{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__60-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-06-25","aktenzeichen":"5 StR 60/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 60/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. Juni 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\nrichts Bremen vom 2. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslan-\n\nger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich\n\nunbegründet (vgl. zum Maßstab BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat\n\nfolgendes an:\n\n1. Die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO bleibt – ihre Zulässigkeit\n\nunterstellt – in der Sache erfolglos. Der Richter, der nach der kammerinter-\n\nnen Geschäftsverteilung anstelle der weiteren ordentlichen Beisitzerin der\n\nSchwurgerichtskammer, die seine Vertretung wahrnahm, zur Mitwirkung be-\n\nrufen gewesen wäre, war durch Urlaub an drei von Anfang an terminierten\n\nSitzungstagen verhindert (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 2). Zumal\n\nangesichts einer ähnlichen, letztlich nicht wesentlich abgeänderten vorheri-\n\ngen Urlaubsplanung des Richters, wie sie sich aus dem Gerichtsbeschluß\n\nauf den Besetzungseinwand ergibt, liegen Anhaltspunkte für eine Beset-\n\nzungsmanipulation angesichts des bestehenden Urlaubsanspruchs des ver-\n\nhinderten Richters und mangels jeglicher Anzeichen, die gegen eine sachge-\n\nrechte Terminierung der Sache sprechen könnten, nicht vor. Es ist kein\n\nGrund ersichtlich, wonach der Richter gehalten gewesen wäre, zu versu-\n\nchen, den ihm zustehenden Erholungsurlaub ohne Terminskollision mit die-\n\nser Sache zu nehmen.\n\n2. Die Ablehnung der Aussetzung der Hauptverhandlung nach dem\n\nVerteidigerwechsel läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere steht\n\ndie Ermessensentscheidung des Schwurgerichts, die Hauptverhandlung\n\nnicht nach § 265 Abs. 4 StPO auszusetzen, sondern mit den neuen Wahl-\n\nverteidigern fortzusetzen, entgegen der Meinung der Revision nicht im Wi-\n\nderspruch zu den im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2000\n\n– 1 StR 537/99 – (BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 6)\n\naufgestellten Grundsätzen: Zur Wahrung der Verteidigungsinteressen des\n\nAngeklagten (vgl. dazu auch BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, ange-\n\nmessene 7) hat das Schwurgericht – soweit nicht in einem Fall auf eine er-\n\nneute Zeugenvernehmung verzichtet worden ist – sämtliche gehörten Zeu-\n\ngen und Sachverständigen nochmals vorgeladen und den neuen Wahlvertei-\n\ndigern, die über den bisherigen Inhalt der Beweisaufnahme jeweils durch die\n\nBerichterstatterin informiert worden waren, die uneingeschränkte Möglichkeit\n\nzur Befragung der Zeugen und Sachverständigen eingeräumt.\n\nIm übrigen bestand im vorliegenden Fall im Vergleich zu dem Prozeß-\n\ngeschehen, das der genannten Leitsatzentscheidung zugrundelag, nicht ein\n\nderart gewichtiger Anlaß zu gerichtlicher Rücksichtnahme auf die Verteidi-\n\ngungsbelange des Angeklagten. In jenem Verfahren war immerhin ein Inter-\n\nessenkonflikt offengelegt worden, der den Verteidigerwechsel erfordert hatte;\n\nhier wurde eine schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses zwi-\n\nschen dem Angeklagten und seinen bisherigen Wahlverteidigern ohne jeden\n\ninhaltlichen Beleg lediglich behauptet. Zudem war hier einer der beiden neu-\n\nen Wahlverteidiger vom Beginn des Ermittlungsverfahrens an bis unmittelbar\n\nvor Beginn der Hauptverhandlung bereits als Verteidiger tätig gewesen; sei-\n\nne umfassende Unterrichtung über den bisherigen Verlauf der Hauptver-\n\nhandlung durch einen der abgelösten Wahlverteidiger war sichergestellt.\n\nSoweit die Revision eine Befangenheit der mitwirkenden Richter auf-\n\ngrund der Ablehnung der Verfahrensaussetzung geltend macht und einen\n\nweitergehenden Anlaß für die Aussetzung in der Verfahrensweise des Vor-\n\nsitzenden im Zusammenhang mit Identifizierungen des Angeklagten durch\n\nZeugen sieht, ist auf die entsprechenden offensichtlich unbegründeten An-\n\nträge seitens des Tatgerichts zutreffend reagiert worden.\n\n3. Das Urteil beruht nicht darauf, daß am 19. Juli 2000 der Vorsitzende\n\nund nicht, wie in § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgeschrieben, das Gericht über\n\neine Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 StPO entschieden hat. Der Ange-\n\nklagte ist hierdurch ersichtlich nicht benachteiligt worden. Die entsprechende\n\nTerminierung war mit der Verteidigung abgestimmt, die jener Unterbre-\n\nchungsanordnung daher auch nicht widersprochen hat. Danach liegt zudem\n\nauf der Hand, daß die Terminierung auch mit sämtlichen Mitgliedern des Ge-\n\nrichts abgestimmt war. Es besteht kein Anlaß, die Grundsätze von BGHSt\n\n33, 217, wonach ein Beruhen des Urteils auf einem Verfahrensfehler der hier\n\nvorliegenden Art \n\nregelmäßig auszuschließen \n\nist \n\n(vgl. auch Klei n-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 228 Rdn. 17; Gollwitzer in Lö-\n\nwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 228 Rdn. 28), in Frage zu stellen.\n\n4. Die auf fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gestützte Ver-\n\nfahrensrüge (§ 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 StPO) scheitert jedenfalls daran,\n\ndaß es sich bei dem Antrag mangels ausreichend bestimmter Bezeichnung\n\nder Beweismittel nicht um einen Beweisantrag gehandelt hat (vgl. BGHSt 40,\n\n3, 6 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 21; Gollwitzer aaO § 244\n\nRdn. 108; jeweils m. w. N.). Die Benennung einer unbestimmten Vielzahl in-\n\nstruierter Vertreter der Betreiber in einem Gutachtenanhang genannter – dort\n\ntatsächlich undeutlich, teils naheliegend unvollständig aufgelisteter – Inter-\n\nnetseiten läßt – zumal ohne nähere Erläuterung, die weder dem Antrag noch\n\nder Revisionsbegründung beigegeben ist – die erforderliche eindeutige Indi-\n\nvidualisierung der Zeugen vermissen, deren Vernehmung in dem Antrag be-\n\ngehrt wurde. Da die Beweisbehauptung im Widerspruch zur Aussage des\n\nvernommenen Sachverständigen stand, an dessen Sachkunde das Schwur-\n\ngericht nicht zweifeln mußte, war das Gericht zu einer Ermittlung solcher\n\nZeugen aus Aufklärungsgründen nicht verpflichtet. Abgesehen davon schei-\n\ntert die Zulässigkeit der Rüge als Aufklärungsrüge an denselben Mängeln der\n\nBeweismittelindividualisierung, die dem in der Hauptverhandlung gestellten,\n\nin der Revisionsbegründung insoweit nicht etwa nachgebesserten Antrag\n\nanhaften (vgl. dazu BGHSt 2, 168; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklä-\n\nrungsrüge 7, 9).\n\nHiernach kann dahinstehen, ob die Zulässigkeit der Rüge nicht bereits\n\ninsgesamt wegen Unvollständigkeit des Sachvortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO) scheitert, weil der Beschwerdeführer, der es für angezeigt gehalten\n\nhatte, als Reaktion auf den beanstandeten ablehnenden Gerichtsbeschluß\n\nein Ablehnungsgesuch gegen die Berufsrichter anzubringen, in dem er jenen\n\nBeschluß als beispiellose, den Anschein von Willkür tragende Zwischenent-\n\nscheidung bezeichnete, die Entscheidung hierüber verschwiegen hat; es liegt\n\nauf der Hand, daß deren Begründung weitere mindestens ergänzende Erwä-\n\ngungen zur Beurteilung des Antrags enthalten hat. Ebenfalls kann dahinste-\n\nhen, ob es – wie der Generalbundesanwalt meint – angesichts einer aufs\n\nGeratewohl aufgestellten Behauptung auch an einer regelgerechten Beweis-\n\nbehauptung mangelt, damit auch insoweit nur ein Schein-Beweisantrag an-\n\nzunehmen ist (vgl. Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 44), und ob schließ-\n\nlich ohnehin ein Beruhen des Urteils auf der Bescheidung des Antrags sicher\n\nausscheidet.\n\n5. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ist sachlichrechtlich nicht\n\nzu beanstanden. Sie beruht auf einer fehlerfreien Gesamtwürdigung der ge-\n\ngebenen – den Angeklagten insbesondere im Blick auf das Spurenbild am\n\nTatort vor dem Hintergrund seiner Selbststellung und seiner hierbei ge-\n\nmachten Angaben schwer belastenden – Beweislage. Auf der Grundlage der\n\nauch zur inneren Tatseite rechtsfehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellun-\n\ngen ist die Annahme eines Verdeckungsmordes nach Maßgabe von\n\nBGHSt 35, 116 nicht zu beanstanden.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-25/5-str-60-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-25/5-str-60-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:17:24.229360+00:00"}}