{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__61-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-02-20","aktenzeichen":"5 StR 61/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 61/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. Februar 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nDer Beschluß des Landgerichts Potsdam\n\nvom 13. November 2001 wird aufgehoben.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Potsdam vom 12. April 2001 wird\n\ngemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 12. April 2001 wegen Be-\n\ntruges in 55 Fällen und wegen Mißbrauchs von Titeln zu einer mehrjährigen\n\nGesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Im Anschluß an die Urteilsverkündung und\n\nnach Rechtsmittelbelehrung hat der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen das\n\nUrteil verzichtet (PB S. 12). Gleichwohl hat er mit einem am 23. Mai 2001\n\nverfaßten und am 6. Juni 2001 beim Landgericht eingegangenen Schreiben\n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Oberlandesgericht zur Ab-\n\nänderung des Textes der Urteilsbegründung gestellt. Das Landgericht hat\n\ndiesen Antrag als Revision behandelt und die Revision am 13. November\n\n2001 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie jedenfalls\n\nnicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 StPO und damit verspätet einge-\n\nlegt worden sei. Hiergegen hat der Angeklagte mit einem am 20. November\n\n2001 beim Landgericht eingegangenen und als “Einspruch” bezeichneten\n\nSchreiben die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt.\n\nDer statthafte und fristgerecht gestellte Antrag (vgl. § 346 Abs. 2\n\nSatz 1 StPO) hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\nZurecht hat das Landgericht den Antrag des Angeklagten auf Abän-\n\nderung des Textes der Urteilsbegründung als Revision ausgelegt. Änderun-\n\ngen und Ergänzungen der schriftlichen Urteilsgründe sind auf anderem We-\n\nge nicht zu erreichen. Allerdings obliegt es dem Bundesgerichtshof, die Re-\n\nvision zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, da der Ange-\n\nklagte\n\n– wie er sogar in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nochmals be-\n\nstätigt hat – auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1\n\nSatz 1 StPO). Dieser – der Verfristung vorrangige – Verzicht ist wirksam.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__61-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/5-str-61-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__61-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__61-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/5-str-61-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__61-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:56:17.574731+00:00"}}