{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_182-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-07-02","aktenzeichen":"5 StR 182/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 182/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 2. Juli 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten B gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2002 wird\n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der\n\nBeschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\n2. Soweit das genannte Urteil den Angeklagten D be-\n\ntrifft, wird\n\na) im Fall III 2 der Urteilsgründe die Verfolgung mit Zu-\n\nstimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a\n\nAbs. 2 StPO auf den Vorwurf des erpresserischen\n\nMenschenraubs beschränkt,\n\nb) auf die Revision dieses Angeklagten das Urteil nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte D in den Fällen III 1 und 2 der Urteils-\n\ngründe wegen erpresserischen Menschenhandels\n\nin Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub\n\nverurteilt ist,\n\nbb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fäl-\n\nlen III 1 und 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch\n\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben, ferner\n\nhinsichtlich der Anordnung des Verfalls; diese An-\n\nordnung entfällt.\n\nc) Die weitergehende Revision des Angeklagten D \n\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Ange-\n\nklagte hat die im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.\n\nd) Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung zur Festsetzung der Einzelstrafe (Fall III 1/2 der\n\nUrteilsgründe) und der Gesamtstrafe, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B wegen – gemeinsam mit\n\ndem Angeklagten D und dem insoweit bereits rechtskräftig verurteilten\n\nM begangenen – erpresserischen Menschenraubs zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstrek-\n\nkung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten D hat es wegen\n\nschweren Menschenhandels in Tateinheit mit Menschenhandel, Zuhälterei,\n\nKörperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Ne-\n\nbenklägerin (II 2 der Urteilsgründe = Fall 1 der Anklage), ferner wegen (tat-\n\neinheitlichen) schweren Menschenhandels (in zwei Fällen) (III 1 der Urteils-\n\ngründe = Fall 2 der Anklage) und wegen erpresserischen Menschenraubs\n\nin Tateinheit mit Vergewaltigung (in zwei tateinheitlichen Fällen) (III 2 der\n\nUrteilsgründe = Fall 3 der Anklage) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nacht Jahren verurteilt. Es hat gegen ihn ferner den Verfall von 2000 Euro und\n\ndie Einziehung eines PKW Mercedes Benz angeordnet.\n\n1. Die Revisionen des Angeklagten B und die des Angeklagten\n\nD – soweit sich diese gegen Schuld- und Strafausspruch im Fall II 2 der\n\nUrteilsgründe richtet – erweisen sich als unbegründet im Sinne von § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n2. a) Die weitergehende, gegen den Schuldspruch wegen schweren Men-\n\nschenhandels (in zwei tateinheitlichen Fällen) und erpresserischen Men-\n\nschenraubs (III 1 und 2 der Urteilsgründe) gerichtete Revision des Ange-\n\nklagten D , die auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK und\n\nsachlichrechtliche Beweisanforderungen gestützt wird, bleibt insoweit eben-\n\nfalls unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, weil das Landgericht die\n\nden Aussagen der Verhörspersonen entnommenen belastenden Umstände\n\ndurch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb deren Aussagen hinrei-\n\nchend bestätigt sah (vgl. BGHSt 46, 93, 106; 42, 15, 25; BGHR StPO § 261\n\nZeuge 13). Indes hat das Vorbringen zur Verfahrensrüge dem Senat im Hin-\n\nblick auf BGHSt 29, 109, 110 Anlaß gegeben, durch Anwendung von § 154a\n\nAbs. 2 StPO die Verurteilung wegen (zweifacher) Vergewaltigung entfallen\n\nzu lassen.\n\nb) Hinsichtlich der Bestimmung der Konkurrenz der genannten Fälle führt\n\ndie Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs. Das Vorgehen des An-\n\ngeklagten ist in diesen Fällen entgegen der Auffassung des Landgerichts als\n\neine einzige Tat im Rechtssinne nach den Grundsätzen einer natürlichen\n\nHandlungseinheit (vgl. BGHSt 43, 312, 315; 381, 386 f.) zu bewerten. Zwi-\n\nschen dem listigen Anwerben der beiden Bulgarinnen zur Ausübung der Pro-\n\nstitution, deren Unterbringung in einer vom Angeklagten (siehe Fall II 2) un-\n\nterhaltenen Prostituiertenwohnung und der Entführung einer der Bewohne-\n\nrinnen mit dem Ziel des Freikaufs nach verweigerter Ausübung der Prostitu-\n\ntion besteht ein enger zeitlicher, räumlicher und sachlicher Zusammenhang\n\nauf der Grundlage eines einheitlichen Willens im Sinne derselben ausbeute-\n\nrischen Willensrichtung (vgl. BGHSt 43, 312, 315). Die Vorschrift des\n\n§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch den Senat nicht\n\nentgegen; der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf, die Delikte tatein-\n\nheitlich begangen zu haben, nicht anders als geschehen verteidigen können.\n\nc) Die schon angesichts der Verfahrensweise nach § 154a Abs. 2 StPO\n\nunerläßliche Änderung des Schuldspruchs zieht den Wegfall der beiden in\n\nden Fällen III 1 und 2 der Urteilsgründe gebildeten Einzelstrafen und der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe nach sich. Der Senat schließt aus, daß die Einzelstrafe im\n\nFall II 2 der Urteilsgründe bei entsprechender Bewertung milder bemessen\n\nworden wäre.\n\n3. Die Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Insoweit hat das\n\nLandgericht nicht bedacht, daß die durch die Zuhältereihandlungen des An-\n\ngeklagten im Fall II 2 betroffene Nebenklägerin als Verletzte im Sinne\n\ndes § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB anzusehen ist, der gegen den Angeklag-\n\nten Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit\n\n§ 181a StGB, der auch dem Schutz der Prostituierten dient und sie vor\n\nfinanzieller Abhängigkeit und Ausbeutung durch den Zuhälter bewahren will\n\n(vgl. BGHSt 42, 179, 180 f.), zustehen (BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003\n\n– 5 StR 536/02) und daß allein die rechtliche Existenz dieser Ansprüche\n\neine solche Maßnahme hindert (vgl. BGHR StGB § 73 Tatbeute 1;\n\nBGH NStZ 1996, 332).\n\n4. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tat-\n\nrichter wird die neue Einzelstrafe auf der Grundlage der bestehenden Fest-\n\nstellungen, aber ohne Rückgriff auf die nach § 154a Abs. 2 StPO ausge-\n\nschiedenen Tatbestände zu bemessen haben. Hierbei und auch bei der dann\n\nmit der aus der Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (II 2 der Urteils-\n\ngründe) zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe können aber zusätzliche Fest-\n\nstellungen, die freilich den bisherigen nicht widersprechen dürfen, getroffen\n\nund erwogen werden.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_182-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-02/5-str-182-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_182-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_182-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-02/5-str-182-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_182-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:32:21.502723+00:00"}}