{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_120-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-05-08","aktenzeichen":"5 StR 120/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 120/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. Mai 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg vom 4. Juli 2002 werden nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nSoweit die Revisionen als Verstoß gegen das Beweisantragsrecht die Ableh-\n\nnung der Anträge auf Vernehmung von Mitarbeitern der Firma A AG\n\nbeanstanden, scheitern die Rügen bereits an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Im\n\nRevisionsvorbringen wird die Angabe konkret bezeichneter Beweismittel in\n\nden Anträgen nicht belegt (vgl. BGHSt 40, 3, 5 ff.). Die erforderliche Angabe\n\nladungsfähiger Anschriften der Zeugen oder auch nur deren unmittelbarer\n\nAuffindbarkeit durch das Gericht wird durch eine nicht weiter belegte Bezug-\n\nnahme auf angebliche Gerichtskundigkeit nicht ersetzt. Als Aufklärungsrügen\n\nmüßten die Beanstandungen unter demselben Gesichtspunkt unvollständi-\n\ngen Rügevorbringens scheitern (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Auf-\n\nklärungsrüge 9).\n\nZu den nachgereichten Schriftsätzen des Angeklagten S vom\n\n14. und 27. April 2003 ist lediglich anzumerken, daß das Revisionsgericht im\n\nRahmen der Sachprüfung auf den Inhalt des Urteils beschränkt ist und weder\n\ndie Urteilsgründe mit dem Akteninhalt abgleicht noch Gang und Ergebnis der\n\nHauptverhandlung rekonstruiert (vgl. nur BGHSt 35, 238, 241).\n\nDer Senat schließt aus, daß eine Erörterung der Herkunft der Kopien von\n\nPersonalpapieren zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätte. Das\n\nLandgericht hat sie nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe als von der\n\nMaklerfirma stammend betrachtet. Nachdem es aber deren Mitarbeiter als\n\nverdächtig ansah, zur Erlangung von Provisionen ihres Unternehmens an der\n\nTäuschung der Versicherung mitgewirkt zu haben (UA S. 36 – 38; 42), ergä-\n\nbe sich für die Bewertung des hier vorliegenden auch fremdnützigen Betru-\n\nges (vgl. BGH, Urt. vom 10. Oktober 1996 – 5 StR 634/95) nichts für die An-\n\ngeklagten Günstiges.\n\nDie Annahme von Tatmehrheit ist nach den tatsächlichen Feststellungen\n\nmindestens vertretbar. Im übrigen könnte eine Umstellung auf Tateinheit am\n\nSchuldumfang und am Sanktionsergebnis nichts ändern.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_120-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-08/5-str-120-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_120-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_120-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-08/5-str-120-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_120-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:21:14.036228+00:00"}}