{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR___9-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-02-21","aktenzeichen":"5 StR 9/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 9/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Februar 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2002\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten L , I , S \n\nund B wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom\n\n22. Februar 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaus-\n\nsprüchen gegen diese Angeklagten aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten L und B unter anderem\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung und den Angeklagten I unter\n\nanderem wegen Raubes zu Jugend- bzw. Freiheitsstrafen zwischen zwei\n\nJahren zehn Monaten und drei Jahren sowie den Angeklagten S unter\n\nanderem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer zur Bewährung aus-\n\ngesetzten Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der\n\nAngeklagten sind zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO, führen jedoch zur Aufhebung der Strafaussprüche.\n\n1. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zutreffend\n\nbedacht, daß nahezu alle Taten bereits zwischen März 1995 und Januar\n\n1996 begangen worden sind und ein langer zeitlicher Abstand zwischen Tat\n\nund Urteil, der teilweise schon auf Verzögerungen im Ermittlungsverfahren\n\nberuhte, zu einem wesentlichen Strafmilderungsgesichtspunkt führen kann.\n\n2. Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof aber erst zwei Jahre und\n\nelf Monate nach Urteilserlaß vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit der Ver-\n\nkündung des angefochtenen Urteils in ganz ungewöhnlichem Maße unter\n\nVerstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK weiter verzögert worden (vgl. auch\n\nBGHSt 35, 137; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8; BGH\n\nStV 1994, 653). Diesen Umstand muß der Senat auf die zulässige Revision\n\neines Angeklagten von Amts wegen berücksichtigen (§ 354a StPO entspre-\n\nchend). Der Angeklagte selbst kann ihn nicht rügen, weil er sich erst nach\n\ndem Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels verwirklicht hat. Der\n\nseit der Verkündung des angefochtenen Urteils verstrichene Zeitraum ist\n\nhier unangemessen lang. Der Senat braucht nicht zu untersuchen, auf wel-\n\nchen Gründen die Verzögerung im einzelnen beruht; es genügt die Fest-\n\nstellung, daß diese Gründe im Bereich der Justiz liegen und die Ermittlun-\n\ngen des Senats keine Umstände ergeben haben, welche der Verzögerung\n\nihre Bedeutung nehmen.\n\nBei dem vorliegenden Aufhebungsgrund können die Feststellungen\n\ninsgesamt bestehen bleiben. Der neue Tatrichter hat die Strafen auf der\n\nGrundlage der bisherigen Feststellungen, die er lediglich durch neue wider-\n\nspruchsfreie ergänzen kann, neu festzusetzen.\n\nBei der Strafzumessung wird vorsorglich auf die Bedenken und An-\n\nforderungen des Bundesverfassungsgerichts bei langer Verfahrensdauer\n\nBedacht zu nehmen sein. Insoweit wird auf den Beschluß der 2. Kammer\n\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997\n\n(NStZ 1997, 591) und auf die Entscheidung des Senats vom 29. April 1997\n\n(BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 11 = NStZ 1997, 451 m.w.N.,\n\nauch zur Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts) verwiesen.\n\n3. Hinsichtlich des Angeklagten B wird auf die berechtigten Be-\n\ndenken des Generalbundesanwalts zu § 31 JGG hingewiesen.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/5-str-9-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/5-str-9-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:52:49.431847+00:00"}}