{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_ARs__67-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-10-28","aktenzeichen":"5 ARs 67/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 ARs 67/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 28. Oktober 2003\nin den Strafsachen\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1. Betruges u.a.\n\n zu 2. schwerer räuberischer Erpressung\n\n zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n\n geringer Menge u.a.\n\nhier: Anfragebeschluß vom 16. September 2003 – 4 StR 85, 155 und 175/03\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat widerspricht dem im Tenor des Anfragebe-\n\nschlusses bezeichneten Rechtssatz nicht; entgegenste-\n\nhende eigene Rechtsprechung wird aufgegeben.\n\nG r ü n d e\n\nDie Uneinheitlichkeit der bisherigen Rechtsprechung zur strafgericht-\n\nlichen Entziehung der Fahrerlaubnis und ihre weitgehende Konturenlo-\n\nsigkeit ist in dem Anfragebeschluß zutreffend aufgezeigt worden. Der\n\nSenat widerspricht dem vom Verkehrsstrafsenat gefundenen Lösungsvor-\n\nschlag nicht. Er ist bereit, dem entgegenstehende eigene Rechtsprechung\n\n(so BGHSt 17, 218) aufzugeben. Der Senat merkt lediglich folgendes an:\n\nIn Einzelfällen kann auch bei Straftaten, die nicht gegen die Sicherheit\n\nim Straßenverkehr gerichtet sind, gleichwohl der für erforderlich erachtete\n\nspezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit schon\n\nnach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen eindeutig belegt\n\nsein. Dies ist etwa denkbar bei Feststellung eines tatbedingt bewußt riskan-\n\nten oder nachhaltig unaufmerksamen Fahrverhaltens. In solchen Fällen\n\nkönnte das Fehlen der zur Begründung des Maßregelausspruchs regelmäßig\n\ngeforderten ausdrücklichen Gesamtwürdigung revisionsrechtlich unschädlich\n\nbleiben.\n\nNach Auffassung des Senats dürfte im Rahmen einer solchen Ge-\n\nsamtwürdigung zum Beleg des für erforderlich erachteten „verkehrsspezifi-\n\nschen Zusammenhangs“ auch der Umstand herangezogen werden, daß sich\n\nder Angeklagte bei Begehung der Tat bewußt in eine Situation begeben hat,\n\ndie – namentlich infolge einer Kontrolle – zu relevanten Risiken für Belange\n\nder Verkehrssicherheit führen kann. Solches könnte – sofern es an Gegenin-\n\ndizien (etwa widerstandslose Hinnahme einer tatsächlich erfolgten Kontrolle)\n\nfehlt – etwa bei einer Fluchtfahrt, bei einer Beförderung von Tatbeute,\n\nRauschgift oder Schmuggelgut in beträchtlichem Ausmaß mit dem Kraftfahr-\n\nzeug oder bei einer Fahrt unter Mitsichführen von Waffen in Betracht gezo-\n\ngen werden. Der Senat entnimmt dem Anfragebeschluß nicht die Auffas-\n\nsung, daß derartige Erwägungen im Rahmen der geforderten Gesamtwürdi-\n\ngung etwa stets als rechtsfehlerhaft beanstandet werden müßten.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_ARs__67-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-28/5-ars-67-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_ARs__67-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_ARs__67-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-28/5-ars-67-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_ARs__67-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:49:23.337975+00:00"}}