{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__53-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-06-26","aktenzeichen":"5 StR 53/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 53/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 26. Juni 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Rechtsbeugung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 18. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO im Strafausspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte nach § 33 Abs. 1 und 2 StGB-DDR auf Bewährung\n\nverurteilt wird. Die Bewährungszeit wird auf ein Jahr fest-\n\ngesetzt. Es wird eine Freiheitsstrafe von drei Monaten\n\nangedroht.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Rechtsbeu-\n\ngung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-\n\nsetzt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des An-\n\ngeklagten, mit der ein Freispruch erstrebt wird, ist aus den Gründen der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. März 2002 unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den\n\nSchuldspruch richtet. Dagegen bedarf der Rechtsfolgenausspruch einer Än-\n\nderung.\n\nZu Recht hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten, der als\n\nstellvertretender Leiter der Hauptabteilung IX des Ministeriums für Staatssi-\n\ncherheit der DDR an dem Aufenthaltsbeschränkungsverfahren gegen Pro-\n\nfessor Dr. Robert Havemann (vgl. BGHSt 44, 275) beteiligt war, als Beihilfe\n\nzur Rechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung bewer-\n\ntet. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht, im Ansatz zutreffend vom\n\nGrundsatz strikter Alternativität ausgehend, angenommen, daß das Recht\n\nder Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB milder als\n\ndas Recht der DDR sei, weil ersteres die Möglichkeit der Verhängung einer\n\nzur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe eröffne. Hierbei hat das Landge-\n\nricht jedoch übersehen, daß das Recht der DDR im vorliegenden Fall wegen\n\ndes Vorliegens bloßer Beihilfe (§ 22 Abs. 4 Satz 1 StGB-DDR) eine außer-\n\ngewöhnliche Strafmilderung nach § 62 Abs. 1 StGB-DDR ermöglicht (vgl.\n\nBGHR StGB § 339 Beihilfe 1). Danach kann u.a. eine leichtere als die ge-\n\nsetzlich vorgesehene Strafart, namentlich eine Verurteilung auf Bewährung\n\nnach § 33 StGB-DDR, angewandt werden, wenn die Tat weniger schwerwie-\n\ngend ist. Während der Generalbundesanwalt angesichts des Unrechtsge-\n\nhalts der Tat eine Verurteilung auf Bewährung für fernliegend erachtet und\n\ndeshalb Verwerfung der Revision in vollem Umfang beantragt hat, vermag\n\nder Senat nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei Erkennen der Mög-\n\nlichkeit einer außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1,\n\n§ 62 Abs. 1 StGB-DDR auf die nächst der Freiheitsstrafe leichtere Strafart,\n\nnämlich die Verurteilung auf Bewährung nach § 33 StGB-DDR, erkannt hätte.\n\nDer Senat verurteilt deshalb in entsprechender Anwendung der Vor-\n\nschrift des § 354 Abs. 1 StPO den Angeklagten auf Bewährung, setzt eine\n\nBewährungszeit von einem Jahr fest und droht eine Freiheitsstrafe von drei\n\nMonaten an (§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 StGB-DDR). Für diese Festset-\n\nzung des sich nach allem ergebenden Mindestmaßes der Strafe ist auch be-\n\nstimmend, daß die Behandlung der Sache – jenseits des vom Landgericht\n\nberücksichtigten 25jährigen Zurückliegens des Tatgeschehens – eine be-\n\nachtliche Verzögerung dadurch erfahren hat, daß die Staatsanwaltschaft auf\n\ndie Revisionsbegründung des Angeklagten ihre Gegenerklärung erst 14 Mo-\n\nnate später angebracht hat.\n\nDie Liste der angewendeten Vorschriften wird folgendermaßen gefaßt:\n\n§ 131 Abs. 1, § 244, § 22 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1, § 33 Abs. 1 und 2\n\nSatz 1 bis 3, § 62 Abs. 1 StGB-DDR.\n\nDer angesichts des Revisionsziels eines Freispruchs geringfügige\n\nTeilerfolg des Rechtsmittels führt nicht zu einer Billigkeitsentscheidung ge-\n\nmäß § 473 Abs. 4 StPO.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt RiBGH Schaal ist\n\n durch Urlaub an der\n Unterschrift gehindert.\n\n Harms","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__53-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-26/5-str-53-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__53-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__53-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-26/5-str-53-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__53-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:18:21.289448+00:00"}}