{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_140-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-04-08","aktenzeichen":"5 StR 140/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 140/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. April 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2002 im Maß-\n\nregelausspruch gegen diesen Angeklagten nach § 349\n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S \n\nund die Revision des Angeklagten J gegen das ge-\n\nnannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRevision des Angeklagten S , an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Der Angeklagte J hat die Kosten seiner Revision zu\n\ntragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S wegen schwerer räu-\n\nberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt und hat ihm die Fahrerlaubnis bei\n\nAnordnung einer Sperre von 16 Monaten entzogen. Den Angeklagten\n\nJ hat das Landgericht wegen schwerer räuberischer Erpressung zu\n\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die\n\nRevision des Angeklagten S hat mit einer lediglich den Maß-\n\nregelausspruch betreffenden Verfahrensrüge Erfolg. Im übrigen bleibt seine\n\nRevision wie die Revision des Angeklagten J insgesamt ohne Erfolg.\n\n1. Die auf Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge\n\ndes Angeklagten S greift durch. Die Revision beanstandet mit voll-\n\nständigem Sachvortrag zutreffend, daß gegen diesen Angeklagten eine\n\nauf §§ 69, 69a StGB gestützte Maßregel ausgesprochen worden ist, ohne\n\ndaß zuvor in der Anklage, im Eröffnungsbeschluß oder – wie in § 265\n\nAbs. 2 StPO vorgeschrieben – in der Hauptverhandlung auf diese rechtliche\n\nMöglichkeit hingewiesen worden ist. Zumal da auch sonst nichts dafür\n\nersichtlich ist, daß die Möglichkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis vor\n\nUrteilsverkündung in der Hauptverhandlung erörtert worden wäre, und auch\n\nkein Regelfall nach § 69 Abs. 2 StGB für die Anordnung der Maßregel vor-\n\nliegt, läßt sich die Möglichkeit einer effektiven Verteidigung des Angeklagten\n\nS zum Maßregelausspruch und damit ein Beruhen des Urteils auf\n\ndem Verfahrensverstoß auch ohne spezifischen Vortrag der Revision zum\n\nVerteidigungsvorbringen des Beschwerdeführers nach Hinweiserteilung nicht\n\nausschließen. Die somit begründete Verfahrensrüge zieht freilich lediglich die\n\nAufhebung des Maßregelausspruchs nach sich.\n\n2. Jenseits davon bleiben beide Revisionen ohne Erfolg. Die Prüfung\n\nauf die von beiden Angeklagten allgemein erhobenen Sachrügen hat keinen\n\ndie Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die vom Ange-\n\nklagten J erhobene Verfahrensrüge scheitert schon deshalb an § 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer weder die Vernehmungs-\n\nniederschrift, deren Nichtverlesung er beanstandet, noch den hierzu\n\nangeblich gestellten – indes nicht protokollierten – Beweisantrag vollständig\n\nmitteilt. Die dem Beschwerdeführer in der Revisionsgegenerklärung der\n\nStaatsanwaltschaft mitgeteilte – zudem ersichtlich überflüssige – Protokoll-\n\nberichtigung ändert an der Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen\n\nUrteils an den Beschwerdeführer nach vorheriger Fertigstellung des Proto-\n\nkolls (§ 273 Abs. 4 StPO) nichts (vgl. BGH NStZ 1984, 89; Blaese/Wielop,\n\nDie Förmlichkeiten der Revision in Strafsachen 3. Aufl. Rdn. 178a und b).\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_140-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-08/5-str-140-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_140-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_140-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-08/5-str-140-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_140-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:18:56.396609+00:00"}}