{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_103-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-05-07","aktenzeichen":"5 StR 103/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 103/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Mai 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 13. November 2002 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen bewaffneten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge fünf Jahre Frei-\n\nheitsstrafe verhängt und ihn unter Einbeziehung einer anderweits rechtskräf-\n\ntig verhängten Freiheitsstrafe zu fünf Jahren und neun Monaten Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrens-\n\nrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.\n\n1. Die Revision beanstandet mit Recht folgende Vorgehensweise des\n\nLandgerichts: Das Verfahren ist wegen eines gleichartigen Tatvorwurfs „mit\n\ndem Ziel einer eventuellen Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO“ abgetrennt\n\nworden. Das Landgericht hat gleichwohl eine im Zusammenhang mit diesem\n\nweiteren Tatvorwurf erfolgte polizeiliche Kontrolle des Angeklagten bei der\n\nStrafzumessung – insbesondere der Strafrahmenwahl – zu seinem Nachteil\n\nverwertet, ohne ihn zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen zu haben.\n\nDurch die erfolgte Abtrennung mit dem Ziel der Einstellung nach § 154\n\nAbs. 2 StPO wurde, nicht anders als durch die entsprechende Einstellung\n\nselbst, zugunsten des Angeklagten ein Vertrauen darauf begründet, daß ihm\n\nder ausgeschiedene Prozeßstoff nicht mehr angelastet werde. Dies löst vor\n\neiner entsprechenden Verwertung eine verfahrensrechtliche Hinweispflicht\n\naus. Nur durch deren Befolgung ist jener Vertrauenstatbestand wieder zu\n\nbeseitigen (vgl. BGHSt 30, 197; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 154\n\nRdn. 25, § 154a Rdn. 2 m. w. N.).\n\n2. Soweit die Verfahrensrüge wegen einer entsprechenden Verletzung\n\nder Hinweispflicht, die Beweiswürdigung betreffend, auch dem Schuldspruch\n\ngilt, kann der Senat mit dem Generalbundesanwalt aufgrund des in dessen\n\nAntragsschrift im einzelnen dargelegten Verfahrensvorlaufs – insbesondere\n\nder mit den gleichen Polizeizeugen durchgeführten Beweisaufnahme zur\n\ndamaligen Kontrolle – hier sicher ausschließen, daß bei dem Angeklagten\n\nauch insoweit ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen worden\n\nwäre (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4; Meyer-Goßner aaO\n\nm. w. N.).\n\n3. Sachlichrechtlich ist der Schuldspruch – insbesondere auch betref-\n\nfend die Beweiswürdigung zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des\n\n§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG – nicht zu beanstanden.\n\n4. Zur sachlichrechtlichen Beurteilung der Strafzumessung merkt der\n\nSenat noch an:\n\na) Bei der konkreten Handelsmenge, welche die qualifikationsbegrün-\n\ndende Grenzmenge nur ganz knapp erfüllte, lag die Annahme eines minder\n\nschweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG auch angesichts der weiteren vom\n\nLandgericht aufgeführten Strafmilderungsgründe auf der Hand.\n\nb) Die den Angeklagten durch den Wegfall der Strafaussetzung zur\n\nBewährung beschwerende Einbeziehung einer durch Urteil des Landgerichts\n\nMagdeburg vom 7. Oktober 2002 verhängten Strafe für eine im Jahre 1997\n\nbegangene Tat durfte, wie vom Generalbundesanwalt näher ausgeführt,\n\nnicht erfolgen. Ihr stand die in jenem Urteil zutreffend vorgenommene nach-\n\nträgliche Gesamtstrafbildung mit im Jahre 2001 verhängten Strafen und die\n\nhierdurch begründete Zäsur vor Begehung der hier abgeurteilten Tat im Fe-\n\nbruar 2002 entgegen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/5-str-103-03","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/5-str-103-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:23:36.400224+00:00"}}