{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_139-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-05-05","aktenzeichen":"5 StR 139/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 139/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 5. Mai 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 4. und 5. Mai 2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 5. Mai 2004 für Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Halle/Saale vom 5. Juni 2002 wird verwor-\n\nfen.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das ge-\n\nnannte Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte freige-\n\nsprochen worden ist und soweit die Anordnung des Ver-\n\nfalls unterblieben ist.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRevision der Staatsanwaltschaft, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in zwei\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt und ihn im übrigen vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freige-\n\nsprochen. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die allein gegen\n\nden Freispruch und die Nichtanordnung des Verfalls gerichtete Revision der\n\nStaatsanwaltschaft ist erfolgreich.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgendes festgestellt: Der Ange-\n\nklagte war seit 1971 Angestellter der Stadt Halle/Saale, seit 1991 als stell-\n\nvertretender Amtsleiter im Stadtplanungsamt, ab 1995 als Leiter der Koordi-\n\nnierungsstelle Stadtsanierung. Dabei hatte er im Rahmen der Förderung\n\nstädtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen – unter Aus-\n\nübung pflichtgemäßen Ermessens – über die Vergabe von Aufträgen zu ent-\n\nscheiden.\n\nDer Angeklagte lernte den Hotelbetriebswirt K , den alleini-\n\ngen Gesellschafter und Geschäftsführer der R B P \n\n GmbH (im folgenden R GmbH genannt), der mit dem Architekten\n\nS zusammenarbeitete, persönlich eng kennen. Im Jahre 1992 und\n\nam 28. Januar 1993 erteilte der Angeklagte dem Zeugen K zwei\n\nAufträge zur Erstellung von Bestandsaufnahmen bzw. Finanzierungs- und\n\nNutzungskonzeptionen mit einem Gesamtvolumen von mindestens\n\n289.103 DM. Im Frühjahr 1993 trafen sich der Angeklagte und K im\n\nCafé F in Halle. Der Angeklagte teilte K mit, daß es in der\n\nBranche üblich sei, 5 % der Auftragssumme zu bezahlen, und wies darauf\n\nhin, daß K und S in der Vergangenheit bereits genug an\n\nden durch die Stadt erteilten Aufträgen verdient hätten. Dabei wollte er den\n\nEindruck erwecken, daß er sich bei der Ausübung des ihm eingeräumten\n\nErmessens im Rahmen der Vergabe entsprechender Aufträge durch eine\n\nProvision beeinflussen lasse und daß der R GmbH bei Ausbleiben der\n\nZahlung die Nichtberücksichtigung bei weiteren Gutachtenaufträgen drohe.\n\nDas Landgericht hat nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich insge-\n\nheim, ohne dies aber K zu erkennen zu geben, vorbehielt, jeweils\n\ndoch die sachgerechteste Lösung bei der Vergabe entsprechender Gutach-\n\ntenaufträge auszuwählen. K fragte nach, in welchem Umfang eine\n\nProvision bezahlt werden solle. Der Angeklagte überließ diese Entscheidung\n\nseinem Gesprächspartner und forderte ihn auf, einen entsprechenden Vor-\n\nschlag zu unterbreiten. Daraufhin kamen K und S überein,\n\ndaß eine jährliche Zahlung von maximal 50.000 DM in Raten an den Ange-\n\nklagten möglich sei. Etwa eine Woche nach dem Treffen im Café F traf\n\nder Angeklagte sich erneut mit K , der auf Frage des Angeklagten\n\ndie Zahlung von maximal 50.000 DM pro Jahr in Raten anbot. Der Ange-\n\nklagte stimmte dem Angebot zu und sagte, daß die nächste Rate in der\n\nkommenden Woche fällig sei. In den folgenden Jahren wurden daraufhin\n\nmehrfach Ratenzahlungen von K und S an den Ange-\n\nklagten geleistet. Welcher Betrag bei jeder Rate an den Angeklagten gezahlt\n\nwurde, hat das Landgericht nicht feststellen können. Ebensowenig konnten\n\nFeststellungen dazu getroffen werden, welche Mindestbeträge K \n\nund S in dem Zeitraum von 1993 bis 1997 an den Angeklagten leis-\n\nteten und zu welchem Zeitpunkt diese Zahlungen erfolgten. In der Folgezeit\n\nbis zum Jahr 1997 erteilte der Angeklagte der R GmbH neun Gutachten-\n\naufträge, für die insgesamt 1.051.204 DM Honorar gezahlt wurden. Der An-\n\ngeklagte befand die Rechnungen der R GmbH als sachlich richtig und\n\nfertigte entsprechende Auszahlungsanordnungen aus. Über die sich aus der\n\nVergabeordnung der Stadt Halle und weiteren Anweisungen ergebende\n\nPflicht, insbesondere wegen der Überschreitung bestimmter Wertgrenzen\n\nseine Dienstvorgesetzten über die Vorgänge zu informieren, setzte der An-\n\ngeklagte sich bewußt hinweg.\n\nAb 1993 engagierte K sich auch als Bauherr und Investor in\n\nSanierungsobjekten in Halle. Zu diesem Zweck wurden die Bauherrenge-\n\nmeinschaft R K – I S GbR, an der K \n\n zu 50 % beteiligt war, und die I R GmbH, deren faktischer\n\nGeschäftsführer K war, gegründet. Von April 1994 bis Juni 1995\n\nerwarb die genannte Bauherrengemeinschaft sechs Sanierungsobjekte in\n\nHalle. Sie stellte für alle Objekte Anträge auf Bewilligung von Fördergeldern\n\naus dem Förderprogramm „Historische Altstadt“. Im Rahmen dieses Pro-\n\ngramms bestand die Möglichkeit, die Kosten für durchgeführte Notsiche-\n\nrungsmaßnahmen seitens der Stadt Halle unter Anrechnung auf bewilligte\n\nund später auszuzahlende Fördergelder an den jeweiligen Bauherren vorab\n\nauszukehren. Die Bauherrengemeinschaft trat ihre Ansprüche auf Auszah-\n\nlung von Fördergeldern an die I R GmbH ab. Im Spätherbst 1995\n\nwurden Abschlagsrechnungen in Höhe von knapp 2 Mio. DM, die von der\n\nI R GmbH eingereicht worden waren, durch die D S \n\n mbH, die seitens der Stadt Halle als Sanierungsbe-\n\ntreuer eingeschaltet war, beanstandet. Die Bauherrengemeinschaft befand\n\nsich, wie der Angeklagte wußte, in einer angespannten finanziellen Lage. In\n\ndieser Situation äußerte der Angeklagte gegenüber K bei einem\n\nTreffen im Spätherbst 1995 im Café H in Halle, daß „wieder eine\n\nRate fällig“ sei. Er beabsichtigte, die mit K und S beste-\n\nhende „Käuflichkeitsvereinbarung“ dahingehend zu erweitern, daß die Be-\n\nzahlung der einzelnen Raten nicht nur für die Vergabe von Aufträgen an die\n\nR GmbH erfolgen sollte, sondern darüber hinaus die Bewilligung und zü-\n\ngige Auszahlung weiterer Fördermittel, insbesondere die Begleichung von\n\neingereichten Abschlagsrechnungen der I R GmbH, „betreffen\n\nsollte“. Dabei wollte er gegenüber K zum Ausdruck bringen, daß er\n\nsich durch die entsprechende Zahlung bei seiner Entscheidung beeinflussen\n\nlassen würde. Das Landgericht hat nicht ausgeschlossen, daß der Ange-\n\nklagte sich wiederum insgeheim vorbehielt, jeweils sachgerecht zu entschei-\n\nden. K erhoffte sich, das Wohlwollen des Angeklagten für die Be-\n\nwilligung und Auskehr von Fördergeldern durch die Zahlung weiterer Raten\n\n„zusätzlich zu erkaufen“. Entsprechend der Aufforderung des Angeklagten\n\nleisteten K und S nach entsprechender Abrede unterein-\n\nander weitere Ratenzahlungen an den Angeklagten. Umfang und Zeitpunkt\n\nder Ratenzahlungen, die bis August 1999 erfolgten, konnten im einzelnen\n\nnicht festgestellt werden. In der Folgezeit traf der Angeklagte zahlreiche Ent-\n\nscheidungen zugunsten der Bauherrengemeinschaft bzw. der I R \n\nGmbH. Er zeichnete insbesondere Rechnungen als richtig ab und erteilte\n\nentsprechende Auszahlungsanweisungen.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig erhoben, weil die Beschlüs-\n\nse, mit denen das Landgericht die den Beanstandungen zugrundeliegenden\n\nAnträge beschieden hat, nicht mitgeteilt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Auch die Sachrüge versagt. Die umfassende sachlichrechtliche Ü-\n\nberprüfung des angefochtenen Urteils hat – auch eingedenk der erhobenen\n\nEinzelbeanstandungen – keinen Fehler zutage treten lassen.\n\na) Dies gilt zunächst für den Schuldspruch.\n\naa) Namentlich sind die Einzelangriffe gegen die Beweiswürdigung\n\nunbegründet.\n\nDas Landgericht hat unter umfassender Darstellung und entsprechen-\n\nder Würdigung belegt, weshalb es dem Zeugen K geglaubt hat.\n\nMit der Aussage des Zeugen KOK Kr hat das Landgericht sich\n\nauseinandergesetzt. Die darüber hinausgehende Behauptung, der Zeuge\n\nhabe bekundet, „seine umfangreichen Finanzermittlungen beim Angeklagten\n\nhätten keinen Hinweis darauf ergeben“, daß der Angeklagte „Zuwendungen\n\nerhalten hat“, sind urteilsfremd.\n\nAuch die Urheberschaft der im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei\n\ndem Zeugen K gefundenen Liste „Zahlungen an L.“ hat das Land-\n\ngericht umfassend und rechtsfehlerfrei geprüft. Es ist dabei zu der Überzeu-\n\ngung gelangt, daß die Liste von dem Zeugen K erstellt und von der\n\nZeugin B mit der Überschrift „Zahlungen an L.“ versehen worden\n\nist. Zum letzteren hat das Landgericht das Gutachten des Schriftsachver-\n\nständigen Dr. H ausführlich wiedergegeben. Soweit die Revision be-\n\nhauptet, der Sachverständige habe ausgeführt, daß „es ihm möglich wäre,\n\nden Urheber zu bestimmen, wenn ihm von diesem ausreichend Vergleichs-\n\nmaterial zur Verfügung stünde“, ist dies urteilsfremd. Eine entsprechende\n\nVerfahrensrüge ist nicht erhoben.\n\nbb) Zutreffend hat das Landgericht in beiden Fällen jeweils eine Be-\n\nstechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 StGB (in der vor dem Gesetz zur Be-\n\nkämpfung der Korruption vom 13. August 1997, BGBl I 2038, geltenden Fas-\n\nsung) gefunden. Der Angeklagte hat als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c\n\nStGB) jeweils einen Vorteil für sich gefordert und angenommen. Dabei hat er\n\nsich im Sinne des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB bereit gezeigt, sich bei der Aus-\n\nübung des ihm zustehenden Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu\n\nlassen.\n\nb) Auch die Strafzumessung ist ohne Rechtsfehler. Die Tatsache, daß\n\ndie Höhe der einzelnen Bestechungszahlungen nicht festgestellt werden\n\nkonnte, nötigte das Landgericht schon deshalb nicht zu der von der Revision\n\nvermißten Erörterung, ob eine Strafe „im Bereich der Mindeststrafe“ in Be-\n\ntracht käme, weil die Höhe der Bestechungszahlungen jedenfalls nicht im\n\nniedrigen Bereich lag.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Das Rechtsmittel ist zunächst insoweit begründet, als es sich gegen\n\nden Freispruch wendet. Dem Angeklagten wird mit der zugelassenen Ankla-\n\nge vorgeworfen, in Tatmehrheit zu den Fällen der Bestechlichkeit eine Ein-\n\nkommensteuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO in vier\n\nFällen begangen zu haben. Er habe in den Jahren 1993 bis 1996 von dem\n\nZeugen K Bestechungsgelder jeweils in Höhe von 25.000 DM er-\n\nhalten. Er habe für das Jahr 1993 keine Einkommensteuererklärung abgege-\n\nben und in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1994 bis 1996\n\ndie jeweils erhaltenen Bestechungsgelder verschwiegen. Dadurch sei die\n\nEinkommensteuer jeweils zu niedrig festgesetzt worden, nämlich für das Jahr\n\n1993 um 9.300 DM, für das Jahr 1994 um 7.706 DM, für das Jahr 1995 um\n\n8.128 DM nebst 609 DM Solidaritätszuschlag und für das Jahr 1996 um\n\n8.778 DM nebst 659 DM Solidaritätszuschlag. Das Landgericht hat den An-\n\ngeklagten von diesen Vorwürfen freigesprochen. Es hat sich an einer Verur-\n\nteilung allein deshalb gehindert gesehen, weil es nicht hat feststellen können,\n\nin welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte Zahlungen des\n\nZeugen K erhielt. Es habe nicht einmal Mindestbeträge für die ein-\n\nzelnen Jahre feststellen können. Auch komme eine Wahlfeststellung nicht in\n\nBetracht. Dies hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\na) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß Bestechungsgel-\n\nder erklärungspflichtige sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG sind\n\n(BGHSt 30, 46, 51; Eisgruber in Kirchhof, EStG 3. Aufl. § 19 Rdn. 150 sub\n\nSchmiergeld; Fischer in Kirchhof aaO § 22 Rdn. 34; Wacker in Schmidt,\n\nEStG 22. Aufl. § 22 Rdn. 150 sub Schmier- und Bestechungsgelder; die bei-\n\nden zuletzt Genannten je m.N. der Rspr. des Bundesfinanzhofs). Zudem hat\n\ndas Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte von K Beste-\n\nchungszahlungen erhielt, deren Umfang nach den weiteren Feststellungen\n\nbeträchtlich gewesen sein muß. So ergeben sich aus dem jeweiligen Volu-\n\nmen der einzelnen Geschäftsvorgänge, auf die sich die beiden „Käuflich-\n\nkeitsvereinbarungen“ bezogen, aus der vom Angeklagten gegenüber K \n\n als branchenüblich genannten Quote von 5 % der Auftragssumme,\n\naus dem Zeitraum der zahlreichen Bestechungszahlungen und der Liste\n\n„Zahlungen an L.“ Anhaltspunkte für eine Bestimmung der Höhe der Zahlun-\n\ngen. Angesichts dieser Sachlage, bei der die Schuld des Angeklagten als\n\nsolche feststeht, dagegen lediglich die Verteilung der Höhe der hinterzoge-\n\nnen Steuern auf die einzelnen Jahre ungewiß ist, gibt es für einen Freispruch\n\nkeinen Raum. Zwar ist es erforderlich, bei einer Tatserie die Einzelakte so\n\nkonkret und individualisiert zu ermitteln und festzustellen, daß sich daraus\n\ndie Verwirklichung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes ergibt\n\n(BGHSt 40, 374, 376). Jedoch ist in solchen Fällen die Schuld des Ange-\n\nklagten unter Zuordnung zu festgestellten Einzeltaten durch Schätzung zu\n\nerfassen.\n\nSteht bei Vermögensstraftaten nach der Überzeugung des Tatrichters\n\nein strafbares Verhalten des Täters fest, so kann die Bestimmung des\n\nSchuldumfangs im Wege der Schätzung erfolgen (BGHSt 36, 320, 328; 38,\n\n186, 193; 40, 374, 376). Ein solches Verfahren ist stets zulässig, wenn sich\n\nFeststellungen auf andere Weise nicht treffen lassen (BGHR StGB vor § 1\n\nSerienstraftaten Betrug 1). Die Schätzung ist dann sogar unumgänglich,\n\nwenn über die kriminellen Geschäfte keine Belege oder Aufzeichnungen vor-\n\nhanden sind. In Fällen dieser Art hat der Tatrichter einen als erwiesen ange-\n\nsehenen Mindestschuldumfang festzustellen. Die Feststellung der Zahl der\n\nEinzelakte und die Verteilung des Gesamtschadens auf diese Einzelakte er-\n\nfolgt sodann nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (BGHSt 40, 374, 376 f.;\n\nBGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 31; BGH NStZ 1999, 581; BGH, Urt. vom\n\n21. April 2004 – 5 StR 540/03). Läßt sich nicht für jedes Steuerjahr der\n\nEmpfang von Zahlungen klären, kommt auch eine Feststellung im Wege der\n\nWahlfeststellung in Betracht.\n\nb) Die Pflicht zur Abgabe einer wahrheitsgemäßen Steuererklärung\n\nwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt suspendiert, daß niemand ver-\n\npflichtet ist, sich selbst anzuklagen oder gegen sich selbst Zeugnis abzule-\n\ngen (nemo tenetur se ipsum accusare).\n\nZwar regelt § 393 Abs. 1 AO, daß der Einsatz von Zwangsmitteln un-\n\nzulässig ist, soweit der Steuerpflichtige eigene Steuerstraftaten offenbaren\n\nmüßte, was in bestimmten Fällen sogar dazu führt, daß die Pflicht zur Abga-\n\nbe von Steuererklärungen suspendiert ist (vgl. BGHSt 47, 8, 12; BGHR AO\n\n§ 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3). Soweit der Steuerpflichtige mit einer\n\nwahrheitsgemäßen Erklärung allgemeine Straftaten offenbart, ist er durch\n\ndas Steuergeheimnis (§ 30 AO) sowie das in § 393 Abs. 2 AO normierte be-\n\ngrenzte strafrechtliche Verwertungsverbot geschützt (vgl. BVerfGE 56, 37,\n\n47).\n\nIndes gilt dieser Schutz nicht uneingeschränkt. Vielmehr sieht das Ge-\n\nsetz in § 393 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ausdrücklich eine Durch-\n\nbrechung des Steuergeheimnisses vor, wenn die Offenbarung im zwingen-\n\nden öffentlichen Interesse liegt. In Anbetracht der überragenden Bedeutung\n\nder in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO genannten Rechtsgüter für ein ordnungsgemäß\n\nfunktionierendes Gemeinwesen wird dem Steuerpflichtigen demnach die Er-\n\nklärung auch solcher Einkünfte zugemutet, durch deren Offenbarung er in\n\nden Verdacht einer Straftat geraten und durch die er sich der Gefahr der\n\nStrafverfolgung aussetzen kann (vgl. BGH, Urt. vom 10. August 2001\n\n– RiSt (R) 1/00, teilweise abgedruckt in NJW 2002, 834). Um einen Ausgleich\n\nim gegebenen Spannungsfeld – zwischen den in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ge-\n\nnannten Rechtsgütern einerseits, dem Schutz vor erzwungener Selbstbelas-\n\ntung und dem Steuergeheimnis andererseits, jeweils vor dem Hintergrund\n\nder gebotenen Sicherung eines vollständigen Steueraufkommens – zu fin-\n\nden, wird es naheliegen, an die Konkretisierung der gebotenen steuerlichen\n\nErklärungen möglicherweise niedrigere Anforderungen zu stellen als sonst\n\nnach § 90 AO geboten. Eine solche Reduzierung des Erklärungsumfangs\n\nkönnte etwa darin bestehen, daß die Einkünfte nur betragsmäßig, nicht aber\n\nunter genauer Bezeichnung der Einkunftsquelle zu benennen sein werden.\n\nDies bedarf hier indes keiner weiteren Entscheidung, weil der Angeklagte\n\ngegenüber dem Finanzamt die Schmiergelder gänzlich verschwiegen hat.\n\nJedenfalls ist das gefundene Ergebnis – eine steuerliche Erklärungs-\n\npflicht im Hinblick auf erhaltene Schmiergelder – verfassungsrechtlich und\n\nkonventionsrechtlich (Art. 6 Abs. 1 MRK) nur dann hinnehmbar, wenn bei der\n\nRechtsfolgenentscheidung der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang\n\nzwischen der Bestechlichkeit und der Steuerhinterziehung berücksichtigt wird\n\nund dem durch eine straffe Zusammenziehung der zu verhängenden Einzel-\n\nstrafen Rechnung getragen wird (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Beden-\n\nken Rogall in Festschrift für Kohlmann 2003, S. 465, 469 f., 495 f. m.w.N.;\n\nvgl. zu § 393 Abs. 2 AO auch Senatsurteil vom heutigen Tag\n\n– 5 StR 548/03, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Darüber hinaus\n\nwerden die mittlerweile erhebliche Dauer des Strafverfahrens und die damit\n\nverbundenen Belastungen für den Angeklagten in besonderem Maße bei der\n\nStrafzumessung zu berücksichtigen sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ver-\n\nfahrensverzögerung 13).\n\n2. Zudem ist die Revision der Staatsanwaltschaft auch insoweit be-\n\ngründet, als sie sich gegen die Nichtanordnung des Verfalls richtet.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte von K \n\nBestechungszahlungen erhalten hat, die nach den weiteren Feststellungen\n\nerheblich gewesen sein müssen (oben sub 1a). Es hat allerdings nicht auf-\n\nklären können, in welchem konkreten Umfang und zu welchem Zeitpunkt die\n\nZahlungen erfolgten. Es hat gemeint, deshalb sei die Anordnung des Verfalls\n\ndes Wertersatzes nach §§ 73, 73a StGB nicht möglich. Auch eine Schätzung\n\nnach § 73b StGB hat es für ausgeschlossen gehalten. Dies hält sachlich-\n\nrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\na) Bestechungsgelder unterliegen grundsätzlich dem Verfall nach § 73\n\nStGB, ihre Surrogate dem Verfall des Wertersatzes nach § 73a StGB\n\n(st. Rspr. seit BGHSt 30, 46, 47). Der Umfang des aus der Bestechung Er-\n\nlangten kann geschätzt werden (§ 73b StGB). Diese Regelung bleibt nicht\n\nhinter der oben sub 1a beschriebenen Regelung für die Schätzung der Höhe\n\nhinterzogener Steuern zurück.\n\nb) Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht dem hier nur in\n\neingeschränktem Maß entgegen.\n\naa) Ansprüche der Stadt Halle/Saale als Arbeitgeber des Angeklagten\n\nund etwaigen Verletzten, die einer Verfallsanordnung entgegenstünden, lie-\n\ngen generell nicht vor (vgl. BGHSt 30, 46, 49; für Beamte im formellen Sinne\n\nferner BGH NStZ 2000, 589, 590 und 2003, 423); der vorliegende Fall gibt\n\ndem Senat keinen Anlaß, die Grundsätze dieser Rechtsprechung in Frage zu\n\nstellen. Auch für einen Fall der Art, daß dem Dienstherrn ein Schaden ent-\n\nstanden wäre, der demjenigen Vermögenszuwachs spiegelbildlich entsprä-\n\nche, den der Angeklagte aus der Tat erlangt hat (vgl. BGHR StGB § 73 Ver-\n\nletzter 4 und 5, insoweit in BGHSt 46, 310 nicht abgedruckt; BGHSt 47, 22),\n\nist nichts Tragfähiges festgestellt. Zwar läge eine Untreue des Angeklagten\n\nzum Nachteil der Stadt nicht ganz fern, wenn nachzuweisen gewesen wäre,\n\ndaß er überhöhte Rechnungen zugunsten des Schmiergeldzahlers bewilligte.\n\nDem steht aber hier letztlich entgegen, daß hinsichtlich der in Rechtskraft\n\nerwachsenen Bestechlichkeitsschuldsprüche zugunsten des Angeklagten\n\nunterstellt wurde, seine Diensthandlungen seien in der Sache nicht zu bean-\n\nstanden gewesen. Eine etwaige doppelte Anwendung des Zweifelsgrundsat-\n\nzes, welche im Zusammenhang mit dem Verfall das Vorliegen einer Untreue\n\nzugunsten des Angeklagten zu unterstellen vorschriebe, scheidet aus. Nach\n\nSinn und Zweck setzt § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB den an den Schuldspruch\n\nanknüpfenden eindeutigen Beleg von Ansprüchen Verletzter voraus, weil\n\nselbstverständlich nicht ermöglicht werden soll, daß der Täter in Zweifelsfäl-\n\nlen die grundsätzlich verfallene, nicht sicher den Ansprüchen Verletzter aus-\n\ngesetzte Tatbeute etwa behalten dürfte.\n\nbb) Allerdings gehen die Ansprüche des Steuerfiskus den Ansprüchen\n\ndes Justizfiskus vor (BGHR StGB § 73 Verletzter 3; BGH NStZ 2003, 423).\n\nJedoch besteht hier der dem Steuerfiskus zustehende Anspruch nur in Höhe\n\nder auf die Bestechungszahlungen entfallenden Einkommensteuer. In dieser\n\nHöhe ist bei der Bemessung des Verfalls unter dem Gesichtspunkt des § 73\n\nAbs. 1 Satz 2 StGB – erforderlichenfalls wiederum im Wege der Schätzung –\n\nder dem Steuerfiskus zustehende Betrag auszunehmen (BGHSt 30, 46, 51;\n\nzur Berücksichtigung von Steuern bei der Anordnung von Verfall vgl. BGHSt\n\n47, 260, 265).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nRaum Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_139-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/5-str-139-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_139-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_139-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/5-str-139-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_139-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:36:55.196632+00:00"}}