{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR___1-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-03-20","aktenzeichen":"5 StR 1/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 1/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. März 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßigen Betruges u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. August\n\n2001 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\n2. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDie Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel\n\nwirksam verzichtet hat.\n\nDer Rechtsmittelverzicht wurde durch den Pflichtverteidiger des An-\n\ngeklagten zu Protokoll erklärt. Eine hierzu erforderliche ausdrückliche Er-\n\nmächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) ist in dem zustimmenden Nicken des Ange-\n\nklagten zu sehen, das sowohl die beiden Berufsrichter als auch der Vertreter\n\nder Staatsanwaltschaft wahrgenommen haben. Angesichts dessen, daß das\n\nUrteil aufgrund der vorangegangenen Verständigung inhaltlich dem Ange-\n\nklagten bereits im wesentlichen bekannt war und ein Rechtsmittelverzicht mit\n\nseinem Verteidiger vorbesprochen war, bestehen hier keine Bedenken, das\n\nGesamtverhalten des Angeklagten als eine ausreichende Ermächtigung im\n\nSinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen (vgl. auch BGHSt 45, 51, 53; BGH\n\nGA 1968, 86).\n\nDer Rechtsmittelverzicht ist auch nicht aus anderen Gründen unwirk-\n\nsam. Der Senat kann hier dahinstehen lassen, ob der Rechtsprechung des\n\n4. Strafsenats (BGHSt 45, 227, 230; 43, 195, 204 f.) zu folgen ist, wonach\n\nein Rechtsmittelverzicht dann unwirksam ist, wenn er Bestandteil einer Ab-\n\nsprache gewesen ist (vgl. auch BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmit-\n\ntelverzicht 18 und 21, BGH wistra 2002, 108). Die hier unzweifelhaft erfolgte\n\nVerständigung umfaßte jedenfalls kein Versprechen auf einen Rechtsmittel-\n\nverzicht. Dies haben die beteiligten Berufsrichter wie auch der Sitzungs-\n\nstaatsanwalt in ihren dienstlichen Stellungnahmen übereinstimmend betont.\n\nSoweit der Verteidiger in seiner Stellungnahme ausführt, mit den Mitgliedern\n\nder Strafkammer sei ein Rechtsmittelverzicht verabredet worden, betrifft dies\n\nersichtlich nur das Vorgespräch, das ohne den Staatsanwalt zunächst ge-\n\nführt wurde. Im übrigen widerspricht die insoweit pauschale Erklärung des\n\nVerteidigers nicht der Darstellung der anderen Prozeßbeteiligten. Es liegt\n\nauf der Hand, daß im Rahmen von Verhandlungen über eine einverständli-\n\nche Verfahrensbeendigung nicht nur die Rechts- und Beweislage erörtert,\n\nsondern auch die Vorstellungen der Prozeßbeteiligten und der Umfang des-\n\nsen, was sie eventuell hinzunehmen bereit sind, ausgelotet werden. Derjeni-\n\nge Angeklagte, dessen Erwartungen sich durch eine solche Übereinkunft\n\nweitgehend haben verwirklichen lassen, wird sich schon zur Ersparnis weite-\n\nrer Kosten und psychischer Belastungen ohne weiteres auf einen entspre-\n\nchenden Rechtsmittelverzicht einlassen, oftmals diesen aus den angespro-\n\nchen Gründen sogar dezidiert wollen. Deshalb ist häufig in solchen Ver-\n\nhandlungen ein Rechtsmittelverzicht inzident bereits angelegt, und die Be-\n\nteiligten verstehen ein entsprechendes Verhandlungsergebnis auch in die-\n\nsem Sinne als endgültig. Eine solche eher vage Übereinkunft im Sinne einer\n\nInaussichtstellung eines Rechtsmittelverzichts entspricht nicht der vom 4.\n\nStrafsenat angesprochenen Fallgestaltung (BGHSt 43, 195, 204 f.), wonach\n\nsich \n\nder \n\nAnge-\n\nklagte durch das Versprechen eines Rechtsmittelverzichts bereits vor Ab-\n\nschluß der Hauptverhandlung und Kenntnis der Entscheidung der Möglich-\n\nkeit einer revisionsgerichtlichen Überprüfung begibt.\n\nHarms Häger Gerhardt\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR___1-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-20/5-str-1-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR___1-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR___1-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-20/5-str-1-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR___1-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:01:08.741198+00:00"}}