{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_ARs__46-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"5 ARs 46/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 ARs 46/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. Januar 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u.a.\n\nhier: Anfragebeschluß vom 10. Juli 2003 – 3 StR 61/02 und 3 StR 243/02 –\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß zum\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln jede eigennützige\n\nden Umsatz des Betäubungsmittels fördernde Handlung\n\ngehört, ohne daß es zur Anbahnung bestimmter Ge-\n\nschäfte gekommen sein muß (BGHSt 29, 239).\n\nG r ü n d e\n\nDer 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:\n\n„Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reichen\n\nauch ernsthafte Verhandlungen über den Erwerb von zum\n\ngewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäu-\n\nbungsmitteln nicht aus, solange über den Ankauf keine\n\nEinigung mit dem Lieferanten erzielt wird.“\n\nEr hat daher bei den anderen Senaten angefragt, ob an entgegenstehender\n\nRechtsprechung festgehalten wird.\n\nDer 5. Strafsenat hält an der von allen Strafsenaten seit langem konti-\n\nnuierlich praktizierten Rechtsprechung fest, wonach für die Annahme vollen-\n\ndeten Handeltreibens ernsthafte Verhandlungen über den Ankauf von zum\n\ngewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln ausreichen\n\n(vgl. die Nachweise im Anfragebeschluß S. 5, insbesondere das Senatsurteil\n\nBGHSt 29, 239).\n\nI.\n\nDer Senat sieht mehrheitlich keinen durchgreifenden Grund, die bishe-\n\nrige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, namentlich des Senats, auf-\n\nzugeben.\n\n1. Für die tradierte Auslegung des Begriffs des Handeltreibens spre-\n\nchen gute kriminalpolitische Gründe (Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 144\n\nbis 147). Der Kriminalitätsbereich des kommerziellen Umgangs mit Betäu-\n\nbungsmitteln ist durch Besonderheiten gekennzeichnet, die ihn von der „all-\n\ngemeinen“ Kriminalität strukturell weitgehend unterscheidet. Dazu gehören\n\nregelmäßig Konspiration, Tarnung und ein organisiertes hierarchisches Sy-\n\nstem, das das Risiko der Entdeckung des einzelnen Täters gezielt vom kom-\n\npetenten Täter höherer Ebene auf die zunehmend schwächeren Täter der\n\nunteren Ebenen verlagert. Deshalb hat der Gesetzgeber durch die Pönalisie-\n\nrung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln einen Tatbestand (samt dar-\n\nan anknüpfende Qualifikationen) geschaffen, der schon mit relativ geringen\n\nVoraussetzungen erfüllt ist. Er hat damit – auch angesichts der besonderen\n\nBeweisschwierigkeiten bei höheren Tatbestandsanforderungen – die Vollen-\n\ndungsschwelle niedrig angesetzt.\n\n2. Der Wortsinn des Begriffs „Handeltreiben“ legt eine weite Ausle-\n\ngung nahe. „Handeltreiben“ ist kein Handel. Aus der – namentlich älteren –\n\nBegriffsgeschichte (vgl. Anfragebeschluß S. 6 bis 8) ergibt sich kein Grund\n\nfür eine restriktive Auslegung des Begriffs.\n\n3. Zu einer anderen Betrachtung sieht der Senat sich auch nicht durch\n\ndie im Schrifttum erhobene Kritik (vgl. die Nachweise im Anfragebeschluß\n\nS. 9) veranlaßt. Es geht – wie vorstehend genannt – um die Auslegung einer\n\nVorschrift, mit der der Gesetzgeber die Strafbarkeit „weit nach vorne“ gelegt\n\nhat, wie dies auch in anderen durch besondere Gefährlichkeit oder durch\n\nbesondere Beweisschwierigkeiten gekennzeichneten Kriminalitätsbereichen\n\nüblich ist. Notwendigerweise bleibt bei solcher Tatbestandsgestaltung für die\n\nAnnahme von Vorbereitung, Versuch oder gar Rücktritt vom Versuch kaum\n\nRaum.\n\n4. Soweit schließlich generell besorgt wird, die Praxis auf der Basis\n\nder bisherigen Auslegung des Begriffs „Handeltreiben“ führe zu unangemes-\n\nsenen Ergebnissen, ist auf folgendes hinzuweisen: In der wohl größten Zahl\n\nder relevanten Fälle liegt das Problem nicht in der Bestimmung der Unter-\n\ngrenze des Handeltreibens, sondern in der Unterscheidung von täterschaftli-\n\nchem Handeltreiben und Beihilfe zum Handeltreiben. Das gilt namentlich für\n\ndie Fälle typischer Hilfstätigkeiten (vgl. die Nachweise im Anfragebeschluß\n\nS. 8) und die Handlungen, die sich an die Übergabe der Betäubungsmittel\n\nanschließen und mit der Zahlung des Kaufpreises in Zusammenhang stehen\n\n(vgl. die Nachweise aaO S. 9).\n\nIm übrigen sehen – jenseits des Grundtatbestandes des § 29\n\nAbs. 1 Nr. 1 BtMG – alle Qualifikationen einen minder schweren Fall mit ei-\n\nnem herabgesetzten Strafrahmen vor (§ 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 30a\n\nAbs. 3 BtMG). Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die Revisionsrecht-\n\nsprechung einer etwaigen Ausuferung der tatgerichtlichen Ergebnisse in\n\ndenjenigen Fällen entgegensteuern, die im unteren Bereich des Handeltrei-\n\nbens stehen.\n\n5. Bei diesem Befund erhält die Kontinuität der Rechtsprechung einen\n\neigenen Wert.\n\nII.\n\nZu den vom 3. Strafsenat vorgeschlagenen Lösungen bemerkt der\n\nSenat:\n\n1. Die Verweisung der Grenzfälle in die Bereiche des Versuchs und\n\nder strafbaren Verbrechensvorbereitung nach § 30 StGB (Anfragebeschluß\n\nS. 11 f.) läuft angesichts der Rücktrittsregelungen in § 24 und § 31 StGB\n\nverfahrenspraktisch auf eine Entlassung vieler Fälle in die Straflosigkeit\n\nhinaus. Die naheliegende Einlassung des Beschuldigten wird häufig einen\n\nRücktritt ergeben. Das gilt selbst angesichts der Vorschrift des § 24\n\nAbs. 2 StGB. Danach könnte beispielsweise derjenige nicht bestraft werden,\n\nder eine große Menge von Betäubungsmitteln einem anderen zum Kauf an-\n\nbietet.\n\n2. Soweit der 3. Strafsenat bei der Suche nach einer Definition des\n\nBegriffs des Handeltreibens Vorschläge unterbreitet (Vorlegungsbeschluß\n\nS. 14 ff.), ist zu besorgen, daß damit keineswegs für die unübersehbare Zahl\n\nder möglichen Fallkonstellationen eine stabile Vorgabe geschaffen wäre. Es\n\nliegt auf der Hand, daß in zahlreichen Fällen – unter dem Gesichtspunkt des\n\n„Wertungswiderspruchs“ – Spannungen auftreten würden.\n\nSchließlich erscheint die vom 3. Strafsenat in Aussicht genommene\n\nDefinition des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Anfragebeschluß\n\nS. 17) eher als eine an den Gesetzgeber zu richtende Anregung.\n\n3. Der Senat sieht schließlich aus den genannten Gründen auch keine\n\nNotwendigkeit für eine Vorlegung an den Großen Senat für Strafsachen ge-\n\nmäß § 132 Abs. 4 GVG.\n\nIII.\n\nAllerdings erscheint Teilen des Senates – dem anfragenden Senat\n\npartiell folgend – eine Ausweitung der Versuchsstrafbarkeit zu Lasten eines\n\nvollendeten Handeltreibens vorzugswürdig.\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_ARs__46-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/5-ars-46-03","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_ARs__46-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_ARs__46-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/5-ars-46-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_ARs__46-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:11:40.969262+00:00"}}