{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_051-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-05-21","aktenzeichen":"5 StR 51/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 51/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Mai 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 5. August 2002 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-\n\ngendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-\n\neinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes und versuchter Nö-\n\ntigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Hierzu\n\nhat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n„Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 5 i. V. m. § 230 StPO greift\n\ndurch. Das Landgericht hat am 17. Hauptverhandlungstag ohne den Ange-\n\nklagten weiterverhandelt und ist erneut in die Beweisaufnahme eingetreten,\n\nobwohl die Voraussetzungen von § 231 Abs. 2 StPO nicht vorlagen.\n\nFolgender Verfahrensablauf \n\nliegt dem zu Grunde: Bis zum\n\n16. Hauptverhandlungstag einschließlich war der auf freiem Fuß befindliche\n\nAngeklagte jeweils pünktlich auf Ladung zur Hauptverhandlung erschienen.\n\nIn der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2002 (16. Hauptverhandlungstag)\n\nwurde die Beweisaufnahme geschlossen, die Sitzungsvertreterin der Staats-\n\nanwaltschaft und der Verteidiger des Beschwerdeführers hielten ihre Schluß-\n\nvorträge. Daraufhin hatte der Angeklagte das letzte Wort. Der Vorsitzende\n\nwies daraufhin alle Prozeßbeteiligten vor dem Protokoll auf den bereits anbe-\n\nraumten nächsten Hauptverhandlungstag, den 21. Juni 2002, 9.00 Uhr, hin\n\n(Protokollband Bl. 99). Wegen Terminschwierigkeiten des Verteidigers wurde\n\nder Beginn der Sitzung vom 21. Juni 2002 auf 8.30 Uhr vorverlegt; der Ange-\n\nklagte erhielt hiervon Mitteilung. Bei Aufruf der Sache um 8.50 Uhr war der\n\nAngeklagte nicht erschienen (Protokollband Bl. 100). Infolge einer Zugver-\n\nspätung von etwa 30 Minuten war es ihm nicht möglich gewesen, den Ort der\n\nHauptverhandlung rechtzeitig zu erreichen. Über sein Mobiltelefon unter-\n\nrichtete der Angeklagte das Büro seines Verteidigers, indem er auf den ein-\n\ngeschalteten Anrufbeantworter sprach. Der Vorsitzende ordnete daraufhin\n\nan, daß die Hauptverhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit\n\ndes Angeklagten fortzusetzen sei. Nach Wiedereintritt in die Beweisaufnah-\n\nme wurde ein Schreiben des Angeklagten an den Vorsitzenden gemäß § 249\n\nAbs. 1 StPO zu Beweiszwecken verlesen. Der Verteidiger stellte daraufhin\n\nzwei Beweisanträge und machte hierzu Ausführungen (Protokollband\n\nBl. 101). Um 8.57 Uhr erschien der Angeklagte in der Hauptverhandlung und\n\nerklärte den Grund seiner Verspätung. Die Hauptverhandlung wurde darauf-\n\nhin fortgesetzt, ohne diejenigen Teile der Beweisaufnahme zu wiederholen,\n\ndie in Abwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden hatten.\n\nDanach hat die Hauptverhandlung vom 21. Juni 2002 in der Zeit von\n\n8.50 Uhr bis 8.57 Uhr entgegen § 338 Nr. 5 i. V. m. § 230 StPO ohne den\n\nAngeklagten stattgefunden. Zu Unrecht hat der Vorsitzende auf der Grundla-\n\nge von § 231 Abs. 2 StPO die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne den\n\nAngeklagten angeordnet. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lagen\n\nnicht vor. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus setzt eine Fortsetzung ei-\n\nner unterbrochenen Hauptverhandlung in Fällen des Ausbleibens des Ange-\n\nklagten voraus, daß eine Eigenmächtigkeit des Angeklagten vorliegt und die-\n\nse ihm nachgewiesen werden kann. Eigenmächtiges Fernbleiben liegt nur\n\nvor, wenn der Angeklagte wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht nach-\n\nkommt, ohne dafür hinreichende Rechtfertigungs- oder Entschuldigungs-\n\ngründe zu haben (BGHSt 37, 249; LR-Gollwitzer, StPO 25. Aufl. § 231\n\nRdn. 14 m. w. N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht Grund zu\n\nder Annahme hatte, der Angeklagte sei eigenmächtig ferngeblieben, sondern\n\nnur darauf, ob nach den objektiven Gegebenheiten diese Eigenmächtigkeit\n\ntatsächlich vorlag und erwiesen ist. Mit Recht ist deshalb zu verlangen, daß\n\ndas Gericht dies so sorgfältig zu prüfen hat, daß eine nachträgliche Ent-\n\nschuldigung ausgeschlossen erscheint (LR-Gollwitzer, aaO Rdn. 15). Da-\n\nnach fehlt es im vorliegenden Fall in der Person des ordnungsgemäß gela-\n\ndenen (vgl. insoweit BGHSt 38, 271, 273) Angeklagten an der Eigenmächtig-\n\nkeit des Fernbleibens im Sinne von § 231 Abs. 2 StPO. Obwohl der Verteidi-\n\nger des Angeklagten – nach dem insoweit auch durch die dienstliche Äuße-\n\nrung des Vorsitzenden nicht bestrittenen Vortrag – das Gericht darauf hinge-\n\nwiesen hatte, der Angeklagte sei bisher zu allen Hauptverhandlungsterminen\n\npünktlich erschienen und man müsse bedenken, daß er für seine Anreise auf\n\nöffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei, stellte das Gericht keine weiteren\n\nNachforschungen an, sondern verhandelte auf Grund der Anordnung des\n\nVorsitzenden gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne den Angeklagten weiter. Nach\n\nEntgegennahme der Erklärung des Angeklagten für seine Verspätung wurde\n\nder in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Teil der Hauptverhand-\n\nlung auch nicht wiederholt. Der von der Revision geltend gemachte Verfah-\n\nrensverstoß ist jedenfalls auf dem Hintergrund der dienstlichen Äußerung\n\ndes Vorsitzenden der Strafkammer, der dem Revisionsantrag insoweit nicht\n\nentgegengetreten ist, auch bewiesen.“\n\nSchließlich weist der Senat auf die weiteren Ausführungen des Gene-\n\nralbundesanwalts hin.\n\nHarms Häger Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_051-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/5-str-51-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_051-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_051-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/5-str-51-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_051-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:24:05.584635+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-21/5-str-51-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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