{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_066-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-05-20","aktenzeichen":"5 StR 66/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 222 Wer infolge einer Täuschung durch das Opfer vorsatzlos aktive Sterbehilfe leistet, nimmt nicht an einer tatbestandslosen Selbstgefährdung teil.","text_plain":"Nachschlagewerk: nein\nBGHSt : nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 222\n\nWer infolge einer Täuschung durch das Opfer vorsatzlos\naktive Sterbehilfe leistet, nimmt nicht an einer\ntatbestandslosen Selbstgefährdung teil.\n\nBGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 StR 66/03\n LG Hamburg -\n\n5 StR 66/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 20. Mai 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n20. Mai 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2002 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-\n\ngendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-\n\nchen, einen Schwerstbehinderten getötet zu haben, den er als Zivildienstlei-\n\nstender betreut hatte. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision der\n\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\nI.\n\nDie Jugendkammer hat festgestellt:\n\nDer 20 Jahre alte Angeklagte übernahm als Zivildienstleistender am\n\n13. Februar 2001 ohne besondere Vorbereitung für die Dauer von zwei Wo-\n\nchen in der Z in Hamburg die Tagesbetreuung (10.00 bis\n\n16.30 Uhr) des 28 Jahre alten S . Dieser litt an stark ausge-\n\nprägter progressiver Muskeldystrophie vom Typus Duchenne und vermochte\n\nneben einzelnen Fingern – diese aber ohne Kraft – nur noch Mund und Zun-\n\nge zu bewegen. Seine Arme und Beine waren in Beugestellung fixiert. De-\n\nformationen des Brustkorbes und der Wirbelsäule und eine starke Reduzie-\n\nrung der Atemmuskulatur ließen nur noch eine Atmungskapazität von zehn\n\nProzent eines Gesunden zu. Der Ausstoß von Kohlendioxyd wurde durch ein\n\nzeitweise an die Nase angeschlossenes Beatmungsgerät gefördert.\n\n S verfügte über einen herausragenden Intellekt. Er konnte\n\nseine Vorstellungen genau artikulieren und dank seiner guten Menschen-\n\nkenntnis einschätzen, an welche der Pflegekräfte er sich zu wenden hatte,\n\num auch ausgefallene Wünsche zu verwirklichen. Schon im Dezember 1999\n\nhatte er in einem elektronischen Brief einer ihm nahe stehenden Pflegehilfe\n\neine Selbsttötungsphantasie mitgeteilt. Er hatte geschildert, dadurch sexuell\n\nerregt zu werden, daß er in zwei miteinander verklebten Müllsäcken verpackt\n\nmit zugeklebtem Mund in einen Behälter geworfen würde, um sodann\n\n– mit weiteren Müllsäcken bedeckt – anschließend durch die Müllabfuhr in\n\ndie Verbrennungsanlage gebracht und dort verbrannt zu werden.\n\nEr griff im Februar 2001 diese Gedanken auf und wollte sie mit Hilfe\n\ndes Angeklagten verwirklichen. Zunächst hatte er diesen gebeten, ihm statt\n\neiner Hose eine Plastiktüte über den Unterleib bis zur Hüfte zu ziehen.\n\nNachdem er dem Angeklagten erläutert hatte, gern Plastik auf der Haut zu\n\nspüren, kam der Angeklagte diesem Verlangen nach. Am 22. Februar 2001\n\ngegen 12.15 Uhr äußerte S den Wunsch, ihn in Müllsäcke verpackt in\n\neinen Müllcontainer zu legen. Auf Nachfragen des Angeklagten versicherte\n\ner, dies schon öfter gemacht zu haben, und daß seine Bergung aus dem\n\nContainer am Nachmittag sicher sei. Der Angeklagte erfüllte in dem Bestre-\n\nben, dem ihm anvertrauten Schwerstbehinderten so gut wie möglich zu hel-\n\nfen, alle bestimmt vorgebrachten Anweisungen, ohne sie kritisch zu hinter-\n\nfragen. Er packte S nackt in zwei Müllsäcke, schnitt eine Öffnung für\n\nden Kopf in den oberen Müllsack und verklebte beide Säcke. Bis auf eine\n\nkleine Öffnung verschloß er ferner – auf besonderen Wunsch S – des-\n\nsen Mund mit Klebeband und legte ihn bei Außentemperaturen um den Ge-\n\nfrierpunkt in einen teilweise gefüllten Container. Weisungsgemäß stellte der\n\nAngeklagte den Rollstuhl in den Abstellraum, räumte die Wohnung auf und\n\nverließ die Pflegeeinrichtung durch einen Seiteneingang. Diese Maßnahmen\n\nhatte S angeordnet, um eine gegenüber anderen Pflegekräften wahr-\n\nheitswidrig mitgeteilte Abwesenheit zu belegen. Eine deshalb erst am Abend\n\nerfolgte Suche nach ihm blieb ergebnislos. Am nächsten Morgen wurde sein\n\nLeichnam im Container entdeckt. Der Tod war durch Ersticken, möglicher-\n\nweise in Kombination mit Unterkühlung eingetreten. Entweder hatte der obe-\n\nre Müllsack die Atemwege verlegt oder die ohnehin nur flache Atmung war\n\ndurch einen auf den Brustkorb gelangten weiteren Müllsack unmöglich ge-\n\nworden.\n\nII.\n\nIn der rechtlichen Würdigung führt die Jugendkammer aus:\n\nDas zu Tode führende Geschehen sei wegen der gemeinschaftlichen\n\nTatherrschaft des Angeklagten und des Opfers nicht mehr als Beteiligung an\n\neiner Selbstgefährdung, sondern als einverständliche Fremdgefährdung zu\n\nwerten. Die Gefährdung sei ausschließlich von dem Angeklagten, wenn auch\n\nauf alleinige Veranlassung des Geschädigten, ausgegangen, der sich dieser\n\nim Ergebnis lediglich ausgesetzt habe. Allerdings ergebe eine wertende Be-\n\ntrachtung aller Umstände, daß die einverständliche Fremdgefährdung ent-\n\nsprechend der Auffassung von Roxin (NStZ 1984, 411, 412) „unter allen re-\n\nlevanten Aspekten“ einer Selbstgefährdung gleichstehe. Dafür spreche die\n\numfassende und sorgsame Planung des Geschehens durch das Opfer, die\n\nbesondere, von Überforderung, Naivität, Vertrauensseligkeit und unzurei-\n\nchender Vorbereitung geprägte Situation des Angeklagten und dessen vor-\n\nherrschendes Bestreben, alle Wünsche des Schwerstbehinderten zu erfüllen.\n\nDer Angeklagte sei letztendlich dazu benutzt worden, den Selbsttötungsplan\n\nzu verwirklichen, ohne darüber informiert gewesen zu sein. Damit sei die Zu-\n\nrechnung des Handelns des Angeklagten zum objektiven Tatbestand ausge-\n\nschlossen.\n\nIII.\n\nDer Freispruch hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Die\n\nFeststellungen des Landgerichts tragen nicht dessen Wertung, der Ange-\n\nklagte habe im Ergebnis an einer straflosen Selbstgefährdung teilgenommen.\n\n1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Folge des\n\nGrundsatzes der Selbstverantwortung des sich selbst eigenverantwortlich\n\ngefährdenden Tatopfers anerkannt, daß gewollte und verwirklichte Selbst-\n\ngefährdungen nicht dem Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungs-\n\ndelikts unterfallen, wenn das mit der Gefährlichkeit bewußt eingegangene\n\nRisiko sich \n\nrealisiert. Wer \n\nlediglich eine solche Selbstgefährdung\n\nveranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines vorsätzli-\n\nchen oder fahrlässigen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar\n\n(BGHSt 32, 262, 263 f.; BGH NStZ 1985, 25, 26 und 319, 320; 1986, 266,\n\n267; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 288). Diese Recht-\n\nsprechung gründet in erster Linie auf Sachverhalte, denen gemein ist,\n\ndaß die den Verletzungs- oder Tötungserfolg verursachende schädi-\n\ngende Handlung – die Einnahme von Betäubungsmitteln (BGHSt 32, 262 f.;\n\nBGH NStZ 1985, 319; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 283),\n\nStechapfeltee (BGH NStZ 1985, 25) oder Alkohol (BGH NStZ 1986, 266;\n\n1987, 406) – durch das Opfer selbst erfolgt und erfährt dann eine Ausnahme,\n\nwenn der sich Beteiligende etwa kraft überlegenen Sachwissens das Risiko\n\nbesser erfaßt als der sich selbst Gefährdende (BGHSt 32, 262, 265;\n\nBGH NStZ 1985, 25 f.; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286;\n\nvgl. auch BayObLG JZ 1997, 521). Maßgebendes Kriterium zur Abgrenzung\n\nstrafloser Selbstgefährdung ist in diesen Fällen somit – wie auch bei\n\nder Anwendung des § 216 StGB anerkannt (vgl. BGHSt 19, 135, 139 f.;\n\nBGH, Beschl. vom 25. November 1986 – 1 StR 613/86 insoweit nicht in\n\nNStZ 1987, 365 f. abgedruckt; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.\n\n§ 216 Rdn. 11) – der Sache nach die Trennungslinie zwischen Täterschaft\n\nund Teilnahme (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. Vor § 211 Rdn. 22; ders. aaO\n\n§ 216 Rdn. 11; ders. aaO § 222 Rdn. 21 sub Selbstgefährdung; Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 51. Aufl. Vor §§ 211 bis 216 Rdn. 10; Neumann in\n\nNK-StGB 12. Lfg. Vor § 211 Rdn. 45). Deren Grundsätze werden von\n\nder Rechtsprechung auch herangezogen, soweit eine ausschließlich\n\nvon dem Beteiligten ausgehende Gefährdung, wie sie etwa bei einer\n\ndurch Täuschung bewogenen Vornahme der Tötungshandlung \n\n(vgl.\n\nBGHSt 32, 38, 41 f.) oder beim Geschlechtsverkehr eines HIV-Infizierten mit\n\neinem gesunden Menschen entsteht, zu beurteilen ist (vgl. BGHSt 36, 1,\n\n17 f.; BayObLG NStZ 1990, 81 f.).\n\n2. Diese Grundsätze sind auch bei dem hier vorliegenden Fall eines\n\nvom Angeklagten verursachten Tötungserfolges bei eigenverantwortlicher\n\nPlanung und Durchführung nach den Wünschen des sich selbst Gefährden-\n\nden zugrundezulegen. Danach ist in wertender Betrachtung zu entscheiden,\n\nob der Angeklagte im Vollzug des Gesamtplans des zum Tode führenden\n\nGeschehens über die Gefährdungsherrschaft verfügte oder als Werkzeug\n\ndes Suizidenten handelte (vgl. BGHSt 19, 135, 140; Jähnke aaO § 216\n\nRdn. 11; Roxin NStZ 1987, 345, 347; Neumann aaO Rdn. 51). Letzteres wä-\n\nre angesichts der eigenhändigen Ausführung der Gefährdungshandlungen\n\ndurch den Angeklagten nur anzunehmen, falls der Lebensmüde den Ange-\n\nklagten über das zum Tode führende Geschehen getäuscht und ihn mit Hilfe\n\ndes hervorgerufenen Irrtums zum Werkzeug gegen sich selbst gemacht hätte\n\n(vgl. BGHSt 32, 38, 41 zur spiegelbildlichen Situation einer Täuschung des\n\nsich selbst Tötenden; vgl. auch OLG Nürnberg NJW 2003, 454 f.).\n\nSo liegt es hier aber nicht. Der Angeklagte wurde über die konkreten\n\nUmstände der von ihm allein verursachten extremen Gefährdung nicht ge-\n\ntäuscht. Zwar hatte der Suizident erklärt, er habe solches Tun schon öfter\n\nveranlaßt. Diese Äußerung begründete aber keinen Irrtum des Angeklagten\n\nhinsichtlich der konkreten Tatumstände. Der Angeklagte hat seine Gefähr-\n\ndungshandlungen bewußt vorgenommen und dabei in extremer Weise im\n\nWiderspruch zu jedem medizinischen Alltagswissen gehandelt, indem er die\n\nwesentlich reduzierten Atmungsmöglichkeiten weiter verringerte und das\n\nspätere Opfer lediglich mit Plastik eingekleidet gefährlicher Kälte preisgab.\n\nAuch die Vorspiegelung des Lebensmüden, von einem (unbekannten) Dritten\n\nam Nachmittag gerettet zu werden, begründet keinen die Tatherrschaft des\n\nAngeklagten in Frage stellenden Irrtum. Die darin enthaltene Aussicht, es\n\nwerde alles gut gehen, beseitigt nicht das Bewußtsein von den über Stunden\n\nwirksam werdenden Gefährdungen, zu denen der fehlende Einsatz des Be-\n\natmungsgeräts und die naheliegende Gefahr einer weiteren Verringerung der\n\nAtmungskapazität durch einen auf die Brust des Lebensmüden auftreffenden\n\nMüllsack zu zählen waren, auch vor dem Hintergrund eines bewußt herbei-\n\ngeführten verringerten Entdeckungsrisikos.\n\n3. Allerdings werden im rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit\n\nden Lehren der Risikoübernahme (vgl. Roxin, Strafrecht AT Bd. 1 3. Aufl.\n\nS. 343 f.), der Anerkennung einer „quasi mittäterschaftlichen Herrschaft“ (vgl.\n\nNeumann in NK-StGB 12. Lfg. Vor § 211 Rdn. 56; Lenckner in Schön-\n\nke/Schröder,\n\nStGB 26. Aufl. Vorbemerkung §§ 32 ff. Rdn. 52a und 107 m. w. N. aus der\n\nLiteratur; BayObLG NStZ 1990, 81, 82; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB\n\n51. Aufl. § 222 Rdn. 3) und des Vorrangs des Willens zur Selbstgefährdung\n\n(vgl. Otto in FS für Tröndle S. 157, 171, 175) Auffassungen vertreten, die in\n\neinem weiteren Umfang zu einer straflosen Mitwirkung an einem Selbsttö-\n\ntungsgeschehen führen. Indes bestehen hier schon Bedenken, begrifflich\n\nnoch eine Selbsttötung anzunehmen, falls die Tatherrschaft nicht uneinge-\n\nschränkt beim Suizidenten verbleibt. Einer Anerkennung strafloser aktiver\n\nSterbehilfe stünde zudem der sich aus der Werteordnung des Grundgeset-\n\nzes ergebende vorrangige Schutz menschlichen Lebens entgegen\n\n(vgl. BGHSt 46, 279, 285 f.), der auch die sich aus § 216 StGB ergebende\n\nEinwilligungssperre legitimiert (vgl. BGHSt aaO S. 286). Änderungen des\n\nRechtsgüterschutzes bleiben vor diesem Hintergrund allenfalls dem Gesetz-\n\ngeber vorbehalten.\n\nDer Senat verkennt nicht, daß die bestehende Rechtslage es einem\n\nvollständig bewegungsunfähigen, aber bewußtseinsklaren moribunden\n\nSchwerstbehinderten – wie hier – weitgehend verwehrt, ohne strafrechtliche\n\nVerstrickung Dritter aus dem Leben zu scheiden, und für ihn dadurch das\n\nLebensrecht zur schwer erträglichen Lebenspflicht werden kann. Dieser\n\nUmstand kann aber nicht ein auch in Art. 1 Abs. 1 GG angelegtes Recht\n\nauf ein Sterben unter menschenwürdigen Bedingungen begründen\n\n(vgl. BGHSt aaO, 285; BGHSt 42, 301, 305). Die dafür erforderlichen Vor-\n\naussetzungen einer indirekten Sterbehilfe (vgl. BGHSt 42 aaO; Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 51. Aufl. Vor §§ 211 bis 216 Rdn. 18) sind vorliegend nicht\n\ngegeben. Ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf aktive\n\nSterbehilfe, der eine Straflosigkeit des die Tötung Ausführenden zur Folge\n\nhaben könnte, ist dagegen nicht anerkannt (vgl. BVerfGE 76, 248, 252;\n\nTröndle/Fischer aaO Rdn. 17 m. w. N.).\n\nIV.\n\nDer Freispruch kann danach keinen Bestand haben. Sollte der neue\n\nTatrichter zu den gleichen Feststellungen gelangen, werden diese in erster\n\nLinie hinsichtlich einer fahrlässigen Todesverursachung gemäß § 222 StGB\n\nzu würdigen sein (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ 2002, 315, 316 f.). Bei\n\netwaiger Feststellung eines Körperverletzungs- oder Aussetzungsvorsatzes\n\nkämen die Vorschriften der §§ 221, 223 ff. StGB in Betracht. Die besondere,\n\nvon Überforderung, Naivität, Vertrauensseligkeit und unzureichender Vorbe-\n\nreitung geprägte Tatsituation des Angeklagten wird der neue Tatrichter bei\n\nder Beurteilung der Gleichstellung des heranwachsenden Angeklagten mit\n\neinem Jugendlichen nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG im Hinblick darauf zu wür-\n\ndigen haben, ob in dem Angeklagten noch in größerem Umfang Entwick-\n\nlungskräfte wirksam waren (vgl. BGHSt 36, 37, 40).\n\nHarms Häger Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_066-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-20/5-str-66-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_066-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_066-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-20/5-str-66-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_066-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:20:52.478500+00:00"}}