{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_126-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-09-09","aktenzeichen":"5 StR 126/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 126/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 9. September 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n9. September 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt H ,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof S\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ho\n\nRechtsanwältin M\n\nRechtsanwalt Ma\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger,\n\nals Vertreterin des Nebenklägers Sc ,\n\nals Vertreter der Nebenklägerin L ,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, des Nebenklä-\n\ngers Sc und der Nebenklägerin L \n\nwird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom\n\n11. November 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Ange-\n\nklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den\n\nNebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revisionen der Staatsanwalt-\n\nschaft und der Nebenkläger, an eine andere als Schwur-\n\ngericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen\n\njeweils in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halb-\n\nautomatische Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\n13 Jahren verurteilt und einen Pkw des Angeklagten eingezogen. Die vom\n\nGeneralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft sowie die\n\nRevisionen beider Nebenkläger haben mit der Sachrüge Erfolg. Dagegen\n\nbleibt die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erfolglos.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDie im Jahre 1974 geschlossene Ehe des Angeklagten verlief zunächst\n\nharmonisch und problemlos. Im Jahre 1986 nahm seine Ehefrau ein intimes\n\nVerhältnis zu einem anderen Mann auf. Gleichwohl hielt der Angeklagte an\n\nder Ehe fest. Der Angeklagte erkrankte im Jahre 1996 an Krebs, wurde\n\nmehrfach operiert, erhielt Strahlenbehandlung und schied in der Folgezeit\n\naus seinem Beschäftigungsverhältnis aus. Im Jahre 2000 zog seine Ehefrau\n\naus der gemeinsamen Wohnung aus, weil der Angeklagte an Depressionen\n\nlitt, mehrfach Gegenstände nach ihr warf und die Wohnung demolierte und\n\ndie Ehefrau deshalb ein Zusammenleben nicht mehr aushielt. Der Ange-\n\nklagte, der dadurch – auch wegen seiner schweren Krankheit – tief ent-\n\ntäuscht war und sich alleingelassen fühlte, begann, seiner Ehefrau nachzu-\n\nspionieren, sie mit seinem Auto zu verfolgen, sie immer wieder gegen ihren\n\nWillen anzurufen und ihr auch anzudrohen, sie und sich selbst umzubringen.\n\nDie Ehefrau nahm diese Drohungen sehr ernst und hatte erhebliche Angst\n\nvor Tätlichkeiten ihres Mannes. Zu irgendwelchen Tätlichkeiten kam es je-\n\ndoch nicht. Nach Scheidung der Ehe – im September 2001 – sagte der An-\n\ngeklagte zu seiner geschiedenen Ehefrau, sie werde Weihnachten nicht\n\nüberleben. Er machte jedoch diese Drohung nicht wahr. Die erhebliche Angst\n\nseiner ehemaligen Ehefrau bestand aber weiter fort.\n\nAls diese Ostern 2001 Herrn Sch kennenlernte und mit\n\nihm ein intimes Verhältnis begann, war der Angeklagte darüber erbost, ver-\n\närgert und wütend und rief in der Folgezeit mehrfach Herrn Sch an.\n\nDer Angeklagte erfuhr, daß seine geschiedene Ehefrau mit Herrn Sch \n\nin einer gemeinsamen Wohnung in Weyhausen lebte. Auch danach ver-\n\nsuchte er wiederholt, seine Ehefrau zurückzugewinnen.\n\nDer Angeklagte erwarb – ohne entsprechende Berechtigung – im\n\nApril 2002 eine Kleinkaliberpistole Typ Walther PPK samt Munition und im\n\nMai 2002 eine weitere Pistole, Typ Luger, Kaliber 9 mm und kurz darauf für\n\ndiese Waffe auch scharfe Munition.\n\nAm frühen Abend des 17. Mai 2002 fuhr der Angeklagte von seiner\n\nWohnung in Helmstedt mit seinem Pkw VW Golf etwa 50 km nach Weyhau-\n\nsen. Die Pistole Typ Luger 9 mm hatte er in durchgeladenem und gesicher-\n\ntem Zustand in einem Stoffbeutel bei sich. Er suchte seine ehemalige Ehe-\n\nfrau und deren Lebensgefährten in Weyhausen und auf den umgebenden\n\nStraßen. Gegen 21.00 Uhr sah er auf einer Kreisstraße nahe Weyhausen\n\nseine ehemalige Ehefrau und Herrn Sch , die auf oder neben der Stra-\n\nße spazierengingen. Der Angeklagte fuhr zunächst an ihnen vorbei, wendete,\n\nfuhr zurück und parkte sein Fahrzeug am rechten Rand der Kreisstraße. Er\n\nzog die durchgeladene Pistole aus dem Stoffbeutel und stieg aus dem Fahr-\n\nzeug. Spätestens jetzt faßte er den Entschluß, seine geschiedene Ehefrau\n\nund Herrn Sch zu töten. In Ausführung dieses Tatplanes entsicherte er\n\ndie Waffe und schoß sofort auf beide. Er traf seine geschiedene Ehefrau von\n\nschräg unten in den Kopf, Herrn Sch einmal schräg von oben in die\n\nSchädeldecke, einmal in den hinteren rechten Lendenbereich in Nähe des\n\nGesäßes und einmal von vorn in die rechte Hand. Herr Sch verstarb\n\nnoch am Tatort, die Frau in der folgenden Nacht im Krankenhaus, beide auf-\n\ngrund zentraler Lähmung infolge der Kopfschüsse.\n\nNach den Schüssen fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw mit erhebli-\n\ncher Startgeschwindigkeit davon. Er fuhr zu seiner Wohnung nach Helm-\n\nstedt, versteckte die Tatwaffe im Keller und legte sich schlafen.\n\nI.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, die sämt-\n\nlich geltend machen, das Landgericht habe Mordmerkmale zu Unrecht ver-\n\nneint, sind begründet, weil die Verneinung von Heimtücke rechtlicher Prüfung\n\nnicht standhält.\n\n1. Allerdings hat das Landgericht das Mordmerkmal der niedrigen Be-\n\nweggründe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei\n\nverneint.\n\nEs hat hierzu ausgeführt, es könne beim Angeklagten ein Motivbündel\n\naus Verärgerung, Eifersucht, Wut, aber auch tiefste Enttäuschung über das\n\n„Verlassenwordensein“ durch seine Ehefrau vorgelegen haben. Bei Berück-\n\nsichtigung der von dem psychiatrischen Sachverständigen beschriebenen\n\nbesonderen Persönlichkeit des Angeklagten und bei Berücksichtigung der\n\nEntwicklungsgeschichte der seit langem sehr problematischen Ehe sei nicht\n\nsicher auszuschließen, daß eine tiefe Enttäuschung des Angeklagten das\n\nHauptmotiv für die Tat war, nämlich darüber, daß nach seiner eingeengten\n\nSichtweise seine Ehefrau ihn – so seine Worte – nach der schweren Krank-\n\nheit „weggeworfen“ habe. Dieses Motiv stehe nicht auf moralisch tiefster\n\nStufe.\n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung stand. Beim Vorliegen eines\n\nMotivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweg-\n\ngründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche der\n\nTat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe\n\nstehen und deshalb besonders verwerflich sind (BGH NJW 1981, 1382;\n\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 20, 25; BGH NStZ 1997,\n\n81; BGH StV 1983, 503, 504 und 2000, 76). Dies ist nach den getroffenen\n\nFeststellungen nicht gegeben. Das Landgericht hat nicht ausschließen kön-\n\nnen, daß das Hauptmotiv der Tat die Enttäuschung des Angeklagten darüber\n\nwar, daß seine Ehefrau ihn nach seiner Krebserkrankung und den folgenden\n\nDepressionen verlassen („weggeworfen“) hat. Dieses Motiv erfüllt nicht das\n\nMordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Das gilt zunächst für die Tötung\n\nder ehemaligen Ehefrau des Angeklagten. Für die Beurteilung der Tötung\n\ndes Herrn Sch ergibt sich aus den Feststellungen nichts anderes. Auch\n\ndie Tötung des neuen Lebensgefährten der ehemaligen Ehefrau des Ange-\n\nklagten kann von dem genannten Hauptmotiv getragen gewesen sein.\n\n2. Auch liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Landgericht angesichts\n\nder getroffenen Feststellungen die Möglichkeiten nicht erörtert hat, der Ange-\n\nklagte habe eine der beiden Tötungen etwa begangen, um eine andere\n\nStraftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Für die beiden von der Staats-\n\nanwaltschaft und der Nebenklägerin erwogenen Tatvarianten, daß der Ange-\n\nklagte Herrn Sch etwa zunächst tötete, um danach seine geschiedene\n\nFrau töten zu können, oder daß der Angeklagte etwa Herrn Sch als\n\nZeugen der vorangegangenen Tötung seiner ehemaligen Ehefrau beseitigte,\n\nbestehen nach den getroffenen Feststellungen keine hinreichenden Anhalts-\n\npunkte. Das Landgericht hat sich nicht einmal imstande gesehen, eine Rei-\n\nhenfolge der Schüsse festzustellen. Schon damit fehlt jeder der beiden ge-\n\ndachten Tatvarianten eine Grundlage.\n\n3. Jedoch hält die Begründung, mit der das Landgericht das Mord-\n\nmerkmal der Heimtücke verneint hat, rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nHierzu ist im angefochtenen Urteil ausgeführt: Es sei nicht sicher aus-\n\nzuschließen, daß die geschiedene Ehefrau des Angeklagten dessen Pkw,\n\nder ihr auf der Straße entgegenkam, bei der ersten Begegnung erkannte und\n\ndieses auch Herrn Sch mitteilte. Da sie nach den vorherigen Drohun-\n\ngen ihres Mannes und den sonstigen Vorfällen noch erhebliche Angst vor\n\ndem Angeklagten gehabt habe und davon auszugehen sei, daß auch\n\nHerr Sch diese Angst kannte, könne nicht mit letzter Sicherheit ausge-\n\nschlossen werden, daß beide Opfer bei Beginn des ersten mit Tötungsvor-\n\nsatz geführten Angriffs, nämlich beim Anhalten und Aussteigen des Ange-\n\nklagten mit der gut sichtbaren Pistole am Tatort, nicht mehr arglos waren,\n\nsondern einen tätlichen Angriff des Angeklagten für möglich hielten.\n\na) Zwar ist das Landgericht – im Ansatz zutreffend – davon ausgegan-\n\ngen, daß die Arglosigkeit des Opfers dann entfallen kann, wenn es mit einem\n\nschweren oder doch erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrt-\n\nheit rechnet. Allerdings hat der Bundesgerichtshof den genannten Gesichts-\n\npunkt regelmäßig in solchen Fällen zur Geltung gebracht, in denen der Tat\n\neine offene Auseinandersetzung mit von vornherein feindseligem Verhalten\n\ndes Täters vorangegangen war (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21, 27;\n\nBGH NStZ-RR 1996, 322 jeweils m. w. N.) oder in denen das Opfer sich be-\n\nwußt in eine feindliche Auseinandersetzung eingelassen hatte (BGHR StGB\n\n§ 211 Abs. 2 Heimtücke 29), der Anlaß für die vom Opfer gehegte Erwartung\n\neines tätlichen Angriffs des Täters also ein akuter war. Eine auf früheren Ag-\n\ngressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des\n\nOpfers vermag dessen Arglosigkeit \n\njedenfalls nicht zu beseitigen\n\n(BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21; BGH NStZ-RR 2001, 14). Es\n\nkommt insofern vielmehr allein darauf an, ob das Opfer im Tatzeitpunkt mit\n\nFeindseligkeiten des Täters rechnet (BGHSt 39, 353, 368).\n\nb) Zudem gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs folgendes: Ein Opfer, gegen das sich ein lebensbedrohlicher Angriff\n\nrichtet, kann auch dann arg- und wehrlos sein, wenn der Täter ihm zwar of-\n\nfen feindselig entgegentritt, das Opfer die drohende Gefahr aber erst im\n\nletzten Augenblick erkennt, so daß ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff\n\nzu begegnen. Denn die besondere Gefährlichkeit heimtückischen Handelns\n\nliegt darin, daß der Täter sein Opfer in hilfloser Lage überrascht und dadurch\n\nhindert, dem Anschlag auf sein Leben zu entgehen oder diesen doch wenig-\n\nstens zu erschweren (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15, 16;\n\nBGH GA 1971, 113, 114; BGH NStZ-RR 1997, 168; BGH NStZ 2003, 146;\n\nBGH, Beschl. vom 3. August 2000 – 4 StR 259/00). Das offen aggressive\n\nVerhalten des Angeklagten, der seinen Opfern unmittelbar vor den tödlichen\n\nSchüssen mit gezückter Waffe feindselig entgegentrat, konnte – was das\n\nLandgericht nicht verkannt hat – eine zu dem Zeitpunkt noch gegebene Arg-\n\nlosigkeit nicht entfallen lassen. Maßgeblich für die Beurteilung ist nämlich\n\ngrundsätzlich die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten\n\nAngriffs und damit der Eintritt der Tat in das Versuchsstadium (BGHSt 32,\n\n382, 384; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 4, 13, 22; jeweils m. w. N.).\n\nDies ist hier spätestens der Zeitpunkt, in dem der Angeklagte aus seinem\n\nFahrzeug ausstieg und mit Tötungsvorsatz seine Waffe entsicherte.\n\nc) Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, daß die Ehefrau\n\ndes Angeklagten beim Anblick des Angeklagten im Vorbeifahren eine rele-\n\nvante Gefahr angenommen haben sollte, die sie ihrem Begleiter vermittelte,\n\nwodurch die Arglosigkeit der Opfer zu Beginn des todbringenden Angriffs\n\nbeseitigt worden wäre, so bleibt eine solche – vom Tatrichter zugunsten des\n\nAngeklagten unterstellte – Geschehensvariante im Urteil unzulänglich belegt.\n\nEs fehlt an der hierfür unerläßlichen näheren Erörterung maßgeblicher Be-\n\ngleitumstände. Zur Frage, ob das vorbeifahrende Fahrzeug für die Ehefrau\n\nindividuell als das Fahrzeug des Angeklagten erkennbar war, enthält das\n\nUrteil lediglich Ausführungen, daß es zur Tatzeit noch hell war und Frau Lu \n\nden Pkw ihres Mannes „gut kannte“. Nähere Anknüpfungstatsachen zu Fra-\n\ngen im Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit einer individuellen Er-\n\nkennbarkeit des Pkw VW Golf – insbesondere zu orts- und zeitbedingten\n\nSichtverhältnissen, etwa unter Berücksichtigung der möglichen Blickrichtung\n\nder Spaziergänger auf die Fahrbahn, der Verkehrsdichte, des Erscheinungs-\n\nbildes des Fahrzeugs und der möglichen Fahrgeschwindigkeit –, aus denen\n\nsich eine gewisse Wahrscheinlichkeit der zur Entlastung des Angeklagten\n\nunterstellten Geschehensvariante ableiten ließe, die mehr als eine bloße\n\nVermutung des Tatrichters rechtfertigen könnte, fehlen.\n\nd) Der Senat weist allerdings darauf hin, daß ungeachtet dessen – auch\n\nwenn bei richtiger Sachverhaltsauswertung Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer\n\nbei Tatbegehung objektiv festzustellen wären – bei dem offen feindlichen\n\nEntgegentreten des erregten Angeklagten auf seine Opfer zusätzlich zu prü-\n\nfen wäre, ob er die Situation der Arglosigkeit seiner Opfer wahrgenommen\n\nund bewußt ausgenutzt hat. Das mag sich freilich allein aus der von ihm vor-\n\ngefundenen Situation zu Beginn des tödlichen Angriffs ohne weiteres ablei-\n\nten lassen.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\n1. Insbesondere liegt in der Annahme zweier selbständiger Fälle des\n\nTotschlags kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler.\n\nEine natürliche Handlungseinheit kann ausnahmsweise auch dann vor-\n\nliegen, wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter\n\nverschiedener Personen geht. Die Annahme einer natürlichen Handlungs-\n\neinheit ist in derartigen Fällen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in\n\nEinzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen\n\nZusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene \n\n(BGHR StGB\n\nvor § 1/natürliche Handlungseinheit – Entschluß, einheitlicher 1 und 9). Ein\n\nsolcher Ausnahmefall kann namentlich bei mehreren Schüssen auf\n\nzwei Personen innerhalb weniger Sekunden ohne jegliche zeitliche Zäsur\n\nvorliegen (BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit – Entschluß, ein-\n\nheitlicher 2 und 5). Allerdings kann sich eine solche Zäsur etwa auch daraus\n\nergeben, daß der Täter nach dem ersten Schuß einen Stellungswechsel vor-\n\ngenommen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 82). Offenbar hat das Landgericht\n\ndies vor Augen gehabt, als es eine natürliche Handlungseinheit mit der Be-\n\ngründung abgelehnt hat, „daß der Angeklagte jeweils bei Schußabgabe die\n\nLage seiner Pistole in der Hand erheblich ändern mußte, um den beabsich-\n\ntigten Erfolg herbeizuführen“. Es erscheint eher fernliegend, in dieser ge-\n\nringfügigen Richtungsänderung zwischen den Schüssen auf die beiden Op-\n\nfer, die „dicht beieinander“ waren, einen Umstand zu sehen, der der Annah-\n\nme einer natürlichen Handlungseinheit entscheidend entgegenstehen könn-\n\nte.\n\nJedenfalls beschwert die Annahme zweier Handlungen den Angeklag-\n\nten nicht. Denn es ist auszuschließen, daß das Landgericht, wäre es von ei-\n\nner tateinheitlichen Tötung zweier Menschen ausgegangen, – statt, wie ge-\n\nschehen, aus zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils elf Jahren eine Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von 13 Jahren zu bilden – auf eine geringere Freiheitsstrafe als\n\neine solche von 13 Jahren erkannt hätte.\n\n2. Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt auch\n\nsonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nIII.\n\nFür die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß in\n\nvollem Umfang Feststellungen zur Person des Angeklagten und zur Tat zu\n\ntreffen sind. In der rechtlichen Beurteilung ist der neue Tatrichter – bis auf die\n\nBindung an die die Heimtücke betreffenden Aufhebungsgründe des Senats-\n\nurteils – frei.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_126-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-09/5-str-126-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_126-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_126-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-09/5-str-126-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_126-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:42:27.742618+00:00"}}