{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_039-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-02-26","aktenzeichen":"5 StR 39/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 39/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 26. Februar 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 5. Juli 2002 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer nach § 177 Abs. 3\n\nNr. 2 StGB qualifizierten Vergewaltigung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe\n\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur\n\nAufhebung des Urteils. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält\n\nsachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nEin sachlichrechtlicher Fehler im Bereich der grundsätzlich in die\n\nVerantwortung des Tatgerichts gestellten Beweiswürdigung, der ein\n\nEingreifen des Revisionsgerichts verlangt, kann vorliegen, wenn die\n\nWürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei hängt der dem\n\nTatgericht abzuverlangende Begründungsaufwand von der \n\njeweiligen\n\nBeweislage ab. Steht Aussage gegen Aussage und hängt die Entscheidung\n\nmaßgeblich davon ab, welcher Person das Gericht Glauben schenkt, bedarf\n\nes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich einer\n\neingehenderen Erörterung aller – namentlich auch früherer – relevanter\n\nAussagen. Denn regelmäßig genügt der Tatrichter bei einer solchen\n\nBeweislage nur so seiner Verpflichtung, im Urteil zu belegen, daß er alle\n\nUmstände, welche die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind,\n\nerkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH StV 1993, 235;\n\n1994, 359; 2002, 469; NStZ-RR 2002, 174; BGH, Beschl. v. 24. Okto-\n\nber 2002 – 1 StR 314/02; jeweils m. w. N.).\n\nDa der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung die Einlassung\n\nverweigert, seine Täterschaft indes früher bestritten hat, allein durch die\n\nZeugenaussage der Nebenklägerin überführt wird, liegen diese besonderen\n\nAnforderungen an die Begründung der Beweiswürdigung hier vor. Ihnen\n\ngenügt das angefochtene Urteil nicht.\n\nEs enthält insbesondere Lücken bei der Behandlung der Frage,\n\ninwieweit dem Aussageverhalten der Nebenklägerin Konstanz zuzuerkennen\n\nist. Das Landgericht teilt Zeitpunkt und Inhalt ihrer Anzeige und ihrer früheren\n\nZeugenbefragung bei der Polizei nicht mit. Es belegt somit nicht, ob die\n\nZeugin dabei die originellen Details bereits angegeben hatte, aus denen für\n\nsich plausibel die Zuverlässigkeit ihrer Angaben zum Tathergang hergeleitet\n\nwerden (UA S. 13). Das Landgericht, das sich lediglich mit einer – bei\n\nFeststellung der Täterschaft des Angeklagten – markanten Fehleinschätzung\n\nseines Alters durch die Nebenklägerin bei ihrer Anzeige befaßt, teilt darüber\n\nhinaus nichts über ihre damalige Beschreibung der Person des Täters sowie\n\nseiner Bekleidung mit, woran sie den Angeklagten knapp ein Vierteljahr\n\nspäter unter ebenfalls nicht näher geschilderten Begleitumständen\n\nwiedererkannt haben wollte \n\n(UA S. 9). Nicht mitgeteilt – auch nicht\n\nausgewertet – wird schließlich, ob die Nebenklägerin schon bei ihren ersten\n\nAussagen gegenüber der Polizei angegeben hatte, daß ein hinzukommender\n\nMann den Täter – unter anderem – mit dem Vornamen des Angeklagten\n\nangeredet habe (UA S. 8).\n\nZu diesen Lückenhaftigkeiten kommen Unklarheiten bei der\n\nSchilderung von Begleitumständen der Tat hinzu. Das Landgericht bemißt\n\neinerseits die Dauer des ersten Teilakts der Vergewaltigung – bei dem\n\nfestgestellten Geschehen außergewöhnlich \n\nlange – mit vier Stunden\n\n(UA S. 8), andererseits stellt es einen Tatbeginn gegen 2.30 Uhr (UA S. 7,\n\n14, 16) und ein Ende des aus \n\nimmerhin einer nicht ganz kurzen\n\nUnterbrechung \n\nund \n\nzwei \n\nweiteren \n\nTeilakten \n\nbestehenden\n\nGesamtgeschehens um 6.30 Uhr am selben Tag fest (UA S. 14 ff.).\n\nSchließlich steht die Mitteilung über die eingeholte Wetterauskunft im Urteil\n\nfür sich angesichts der Angabe zu nächtlichem Regen und Plusgraden\n\n(UA S. 15) nicht unbedingt im Einklang mit den Feststellungen über die\n\nSchneeverhältnisse zur Tatzeit (UA S. 7, 9); jedenfalls hätte es insoweit\n\nnäherer Erläuterung (über UA S. 16 hinaus) bedurft.\n\nMangels ausreichend markanter tragfähiger Indizien zum Nachteil des\n\nAngeklagten über die Angaben der Nebenklägerin hinaus bedarf die Sache\n\nmithin neuer \n\ntatrichterlicher Prüfung. Für den Fall eines erneuten\n\nSchuldspruchs werden dem Angeklagten angelastete Spätfolgen bei der\n\nNebenklägerin (UA S. 10, 13, 17), namentlich im Blick auf ihre sonstigen\n\npersönlichen Probleme (UA S. 9 f.), kritisch zu hinterfragen sein.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_039-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/5-str-39-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_039-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_039-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/5-str-39-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_039-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:04:13.603247+00:00"}}