{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__55-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-05-28","aktenzeichen":"5 StR 55/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 55/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 28. Mai 2002\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n28. Mai 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidigerin,\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nRechtsanwältin M\n\nRechtsanwältin L\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Görlitz vom 7. August 2001 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Ne-\n\nbenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen.\n\n2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-\n\nbenklägerin wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit\n\ndas Verfahren hinsichtlich der Fälle 52, 53 der Anklage\n\neingestellt worden ist.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nund der Nebenklägerin werden verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs\n\neiner Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes\n\nin sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nFerner hat die Strafkammer das Verfahren hinsichtlich der Anklagepunkte 52\n\nund 53 durch Prozeßurteil eingestellt und den Angeklagten im übrigen frei-\n\ngesprochen. Gegen seine Verurteilung hat der Angeklagte im vollen Umfang\n\nRevision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin wenden\n\nsich mit ihren Revisionen gegen die Mehrzahl der Freisprüche und die vom\n\nTatgericht vorgenommene Teileinstellung.\n\nDie Revision des Angeklagten zeigt keinen ihn beschwerenden\n\nRechtsfehler auf. Demgegenüber haben die Revisionen der Staatsanwalt-\n\nschaft und der Nebenklägerin zum Teil Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß einer\n\nSachentscheidung hinsichtlich der Fälle 52, 53 der Anklage ein Verfahrens-\n\nhindernis entgegenstehe.\n\nMit der – unverändert zugelassenen – Anklage ist dem Angeklagten\n\nvorgeworfen worden, in der Zeit von 1993/1994 bis zum 14. September 1997\n\ndie am 15. September 1984 geborene Nebenklägerin im Genitalbereich ge-\n\nstreichelt und mit ihr vaginal verkehrt zu haben (Fälle 1 – 51). Darüber hin-\n\naus ist ihm zur Last gelegt worden, die Nebenklägerin im genannten Zeit-\n\nraum gezwungen zu haben, den – in der Anklageschrift näher beschriebe-\n\nnen – Oralverkehr an ihm durchzuführen (Fälle 52, 53). Wegen weiterer se-\n\nxueller Handlungen zum Nachteil der Nebenklägerin \n\nin den Jahren\n\n1992 – 1999 hatte die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der\n\nVerfolgung abgesehen.\n\nHinsichtlich der durch das Prozeßurteil eingestellten Fälle ist das\n\nLandgericht der Ansicht, daß es insoweit an einer wirksamen Anklage fehle.\n\nAls Tatzeitraum sei in der Anklageschrift 1993/94 bis 14. September 1997\n\nangegeben. Hierzu in der Hauptverhandlung befragt, habe die Geschädigte\n\nletztlich nicht sicher ausschließen können, daß diese Taten möglicherweise\n\nerst später stattgefunden hätten. Hinzu komme, daß die Staatsanwaltschaft\n\nwegen weiterer Taten nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgese-\n\nhen habe.\n\nDies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach § 264 Abs. 1 StPO ist\n\nGegenstand der Urteilsfindung „die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie\n\nsich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt”. Tat im Sinne dieser Vor-\n\nschrift ist das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher\n\nAuffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner, StPO 45. Aufl. § 264 Rdn. 2 m. w. N.). Verändert sich im Laufe ei-\n\nnes Verfahrens das Bild eines Geschehens, auf das die Anklage hinweist,\n\nso ist entscheidend, ob die „Nämlichkeit der Tat” trotz dieser Abweichung\n\nnoch gewahrt ist. Dies ist der Fall, wenn – ungeachtet gewisser Differenzen\n\n– bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges, unverwechselbares\n\nGeschehen kennzeichnen (vgl. BGH NJW 1999, 802, insoweit in BGHSt 44,\n\n256 nicht abgedruckt; BGH NStZ-RR 1998, 304).\n\nSo verhält es sich hier. Zwar mag bei dem sexuellen Mißbrauch von\n\nKindern im häuslich-familiären Bereich nicht selten die zeitliche Einordnung\n\ndes Geschehens für die Feststellung einzelner Taten von besonderer Be-\n\ndeutung sein, da die Mehrzahl der Übergriffe einem bestimmten, gleichför-\n\nmigen Handlungsmuster folgen (vgl. BGHSt 46, 130, 133; BGHR StPO § 200\n\nAbs. 1 Satz 1 Tat 19, 22). Im vorliegenden Fall besteht indes kein Zweifel,\n\ndaß trotz der nicht näher bestimmbaren Tatzeit die in der Anklage unter\n\nNr. 52 sowie Nr. 53 wiedergegebenen Vorgänge den im Urteil festgestellten\n\nentsprechen. Denn nach den – rechtsfehlerfrei als glaubhaft erachteten –\n\nSchilderungen der Nebenklägerin ist es vom Beginn der Tathandlungen an\n\ninsgesamt „lediglich” zweimal zum Oralverkehr gekommen (UA S. 19). Vor\n\nallem aber hat die Strafkammer weitere die beiden Taten eindeutig kenn-\n\nzeichnende und der Anklage entsprechende Details festgestellt (vgl. im ein-\n\nzelnen UA S. 19 f.).\n\nNach alledem ist der Umstand, daß die beiden Handlungen mögli-\n\ncherweise erst nach dem Ende des in der Anklage bezeichneten Zeitraums\n\nbegangen worden sein könnten (UA S. 74; anders allerdings UA S. 20), für\n\ndie „Nämlichkeit der Taten” ohne Belang. Da die festgestellten Handlungen\n\nden „in der Anklage bezeichneten Taten” entsprechen (vgl. § 264 StPO),\n\nkonnte auch die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Verfahrensbe-\n\nschränkung gemäß § 154 Abs. 1 StPO insoweit keine Wirkung entfalten, da\n\nsie sich nur auf weitere (nicht angeklagte) Taten bezog.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen haben dagegen keinen Erfolg.\n\na) Die von der Nebenklägerin erhobene Verfahrensrüge, die Einho-\n\nlung eines weiteren aussagepsychologischen Gutachtens sei zu Unrecht\n\nabgelehnt worden, entspricht schon nicht den Formerfordernissen des § 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO, da der Inhalt des schriftlichen Gutachtens der gehörten\n\nSachverständigen nicht mitgeteilt wird (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 362; Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 85). Im übrigen ist die Rüge auch\n\nunbegründet, da die Strafkammer den Antrag rechtsfehlerfrei unter Hinweis\n\nauf ihre eigene Sachkunde abgelehnt hat (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).\n\nb) Auch die sachlichrechtliche Überprüfung gibt keinen Anlaß zu\n\ndurchgreifenden Bedenken. Dies gilt letztlich auch soweit die Staatsanwalt-\n\nschaft beanstandet, daß das Landgericht trotz der auf eine größere Anzahl\n\nsexueller Übergriffe hinweisenden Angaben der Nebenklägerin nur in sechs\n\nFällen zu einer Verurteilung gelangt ist.\n\nZwar ist die Ermittlung des Mindestschuldumfangs unter bestimmten\n\nVoraussetzungen im Wege der Schätzung auf tragfähiger Grundlage mög-\n\nlich (vgl. zusammenfassend BGH NJW 2002, 1508, 1510 m. w. N.). Dies hat\n\nder Bundesgerichtshof auch für Taten, die sich – wie hier – gegen höchst-\n\npersönliche Rechtsgüter richten, bereits entschieden (vgl. BGHR StGB\n\n§ 176 Serienstraftaten 8). Vor diesem Hintergrund wäre im vorliegenden Fall\n\neine andere Bewertung nicht undenkbar gewesen. Gleichwohl ist die vom\n\nLandgericht vorgenommene Würdigung vom Revisionsgericht noch hinzu-\n\nnehmen. Die Strafkammer hat umfassend begründet, warum sie sich hin-\n\nsichtlich weiterer Tatvorwürfe die für eine Verurteilung notwendige Überzeu-\n\ngung im Sinne des § 261 StPO nicht hat verschaffen können (UA S. 57, 71\n\nf.). Soweit das Tatgericht in Übereinstimmung mit der Sachverständigen auf\n\nden lang zurückliegenden Tatzeitraum hinweist, ferner auf die in diesem Zu-\n\nsammenhang beschränkte Erinnerungsfähigkeit der Nebenklägerin – dies\n\ngerade auch vor dem Hintergrund, daß diese gegenüber Dritten zur Anzahl\n\nder Taten unterschiedliche Angaben gemacht hat – läßt die Beweiswürdi-\n\ngung keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n3. Für den Fall einer Verurteilung in den Anklagepunkten 52 und 53\n\nwird der neue Tatrichter eine neue Gesamtstrafe mit den rechtskräftigen\n\nEinzelstrafen gemäß §§ 54, 55 StGB zu bilden haben.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-28/5-str-55-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-28/5-str-55-02","retrieved":"2026-07-10 13:13:43.053893+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-28/5-str-55-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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