{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_069-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-05-21","aktenzeichen":"5 StR 69/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 69/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Mai 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßigen Schmuggels\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Mannheim vom 21. Oktober 2002 wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,\n\ndaß die in der Tschechischen Republik erlittene Ausliefe-\n\nrungshaft im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeich-\n\nnete Urteil wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten\n\ninsoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\n\nStaatskasse.\n\nZutreffend hat der Generalbundesanwalt dazu ausgeführt:\n\n„Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, weil weder\n\ndie Revisionseinlegungsschrift noch die Revisionsbegründung den\n\nnach § 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Revisionsantrag enthalten,\n\ndurch den der Umfang der Urteilsanfechtung bezeichnet wird.\n\nDas Fehlen eines solchen ausdrücklichen Antrags ist dann unschäd-\n\nlich, wenn sich aus dem Inhalt der fristgerecht eingereichten Revisi-\n\nonsrechtfertigung das Anfechtungsziel eindeutig ergibt. Dies gilt auch\n\nfür Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers (Senat\n\nin NJW 2003, 839 m. w. N.). Geht es indessen, wie im vorliegenden\n\nFall, um einen Angeklagten, der entsprechend dem Antrag der Staats-\n\nanwaltschaft wegen einer Vielzahl von Straftaten verurteilt worden ist,\n\nläßt sich deren Anfechtungsziel aus einer nicht näher ausgeführten\n\nallgemeinen Sachrüge nicht sicher ermitteln. Gerade die Staatsan-\n\nwaltschaft ist als unabhängiges Rechtspflegeorgan in jedem Stadium\n\ndes Verfahrens zur Prüfung des Umfangs der Strafverfolgung\n\nverpflichtet (vgl. auch Nr. 156 RiStBV). Das Ergebnis dieser Prüfung\n\nmuß in einem entsprechenden Revisionsantrag Ausdruck finden\n\n(Senat aaO).\n\nDiesen Anforderungen entspricht das innerhalb der Monatsfrist des\n\n§ 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangene Schreiben der\n\nStaatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2002 nicht. In diesem Schrei-\n\nben wurde nämlich lediglich allgemein die Verletzung materiellen\n\nRechts gerügt und erklärt, eine nähere Begründung bleibe einer ge-\n\nsonderten Verfügung vorbehalten. Erst aus dem weiteren Schreiben\n\nvom 17. Januar 2003 ergibt sich das eigentliche Anfechtungsziel des\n\nstaatsanwaltschaftlichen Rechtsmittels, nämlich die unterbliebene An-\n\nordnung der Wertersatzeinziehung.“\n\nHarms Häger Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_069-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/5-str-69-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_069-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_069-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/5-str-69-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_069-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:19:53.494053+00:00"}}