{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2003/5_ARs_VollZ_78-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-02-03","aktenzeichen":"5 ARs (Vollz) 78/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StVollzG § 4 Abs. 2 Satz 2 Die Vollzugsbehörde darf die Anordnung eines Trenn- scheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG stützen, um der konkreten, anderweitig nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen, daß ein Strafgefangener seinen Verteidiger zur Freipressung als Geisel nimmt (Abgrenzung zu BGHSt 30, 38).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStVollzG § 4 Abs. 2 Satz 2\n\nDie Vollzugsbehörde darf die Anordnung eines Trenn-\nscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4\nAbs. 2 Satz 2 StVollzG stützen, um der konkreten,\nanderweitig nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen,\ndaß ein Strafgefangener seinen Verteidiger zur\nFreipressung als Geisel nimmt (Abgrenzung zu\nBGHSt 30, 38).\n\nBGH, Beschl. vom 3. Februar 2004 - 5 ARs (Vollz) 78/03\n OLG Karlsruhe -\n\n5 ARs (Vollz) 78/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 3. Februar 2004\nin der Strafvollstreckungssache\nbetreffend\n\nwegen Einsatzes einer Trennscheibe\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004\n\nbeschlossen:\n\nDie Vollzugsbehörde darf die Anordnung eines Trenn-\n\nscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4\n\nAbs. 2 Satz 2 StVollzG stützen, um der konkreten, ander-\n\nweitig nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen, daß ein\n\nStrafgefangener seinen Verteidiger zur Freipressung als\n\nGeisel nimmt (Abgrenzung zu BGHSt 30, 38).\n\nG r ü n d e\n\nI.\n\nDas Landgericht Heilbronn hat den Beschwerdeführer am 14. Ju-\n\nli 1997 unter anderem wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tatein-\n\nheit mit erpresserischem Menschenraub und gefährlicher Körperverletzung\n\nzu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und die Maßregel der Siche-\n\nrungsverwahrung angeordnet. Der Beschwerdeführer kündigte in der Justiz-\n\nvollzugsanstalt Bruchsal an, Juristen und anstaltsfremde Personen töten zu\n\nwollen. Er verlangte in seinem Schreiben vom 22. Juli 1999 an den Minister-\n\npräsidenten des Landes Baden-Württemberg, die strenge Einzelhaft, das\n\nTaschengeldverbot und das Fernsehverbot aufzuheben, da er ansonsten ihm\n\nin Strafprozeßsachen beigeordnete „Zwangspflichtverteidiger“ als Geisel\n\nnehmen und töten würde. In einem weiteren Brief vom 24. Januar 2002\n\ndeutete er an, aus dem Strafvollzug, gegebenenfalls mittels einer Geisel-\n\nnahme, ausbrechen zu wollen. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt ordnete\n\ndaraufhin am 27. Februar 2002 an, daß Verteidigerbesuche ohne Aufsicht\n\nund ohne Fesselung, aber im Trennscheibenbesuchsraum durchzuführen\n\nsind. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach\n\n§ 109 StVollzG hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsru-\n\nhe durch Beschluß vom 11. Dezember 2002 als unbegründet zurückgewie-\n\nsen. Der Beschwerdeführer verfolgt mit der dagegen erhobenen Rechtsbe-\n\nschwerde das Ziel, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, die Trennschei-\n\nbenanordnung aufzuheben.\n\nDas Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluß vom 4. Au-\n\ngust 2003 die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nach § 116\n\nAbs. 1 StVollzG zugelassen. Es hält sie aber für unbegründet. Es ist der\n\nAuffassung, daß in den Fällen, in denen die konkrete Gefahr bestehe, daß\n\nein Verteidiger bei dem Besuch eines Strafgefangenen als Geisel genommen\n\nwerden könne, eine Trennscheibe auch auf der Grundlage des § 4 Abs. 2\n\nSatz 2 StVollzG eingesetzt werden dürfe. In einem solchen Fall richte sich\n\ndie beschränkende Maßnahme nicht gegen den Verkehr zwischen Verteidi-\n\nger und Strafgefangenen, sondern schütze den Verteidiger vor einem Angriff\n\nauf sein Leben und auf seinen Körper sowie – daraus folgend – auch die Si-\n\ncherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt. An der Verwerfung der\n\nRechtsbeschwerde sieht sich das Oberlandesgericht durch den Beschluß\n\ndes Senats vom 17. Februar 1981 (BGHSt 30, 38 ff.) und den Beschluß des\n\nOberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Juni 2000 (StV 2001, 39 f.) gehindert.\n\nEs hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG die Sache dem Bundesgerichtshof\n\nzur Entscheidung vorgelegt mit folgender Rechtsfrage:\n\n„Darf die Vollzugsbehörde die Anordnung eines Trennscheibenein-\n\nsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG\n\nstützen, um der konkreten, anderweitig nicht ausschließbaren Gefahr\n\nzu begegnen, daß der Strafgefangene seinen Verteidiger zwecks\n\nFreipressung als Geisel nimmt?“\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.\n\n1. Die auf eine umfassende, nicht zu beanstandende Beweiswürdi-\n\ngung der Strafvollstreckungskammer gründende tatsächliche Annahme des\n\nOberlandesgerichts, daß die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer werde\n\nbei einem Besuch ohne Einsatz der Trennscheibe seinen Verteidiger zum\n\nZwecke der Freipressung als Geisel nehmen, ist jedenfalls vertretbar und\n\nvom Senat bei der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen nicht in Frage zu\n\nstellen (BGHSt 22, 385, 386 f. m.w.N.).\n\n2. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, es komme für seine Ent-\n\nscheidung auf die vorgelegte Rechtsfrage an, ist zutreffend. Zwar liegen den\n\nBeschlüssen des Senats vom 17. Februar 1981 (BGHSt 30, 38) und des\n\nOberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Juni 2000 (StV 2001, 39) Sachver-\n\nhalte zugrunde, die einen Mißbrauch des Grundsatzes des freien Verkehrs\n\nzwischen Verteidiger und Strafgefangenem auch oder ausschließlich durch\n\nden Verteidiger belegen. Dagegen scheidet bei der hier zu beurteilenden\n\nGefahr einer Geiselnahme des Verteidigers durch einen Strafgefangenen ein\n\nRechtsmißbrauch durch den Verteidiger aus. Gleichwohl erfaßt der Beschluß\n\ndes Senats vom 17. Februar 1981 seinem Wortlaut nach auch einen solchen\n\nSachverhalt. Nach der Beschlußformel kommt der Einsatz einer Trennschei-\n\nbe nach § 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 29 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 148\n\nAbs. 2 Satz 3 StPO lediglich bei Strafgefangenen in Betracht, die eine Strafe\n\nwegen einer Straftat nach § 129a StGB verbüßen oder bei denen im An-\n\nschluß an die vollzogene Strafe eine Freiheitsstrafe wegen einer solchen\n\nStraftat vollstreckt werden soll. Die Gründe des Beschlusses bezeichnen die-\n\nse Regelung als abschließend (BGHSt aaO S. 41) und heben hervor, daß\n\nder Einsatz einer Trennscheibe nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG während\n\neiner Besprechung eines Strafgefangenen mit seinem Verteidiger (ohne Ein-\n\nschränkung) unzulässig ist, wenn bestimmte Tatsachen den konkreten Ver-\n\ndacht erkennen lassen, daß der Besuch des Verteidigers zu verteidigungs-\n\nfremden Zwecken mißbraucht wird (BGHSt aaO S. 43). Die vom Senat er-\n\nwogene Ausnahme (aaO), daß der Verteidiger die ihm vom Gesetz zugewie-\n\nsene Funktion verloren hat, liegt ebenfalls nicht vor.\n\n3. Die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist nicht\n\ndurch Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überholt. Der von\n\ndem Beschwerdeführer erwirkte Beschluß der Zweiten Kammer des Zweiten\n\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2002 (2 BvR\n\n778/02 und 2 BvQ 23/02) läßt offen, ob die Spezialregelung des Trennschei-\n\nbeneinsatzes bei Verteidigerbesuchen im Zusammenhang mit dem Vollzug\n\neiner Strafe aufgrund einer Verurteilung nach § 129a StGB ein Zurückgehen\n\nauf die allgemeine Eingriffsnorm des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gestattet,\n\nfalls die Trennscheibe zum Schutz des Verteidigers vor einer Geiselnahme\n\ndurch den Gefangenen eingesetzt wird.\n\nIII.\n\nDer Senat hält die Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesge-\n\nrichts für zutreffend und schränkt die im Beschluß vom 17. Februar 1981\n\ngefundene Rechtsauffassung hinsichtlich des hier zu beurteilenden Falles\n\nein. § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ist für eine Anordnung des Einsatzes einer\n\nTrennscheibe zum Schutz des Verteidigers vor einer Geiselnahme durch\n\nseinen gefangenen Mandanten anwendbar.\n\n1. Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt enthält die Normierung\n\neines Trennscheibeneinsatzes nach § 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 29 Abs. 1\n\nSatz 2 StVollzG, § 148 Abs. 2 Satz 3 StPO keine besondere Regelung im\n\nSinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Der Gesetzgeber hat die zu entschei-\n\ndende Frage nicht abschließend geregelt. Es ist auch nicht anzunehmen,\n\ndaß ein Eingriff in die gewährte Rechtsposition des freien Verkehrs zwischen\n\nVerteidiger und Strafgefangenen insoweit unter allen Umständen unzulässig\n\nsein soll.\n\na) Allerdings wird im Anschluß an den Beschluß des Senats vom\n\n17. Februar 1981 in der Rechtsprechung (OLG Celle NStZ 1982, 527;\n\nOLG Frankfurt/Main ZfStrVo 1983, 306 [Ls]; OLG Nürnberg aaO) und im\n\nSchrifttum (Böhm in Schwindt/Böhm, StVollzG 3. Aufl. § 4 Rdn. 22 und § 27\n\nRdn. 12 f.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 9. Aufl. § 27 Rdn. 9; Kai-\n\nser/Schöch, Strafvollzug 5. Aufl. § 5 Rdn. 69, § 7 Rdn. 105; Joester/Wegner,\n\nAKStVollzG 4. Aufl. § 27 Rdn. 10; Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO\n\n25. Aufl. § 148 Rdn. 32; Laufhütte in KK 5. Aufl. § 148 Rdn. 12; Meyer-\n\nGoßner, StPO 46. Aufl. § 148 Rdn. 17; Julius in HK-StPO 3. Aufl. § 148\n\nRdn. 3; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 148 Rdn. 5) einhellig die Auffassung vertre-\n\nten, daß ein Rückgriff auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zur Beschränkung von\n\nVerteidigerbesuchen nicht zulässig sei. Die Entscheidungen und Stellung-\n\nnahmen bewerten aber völlig anders gelagerte Mißbrauchsfälle, in denen\n\nstets auch auf den Verteidiger der Verdacht der Verfolgung verteidigungs-\n\nfremder Zwecke fällt (vgl. Joester/Wegner aaO). Die herrschende Auffassung\n\nstützt sich auf die Wertung, daß der Grundsatz des freien Verkehrs zwischen\n\nVerteidiger und Strafgefangenem wegen seines hohen Rangs für eine effek-\n\ntive Verteidigung sogar dann noch zu gewährleisten sei, wenn der konkrete\n\nVerdacht der Verfolgung verteidigungsfremder Zwecke bei – unkontrollier-\n\nten – Besprechungen zwischen Verteidiger und Strafgefangenem bestehe.\n\nDie Rechtsordnung nehme in solchen Fällen durch Kontrollen vor den Be-\n\nsprechungen (vgl. Laufhütte aaO) nicht zu beseitigende Rechtsmißbräuche\n\ndes Gefangenen und des Verteidigers so lange hin, bis der Verteidiger nach\n\n§§ 138a ff. StPO ausgeschlossen oder ihm die Berechtigung, als Verteidiger\n\ntätig zu werden, nach §§ 113, 114 BRAO entzogen sei (vgl. BGHSt 30, 38,\n\n43; Laufhütte aaO § 138a Rdn. 4; Calliess/Müller-Dietz aaO).\n\nb) Im hier zu beurteilenden Fall einer drohenden Geiselnahme zum\n\nNachteil des Verteidigers ist die Sach- und Interessenlage aber völlig anders.\n\nDer Gefangene würde sich in einer solchen Situation seines Verteidigers wie\n\neines Dritten bedienen ohne Bezug zu seinem Recht auf Verteidigung. Bei\n\nBegehung des Verbrechens nach § 239b StGB würde der Gefangene die\n\nWahlverteidigung durch schlüssig erklärte fristlose Kündigung des Anwalts-\n\nvertrages gemäß § 627 BGB (vgl. Lüderssen aaO vor § 137 Rdn. 35) been-\n\nden. Für eine Entpflichtung eines Pflichtverteidigers bestünde ein wichtiger\n\nGrund entsprechend § 48 Abs. 2 BRAO (vgl. BGHSt 39, 310, 314 f.; Jessnit-\n\nzer/Blumberg, BRAO 9. Aufl § 49 Rdn. 2). Im Stadium der Planung der Gei-\n\nselnahme würde der Gefangene die Beendigung seiner Verteidigung vorbe-\n\nreiten; er hätte so selbst sein Interesse an einer effektiven Verteidigung stark\n\nverringert. Dadurch kommt auch dem Recht des Verteidigers auf unbe-\n\nschränkten Kontakt mit seinem inhaftierten Mandanten zur Förderung der\n\nVerteidigung (vgl. Lüderssen aaO Rdn. 144) nur geringe Bedeutung zu.\n\nc) Die Erwägungen der am Verfahren zum Erlaß eines Strafverfah-\n\nrensänderungsgesetzes 1984 beteiligten Gesetzgebungsorgane bestätigen,\n\ndaß die hier zu beurteilende Fallgestaltung nicht von der Sonderregelung der\n\n§ 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 29 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 148 Abs. 2 Satz 3\n\nStPO umfaßt ist. Bundesrat und Bundesregierung hatten andere Fallgestal-\n\ntungen im Blick. Unter Bedacht auf den Beschluß des Senats vom\n\n17. Februar 1981 hatte der Bundesrat ein dringendes Bedürfnis der Voll-\n\nzugspraxis dafür erkannt, auch in anderen Fällen als nach § 129a StGB bei\n\nbesonders gefährlichen Straftätern die Verwendung von Trennvorrichtungen\n\nbei Verteidigerbesuchen anordnen zu können, etwa bei schweren terroristi-\n\nschen Gruppenverbrechen oder gefährlichen Rauschgifttätern (BTDrucks.\n\n10/1313 S. 58). Nur für diese Fälle ist die Bundesregierung unter Hinweis auf\n\nden hohen Wert des freien Verkehrs zwischen dem Strafgefangenen und\n\nseinem Verteidiger dem Gesetzesvorhaben entgegengetreten (BTDrucks.\n\naaO S. 61). Die Konstellation, daß ausschließlich der Strafgefangene die\n\nGesprächssituation zu verteidigungsfremden Zwecken mißbraucht, war er-\n\nsichtlich nicht Gegenstand der Erörterungen.\n\n2. § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ist als Ermächtigungsgrundlage an-\n\nwendbar.\n\na) Die Vorschrift verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmt-\n\nheitsgebot. Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, daß\n\ndie von dem Beschwerdeführer beanstandete Maßnahme nicht im Strafpro-\n\nzeß, sondern im Verwaltungsverfahren verhängt wurde, für das die besonde-\n\nre Ausprägung des Bestimmtheitsgebotes des Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu\n\nbeachten ist (vgl. Kunig in von Münch/Kunig, GGK III 5. Aufl. Art. 103\n\nRdn. 20; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG Stand: 1992, Art. 103\n\nRdn. 244). Dem allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz aus\n\nArt. 20 Abs. 3 GG trägt der vom Sonderausschuß für die Strafrechtsreform\n\nals Kompromiß erarbeitete § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ausreichend Rech-\n\nnung (vgl. BTDrucks. 7/3998, S. 7; Kaiser/Schöch aaO § 5 Rdn. 49; BVerfGE\n\n33, 1, 11).\n\nb) Der Einsatz der Trennscheibe dient zur Aufrechterhaltung der Si-\n\ncherheit im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Darunter ist auch die Si-\n\ncherheit der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Verurteilten während\n\ndes Vollzuges zu verstehen (Kaiser/Schöch aaO § 6 Rdn. 21 bis 27; Böhm\n\naaO § 4 Rdn. 20). Dafür spricht schon der Wortlaut der Vorschrift. Sie trennt\n\nnämlich den Begriff Sicherheit von der Anstaltsordnung und verwendet nicht\n\ndie sonst übliche Formulierung Sicherheit oder Ordnung der Anstalt (Böhm\n\naaO). Nur mit einem solchen Verständnis der Vorschrift wird auch der Ver-\n\npflichtung der Vollzugsbeamten Rechnung getragen, strafbare Handlungen\n\nder Gefangenen zu unterbinden. Eine solche Pflicht ergibt sich schon aus\n\ndem in § 2 Satz 2 StVollzG vorgegebenen Sicherungsaspekt des Strafvollzu-\n\nges (vgl. Verrel GA 2003, 595, 600 m.w.N.). Darüber hinaus ist der Anstalts-\n\nleiter auch strafrechtlich verpflichtet, Straftaten seiner Gefangenen zu verhin-\n\ndern. Er besitzt insoweit eine Garantenstellung (vgl. RGSt 53, 292 f.; Verrel\n\naaO 598; Rudolphi NStZ 1991, 361, 365 a. E.; Wagner in Festschrift zum\n\n125-jährigen Bestehen der Staatsanwaltschaft Schleswig-Holstein 1992, 511,\n\n513; Freund in MünchKommStGB § 13 Rdn. 141).\n\nc) Der Einsatz einer Trennscheibe widerspricht auch nicht dem\n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beschwerdeführer hat in der hier zu\n\nbeurteilenden besonderen Situation sein Interesse an einer effektiven Vertei-\n\ndigung selbst so stark verringert, daß der Schutz der Freiheit und der körper-\n\nlichen Unversehrtheit des Verteidigers und der Sicherheit der Allgemeinheit\n\nvor Straftaten in der Vollzugsanstalt von der Rechtsordnung weitaus höher\n\nzu bewerten sind als seine verbliebenen Verteidigungsinteressen. Der von\n\nder Vollzugsbehörde angeordnete Einsatz der Trennscheibe ist geeignet, die\n\nvom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr zu beseitigen. Der Eingriff ist\n\nauch erforderlich. Ein milderes Mittel mit gleicher Eignung steht nicht zur\n\nVerfügung. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß mit ei-\n\nner etwaigen Durchsuchung des Gefangenen oder des Verteidigers die Ge-\n\nfahr nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Bereits eine Ku-\n\ngelschreibermine kann – etwa durch Pressen an die Halsschlagader des\n\nOpfers – geeignet sein, eine Bemächtigungssituation herbeizuführen. Die\n\nbesondere Sicherungsmaßnahme der Fesselung (vgl. §§ 88, 90 StVollzG)\n\nwürde die Belange des Beschwerdeführers stärker beeinträchtigen.\n\nDer Senat schließt im Blick auf BVerfGE 89, 315, 322 ff. aus, daß\n\n– wie vom Verteidiger geltend gemacht – der von der Vollzugsbehörde erho-\n\nbene Verdacht eine Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers\n\ndarstellt. Er grenzt den in seinem Beschluß vom 17. Februar 1981 gefunde-\n\nnen Rechtssatz – dem Antrag des Generalbundesanwalts \n\nfolgend –\n\ndahingehend ein, daß der Fall einer bevorstehenden Geiselnahme des Ver-\n\nteidigers durch seinen Mandanten die Anordnung eines Einsatzes der Trenn-\n\nscheibe nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG rechtfertigt.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_ARs_VollZ_78-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-03/5-ars-vollz-78-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138a","ref_norm":"138a","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_ARs_VollZ_78-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_ARs_VollZ_78-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-03/5-ars-vollz-78-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2003/5_ARs_VollZ_78-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:15:03.379766+00:00"}}