDie Voraussetzung für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind\n\ngegeben.\n\nDurch die beabsichtigte Sachbehandlung würde das Oberlandesge-\n\nricht Dresden in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der tra-\n\ngenden Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesge-\n\nrichte abweichen. Der Wortlaut der Vorschrift verbietet die Vorlage einer\n\nRechtsfrage, über die bereits entschieden ist, nicht.\n\nDer Vorlegung steht auch nicht entgegen, daß die Rechtsauffassung\n\ndes Oberlandesgerichts nicht zu einer das Verfahren beendenden Entschei-\n\ndung, sondern zur Abgabe des Verfahrens an das Berufungsgericht führen\n\nsoll (vgl. BGHSt 40, 395, 397). Denn die Abgabe enthält zugleich die Ent-\n\nscheidung, das Rechtsmittel der Sprungrevision sei – nach der Wahl des\n\nRechtsmittels der Berufung – unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).\n\nNach dem vom Oberlandesgericht geschilderten Verfahrensgang liegt\n\nauch eine zweifelsfreie Festlegung des Rechtsmittels als Berufung (vgl.\n\nBGHSt 13, 388, 392; 25, 321, 324; 33, 183, 189) nicht vor, was eine Ent-\n\nscheidung der Vorlegungsfrage nicht gebieten würde.\n\nIII.\n\n1. Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung fest. Falls ein\n\nUrteil sowohl mit der Berufung als auch mit der (Sprung-) Revision ange-\n\nfochten werden kann (§ 335 StPO), ist der Übergang vom Rechtsmittel der\n\nBerufung zum Rechtsmittel der Revision grundsätzlich auch dann noch zu-\n\nlässig, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits ausdrücklich als\n\nBerufung bezeichnet hat, vorausgesetzt, die für den Übergang erforderliche\n\nErklärung erfolgt innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1\n\nStPO (BGHSt 5, 338 f.; 13, 388; 17, 44; 33, 183, 187; 40, 395, 398). Diese\n\nAuffassung wird vom Schrifttum geteilt (Hanack \n\nin Löwe/Rosenberg,\n\nStPO 25. Aufl. § 335 Rdn. 15; Mutzbauer in KMR Lfg. Juli 2001 § 335\n\nRdn. 11; Frisch in SK-StPO 3. Aufbau-Lfg. Rdn. 250-252 vor § 296; Kuckein\n\nin KK 5. Aufl. § 335 Rdn. 4; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 335 Rdn. 10;\n\nTemming in HK-StPO 3. Aufl. § 335 Rdn. 4; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 335\n\nRdn. 3). Sie findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß bei dem auf eine\n\nVereinfachung des Verfahrens gerichteten Zweck der Sprungrevision (vgl.\n\nBGHSt 5, 338, 339; Hanack aaO Rdn. 1) den Interessen des Beschwerde-\n\nführers an der Sicherung und Effektuierung seines Rechtsmittelwahlrechts\n\n(vgl. BGHSt 33, 183, 188) größeres Gewicht beizumessen ist als den Gebo-\n\nten der Klarheit von Prozeßerklärungen und der Bestimmtheit des weiteren\n\nProzeßverlaufs (vgl. Hanack aaO Rdn. 15 m.w.N.). Hinzu treten Gründe pro-\n\nzessualer Fairneß, die es verbieten, einen Beschwerdeführer an einer Erklä-\n\nrung festzuhalten, die er ohne Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe, mithin\n\nvoreilig, abgegeben hat (vgl. BGHSt 2, 63, 65; 5, 338, 339; 33, 183, 188;\n\nFrisch in SK-StPO 31. Aufbau-Lfg. § 335 Rdn. 9).\n\n2. Die dagegen erhobenen Einwände des Oberlandesgerichts über-\n\nzeugen nicht in einer Weise, daß Anlaß bestünde, von einer gefestigten\n\nRechtsprechung abzuweichen.\n\nDer Senat stellt maßgeblich darauf ab, daß eine nunmehr 50 Jahre\n\nohne nennenswerte Einwände bestehende Rechtspraxis (vgl. Fezer JR\n\n1996, 38, 39) zu einer gewissen Rechtssicherheit bei der Anwendung des\n\n§ 335 StPO geführt hat (vgl. schon BGHSt 33, 183, 188). Dies gilt insbeson-\n\ndere im Hinblick darauf, daß grundsätzlich auch ein Wechsel von der zu-\n\nnächst erklärten Revision zur Berufung in Rechtsprechung und Schrifttum\n\n– ebenfalls bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist – für zulässig\n\ngehalten wird (vgl. BGHSt 17, 44, 46 ff.; 33, 183, 188; Hanack aaO § 335\n\nRdn. 17 f.; Frisch aaO § 335 Rdn. 9). In das – nach der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs – einheitlich ausgestaltete Wahlrechtsmittel des § 335\n\nStPO einzugreifen, wäre wegen eines damit verbundenen Verlusts an\n\nRechtssicherheit nur bei erkennbar gewichtigen Vorteilen für die Effizienz\n\ndes Rechtsmittelverfahrens angezeigt.\n\nSolche Vorteile läßt der Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts ins-\n\ngesamt – ungeachtet einzelner für sich betrachtet bedenkenswerter Erwä-\n\ngungen – nicht erkennen. Eine Änderung der Rechtsprechung, zumal unter\n\nEinschaltung des Verfahrens nach § 132 GVG, zieht der Senat daher – auch\n\nin Anbetracht dessen, daß diese Fälle eher selten vorkommen (vgl.\n\nFeuerhelm StV 1997, 99, 105; BT-Drucks. 13/4284 S. 2) – nicht in Betracht.\n\nDas gilt zumal, als sich ein Großteil der vom Oberlandesgericht bezeichneten\n\nEinwände insgesamt auf die derzeit noch verbindliche Ausgestaltung der\n\nSprungrevision beziehen.\n\nDie Vorlegungsfrage ist daher entsprechend dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts, wie aus dem Leitsatz ersichtlich, zu beantworten.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_249-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-03/5-str-249-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_249-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_249-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-03/5-str-249-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_249-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:05:05.790333+00:00"}}