{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_030-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-06-04","aktenzeichen":"5 StR 30/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 30/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 4. Juni 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Ju-\n\nni 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichterin am Landgericht\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2002\n\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem\n\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen\n\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Ein-\n\nbeziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, sichergestellte 11.390 DM für verfallen\n\nerklärt und 54 kg Haschisch eingezogen. Die gegen den Schuldspruch ge-\n\nrichtete, auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des\n\nAngeklagten bleibt ebenso erfolglos wie die – auf die Frage einer weiterge-\n\nhenden Anordnung des Verfalls beschränkte – Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird.\n\n1. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:\n\nDer Angeklagte bezog von August bis November 2001 von dem\n\nRauschgifthändler E große Mengen Haschisch zum Preis von\n\n2.250 DM je Kilogramm. Davon verkaufte er in acht Fällen Handelsmengen\n\nzwischen 5 und 27 kg – insgesamt 130,5 kg – mit einem Gewinn von 250 DM\n\nje Kilogramm an T . Nach Auslieferung der letzten veräußerten\n\n20 kg am 8. November 2001 wurde der Angeklagte im Besitz des sicherge-\n\nstellten Geldbetrages beim Verlassen der Kanzlei seines Verteidigers festge-\n\nnommen. Die eingezogene Haschischmenge wurde in einem vom Ange-\n\nklagten in der Wohnung seiner Mutter mitbenutzten Zimmer sichergestellt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\na) Die Rüge, die Jugendkammer sei mit der durch Beschluß des Prä-\n\nsidiums vom 10. Juli 2002 für die Hauptverhandlung am 18. Juli 2002 zuge-\n\nwiesenen Richterin am Landgericht H unrichtig besetzt gewesen\n\n(§ 338 Nr. 1 StPO), versagt. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.\n\nDie nach § 21e Abs. 3 GVG getroffene Maßnahme des Präsidiums\n\nhielt sich in den in BGHSt 27, 209 genannten Grenzen, von denen abzuge-\n\nhen der Senat keinen Anlaß sieht. Die grundsätzlich ausreichende, insge-\n\nsamt zwölf Richter aus vier großen Strafkammern erfassende Vertretungsre-\n\ngelung versagte aus zu Beginn des Geschäftsjahres unvorhersehbaren Um-\n\nständen (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 Beisitzer 1) und erforderte keine Ände-\n\nrung des Geschäftsverteilungsplans wegen einer voraussehbaren Häufung\n\nder Bestellung zeitweiliger Vertreter (vgl. BGHSt 27, 209, 210 f.). Der Senat\n\nhält die Mitwirkung der Richterin am Landgericht H als zeitweilige Ver-\n\ntreterin aus folgenden Erwägungen für hinnehmbar:\n\nDie Nichtbesetzung von zwei Stellen beisitzender Richter in zwei Ver-\n\ntreterkammern war nur vorübergehend. Die Vakanzen betrugen lediglich\n\nzehn Tage bzw. zweieinhalb Monate und bewegten sich damit im von\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\ntolerierten Rahmen (vgl.\n\nBGHR aaO). Die Revision trägt nichts dafür vor, daß sich längere Zeiten der\n\nNichtbesetzung angeschlossen hätten. Auch die Verhinderung von drei\n\nRichtern wegen vorrangiger eigener Sitzung in einer großen Strafvollstrek-\n\nkungskammer führt nicht zur Annahme einer unzureichenden Vertretungsre-\n\ngelung. Es ist nichts dafür vorgetragen, daß diese Richter wegen regelmäßi-\n\nger Sitzungen donnerstags im wesentlichen nicht als Vertreter zur Verfügung\n\ngestanden hätten. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Vertreterkette und\n\nder hinzunehmenden Ausfälle und Verhinderungen führen auch die weiteren\n\nVerhinderungen – fünf wegen Urlaubs, zwei wegen Überlastung – zu keiner\n\nanderen Bewertung (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 Beisitzer 6).\n\nDafür, daß der Beschluß des Präsidiums von sachfremden Erwägun-\n\ngen beeinflußt worden ist, fehlt jeder Anhaltspunkt.\n\nb) Der Schuld- und Rechtsfolgenausspruch hält sachlichrechtlicher\n\nPrüfung stand. Der Annahme einer Bewertungseinheit, die den Schuldspruch\n\nnicht berühren würde, steht das Geständnis des Angeklagten (UA S. 6, 8)\n\nentgegen. Auch die Verfallsanordnung hat Bestand. Das Landgericht hat zu\n\nihrer Begründung zwar zu Unrecht auch auf § 73d StGB abgestellt. Die Fest-\n\nstellungen belegen aber hinreichend, daß das für verfallen erklärte Bargeld\n\neinen Vermögensvorteil aus einer angeklagten und festgestellten Tat (§ 73\n\nAbs. 1 Satz 1 StGB) darstellt (vgl. BGHSt 28, 369; BGH, Urt. vom\n\n27. März 2003 – 5 StR 434/02 – m. w. N.). Das Landgericht hat sich \"nach\n\nWürdigung der Lebens- und Einkommensverhältnisse ... davon überzeugt,\n\ndaß ein Geldbetrag in dieser Höhe nur aus dem von ihm betriebenen Betäu-\n\nbungsmittelhandel stammen kann\" (UA S. 15). Damit hat es den für verfallen\n\nerklärten Betrag den ausgeurteilten Verbrechen nach dem Betäubungsmit-\n\ntelgesetz zugeordnet. Einer Feststellung derart, aus welcher einzelnen dieser\n\nTaten das Geld erlangt worden ist, bedurfte es nicht (BGHR StGB § 73 Vor-\n\nteil 5; BGH, Urt. vom 27. März 2003 – 5 StR 434/02).\n\n3. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft dringt nicht durch.\n\nZwar ist die Anordnung des Verfalls obligatorisch, wenn dessen\n\nVoraussetzungen vorliegen (BGHSt 47, 369, 370 f.; BGH, Urt. vom\n\n27. März 2003 – 5 StR 434/02 – m. w. N.). Dafür maßgeblich ist das Brutto-\n\nprinzip, wonach nicht nur der bloße, sich nach Abzug der Aufwendungen er-\n\ngebende Gewinn, sondern alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr er-\n\nlangt hat, ohne Abzug gewinnmindernder Kosten dem Verfall unterliegt\n\n(BGH aaO m. w. N.). Danach war vorliegend, wie sich aus den Feststellun-\n\ngen ergibt, eine Entscheidung über den Verfall (des Wertersatzes) bis zur\n\nHöhe von 276.250 DM als Erlös des Angeklagten aus den abgewickelten\n\nsieben Rauschgiftgeschäften möglich; davon hat das Landgericht lediglich\n\n11.390 DM für verfallen erklärt. Dies ist aber gleichwohl letztlich nicht zu be-\n\nanstanden.\n\na) Für eine von der Revision erstrebte weitergehende Verfallserklä-\n\nrung in Höhe des Einkaufspreises der eingezogenen Haschischmenge war\n\nkein Raum. Insoweit hatte der Angeklagte nicht einen Erlös, sondern die\n\nBetäubungsmittel selbst erlangt; diese unterliegen als Beziehungsgegen-\n\nstände nur der Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG, nicht dem Verfall (BGHR\n\nStGB § 73a Anwendungsbereich 1 m. w. N.). Damit scheidet auch die er-\n\nsatzweise Anordnung des Wertersatzverfalls aus (vgl. BGHR aaO).\n\nEbensowenig boten die Feststellungen Anlaß, die Voraussetzungen\n\nfür einen erweiterten Verfall nach § 73d StGB zu prüfen.\n\nb) Eine ausdrückliche Begründung des Landgerichts, lediglich den si-\n\nchergestellten Geldbetrag für verfallen zu erklären, fehlt zwar. Doch kann der\n\nSenat mit dem Generalbundesanwalt dem Gesamtzusammenhang der Ur-\n\nteilsgründe noch ausreichend entnehmen, daß der Tatrichter insoweit von\n\nseinem Ermessen nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, von der Anordnung abzu-\n\nsehen, Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Urt. vom 29. November 2001\n\n– 5 StR 451/01). Zwar ist eine solche Ermessensentscheidung hier deshalb\n\nnicht bedenkenfrei, weil der für verfallen erklärte Betrag noch nicht einmal\n\nden gesamten Gewinnanteil des Angeklagten erfaßte (vgl. BGHR StGB\n\n§ 73c Härte 6). Der Senat vermag indes auch insoweit angesichts der\n\nrechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen zu den Lebensverhältnissen\n\ndes Angeklagten und zum Gesamttatzeitraum dem Generalbundesanwalt zu\n\nfolgen und sieht letztlich noch keinen durchgreifenden Anlaß zum revisions-\n\ngerichtlichen Eingreifen.\n\nHarms Basdorf Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_030-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-04/5-str-30-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_030-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_030-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-04/5-str-30-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_StR_030-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:26:17.648662+00:00"}}