{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_145-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-08-26","aktenzeichen":"5 StR 145/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 153 Abs. 2 StGB § 263 1. Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO. 2. Täuschung und Schädigungsvorsatz bei betrügerischer Ein- werbung von Kapitaleinlagen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO § 153 Abs. 2\nStGB § 263\n\n1. Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß\n § 153 Abs. 2 StPO.\n\n2. Täuschung und Schädigungsvorsatz bei betrügerischer Ein-\n werbung von Kapitaleinlagen.\n\nBGH, Beschl. v. 26. August 2003 - 5 StR 145/03\n LG Berlin –\n\n5 StR 145/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 26. August 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Betrugs\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 23. April 2002 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO\n\na) in den Fällen 1 bis 465 der Urteilsgründe aufgeho-\n\nben; in diesen Fällen wird das Verfahren gemäß\n\n§ 260 Abs. 3 StPO eingestellt; insoweit trägt die\n\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens und die\n\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten;\n\nb) in den übrigen Fällen mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Hinsichtlich der Fälle 466 bis 544 wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nverbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Betrugs in 544 Fällen\n\nverurteilt. Gegen den Angeklagten N hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon \n\nfünf Jahren, gegen die Angeklagten B und S je-\n\nweils Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren verhängt. Die hiergegen ge-\n\nrichteten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus\n\ndem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts haben die drei Angeklag-\n\nten \n\nim Oktober 1991 \n\ndie \n\n„F S B G \n\n “ (im \n\nfolgenden: FSBG) gegründet. Gegenstand dieser\n\nerst 1996 ins Handelsregister eingetragenen offenen Handelsgesellschaft\n\nwar die Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen und Darlehen\n\nsowie Maklertätigkeit. Im Laufe der Zeit entwickelten die Angeklagten die\n\nIdee, Immobiliengeschäfte zu betreiben. Um das für den Ankauf von Immobi-\n\nlien erforderliche Kapital bilden zu können, sollten Kleinanleger veranlaßt\n\nwerden, stille Beteiligungen an der FSBG zu erwerben. Entsprechende stille\n\nBeteiligungen, die Renditen von regelmäßig drei Prozentpunkten über dem\n\nüblichen Kapitalmarktzins erbringen sollten, boten die Angeklagten entweder\n\nals monatlich oder zum Ende der Laufzeit rückzahlbare Einlagen über freie\n\nHandelsvertreter an. Die Handelsvertreter wurden von dem Angeklagten\n\nN geschult. In dem der Verurteilung zugrunde gelegten Zeitraum von\n\nMärz 1996 bis Februar 1999 warben die Angeklagten über Handelsvertreter\n\nin 544 Fällen Einlagen zwischen 2.000 DM und 160.000 DM ein.\n\nMit Verfügung vom 17. Februar 1999 untersagte das Bundesauf-\n\nsichtsamt für das Kreditwesen den Angeklagten die Durchführung der Einla-\n\ngegeschäfte und bestellte einen Rechtsanwalt zum Abwickler der FSBG. Zu-\n\ngleich erfolgte eine Einstellung der Zahlungen an die Anleger. Bis zu diesem\n\nZeitpunkt hatte die FSBG, die zuletzt über 250 Mitarbeiter verfügte, die Ver-\n\nbindlichkeiten aus den Ratenzahlungsverträgen bedient. Nach der Untersa-\n\ngungsverfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen wurden\n\nEinlagen nicht mehr zurückgezahlt; ebensowenig wurden die Ratenzah-\n\nlungsvereinbarungen erfüllt. Das zunächst eröffnete Insolvenzverfahren wur-\n\nde später mangels Masse eingestellt.\n\nDas Landgericht hat die jeweilige Veranlassung von Einzahlungen der\n\nAnleger als eigenständigen Betrug gemäß § 263 StGB gewertet. Da die\n\nFSBG über keine Rücklagen verfügt habe, seien die erbrachten Einlagen der\n\nAnleger schon zum Zeitpunkt ihrer Einzahlung erheblich gefährdet gewesen.\n\nGegen alle drei Angeklagten hatte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin\n\nzunächst Strafbefehle wegen eines Vergehens nach dem Kreditwesengesetz\n\n(§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG) erlassen. Hierin ist den Angeklagten zur Last gelegt\n\nworden, seit September 1995 durch die FSBG nicht genehmigte Bankge-\n\nschäfte durchgeführt zu haben. Diese Verfahren hat das Amtsgericht in der\n\nHauptverhandlung \n\nvom 4. September 1998 durch Beschluß nach\n\n§ 153 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\nII.\n\nDie Revisionen der Angeklagten führen zur Einstellung des Verfahrens\n\nnach § 260 Abs. 3 StPO in den Fällen 1 bis 465 der Urteilsgründe und im\n\nübrigen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.\n\n1. Hinsichtlich derjenigen Betrugsfälle, die bis zum 4. September 1998\n\nbegangen wurden, ist Strafklageverbrauch eingetreten, weil die das Verfah-\n\nren beendende Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO auch die bis zu diesem\n\nZeitpunkt begangenen Betrugstaten erfaßt.\n\na) Eine gerichtliche Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO führt zu ei-\n\nnem beschränkten Strafklageverbrauch.\n\naa) Ob einer gerichtlichen Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO\n\nüberhaupt strafklageverbrauchende Wirkung zukommen kann, ist in der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs – soweit ersichtlich – noch nicht\n\nentschieden. Mit Urteil vom 24. März 1953 hat der 6. Strafsenat lediglich\n\nfestgestellt, daß die Einstellung nach § 153 Abs. 3 StPO in der damaligen\n\nFassung wegen einer Übertretung nicht die Strafklage hinsichtlich eines Ver-\n\ngehens verbraucht, dessen tatsächlicher Umfang dem Gericht bei Erlaß des\n\nEinstellungsbeschlusses \n\nnicht \n\nbekannt war \n\n(BGH bei Dallinger\n\nMDR 1954, 399). Schon weil sich die gesetzlichen Grundlagen (Übertretung)\n\nebenso wie der Wortlaut und der Inhalt des § 153 StPO verändert haben,\n\nkönnen dieser Entscheidung maßgebliche Folgerungen für die hier zu beur-\n\nteilende Fallgestaltung nicht entnommen werden. Entsprechendes gilt auch\n\nfür das Urteil des 3. Strafsenats vom 30. Oktober 1953 (3 StR 776/52), der\n\nebenfalls für die damalige Regelung des § 153 Abs. 3 StPO einen Strafkla-\n\ngeverbrauch abgelehnt hat, wenn sich die Tat nachträglich als Verbrechen\n\nherausstellte.\n\nIn der Literatur ist das Meinungsbild uneinheitlich. In der älteren Lite-\n\nratur wird teilweise ein Strafklageverbrauch abgelehnt, teilweise die Auffas-\n\nsung vertreten, daß ein Strafklageverbrauch dann ausscheide, wenn die Tat\n\nsich aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel unter einem neuen rechtli-\n\nchen Gesichtspunkt darstellt \n\n(Kohlhaas \n\nin Löwe/Rosenberg, StPO\n\n20. Aufl. § 153 Anm. 11 mit weiteren Nachweisen zum damaligen Meinungs-\n\nstand). In der neueren Literatur herrscht zumindest Übereinstimmung, bei\n\nVorliegen eines Verbrechens keinen Strafklageverbrauch anzunehmen\n\n(Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 153 Rdn. 37). Im übrigen wird im wesentli-\n\nchen darüber gestritten, ob und inwieweit neue Tatsachen den Strafklage-\n\nverbrauch entfallen lassen (grundsätzlich bejahend: Pfeiffer, StPO 4. Aufl.\n\n§ 153 Rdn. 9; Meyer-Goßner aaO § 153 Rdn. 38; Beulke \n\nin Lö-\n\nwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 153 Rdn. 91; Weßlau in SK-StPO [Stand:\n\nDezember 2002] § 153 Rdn. 57; grundsätzlich verneinend: Krehl \n\nin\n\nHK-StPO 3. Aufl. § 153 Rdn. 28; Plöd in KMR [Stand: 28. Juli 2001] § 153\n\nRdn. 37; Schoreit \n\nin KK 5. Aufl. \n\n§ 153 Rdn. 63 ff.; Schöch \n\nin\n\nAK-StPO 2. Aufl. § 153 Rdn. 56 ff.). Hinsichtlich der Einstellungsvorschrift\n\ndes § 47 Abs. 2 OWiG für das gerichtliche Bußgeldverfahren nimmt die\n\nKommentarliteratur allenfalls eine gewisse Sperrwirkung an (vgl. Seitz in\n\nGöhler, OWiG 13. Aufl. § 47 Rdn. 61; § 84 Rdn. 16; Bohnert in KK-OWiG\n\n2. Aufl. § 47 Rdn. 35; Steindorf in KK-OWiG 2. Aufl. § 84 Rdn. 16).\n\nbb) Der Senat bejaht einen jedenfalls beschränkten Strafklagever-\n\nbrauch bei einer gerichtlichen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO. Dies er-\n\nfordert schon der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) er-\n\ngebende Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Die Verfassungsnorm des\n\nArt. 20 Abs. 3 GG schützt grundsätzlich das Vertrauen darauf, daß die mit\n\nabgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen an-\n\nerkannt bleiben (BVerfGE 63, 215, 223 f.; 30, 367, 386). Damit wäre es\n\n– auch jenseits von Art. 103 Abs. 3 GG – unvereinbar, wenn ein Sachverhalt,\n\nder richterlicher Würdigung unterzogen wurde, jederzeit in einem erneuten\n\nVerfahren wiederum zum Gegenstand richterlicher Entscheidung gemacht\n\nwerden könnte.\n\nEiner solchen unbeschränkten Möglichkeit des Wiederaufgreifens des\n\nVerfahrens stünde auch die Regelung des § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO entge-\n\ngen, die eine Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses vorsieht. Diese\n\nBestimmung würde ausgehöhlt, wenn zwar keine Anfechtung stattfinden\n\nkönnte, die Staatsanwaltschaft aber nicht gehindert wäre, durch eine neue\n\nAnklageerhebung die verfahrensbeendende Wirkung der Einstellung nach\n\n§ 153 Abs. 2 StPO zu umgehen. Der Sinn der gesetzlichen Regelung, die\n\nden Einstellungsbeschluß im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis so-\n\nwohl seitens der Staatsanwaltschaft als auch des Angeklagten für unan-\n\nfechtbar erklärt, macht es notwendig, dieser Entscheidung jedenfalls einen\n\nder beschränkten Rechtskraftwirkung folgenden gewissen Strafklagever-\n\nbrauch zuzubilligen.\n\ncc) Fraglich kann deshalb nicht sein, ob der Einstellungsentscheidung\n\nnach § 153 Abs. 2 StPO überhaupt eine strafklageverbrauchende Wirkung\n\nzukommt, sondern nur die Bestimmung von deren Grenzen. Insoweit bildet\n\ndie Regelung des § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO eine maßgebliche Schranke.\n\nWenn sogar für die Einstellung unter einer Auflage die spätere Verfolgung\n\nder Tat als Verbrechen noch möglich bleibt, können für die Einstellung nach\n\n§ 153 StPO, die dem Beschuldigten kein Opfer abverlangt, keine weiteren\n\nAnforderungen gelten. Deshalb wird ein erhöhter Schuldgehalt immer dann\n\nein erneutes Aufgreifen des Verfahrens rechtfertigen, wenn sich die Tat\n\nnachträglich als Verbrechen darstellt \n\n(vgl. auch BGH, Urt. vom\n\n30. Oktober 1953 – 3 StR 776/52). Ob sich der schwerere Vorwurf des Ver-\n\nbrechens auf neue Tatsachen oder nur auf eine andere rechtliche Bewertung\n\nstützt, ist dabei unerheblich (allgemeine Meinung mit im einzelnen unter-\n\nschiedlicher Begründung – vgl. Beulke \n\nin Löwe/Rosenberg, StPO\n\n25. Aufl. § 153 Rdn. 90 m.w.N.).\n\ndd) Im übrigen sieht der Senat grundsätzlich keinen Anlaß, bei ge-\n\nrichtlichen Einstellungsentscheidungen nach § 153 Abs. 2 StPO zusätzliche\n\n– über § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO und die Wiederaufnahmevorschriften\n\n(§ 362 StPO) hinausgehende – Beschränkungen des Strafklageverbrauchs\n\nanzunehmen.\n\n(1) In der Literatur wird als Gesichtspunkt für eine Auslegung des\n\nUmfangs des Strafklageverbrauchs bei § 153 Abs. 2 StPO eine Übertragung\n\ndes Rechtsgedankens der § 47 Abs. 3 JGG und § 211 StPO diskutiert (vgl.\n\nBeulke und Weßlau aaO). Danach soll eine Neuaufnahme des Verfahrens\n\njedenfalls dann in Betracht kommen, wenn neue Tatsachen gegeben sind\n\n(§ 211 StPO). Als neu im Sinne dieser Bestimmung hat die Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs nur solche Tatsachen angesehen, die der Richter\n\nnicht kennt, auch wenn er sie im Zeitpunkt der Nichteröffnung des Hauptver-\n\nfahrens hätte kennen können (BGHSt 18, 225, 226; 7, 64, 66). Dieses Erfor-\n\ndernis hat die Rechtsprechung aber insoweit einschränkend ausgelegt, als\n\nnicht prinzipiell jede neue Tatsache den gerichtlichen Beschluß über die Ab-\n\nlehnung der Eröffnung hinfällig werden läßt. Verlangt wird grundsätzlich eine\n\n– unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Ursprungsgerichts\n\n(BGHSt 18, 225, 226 f.) – gewisse Erheblichkeit der neu bekanntgewordenen\n\nTatsache. Maßgeblich sind nur solche Tatsachen, die auf die Nachweisbar-\n\nkeit der Tat Einfluß gewinnen können. Für die Auslegung des\n\n§ 47 Abs. 3 JGG wird im wesentlichen – wenngleich hier auch für die\n\nRechtsfolgen relevante Tatsachen bedeutsam sind – auf die Rechtsprechung\n\nzu § 211 StPO Bezug genommen (Eisenberg, JGG 9. Aufl. § 47 Rdn. 24;\n\nDiemer in Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 4. Aufl. § 47 Rdn. 15).\n\n(2) Es ist schon zweifelhaft, inwieweit solche vergleichenden Betrach-\n\ntungen für die Auslegung des § 153 Abs. 2 StPO herangezogen werden kön-\n\nnen. Die Regelung des § 47 Abs. 3 JGG kann schon deshalb für andere Pro-\n\nzeßordnungen nur bedingt fruchtbar gemacht werden, weil diese Norm im\n\nGesamtzusammenhang des Jugendstrafrechts steht. Dieses ist geprägt vom\n\nErziehungsgedanken. Es liegt auf der Hand, daß hiernach in Bezug auf die\n\nTat später bekannt werdende Tatsachen bei dem Jugendlichen einen beson-\n\nderen Erziehungsbedarf auslösen können und aufgrund der sich rückwirkend\n\nanders darstellenden Entwicklung eine jugendrichterliche Sanktion aus er-\n\nzieherischen Gründen notwendig werden könnte.\n\nDie Regelung des § 211 StPO \n\nist mit derjenigen nach § 153\n\nAbs. 2 StPO gleichfalls nur sehr eingeschränkt vergleichbar. Die darauf be-\n\nzogene Vorschrift des § 204 StPO enthält eine bloße Verdachtsprüfung, die\n\naußerhalb einer Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren getroffen wird.\n\nDagegen stellt die Regelung des § 153 Abs. 2 StPO ihrer Struktur nach eine\n\nverfahrensbeendende Entscheidung dar, die grundsätzlich nach umfassen-\n\nder Sachprüfung ergeht. Die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO kann auch\n\n– wie hier – nach mündlicher Verhandlung erfolgen. Sie setzt zudem die Zu-\n\nstimmung sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Angeschuldigten vor-\n\naus.\n\n(3) Diese verfahrensrechtliche Ausgestaltung der gerichtlichen Ein-\n\nstellung nach § 153 Abs. 2 StPO bildet auch den entscheidenden Maßstab\n\nfür die Bestimmung des Umfangs des Strafklageverbrauchs. Je umfangrei-\n\ncher die Möglichkeiten für eine sachgerechte Ermittlung des Schuldvorwurfs\n\nund je ausgeprägter die Sicherungen für eine sachgerechte Entscheidung\n\nwaren, desto größeres Vertrauen darf der Angeklagte in die Endgültigkeit der\n\ngetroffenen Entscheidung setzen. Insoweit korrespondiert das durch das\n\nRechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) geschützte Vertrauen des Bürgers in\n\nden Bestand staatlicher Entscheidungen mit der verfahrensrechtlichen Mög-\n\nlichkeit, die der Staat zur Sachverhaltsermittlung hat. Diese muß wiederum\n\nAuswirkungen auf die Frage haben, welche Verläßlichkeit der staatlichen\n\nEntscheidung zuzumessen ist. Dient nämlich das Verfahren der umfassen-\n\nden Sachverhaltsaufklärung, widerspräche es der Rechtssicherheit, wenn\n\nder Staat Ermittlungsdefizite uneingeschränkt dadurch auszugleichen sucht,\n\ndaß er das Verfahren jeweils von neuem aufrollt. Der aus dem Rechtsstaats-\n\ngebot zu entwickelnde Vertrauensschutz erhält noch stärkeres Gewicht bei\n\nsolchen Entscheidungen, die auf der Grundlage einer eigenständigen Verfah-\n\nrensordnung durch einen unabhängigen Richter ergehen.\n\nVor diesem Hintergrund ist auch die gerichtliche Entscheidung nach\n\n§ 153 Abs. 2 StPO zu sehen. Im zugrundeliegenden Verfahren ist dem\n\nRichter eine Sachverhaltsaufklärung möglich, deren Maß dasjenige erreicht,\n\nwas auch für den Urteilserlaß gilt. Die gerichtliche Entscheidung hängt zu-\n\ndem von der Zustimmung der Strafverfolgungsbehörde ab. Dies setzt eine\n\ndoppelte Prüfung voraus und gewährleistet eine wechselseitige Kontrolle.\n\nDamit muß aber andererseits die in den Einstellungsbeschluß einfließende\n\nübereinstimmende Beurteilung von Gericht und Strafverfolgungsbehörde\n\nwieder Rückwirkung auf die Bindungswirkung dieser Entscheidung gewin-\n\nnen.\n\n(4) Die Möglichkeit, das Verfahren wegen neuer Tatsachen ohne wei-\n\nteres wieder aufnehmen bzw. neu eröffnen zu können, wäre mit der syste-\n\nmatischen Einordnung der gerichtlichen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO\n\nnicht in Einklang zu bringen. Wenn der Richter den Sachverhalt umfassend\n\nermitteln kann, rechtfertigt dies regelmäßig nicht, zu Lasten des Betroffenen\n\neine Durchbrechung der Rechtssicherheit zuzulassen, sofern sich neue Tat-\n\nsachen ergeben. Die gerichtliche Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO ist dem\n\nUrteilsverfahren ähnlich. Nach Urteilserlaß ermöglicht § 362 StPO allein we-\n\ngen neuer Tatsachen keine Wiederaufnahme zu Lasten des Angeklagten\n\nund damit auch keine Durchbrechung der Rechtskraft zuungunsten des An-\n\ngeklagten. Kommt das Gericht, dem im Vorfeld der Einstellung nach\n\n§ 153 Abs. 2 StPO dasselbe Aufklärungspotential zur Verfügung steht, zu\n\ndem Ergebnis, anstelle eines Urteilsspruches das Verfahren nach\n\n§ 153 Abs. 2 StPO einzustellen, wäre schwerlich nachvollziehbar, warum die\n\nrichterliche Entscheidung in diesem Falle bei Auftreten neuer Tatsachen\n\ndurch eine Neueröffnung des Verfahrens faktisch gegenstandslos werden\n\nsollte.\n\nDem läßt sich schließlich nicht entgegenhalten, daß ein Urteil, das\n\nnach Art. 103 Abs. 3 GG schon von Verfassung wegen einen besonderen\n\nSchutz genießt, mit Rechtsmitteln angefochten und von einem Obergericht\n\nüberprüft werden kann. Bei der gerichtlichen Einstellung ist Wirksamkeitsvor-\n\naussetzung, daß die maßgeblichen Rechtsmittelberechtigten der gerichtli-\n\nchen Einstellung zustimmen (§ 153 Abs. 2 StPO). Im Falle einer solchen Zu-\n\nstimmung zur Einstellung besteht jedenfalls kein wesentlicher Unterschied zu\n\neinem Urteilsspruch, hinsichtlich dessen von keinem Beteiligten Rechtsmittel\n\ndurchgeführt werden. In beiden Fällen ist das Ergebnis die Billigung einer\n\nverfahrensabschließenden richterlichen Entscheidung durch die Verfahrens-\n\nbeteiligten.\n\n(5) Wenn auch der Blick auf andere Verfahrensgestaltungen oder gar\n\nVerfahrensordnungen für die Auslegung des § 153 Abs. 2 StPO nur be-\n\nschränkt aussagekräftig sein kann, sieht der Senat jedenfalls eine gewisse\n\nStütze für das gefundene Ergebnis in den Regelungen des § 373a StPO so-\n\nwie der §§ 84, 85 Abs. 3 OWiG (s. zu ähnlichen Vergleichsüberlegungen für\n\ndie frühere Rechtslage bei der beschränkten Rechtskraft des Strafbefehls\n\nBVerfGE 65, 377; vgl. im übrigen zu weitgehenden Strafklageverbrauchswir-\n\nkungen nach Art. 54 SDÜ EuGH NJW 2003, 1173; Strafgericht Eupen wistra\n\n1999, 479; Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 177 m.w.N.).\n\n(a) Nach § 373a StPO darf ein durch einen rechtskräftigen Strafbefehl\n\nabgeschlossenes Verfahren, das lediglich eine summarische Prüfung vor-\n\nsieht, nur dann wiederaufgenommen werden, wenn die neuen Tatsachen\n\nden Vorwurf eines Verbrechens begründen können. Dagegen kann die Ein-\n\nstellung nach § 153 Abs. 2 StPO aufgrund einer vorherigen umfassenden\n\nSachprüfung erfolgen. Es ist nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb der\n\nStrafbefehl trotz geringerer Prüfungsdichte einen höheren „Bestandsschutz“\n\ngenießen soll als die gerichtliche Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO.\n\nDabei kann es keinen entscheidenden Unterschied machen, daß es in\n\ndem Strafbefehlsverfahren zur Festsetzung einer Strafe gekommen ist, wäh-\n\nrend die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO den Angeklagten ohne Ahn-\n\ndung läßt. Der Umfang des Strafklageverbrauchs ist nämlich vom Gesichts-\n\npunkt des Vertrauensschutzes her zu bestimmen. Dieser hängt aber nicht\n\nvon der Strafhöhe ab, sondern davon, welche Richtigkeitsgewähr das zu-\n\ngrunde liegende Verfahren hat, mithin also wie verläßlich die dort gefunde-\n\nnen Entscheidungen sind.\n\n(b) Dies wird im übrigen auch im Hinblick auf die Ausgestaltung des\n\nStrafklageverbrauchs und der Wiederaufnahme im Ordnungswidrigkeiten-\n\nrecht nach einem gerichtlichen Urteil oder einer gerichtlichen Sachentschei-\n\ndung durch Beschluß (§ 84 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 72, 79 Abs. 6 OWiG)\n\ndeutlich (dagegen entfaltet der rechtskräftige Bußgeldbescheid keinen Straf-\n\nklageverbrauch – vgl. Seitz in Göhler, OWiG 13. Aufl. § 84 Rdn. 4; Steindorf\n\nin KK–OWiG 2. Aufl. § 84 Rdn. 2 ff.). Auch insoweit wird, nicht anders als\n\nbeim Strafurteil, nicht danach differenziert, ob es zur Verhängung einer\n\nGeldbuße oder zu einem Freispruch gekommen ist (vgl. Seitz aaO § 84\n\nRdn. 15; vgl. auch zu Art. 54 SDÜ BGHSt 46, 307). Eine Wiederaufnahme\n\ndes Verfahrens ist – abgesehen von den Möglichkeiten nach § 362 StPO –\n\nnur zulässig, wenn auf der Grundlage neuer Beweismittel eine Verurteilung\n\nwegen eines Verbrechens in Betracht kommt (§ 85 Abs. 3 Satz 2 OWiG).\n\nDiese Regelung verdeutlicht, welch erhebliche Reichweite der Strafklagever-\n\nbrauch bei gerichtlichen Verfahren in Bußgeldsachen hat. Dies gilt ungeach-\n\ntet dessen, daß in Bußgeldsachen auch im gerichtlichen Verfahren (§§ 71 –\n\n 78 OWiG) verfahrensrechtliche Vereinfachungen im Vergleich zum Strafver-\n\nfahren bestehen, die unter Umständen die Zuverlässigkeit des Beweisergeb-\n\nnisses beeinflussen können.\n\nInsoweit findet sich im Hinblick auf die Reichweite des Strafklagever-\n\nbrauchs in der Regelung des § 85 Abs. 3 Satz 2 OWiG eine Stütze für die\n\nhier vorgenommene Auslegung des § 153 Abs. 2 StPO. Es wäre nämlich im\n\nBlick auf die Bestimmung des § 85 Abs. 3 Satz 2 OWiG ein gewisser Wer-\n\ntungswiderspruch, wenn dem gerichtlichen Bußgeldverfahren trotz seines\n\nverringerten Aufklärungsstandards eine ungleich stärkere strafklageverbrau-\n\nchende Rechtskraftwirkung zukäme als der gerichtlichen Einstellung nach\n\n§ 153 Abs. 2 StPO, die in einem Strafverfahren erfolgt ist. Auch dies kann\n\ngrundsätzlich ein Argument dafür sein, bei der gerichtlichen Entscheidung\n\nnach § 153 Abs. 2 StPO nicht jede neue Tatsache für eine Neuaufnahme des\n\nVerfahrens genügen zu lassen.\n\n(6) Neben diesen rechtssystematischen Erwägungen sprechen auch\n\nGründe der Praktikabilität gegen eine Neueröffnung des Verfahrens bei Vor-\n\nliegen neuer Tatsachen. Welche Tatsachen bekannt waren oder nicht, wird\n\nsich im Einzelfall nur schwerlich feststellen lassen. Es werden sich häufig\n\nWertungen und Tatsachen nicht mehr zweifelsfrei voneinander trennen las-\n\nsen, zumal die Art der Bewertung des Gesamtvorgangs wiederum Auswir-\n\nkungen darauf haben kann, welche Tatsachen im Blick gestanden haben.\n\nOftmals wird es dem – im Nachhinein kaum rekonstruierbaren – Verständnis\n\ndes jeweiligen Sachbearbeiters überlassen bleiben müssen, den zugrunde-\n\ngelegten Tatsachenstoff zu bestimmen. Die Grenzen zwischen bekannten\n\nTatsachen, Tatsachen, die sich hätten aufdrängen müssen, und schließlich\n\nTatsachen, die man hätte erkennen können, sind fließend. Erst recht gilt das\n\nfür solche Informationen, die in der mündlichen Verhandlung bekannt wer-\n\nden, ohne entsprechend präzise dokumentiert werden zu müssen. Eine Re-\n\nkonstruktion dessen, was seinerzeit Verfahrensstoff war, wird deshalb häufig\n\nauf erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen.\n\nEine im Interesse einer effektiven Strafverfolgung bestehende Not-\n\nwendigkeit für den unter Umständen allein zur Frage der Bekanntheit der\n\nTatsachen zu leistenden Ermittlungsaufwand vermag der Senat nicht zu er-\n\nkennen. Diejenigen Fälle, \n\nin denen sich die Sachbehandlung nach\n\n§ 153 StPO als unvertretbar darstellt, sind weitestgehend durch die oben ge-\n\nnannte Grenze abgedeckt, wonach ein Strafklageverbrauch – ungeachtet\n\netwaiger neuer Tatsachen – dann nicht eintritt, wenn die Tat sich als Verbre-\n\nchen darstellt. Ob daneben als weitere Ausnahme eines Strafklagever-\n\nbrauchs eine solche Konstellation anzuerkennen sein wird, in welcher der\n\nTatrichter bei der Einstellung einer Einzeltat nach § 153 Abs. 2 StPO überse-\n\nhen oder nicht erkannt hat, daß es sich hierbei um einen Teilakt einer Dauer-\n\nstraftat oder einer Bewertungseinheit gehandelt hat (so Schoreit in KK\n\n5. Aufl. § 153 Rdn. 63; vgl. zur entsprechenden Problematik beim Strafurteil\n\nnur Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 175, 175a), braucht der Senat im vorlie-\n\ngenden Fall nicht zu entscheiden.\n\nb) Hinsichtlich sämtlicher Betrugsfälle, die bis zum Einstellungsbe-\n\nschluß des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 4. September 1998 began-\n\ngen worden sind, ist Strafklageverbrauch eingetreten.\n\naa) Gegenstand in dem Verfahren vor dem Amtsgericht war hinsicht-\n\nlich aller drei Angeklagter der Vorwurf, als Mitgesellschafter der FSBG Einla-\n\ngegeschäfte getätigt zu haben, ohne im Besitz einer erforderlichen Erlaubnis\n\nim Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG gewesen zu sein. Dieser Vorwurf war\n\n– rechtlich zutreffend – als einheitliches Organisationsdelikt dem Strafbe-\n\nfehlsverfahren zugrundegelegt worden. Obwohl – ersichtlich exemplarisch –\n\nsieben Einzelfälle angeführt waren, ergibt sich aus der Fassung des Straf-\n\nbefehlsantrags, daß der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft auf ein ein-\n\nheitliches Organisationsdelikt bezogen war. So ist der Anfangszeitpunkt be-\n\nnannt (seit September 1995), die Fallzahl mit „mindestens 7“ angegeben und\n\nschließlich nur eine einheitliche Geldstrafe vorgesehen. Steht aber ein sol-\n\nches Organisationsdelikt zur Aburteilung, das sich auf wiederkehrende\n\ngleichartige Einzelakte bezieht, umfaßt es – ebenso wie ein Dauerdelikt –\n\nsämtliche Einzelakte bis zur letzten Tatsachenverhandlung zum Schuld-\n\nspruch (vgl. BGHSt 9, 324), ungeachtet dessen, ob die Einzelakte in der An-\n\nklage bzw. dem Strafbefehl im einzelnen aufgeführt sind (vgl. BGHR StPO\n\n§ 264 Abs. 1 Tatidentität 21 m.w.N.). Erfaßt unter dem Gesichtspunkt einer\n\nStraftat nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG waren deshalb sämtliche Kapitaleinwer-\n\nbungen, die bis zum 4. September 1998 erfolgt sind.\n\nbb) Hinsichtlich der Betrugshandlungen ist das Landgericht zu Unrecht\n\nvon einzelnen in Tatmehrheit stehenden Einzelhandlungen ausgegangen.\n\nAuch insoweit lag auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts ein\n\neinheitliches Organisationsdelikt bei allen drei Angeklagten vor.\n\n(1) Einer vom Landgericht angenommenen mittäterschaftlichen Bege-\n\nhung jeweils hinsichtlich der Einzeltaten des Betrugs steht schon entgegen,\n\ndaß die Angeklagten selbst keinen Kontakt zu den Anlegern hatten. Der Ver-\n\ntrieb der Beteiligungen erfolgte über freie Handelsvertreter, die nach den\n\nFeststellungen des Landgerichts gutgläubig waren. Allein der Umstand, daß\n\ndie Angeklagte B die von den Handelsvertretern akquirierten Einla-\n\ngenkontrakte zeichnete, nötigt zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen\n\ndavon, daß dies allenfalls eine unmittelbare Begehung nur durch diese An-\n\ngeklagte begründen könnte, reicht dieser Umstand für die Annahme einer\n\neigenhändigen Tatbegehung nicht aus. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt\n\n(nach den Feststellungen des Landgerichts) die Täuschung der Einleger be-\n\nreits vollzogen; gegenüber dem Einleger wurde die Angeklagte B \n\nnicht mehr tätig. Ihre Zeichnung stand vielmehr ersichtlich im Zusammen-\n\nhang mit ihrer Kontrollfunktion, die sie im Hinblick auf die Verwaltung und\n\nBuchhaltung des Unternehmens ausübte. Konkrete Handlungen der Ange-\n\nklagten gegenüber den Einlegern hat das Landgericht in keinem Einzelfall\n\nfestgestellt.\n\n(2) In Betracht kommt bei dieser Fallgestaltung nur eine mittelbare\n\nTäterschaft kraft Organisationsherrschaft. Eine solche mittelbare Täterschaft\n\nliegt vor, wenn die Tat durch einen Hintermann gelenkt wird. Dieser Hinter-\n\nmann besitzt Tatherrschaft, wenn er mit den durch die Organisationsstruktu-\n\nren geschaffenen Rahmenbedingungen das deliktische Geschehen maßgeb-\n\nlich beeinflussen kann (vgl. BGHSt 40, 218, 236 ff.; 45, 270, 296 ff.).\n\nDabei ist es unerheblich, ob der Tatmittler seinerseits dolos handelt\n\noder gutgläubig ist. Hier vermittelte sich die Leitungsmacht der Angeklagten\n\ndurch die vom Angeklagten N durchgeführten Schulungen. Durch die\n\nSchulungen gab er nicht nur die Rahmendaten hinsichtlich der abzuschlie-\n\nßenden Verträge vor, sondern er prägte dadurch auch das Verkaufsverhalten\n\nund die Art und Weise des Umgangs mit dem Kunden. Verstärkt wurde seine\n\nbeherrschende Position schließlich noch dadurch, daß er die Handelsvertre-\n\nter im guten Glauben hielt. Damit konnte er nicht nur ihr Verhalten positiv\n\nbeeinflussen, er ersparte sich auch besondere Sicherungsmaßnahmen, die\n\nansonsten in einer dolosen Organisationsstruktur notwendig gewesen wären.\n\nGemeinsam mit den beiden Mitangeklagten B und S \n\n hat der Angeklagte N den Betrieb der FSBG arbeitsteilig organi-\n\nsiert. Auch wenn allein ihm die Steuerung der Handelsvertreter oblag, sind\n\nauf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts die Mitangeklagten\n\njedenfalls deshalb Mittäterinnen gemäß § 25 Abs. 2 StGB, weil sie mit unter-\n\nschiedlichen Tatbeiträgen den Erfolg gemeinsam herbeiführen wollten.\n\ncc) Die Einzelhandlungen der Angeklagten beruhten auf einem ein-\n\nheitlichen Gründungsakt. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind\n\nEinlagen ab März 1996 in betrügerischer Absicht eingeworben worden.\n\nSämtliche im Zusammenhang mit der organisatorischen Fortführung der\n\nFSBG stehenden Einzelbetrugstaten werden dann zu einer einheitlichen\n\nHandlung im Sinne des § 52 StGB verknüpft (BGHR StGB § 263 Täter-\n\nschaft 1; BGH NStZ 1996, 296).\n\nDamit liegen sowohl bezogen auf den Vorwurf des Verstoßes gegen\n\ndas Kreditwesengesetz (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG) als auch im Hinblick auf die\n\nbetrügerischen Handlungen jeweils Organisationsdelikte vor. Beide Organi-\n\nsationsdelikte stehen im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander.\n\nDas nach dem Kreditwesengesetz verbotene Geschäft (Einwerben von Ein-\n\nlagen ohne Genehmigung) stellt zugleich den Betrug dar, weil das Einwerben\n\nder Einlagen mit der Täuschungshandlung einhergeht. Die organisatorische\n\nSteuerung durch die Angeklagten betraf naturgemäß beides gleichermaßen.\n\nDies begründet einen einheitlichen und untrennbar verbundenen Sachverhalt\n\nund damit eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO.\n\ndd) Da die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO die gesamte\n\nprozessuale Tat erfaßt, ist zugleich für das tateinheitlich zusammentreffende\n\nOrganisationsvergehen des Betrugs Strafklageverbrauch eingetreten. Dies\n\ngilt unabhängig davon, ob der den Beschluß nach § 153 Abs. 2 StPO treffen-\n\nde Richter Kenntnis von den Betrugsvorwürfen oder jedenfalls von den sie\n\nbegründenden, mit der Einwerbung einhergehenden Begleitumständen hatte.\n\nEr wußte \n\njedenfalls, daß es \n\nsich bei dem Verstoß gegen\n\n§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG um eine aus mehreren Einzelakten bestehende Dau-\n\nerstraftat handelte; der oben offengelassene Ausnahmefall, wonach nur eine\n\nEinzeltat einer nicht erkannten Serie nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wird,\n\nliegt hier mithin nicht vor.\n\n2. Hinsichtlich der Fälle 466 bis 544 tragen die bislang getroffenen\n\nFeststellungen die Verurteilung wegen Betrugs nicht. Der Senat ist deshalb\n\ndaran gehindert, hinsichtlich der verbliebenen Fälle bei den Angeklagten je-\n\nweils auf ein einheitliches Vergehen des Betrugs zu erkennen.\n\na) Die Urteilsgründe belegen das Vorliegen einer Täuschungshand-\n\nlung nicht im ausreichenden Maße.\n\naa) Eine Täuschungshandlung besteht nach dem Wortlaut des Geset-\n\nzes in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung\n\nwahrer Tatsachen. Als Tatsache in diesem Sinne ist nicht nur das tatsäch-\n\nlich, sondern auch das angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen,\n\nsofern ihm das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewißheit eigen ist.\n\nDabei kann die Täuschung außer durch bewußt unwahre Behauptungen\n\nauch konkludent erfolgen, wenn dem irreführenden Verhalten nach der\n\nVerkehrsanschauung ein gewisser Erklärungswert beizumessen \n\nist\n\n(BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 20). Dagegen sind bloße Werturteile,\n\nseien es Rechtsauffassungen, Meinungsäußerungen oder reklamehafte An-\n\npreisungen grundsätzlich keine Tatsachen im Sinne des § 263 StGB. Etwas\n\nanderes gilt allerdings dann, wenn sie zugleich einen Tatsachenkern enthal-\n\nten (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 9). Dies ist\n\nauf der Grundlage der Gesamtumstände zu ermitteln.\n\nbb) Im vorliegenden Fall hätte die Annahme einer Täuschungshand-\n\nlung einer genaueren Darlegung der Umstände bedurft. Dies gilt insbesonde-\n\nre für die Zeit (nach den Urteilsgründen ab Herbst 1998), in der die Anleger\n\nam Gewinn und Verlust beteiligt wurden. Hier hätte in einer die revisionsge-\n\nrichtliche Kontrolle ermöglichenden Form dargestellt werden müssen, welche\n\nInformationen die Anleger im einzelnen erhalten haben. Dies betrifft die Fra-\n\nge, was den Anlegern über die Kapitalsituation, die Kostenstruktur oder die\n\nkonkret in Aussicht genommenen Projekte mitgeteilt wurde. Je mehr kon-\n\nkrete Tatsachen über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens den\n\njeweiligen Anlegern gegeben wurden, umso mehr treten die hierauf bezoge-\n\nnen Beurteilungen in den Hintergrund. Das Werturteil bezieht sich nämlich\n\ndann auf das vorgelegte Tatsachenmaterial; ihm selbst kommt kein eigen-\n\nständiger Tatsachenkern zu. Enthält dagegen das Angebot selbst wenig Tat-\n\nsachenmaterial, dann kann nach den Umständen auch Äußerungen, die in\n\ndie Form eines Werturteils gekleidet sind, der Charakter einer Tatsachenbe-\n\nhauptung zukommen. Erschöpft sich das Angebot nur in allgemeinen Be-\n\nwertungen und allenfalls substanzarmen tatsächlichen Informationen, dann\n\nwird der ihrem Wortlaut nach als Werturteil aufzufassenden Äußerung dasje-\n\nnige als Tatsachenkern beizumessen sein, was nach der Verkehrsanschau-\n\nung üblicherweise eine solche Beurteilung rechtfertigt.\n\nDie vom Landgericht festgestellte Bezeichnung der Anlage als „sicher“\n\nhätte deshalb in den Kontext gestellt werden müssen, in dem sie in dem Zu-\n\nsammenhang des Angebots gegenüber den potentiellen Anlegern gestanden\n\nhat. Sind nämlich die potentiellen Anleger über die wesentlichen betriebswirt-\n\nschaftlichen Rahmendaten in Kenntnis gesetzt worden, dann kann eine all-\n\ngemein gehaltene Bemerkung, wie „sicher“ oder „risikolos“ nur als pauschale\n\nAnpreisung verstanden werden. Fehlen dagegen wirtschaftlich konkrete In-\n\nformationen, kann der gleichen Aussage ein tatsächlicher Hintergrund zu-\n\nkommen. Die nicht näher mit Tatsachenmaterial unterfütterte Bezeichnung\n\nals „sicher“ oder „risikolos“ legt dann nämlich nahe, daß ein Maß an Forde-\n\nrungsabsicherung vorhanden ist, welches im Verkehr üblicherweise als si-\n\ncher verstanden wird, wobei \n\ninsoweit die mündelsicheren Anlagen\n\n(§§ 1806 ff. BGB) und der dort vorgesehene Sicherheitsstandard einen An-\n\nhalt bieten könnten.\n\ncc) Die Urteilsgründe beschränken sich auf die allgemein gehaltene\n\nFeststellung, daß den Anlegern mitgeteilt wurde, die Gelder würden in eigene\n\nImmobilien und partiarische Beteiligungen investiert werden, ohne daß aller-\n\ndings dargelegt wird, ob sich die Informationen auf bereits erfolgte oder erst\n\nbeabsichtigte Investitionen bezogen und welche konkreten Objekte benannt\n\nwurden. Dies läßt nicht zwangsläufig den Schluß auf eine Täuschungshand-\n\nlung zu, solange die wesentlichen Umstände der Einwerbung im übrigen\n\nnicht dargelegt werden. Auch insoweit kommt es darauf an, ob hinsichtlich\n\nder Investitionsobjekte konkrete Informationen oder ebenfalls bloße Anprei-\n\nsungen gemacht wurden. Es hätte deshalb genauer ausgeführt werden müs-\n\nsen, in welchem zeitlichen Rahmen die Angeklagten welche Informationen im\n\neinzelnen über ihre Handelsvertreter verbreitet haben.\n\nb) Gleichermaßen halten die Ausführungen zur subjektiven Tatseite\n\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht rechtsfehler-\n\nfrei angenommen, daß ein Vermögensschaden in Form einer schadensglei-\n\nchen Vermögensgefährdung bereits dann eingetreten ist, wenn im Zeitpunkt\n\nder Vermögensverfügung dem Leistenden ein Rückzahlungsanspruch er-\n\nwächst, der infolge der Unsicherheit seiner Realisierung wirtschaftlich nicht\n\ngleichwertig ist. Für die Begründung des sich hierauf beziehenden Vorsatzes\n\nsind jedoch gleichfalls eingehende Feststellungen erforderlich. Ohne sie sind\n\nRückschlüsse auf den Vorsatz nicht möglich \n\n(BGHSt 46, 30, 34;\n\nBGH NJW 1979, 1512).\n\naa) Bei der hier allein in Betracht zu ziehenden Form des bedingten\n\nVorsatzes muß die Prüfung sowohl das Wissens- als auch das Wollensele-\n\nment umfassen.\n\n(1) Das Wissenselement bezieht sich auf diejenigen tatsächlichen\n\nUmstände, welche die Vermögensgefährdung begründen. Dies schließt auch\n\ndie Kenntnis des Täters ein, daß die Forderung nach allgemeinen Bewer-\n\ntungsmaßstäben nicht als gleichwertig angesehen wird, selbst wenn er sie\n\npersönlich anders bewerten mag (BGHSt 47, 148, 157). Hofft oder glaubt der\n\nTäter, den endgültigen Schaden abwenden zu können, beseitigt dies deshalb\n\nnicht ohne weiteres seine Kenntnis von der zum Zeitpunkt der Vermögens-\n\nverfügung bestehenden geringeren Werthaltigkeit der Rückzahlungsforde-\n\nrung des jeweiligen Einlegers.\n\n(2) Gründet sich der Vermögensschaden \n\nim Sinne des § 263\n\nAbs. 1 StGB auf eine Gefährdung des erlangten Rückzahlungsanspruchs\n\ndes Anlegers, ist diese Gefährdungslage auch für die Prüfung des Wollen-\n\nselements maßgebend. Zu fragen ist nur, ob die bloße Gefährdung des\n\nRückzahlungsanspruchs des Anlegers, nicht, ob ihr endgültiger Verlust vom\n\nWillen des Täters umfaßt ist. Je größer und je offensichtlicher sich die Ge-\n\nfährdung des Rückzahlungsanspruchs für den Täter darstellt, desto mehr\n\nwird grundsätzlich der Schluß naheliegen, daß er diese Gefährdung auch\n\ngebilligt hat.\n\nAllerdings darf der Grad der Wahrscheinlichkeit nicht allein das Kriteri-\n\num für die Frage sein, ob die Angeklagten mit dem Erfolg in Gestalt der blo-\n\nßen Gefährdung einverstanden waren. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach\n\nentschieden, daß ein zwingender Schluß von einem bestimmten Gefähr-\n\ndungspotential auf ein entsprechendes Wollen des Täters nicht möglich ist.\n\nGerade bei solchen komplexen und mehrdeutigen Strukturen, wie sie in Wirt-\n\nschaftsstrafsachen häufig gegeben sind, kann das Wollenselement nicht\n\nausschließlich aus der Perspektive der Schadenswahrscheinlichkeit be-\n\ntrachtet werden. Erforderlich ist vielmehr immer eine Gesamtwürdigung des\n\nEinzelfalls, bei der auch die Motive und die Interessenlage des Täters eben-\n\nso zu berücksichtigen sind wie der konkrete Zuschnitt der zu beurteilenden\n\nGeschäfte (BGHSt 46, 30, 35; vgl. auch BGHSt 47, 148, 157).\n\nbb) Die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite ge-\n\nnügen diesen Anforderungen nicht. Die Darlegungen erschöpfen sich im we-\n\nsentlichen in der nicht näher belegten Feststellung, die Angeklagten hätten\n\nbilligend in Kauf genommen, daß die Anleger im Falle einer wirtschaftlichen\n\nKrise ihr Beteiligungskapital verlieren würden.\n\nDies wird den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Falls nicht\n\ngerecht. Maßstab für die Prüfung eines in Kauf genommenen Gefährdungs-\n\nschadens hat zu sein, welches Risiko nach den vertraglichen Vereinbarun-\n\ngen der Anlage immanent war. Insoweit hängen die Merkmale der Täu-\n\nschung und des Vermögensschadens unmittelbar zusammen. Bei keinem\n\nAnlagegeschäft ist ein gewisses Restrisiko auszuschließen; ein bestimmtes\n\nRisikopotential des Geschäfts kann aber der jeweils konkreten Vertragsge-\n\nstaltung immanent sein.\n\nDies ist auch für die Beurteilung der subjektiven Tatseite zu beachten.\n\nNur wenn der Täter in Kauf nimmt, daß über das vertraglich vorausgesetzte\n\nRisiko hinaus die Rückzahlung der Einlage des Anlegers gefährdet ist,\n\nkommt subjektiv die Annahme eines auf einen Vermögensschaden im Sinne\n\ndes § 263 Abs. 1 StGB bezogenen Vorsatzes in Betracht. Im Falle eines nur\n\nbedingten Vorsatzes müssen sich sowohl das Wissens- als auch das Wol-\n\nlenselement auf diese Gefahrerhöhung im Hinblick auf die Rückzahlungsfä-\n\nhigkeit der angelegten Gelder beziehen.\n\n(1) Schon hinsichtlich des Wissenselements des bedingten Vorsatzes\n\nreichen bei der hier gegebenen Fallkonstellation die Feststellungen nicht aus.\n\nEs fehlt an einer Erörterung, wann die Angeklagten aufgrund welcher Hin-\n\nweise eine entsprechende Gefährdung der Rückzahlungsansprüche erkannt\n\nhaben sollen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das Landgericht\n\nselbst die Konzeption der Angeklagten grundsätzlich als wirtschaftlich tragfä-\n\nhig angesehen hat. Infolgedessen konnten jedenfalls aus der Sicht der An-\n\ngeklagten einzukalkulierende Anfangsverluste nicht zwangsläufig sogleich\n\nein entsprechendes Bewußtsein der Gefährdung der Anleger entstehen las-\n\nsen.\n\n(2) Im Blick auf die Feststellung des Wollenselements hätte es einer\n\nGesamtwürdigung bedurft. Diese hätte neben einer Feststellung von Krisen-\n\nanzeichen und ihrer exakten zeitlichen Einordnung auch eine Prüfung vor-\n\nausgesetzt, inwieweit die Investitionsobjekte für die Angeklagten als gewinn-\n\nbringend erscheinen konnten. Ein entsprechender Schädigungsvorsatz kann\n\nnämlich dann zweifelhaft sein, wenn die Angeklagten aufgrund der Marktlage\n\nerwarten konnten, ausscheidende Anleger durch neu gewonnene zu erset-\n\nzen und jedenfalls in absehbarer Zeit mit den Erträgen aus dem investierten\n\nVermögen die Aufwendungen für das Unternehmen zu decken. In diesem\n\nZusammenhang muß Berücksichtigung finden, daß die Angeklagten die Ver-\n\npflichtungen aus den stillen Beteiligungen bedient haben und die Entnahmen\n\nder Angeklagten jedenfalls in ihrer Größenordnung nicht signifikant waren.\n\nAndererseits kann das Vorliegen schwerwiegender Pflichtverletzungen\n\nnahelegen, die subjektive Tatseite des Vermögensschadens zu bejahen.\n\nWird gegen Rechtsvorschriften gravierend verstoßen, die gerade dem Schutz\n\nder Anleger dienen und die dem Täter bekannt sind, ist dies regelmäßig ein\n\ngewichtiger Hinweis darauf, daß die Angeklagten mit einer Gefährdung des\n\nVermögens einverstanden sind (BGHSt 47, 148, 157). Hier kommt nach den\n\nUrteilsfeststellungen insbesondere eine nicht ausreichende Bilanzierung der\n\nVermögensverhältnisse der FSBG in Betracht. Soweit hierdurch die Transpa-\n\nrenz über die Vermögensverhältnisse erschwert wurde, kann dies einen ganz\n\nwesentlichen Anhalt dafür darstellen, daß zumindest eine Vermögensgefähr-\n\ndung der Anleger in Kauf genommen worden ist.\n\nGleiches gilt im übrigen auch im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen\n\ndas Kreditwesengesetz. Falls solche – vom neuen Tatrichter aufzuklärende –\n\nVerletzungen nicht ausschließlich rein formeller Natur waren, sondern es\n\nauch um Verstöße gegen Regelungen des Anlegerschutzes ging, wird dies\n\nim Rahmen der Beurteilung des Wollenselements Gewicht erlangen müssen.\n\nAus den Urteilsgründen läßt sich entnehmen, daß es zwischen den Ange-\n\nklagten und dem Bundesamt für das Kreditwesen seit Jahren Auseinander-\n\nsetzungen gab. Falls diese Beanstandungen auch mangelnde Sicherungen\n\nder eingelegten Gelder betroffen haben sollten, kann hierin ein Hinweis ge-\n\nsehen werden, daß die Angeklagten, die eine solche Gefährdungslage trotz\n\nBeanstandung unverändert ließen, diese dann möglicherweise auch gebilligt\n\nhaben.\n\nc) Das letztgenannte versteht sich indes auch für die hier maßgebliche\n\nZeit nach dem Abschluß des Strafverfahrens durch das Amtsgericht nicht in\n\neiner Weise von selbst, daß sich der Senat hinsichtlich der nicht eingestellten\n\nEinzeltaten (vgl. zu deren konkurrenzrechtlichem Verhältnis die obigen Aus-\n\nführungen unter II 1. b) trotz der aufgezeigten Darstellungsmängel in der La-\n\nge sähe, die Revisionen zum Schuldspruch zu verwerfen. Auch die im Urteil\n\nenthaltenen Hinweise zur Insolvenzentwicklung sind zu vage, um hierauf\n\nSchuldsprüche wegen Betrugs stützen zu können.\n\nDer Senat weist darauf hin, daß im vorliegenden Fall – sollten sich die\n\nBetrugsvorwürfe nicht bestätigen – eine Strafbarkeit wegen Kapitalanlagebe-\n\ntrugs (§ 264a StGB) zu prüfen sein wird. Weiterhin wird der neue Tatrichter\n\nzu bedenken haben, daß in dem Verhalten der Angeklagten auch in den\n\nFällen 466 bis 544 ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz (§ 54 Abs. 1\n\nNr. 2) zu sehen sein könnte.\n\nBasdorf Gerhardt Raum\n\nBrause RiBGH Schaal ist\n infolge Urlaubs an\n der Unterschrift gehindert\n\n Basdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-26/5-str-145-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":38},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":4},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 373a","ref_norm":"373a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1806","ref_norm":"1806","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-26/5-str-145-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:39:20.675687+00:00"}}