{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_160-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-06-19","aktenzeichen":"5 StR 160/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"AO § 370a aF AO § 373 StGB § 22 1. Der gewerbs- und bandenmäßige Schmuggel nach § 373 AO stellt gegenüber § 370a AO aF die speziel- lere Norm dar. 2. Soll bei Einfuhrdelikten die beabsichtigte Steuerver- kürzung durch Abgabe inhaltlich falscher Anmeldungen bei der zollamtlichen Abfertigung bewirkt werden, so beginnt der Versuch erst mit der Vorlage der wahr- heitswidrigen - weil unvollständigen - Zollanmeldung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : nein\nVeröffentlichung : ja\n\nAO § 370a aF\nAO § 373\nStGB § 22\n\n1. Der gewerbs- und bandenmäßige Schmuggel nach\n § 373 AO stellt gegenüber § 370a AO aF die speziel-\n lere Norm dar.\n\n2. Soll bei Einfuhrdelikten die beabsichtigte Steuerver-\n kürzung durch Abgabe inhaltlich falscher Anmeldungen\n bei der zollamtlichen Abfertigung bewirkt werden, so\n beginnt der Versuch erst mit der Vorlage der wahr-\n heitswidrigen - weil unvollständigen - Zollanmeldung.\n\nBGH, Beschluß vom 19. Juni 2003 - 5 StR 160/03\n LG Hamburg -\n\n5 StR 160/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. Juni 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2003\n\nbeschlossen:\n\nI. \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Hamburg vom 29. November 2002\n\nnach § 349 Abs. 4 StPO\n\n1. hinsichtlich des Angeklagten D\n\na) aufgehoben, soweit er in zwei Fällen wegen\n\nVerabredung zur Begehung eines Verbrechens\n\nder gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhin-\n\nterziehung verurteilt worden ist (Fälle II. 7 und 8\n\nder Urteilsgründe); in diesem Umfang wird der\n\nAngeklagte D freigesprochen; die aus-\n\nscheidbaren Kosten des Verfahrens und not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten werden\n\nder Staatskasse auferlegt;\n\nb) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß er\n\nwegen gewerbsmäßigen Schmuggels in sechs\n\nFällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßi-\n\ngen Schmuggels verurteilt ist,\n\nc) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\n2. hinsichtlich des Angeklagten M aufgehoben,\n\na) soweit er wegen Verabredung zur Begehung\n\neines Verbrechens der gewerbs- und banden-\n\nmäßigen Steuerhinterziehung verurteilt worden\n\nist (Fall II. 8 der Urteilsgründe); in diesem Um-\n\nfang wird der Angeklagte freigesprochen; die\n\nausscheidbaren Kosten des Verfahrens und\n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten wer-\n\nden der Staatskasse auferlegt;\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch.\n\nII. \n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten wer-\n\nden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\nIII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die ver-\n\nbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten D wegen gewerbsmäßi-\n\ngen Schmuggels in sechs Fällen, versuchter gewerbs- und bandenmäßiger\n\nSteuerhinterziehung sowie in zwei Fällen wegen Verabredung zur Begehung\n\neines Verbrechens der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten M \n\nwegen gewerbsmäßigen Schmuggels in drei Fällen, Beihilfe zur Steuerhin-\n\nterziehung sowie wegen Verabredung zur Begehung eines Verbrechens der\n\ngewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; im übrigen hat es die Angeklagten frei-\n\ngesprochen. Diese wenden sich jeweils mit der Sachrüge gegen ihre Verur-\n\nteilung. Der Angeklagte M erhebt darüber hinaus Verfahrensrügen.\n\nDie Rechtsmittel haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen\n\nUmfang Erfolg. Im übrigen sind sie unbegründet.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte D schmuggelte zwischen September 2000 und\n\nDezember 2001 in sechs Fällen große Mengen Zigaretten chinesischen Ur-\n\nsprungs in Containern hinter Tarnladung verborgen über die deutschen Hä-\n\nfen Hamburg und Bremerhaven nach Deutschland ein; er verkürzte dadurch\n\nEingangsabgaben in Höhe von mindestens 4,2 Mio. Euro. Dabei ließ er bei\n\nder Abfertigung durch die deutschen Zollbehörden jeweils (unauffällige) Han-\n\ndelswaren – wie Kleidung und Haushaltsartikel – anmelden, die im Versand-\n\nverfahren nach Polen und Rußland geliefert werden sollten.\n\nIn fünf Fällen wurden die im Container verborgenen, nicht angemel-\n\ndeten Zigaretten anschließend in Lagerhallen bei Hamburg umgeladen und\n\nverkauft (Fälle II. 1 bis 5 der Urteilsgründe). Die übrigen angemeldeten und\n\nabgefertigten Waren wurden bestimmungsgemäß weiterbefördert; die jewei-\n\nligen Zollverfahren wurden entsprechend abgeschlossen. Der Angeklagte\n\nM war in den Fällen II. 1 bis 3 Mittäter, im Fall II. 4 leistete er dem An-\n\ngeklagten D Beihilfe.\n\nIn einem weiteren Fall, der vom Landgericht als versuchte gewerbs-\n\nund bandenmäßige Steuerhinterziehung ausgeurteilt worden ist (Fall II. 6 der\n\nUrteilsgründe), beschlagnahmten die Zollbehörden am 18. Januar 2002 ei-\n\nnen Container, nachdem der mit der Abholung beauftragte Fahrer die vom\n\nAngeklagten D vorbereiteten und inhaltlich unrichtigen Abfertigungs-\n\npapiere beim Zollamt Hamburg Hafen eingereicht hatte. In dem – zuvor be-\n\nreits von den Zollbehörden im Freihafen überwachten – Container, waren\n\n9.587.200 Zigaretten enthalten.\n\nDen als „Verabredung zum Verbrechen der gewerbs- und bandenmä-\n\nßigen Steuerhinterziehung“ ausgeurteilten Fällen lag folgendes Geschehen\n\nzugrunde:\n\nDer Angeklagte D traf zu einem nicht näher festgestellten Zeit-\n\npunkt vor dem 25. Januar 2002 mit zwei anderweitig verfolgten Mittätern\n\ndie Absprache, erneut einen weiteren Container mit Tarnladung und\n\n9,2 Mio. Zigaretten, der im Januar 2002 im Freihafen Hamburg eingetroffen\n\nwar, in das Gemeinschaftsgebiet zu verbringen. Unmittelbar bevor der Fahrer\n\ndie von D vorbereiteten unrichtigen Abfertigungsdokumente beim Zoll\n\neinreichen und den Container übernehmen konnte, erfuhr der Angeklagte\n\nD auf telefonische Nachfrage, daß der Container von den Zollbehör-\n\nden „gesperrt“ worden war. Er forderte deshalb seinen Mittäter J auf,\n\nden Container nicht abholen zu lassen, da er davon ausging, daß die Zollbe-\n\nhörden Verdacht geschöpft hatten und die Tat nicht mehr durchführbar war.\n\nDer Container wurde in der Folgezeit von den Zollbehörden beschlagnahmt\n\n(Fall II. 7 der Urteilsgründe).\n\nFerner verabredete der Angeklagte D mit dem Angeklagten\n\nM und dem anderweitig verfolgten Mo zu einem nicht näher festge-\n\nstellten Zeitpunkt vor dem 2. April 2002, zwei weitere Container mit Tarnla-\n\ndung sowie 8.460.000 und 9.280.000 Zigaretten, welche bereits seit Ende\n\nMärz 2002 im Freihafen Hamburg lagerten, in das Gemeinschaftsgebiet ein-\n\nzuführen. Bei den Reedereien erfuhr der Angeklagte D , daß\n\nein Container freigestellt worden war, der andere jedoch auf Anweisung des\n\nZollamtes in der Container-Röntgenanlage überprüft werden sollte. Er er-\n\nkannte, daß die Zollbehörden hinsichtlich des zweiten Containers Verdacht\n\ngeschöpft hatten, und er befürchtete, daß bei der Überprüfung die Zigaretten\n\nvom Zoll entdeckt werden würden. Er beschloß daher, diesen Container auf-\n\nzugeben. In Absprache mit dem Angeklagten M beabsichtigte er, am\n\n12. April 2002 nur noch den zuvor bereits freigegebenen Container aus dem\n\nFreihafen zu verbringen. Hierzu kam es jedoch nicht mehr, da D und\n\nM am 10. April 2002 festgenommen wurden (Fall II. 8 der Urteilsgrün-\n\nde).\n\nII.\n\nDie Verurteilungen des Angeklagten D wegen gewerbsmäßi-\n\ngen Schmuggels (§ 373 AO) in sechs Fällen und des Angeklagten M \n\nwegen gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) in drei Fällen sowie wegen\n\nBeihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 27 StGB) halten\n\nrechtlicher Nachprüfung stand. Die vom Angeklagten M erhobenen\n\nVerfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts vom 27. März 2003 unzulässig im Sinne von § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrügen hat in-\n\nsoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nIII.\n\nDagegen hält die Verurteilung des Angeklagten D im Fall II. 6\n\nder Urteilsgründe wegen versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Steuer-\n\nhinterziehung nach § 370a AO einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nInsoweit ist der Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte D \n\ndes versuchten gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels nach\n\n§ 373 AO, §§ 22, 23 StGB schuldig ist. Das Landgericht hat nicht bedacht,\n\ndaß sich die Vorschrift des § 370a AO zwischen dem Zeitpunkt der Tatbege-\n\nhung und der Aburteilung geändert hat.\n\n1. Nach § 2 Abs. 3 StGB ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn\n\ndas bei Beendigung der Tat geltende Gesetz vor der Entscheidung geändert\n\nworden ist. Bei der Ermittlung des milderen Rechts im Sinne des § 2\n\nAbs. 3 StGB kommt es dabei maßgebend darauf an, welche Regelung in\n\ndem zu entscheidenden Einzelfall nach dessen besonderen Umständen die\n\nden Täter schonendere Beurteilung gestattet (vgl. BGHSt 20, 74, 75; BGHR\n\nStGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 6; vgl. auch Schmitz in Münch. Komm.\n\nStGB 2003 § 2 Rdn. 20 m. w. N.).\n\na) Der Verbrechenstatbestand der gewerbsmäßigen und bandenmä-\n\nßigen Steuerhinterziehung wurde durch Art. 2 des Steuerverkürzungsbe-\n\nkämpfungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3922) neu ge-\n\nschaffen und mit Wirkung vom 28. Dezember 2001 als § 370a in die Straf-\n\nvorschriften der Abgabenordnung eingefügt. Die Vorschrift hatte zu diesem\n\nZeitpunkt den folgenden Wortlaut:\n\n„Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung\n\nMit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft,\n\nwer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge-\n\nsetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, Steuern verkürzt oder\n\nfür sich oder für einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile er-\n\nlangt.“\n\nAufgrund massiver Kritik und erheblicher Zweifel an der Verfassungs-\n\nmäßigkeit der getroffenen Regelung (vgl. nur Joecks in Franzen/Gast/\n\nJoecks, Steuerstrafrecht 5. Aufl. Nachtrag § 370a AO Rdn. 4 m. w. N.) wurde\n\ndurch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Aus-\n\nbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23. Juli 2002\n\n(BGBl I 2002, 2715) mit Wirkung vom 27. Juli 2002 die Vorschrift dahin ge-\n\nändert, daß nun erst eine Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“ zur Qualifi-\n\nkation als Verbrechen führen soll; ferner wurde ein minder schwerer Fall ein-\n\ngeführt, der insbesondere unter den Voraussetzungen einer Selbstanzeige\n\nnach § 371 AO gegeben sein soll.\n\nDie nunmehr geltende Fassung des Gesetzes lautet:\n\n„Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung\n\nMit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft,\n\nwer in den Fällen des § 370\n\n1. gewerbsmäßig oder\n\n2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung sol-\n\ncher Taten verbunden hat,\n\nin großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen\n\nnicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. In minder schweren Fällen\n\nist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein\n\nminder schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzun-\n\ngen des § 371 erfüllt sind.“\n\nb) Das Landgericht hat ohne weitere rechtliche Erörterung die zum\n\nZeitpunkt der Entscheidung geltende Neufassung des § 370a AO der Verur-\n\nteilung des Angeklagten D zugrunde gelegt und dabei das Tatbe-\n\nstandsmerkmal der Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ ausdrücklich\n\nbejaht. Dies würde im Verhältnis der beiden Fassungen des § 370a AO zu-\n\neinander – für sich betrachtet und jeweils ihre Verfassungsmäßigkeit unter-\n\nstellt – keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Denn insoweit stellt sich die\n\nNeufassung, die einerseits die Schwelle zum Verbrechenstatbestand durch\n\nschärfere Eingangsvoraussetzungen erhöht und andererseits einen minder\n\nschweren Fall eingeführt hat, als das mildere Gesetz im Sinne von § 2\n\nAbs. 3 StGB dar. Indessen ist zur Ermittlung des mildesten Gesetzes im Sin-\n\nne von § 2 Abs. 3 StGB der gesamte Rechtszustand im Bereich des\n\nmateriellen Rechts heranzuziehen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 2\n\nRdn. 8 ff.), so daß es bei dem vorzunehmenden Gesamtvergleich vorliegend\n\nauch auf das rechtliche Verhältnis des neuen Verbrechenstatbestandes ge-\n\nmäß § 370a AO zum unverändert fortgeltenden Vergehenstatbestand des\n\n§ 373 AO ankommt, der den gewerbsmäßigen, gewaltsamen und banden-\n\nmäßigen Schmuggel unter Strafe stellt.\n\naa) Den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren sind weder im Zu-\n\nsammenhang mit dem zunächst erlassenen Steuerverkürzungsbekämp-\n\nfungsgesetz noch mit dem nachfolgenden Steuerbeamten-Ausbildungsge-\n\nsetz Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, wie der Gesetzgeber die Konkurren-\n\nzen zwischen den genannten, sich weitgehend überschneidenden gesetzli-\n\nchen Vorschriften regeln wollte, wie sich der Verbrechenstatbestand des\n\n§ 370a AO in das System des Steuerstrafrechts einfügen sollte, und ob die\n\nKollisionen überhaupt erkannt wurden (verneinend: Hellmann in Hübsch-\n\nmann/Hepp/Spitaler, AO § 370a Rdn. 38).\n\nbb) Infolgedessen ist auf die allgemeinen Grundsätze in Fällen der\n\nGesetzeseinheit zurückzugreifen. Gesetzeseinheit liegt nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 380 m. w. N.) dann vor, wenn der\n\nUnrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren dem Wortlaut\n\nnach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird. Maßgebend\n\nfür die Beurteilung sind die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Tä-\n\nters richtet, und die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufstellt.\n\nDie Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts\n\nmuß eine – wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige – Erscheinungs-\n\nform der Verwirklichung des anderen Tatbestandes sein.\n\nDiese Voraussetzungen sind \n\njedenfalls \n\nim Verhältnis zwischen\n\n§ 370a AO aF und § 373 AO gegeben, der bei gleichem allgemeinen\n\nSchutzgut – der Sicherung des vollständigen Steueraufkommens – und bei\n\nidentischem Anwendungsbereich hinsichtlich der gewerbsmäßigen und ban-\n\ndenmäßigen Strukturen und Begehungsweisen als lex specialis vorgeht.\n\nDenn der ausdrückliche Schutz von Eingangsabgaben bzw. Ein- und Aus-\n\nfuhrabgaben (geänderte Fassung durch das Steueränderungsgesetz 2001\n\nvom 20. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3794) läßt den Tatbestand des\n\nSchmuggels als die speziellere und damit vorrangige Norm erscheinen (so\n\nauch: Bender, Das Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht mit Verfahrensrecht\n\nTZ 67 Rdn. 2; ders. ZfZ 2002, 146, 148 f.; Burger wistra 2002, 1, 3; vgl. auch:\n\nJoecks in Franzen/Gast/Joecks aaO Rdn. 55; Kohlmann, Steuerstrafrecht\n\n30. Lfg. § 370a AO Rdn. 30). Dabei kommt es nicht darauf an, daß dieses\n\nzusätzliche Merkmal zu einer Privilegierung, d. h. zum Vorrang des Verge-\n\nhenstatbestandes gegenüber dem (neueren) Verbrechenstatbestand des\n\n§ 370a AO aF führt (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. Vor § 52 ff.\n\nRdn. 73).\n\ncc) Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob der Vorrang des\n\n§ 373 AO auch im Verhältnis zum neugefaßten § 370a AO gilt oder ob durch\n\ndas zusätzliche Tatbestandsmerkmal des „großen Ausmaßes“ nunmehr die-\n\nse Norm zum spezielleren Tatbestand wird, weil das Merkmal der Einfuhrab-\n\ngaben dadurch enger gefaßt wird (so Joecks aaO). Denn zum hier maßgebli-\n\nchen Zeitpunkt der Tatbegehung im Januar 2002 war jedenfalls der Tatbe-\n\nstand des Schmuggels nach § 373 AO die speziellere Strafnorm, der der\n\nVorrang gebührte. Damit stellt sich bei einem Gesamtvergleich die Rechtsla-\n\nge zur Tatzeit als die im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB dem Angeklagten gün-\n\nstigere dar.\n\n2. Der Senat kann im Fall II. 6 der Urteilsgründe den Schuldspruch\n\nentsprechend ändern, da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten\n\nsind. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen; es kann ausgeschlossen\n\nwerden, daß der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf wirk-\n\nsamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDer Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unbe-\n\nrührt. Das Landgericht hat angesichts des Umfangs der angestrebten Steu-\n\nerverkürzung in Höhe von mehr als 1 Mio. Euro eine sehr maßvolle Einzel-\n\nfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Der Senat\n\nschließt aus, daß diese Einzelstrafe bei der nun gefundenen rechtlichen Ein-\n\nordnung der Tat geringer ausgefallen wäre.\n\nIV.\n\nSoweit die Angeklagten wegen Verabredung zur Begehung eines\n\nVerbrechens der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung gemäß\n\n§ 370a AO nF, § 30 Abs. 2 StGB verurteilt worden sind (Fälle II. 7 und 8 be-\n\ntreffend den Angeklagten D und Fall II. 8 betreffend den Angeklagten\n\nM ), hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; die Ange-\n\nklagten sind in diesen Fällen aus Rechtsgründen freizusprechen.\n\n1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurden die\n\nbeiden letzten Container mit Schmuggelgut im Januar 2002 unter Mitwirkung\n\ndes Angeklagten D (Fall II. 7) sowie im März 2002 unter Mitwirkung\n\nbeider Beschwerdeführer (Fall II. 8) jeweils mit falschen Schiffsladepapieren\n\nin den Hamburger Freihafen verbracht, ohne daß die Angeklagten in der Fol-\n\ngezeit bis zu ihrer Verhaftung am 10. April 2002 noch eine Einfuhr in das\n\nGemeinschaftsgebiet bewirken konnten. Für diesen Zeitraum, in dem\n\n§ 370a AO aF noch in Kraft war, gelten dieselben Grundsätze zu den Kon-\n\nkurrenzverhältnissen wie im Fall II. 6, so daß die Angeklagten sich allenfalls\n\nnach der vorrangigen Vorschrift des § 373 AO wegen (versuchten) Schmug-\n\ngels strafbar gemacht haben könnten. Indessen haben die Angeklagten\n\n– anders als im Fall II. 6 – zur Begehung solcher Taten noch nicht unmittel-\n\nbar angesetzt im Sinne von § 22 StGB.\n\na) Nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung strafloser Vor-\n\nbereitungshandlungen vom strafbaren Versuch liegt ein unmittelbares Anset-\n\nzen bei solchen Gefährdungshandlungen vor, die nach der Tätervorstellung\n\nin ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder\n\nmit ihr in einem unmittelbar räumlichen und zeitlichen Zusammenhang ste-\n\nhen (BGH NStZ 1989, 473). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der\n\nTäter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet, es eines\n\nweiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestands-\n\nmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in\n\ndie Erfüllung des Tatbestandes übergeht (st. Rspr., vgl. BGHSt 48, 34, 35 f.\n\nm. w. N.). Dabei ist im Einzelfall bei der Abgrenzung in wertender Betrach-\n\ntung auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Be-\n\ndacht zu nehmen (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 22 Rdn. 11, 13).\n\nb) Danach gilt für Einfuhrdelikte, bei denen die beabsichtigte Steuer-\n\nverkürzung durch Abgabe inhaltlich falscher Anmeldungen bei der zollamtli-\n\nchen Abfertigung bewirkt werden soll, daß erst mit der Vorlage der wahr-\n\nheitswidrigen – weil unvollständigen – Zollanmeldung der Versuch beginnt.\n\nZwar wurden in den hier zu beurteilenden Fällen die verbrauchsteuerpflichti-\n\ngen Waren schon bei der Verladung der Container in China nicht in die\n\nFrachtpapiere aufgenommen, die insoweit nur die jeweilige Tarnladung ent-\n\nhielten. Indes beginnt bei Erklärungsdelikten der vorliegenden Art der kon-\n\nkrete Angriff auf das geschützte Rechtsgut – das öffentliche Interesse am\n\nvollständigen Aufkommen der einzelnen Steuern – erst mit Erreichen der\n\nZollgrenzstelle. Denn erst zu diesem Zeitpunkt haben die Zollbehörden zum\n\nSchutz der inländischen und gemeinschaftsrechtlichen Fiskalinteressen Kon-\n\ntroll- und Zugriffsrechte, denen andererseits zollrechtlich ausdrücklich gere-\n\ngelte Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen entsprechen, die bis zum Er-\n\nreichen der Zollgrenze nicht bestehen (vgl. Kohlmann aaO Abschnitt B\n\nRdn. 76.4).\n\nAuch die Tatsache, daß die Container im Freihafen Hamburg abge-\n\nstellt waren und von dort aus in irgendeiner Weise – naheliegend wie zuvor\n\nin einem Zollverfahren auf dem Landweg – weiterbefördert werden mußten,\n\nführt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf die\n\nAbgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch des Schmuggels.\n\nZwar ist der Freihafen als Freizone nach Art. 166 Zollkodex (ZK) Teil des\n\nZollgebiets der Europäischen Gemeinschaft und kein (zoll-)rechtsfreier\n\nRaum. Die dort befindlichen Waren werden aber als nicht im Gemeinschafts-\n\ngebiet befindlich angesehen (Art. 166 lit. a ZK) mit der Folge, daß sie grund-\n\nsätzlich weder den Zollbehörden zu gestellen sind noch eine Zollanmeldung\n\nfür diese Waren abzugeben ist (Art. 170 Abs. 1 ZK). Daß im vorliegenden\n\nFall aufgrund abweichender Regelungen zu besonderen Zollverfahren eine\n\nAusnahme gelten könnte, ist den Feststellungen des angefochtenen Urteils\n\nnicht zu entnehmen.\n\nAus diesen Erwägungen ergibt sich, daß bei steuerlichen Einfuhrde-\n\nlikten – anders als bei Betäubungsmitteldelikten (vgl. BGHSt 31, 252,\n\n253 f.) – die Verbringung von zoll- und verbrauchsteuerpflichtigen Waren in\n\nden Freihafen selbst dann noch nicht als versuchte oder sogar vollendete\n\nHinterziehung von Einfuhrabgaben zu werten ist, wenn der Täter plant, die\n\nWaren zu einem späteren Zeitpunkt mit falschen Zollanmeldungen in das\n\nGemeinschaftsgebiet weiterzubefördern.\n\n2. In den Fällen II. 7 und 8 der Urteilsgründe wurden von den Ange-\n\nklagten entsprechende Erklärungen gegenüber den Zollbehörden nicht ab-\n\ngegeben. Vielmehr veranlaßte der Angeklagte D im Fall II. 7, daß der\n\nContainer nicht aus dem Freihafen abgeholt wurde, nachdem ihm mitgeteilt\n\nworden war, der Container sei „gesperrt“ worden. Im Fall II. 8 gaben\n\nD und M ihren Plan, die Zigaretten aus dem Freihafen zu\n\nverbringen, im Hinblick auf den Container auf, der mit Hilfe der Container-\n\nprüfanlage kontrolliert werden sollte. Bezüglich des zweiten, freigestellten\n\nContainers kam es aufgrund des Zugriffs der Zollbehörden und der Verhaf-\n\ntung der Angeklagten nicht mehr zu einer zollamtlichen Abfertigung, so daß\n\ndie geplanten Taten jeweils in der Phase der Vorbereitungshandlung verblie-\n\nben.\n\n3. Die Aufhebung der in diesen beiden Fällen erfolgten Schuldsprüche\n\nläßt die jeweils verhängten Einzelstrafen entfallen. Dies zieht die Aufhebung\n\nder gegen die beiden Beschwerdeführer getroffenen Aussprüche über die\n\nGesamtstrafen nach sich.\n\n Harms Häger Gerhardt\n\nRiBGH Dr. Brause Schaal\nist durch Urlaubs-\nabweisenheit an\nder Unterschrift\ngehindert.\nHarms","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_160-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-19/5-str-160-03","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_160-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_160-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-19/5-str-160-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_160-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:26:45.110216+00:00"}}