{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__42-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-10-09","aktenzeichen":"5 StR 42/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 227, 22, 23 Der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge in Form eines \"erfolgsqualifizierten Versuchs\" ist möglich.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt : ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB §§ 227, 22, 23\n\nDer Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge\n\nin Form eines \"erfolgsqualifizierten Versuchs\" ist\n\nmöglich.\n\nBGH, Urt. v. 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02\n\n LG Cottbus –\n\n5 StR 42/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 9. Oktober 2002\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\n6.\n\n7.\n\n8.\n\nwegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 9. Oktober 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt S ,\n\nStaatsanwältin K\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt H\n\nRechtsanwalt Kl\n\nRechtsanwalt Hi\n\nRechtsanwalt N\n\nRechtsanwalt W\n\nals Verteidiger für den Angeklagten B ,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten D ,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten T ,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Ka ,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Ha ,\n\nRechtsanwalt Kn\n\nRechtsanwalt M\n\nRechtsanwalt Na\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Sc ,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten P ,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten He ,\n\nRechtsanwalt Bl ,\n\nRechtsanwältin G ,\n\nRechtsanwältin C ,\n\nRechtsanwältin Gi\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen des Nebenklägers M G \n\nwird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13. Novem-\n\nber 2000 dahin geändert, daß die Angeklagten B , D \n\n , T und Ka im Fall B. VII. der Urteilsgrün-\n\nde wegen der gegen F G begangenen Tat\n\nstatt einer fahrlässigen Tötung der tateinheitlich begange-\n\nnen versuchten Körperverletzung mit Todesfolge schuldig\n\nsind.\n\n2. Auf die Revisionen des Nebenklägers Kab wird das vor-\n\nbezeichnete Urteil dahin geändert, daß die genannten An-\n\ngeklagten und der Angeklagte Ha im Fall B. VII. der\n\nUrteilsgründe auch der tateinheitlich begangenen ver-\n\nsuchten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil die-\n\nses Nebenklägers schuldig sind.\n\n3. Auf die Revisionen der Angeklagten Sc und\n\nHe wird das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, daß\n\ndiese Angeklagten im Fall B. VII. der Urteilsgründe wegen\n\nder gegen F G begangenen Tat statt einer\n\nfahrlässigen Tötung der versuchten Körperverletzung mit\n\nTodesfolge in Tateinheit unter anderem mit versuchter\n\ngefährlicher Körperverletzung (Tat zum Nachteil des Ne-\n\nbenklägers Kab ) schuldig sind.\n\n4. Die Schuldsprüche lauten hiernach wie folgt:\n\nDer Angeklagte B ist schuldig der versuchten Körper-\n\nverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher\n\nKörperverletzung, mit versuchter gefährlicher Körperver-\n\nletzung, mit Nötigung, mit Volksverhetzung und mit Belei-\n\ndigung sowie der Sachbeschädigung in zwei Fällen.\n\nDer Angeklagte D ist schuldig der versuchten Kör-\n\nperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher\n\nKörperverletzung, mit versuchter gefährlicher Körperver-\n\nletzung und mit Nötigung.\n\nDer Angeklagte T ist schuldig der versuchten Kör-\n\nperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher\n\nKörperverletzung, mit versuchter gefährlicher Körperver-\n\nletzung und mit Nötigung sowie des erpresserischen Men-\n\nschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung\n\nsowie der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit ge-\n\nfährlicher Körperverletzung sowie einer weiteren gefährli-\n\nchen Körperverletzung.\n\nDer Angeklagte Ka ist schuldig der versuchten Kör-\n\nperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher\n\nKörperverletzung, mit versuchter gefährlicher Körperver-\n\nletzung und mit Nötigung sowie des erpresserischen Men-\n\nschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung.\n\nDer Angeklagte Ha ist schuldig der gefährlichen Kör-\n\nperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher\n\nKörperverletzung und mit Nötigung sowie des erpresseri-\n\nschen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Er-\n\npressung sowie der räuberischen Erpressung in Tateinheit\n\nmit gefährlicher Körperverletzung sowie der Freiheitsbe-\n\nraubung in Tateinheit mit Bedrohung und mit gefährlicher\n\nKörperverletzung sowie einer weiteren gefährlichen Kör-\n\nperverletzung sowie des Diebstahls sowie des versuchten\n\nDiebstahls.\n\nDer Angeklagte Sc ist schuldig der versuchten\n\nKörperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung, mit versuchter gefährlicher Körper-\n\nverletzung und mit Nötigung sowie des erpresserischen\n\nMenschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpres-\n\nsung, sowie der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit\n\ngefährlicher Körperverletzung sowie des Diebstahls.\n\nDer Angeklagte P ist schuldig der gefährlichen\n\nKörperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher\n\nKörperverletzung und mit Nötigung.\n\nDer Angeklagte He ist schuldig der versuchten Körper-\n\nverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher\n\nKörperverletzung, mit versuchter gefährlicher Körperver-\n\nletzung, mit Nötigung, mit Volksverhetzung und mit Belei-\n\ndigung sowie der Sachbeschädigung in zwei Fällen sowie\n\nder vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen,\n\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren\n\nohne Fahrerlaubnis.\n\n5. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n6. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten\n\nund Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74\n\nJGG). Die Nebenkläger M G und Kab tragen\n\ndie Kosten ihrer Revisionen; jedoch wird die Gebühr um\n\nein Drittel ermäßigt.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit fahrlässiger Tötung – letzteres gilt\n\nnicht für die Angeklagten Ha und P – sowie wegen anderer Delikte\n\nzu Jugendstrafen verurteilt (B : zwei Jahre; D : ein Jahr zwei Monate;\n\nT : zwei Jahre acht Monate; Ka : ein Jahr; Ha : zwei Jahre;\n\nSc : ein Jahr sechs Monate; He : ein Jahr sechs Monate). Die\n\nVollstreckung der Jugendstrafen hat es, mit Ausnahme der gegen die Ange-\n\nklagten B und T verhängten Strafen, zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDen Angeklagten P hat das Landgericht verwarnt und ihm Auflagen\n\nsowie Weisungen erteilt. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten – mit\n\nAusnahme des Angeklagten Ha – und die Nebenkläger M G \n\n(als Bruder des Getöteten F G ) sowie Kab (als Geschädigter)\n\nRevision eingelegt. Die Revisionen der Angeklagten und die Revisionen der\n\nNebenkläger – beschränkt auf die Entscheidung über die zu ihren Lasten\n\nbzw. zu Lasten ihrer Angehörigen von den damals Heranwachsenden be-\n\ngangenen Taten – führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Umstellung der\n\nSchuldsprüche, im übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.\n\nA.\n\nDem angefochtenen Urteil liegen – neben den Feststellungen zu an-\n\nderen Taten – insbesondere folgende Feststellungen betreffend das Tatge-\n\nschehen in der Nacht zum 13. Februar 1999 zugrunde (siehe B. VII. der Ur-\n\nteilsgründe, UA S. 54 ff.):\n\nIn dieser Nacht besuchten der Angeklagte He , der rechtskräftig\n\nVerurteilte Ba und der Zeuge Pe die Diskothek „Dance-Club“ in\n\nGuben. Alsbald gerieten sie dort in einen Streit mit mehreren vietnamesi-\n\nschen Besuchern, der in eine tätliche Auseinandersetzung vor der Diskothek\n\nmündete. In deren Verlauf, es war etwa 2.30 Uhr, griff der Zeuge J N \n\n , ein kubanischer Staatsangehöriger mit dunkler Hautfarbe, zu einem fla-\n\nchen metallischen Gegenstand, der auch eine Machete gewesen sein kann.\n\nAls er damit auf die deutschen Jugendlichen zurannte, flüchteten diese. Er\n\nlief hinter dem Zeugen Pe her, erreichte diesen und schlug ihm mit\n\ndem Gegenstand auf den Rücken. Bei der weiteren Flucht zog sich der Zeu-\n\nge Pe eine Prellung des Kniegelenks und eine oberflächliche Riß-\n\nwunde zu. Im Laufe der nächsten beiden Stunden trafen der Angeklagte\n\nHe und der rechtskräftig Verurteilte Ba in der Nähe der Diskothek auf\n\ndie weiteren Angeklagten B , Ha , Ka , R , Sc und\n\nT sowie den gesondert Verfolgten Ku und berichteten ihnen, daß\n\nsie von Ausländern bedroht und von Vietnamesen mißhandelt worden seien.\n\n„In erregter Stimmung gegenüber dem Ausländer ‚J ‘, gegenüber Vietna-\n\nmesen und gegenüber Ausländern im allgemeinen“ entschlossen sich die\n\nAngeklagten, den Kubaner auf eigene Faust zu suchen und zu ergreifen. Al-\n\nlen war bewußt, daß sie dabei Gewalt anwenden und die Person auch mögli-\n\ncherweise verletzen würden; auch die später hinzukommenden Angeklagten\n\nD und P erklärten sich damit einverstanden.\n\nAlsbald nachdem diese nunmehr aus elf Personen bestehende Grup-\n\npe mit den, von den Angeklagten R , T und Ka geführten\n\nFahrzeugen losgefahren waren, sahen die Angeklagten B und He in\n\nder Nähe der Diskothek die Zeugin Ga . Da sie annahmen, daß diese „mit\n\nAusländern Bekanntschaften pflege“, sprangen beide aus den Wagen und\n\nliefen auf die Zeugin zu. Sie riefen dabei sinngemäß: „Wir haben dir was mit-\n\ngebracht – Hass, Hass, Hass – Ausländer raus!“ und schütteten ihr dann Bier\n\nüber den Kopf. Nach Rückkehr in die Fahrzeuge setzten die Angeklagten die\n\nSuche nach dem Kubaner fort. Dabei schrieen die Angeklagten B und\n\nHe weiterhin ausländerfeindliche Parolen; die Stimmung wurde durch das\n\nlautstarke Abspielen von Musikkassetten mit fremdenfeindlichen Texten\n\nweiter geschürt.\n\nIn dieser Situation – es war etwa 4.40 Uhr – bemerkten die Angeklag-\n\nten drei Ausländer: die Zeugen (und Nebenkläger) Be und Kab , sowie\n\nden später verstorbenen F G , die nach dem Besuch des „Dance-\n\nClubs“ auf dem Heimweg waren. Die Fahrer bremsten auf Höhe der Auslän-\n\nder die Autos scharf ab. Die Angeklagten B und He sowie weitere\n\nAngeklagte stürmten laut schreiend aus den Fahrzeugen auf die Ausländer\n\nzu. Diese ergriffen beim Anblick der zum Teil mit sogenannten Bomberjacken\n\nund Springerstiefeln bekleideten Angeklagten angstvoll die Flucht zurück in\n\nRichtung Diskothek. Mittels der PKW, in die diese Angeklagten wieder einge-\n\nstiegen waren, setzten sie die Verfolgung fort. Nach ca. 50 bis 100 m über-\n\nholten sie die Flüchtlinge und bremsten die Wagen direkt vor ihnen ab, um\n\nden Weg zur Diskothek zu verstellen. Die Ausländer sahen, daß wiederum\n\nmehrere Angeklagte aus den Fahrzeugen sprangen – darin verblieben neben\n\nden Fahrern nur die Angeklagten Ha und P sowie der rechtskräftig\n\nVerurteilte Ba – und auf sie zuliefen. Aus Angst und in Panik liefen sie\n\nnunmehr in unterschiedliche Richtungen davon. Die Verfolger teilten sich\n\nentsprechend auf: Während Kab und F G durch die Angeklag-\n\nten B und He verfolgt wurden, liefen der rechtskräftig verurteilte Ku \n\n sowie die Angeklagten Sc und D hinter Be her;\n\nals Ku diesen eingeholt hatte, versetzte er ihm mehrere Tritte, so daß\n\ndas Opfer während des Laufs wiederholt zu Fall kam und schließlich gegen\n\nein geparktes Auto stürzte, wobei er sich eine blutende Kopfwunde zuzog;\n\nein in Richtung des Opfers geworfener Pflasterstein verfehlte dieses. Erst\n\njetzt erkannte Ku an der Hautfarbe des am Boden Liegenden, daß es\n\nnicht der gesuchte Kubaner war. Er und die beiden anderen Angeklagten\n\nließen vom Opfer ab und kehrten zu den Fahrzeugen zurück. Die Angeklag-\n\nten B und He hatten hingegen die weitere Verfolgung der beiden an-\n\nderen Flüchtenden nach „einigen Metern“ abgebrochen, weil sie sie aus den\n\nAugen verloren hatten oder ihnen deren Vorsprung mittlerweile zu groß er-\n\nschien. Ihre Suche nach den beiden weiteren gaben die Angeklagten jedoch\n\nnicht auf.\n\nIndessen wähnten Kab und F G die Verfolger noch hinter\n\nsich. Sie liefen zu einem etwa 200 m von dem letzten Haltepunkt der PKW\n\nentfernten Mehrfamilienhaus. Da F G die Haustür nicht öffnen\n\nkonnte, trat er in Todesangst die untere Glasscheibe der Tür ein. Dabei oder\n\nbeim anschließenden Durchsteigen verletzte er sich an den im Türrahmen\n\nverbliebenen Glasresten; er zog sich eine 8,5 cm tiefe Wunde am rechten\n\nBein und die Verletzung einer Schlagader zu. Binnen kurzer Zeit verblutete\n\ndas Opfer.\n\nB.\n\nDie Revisionen der Nebenkläger Kab und M G führen zu\n\nder aus dem Tenor ersichtlichen Umstellung des Schuldspruchs bei den An-\n\ngeklagten, die die Taten vom 13. Februar 1999 (Tatkomplex B. VII.) als Her-\n\nanwachsende begangen haben (vgl. § 80 Abs. 3 JGG). Im übrigen bleiben\n\ndiese Rechtsmittel ohne Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen der Nebenkläger sind zum Teil unzulässig, weil\n\nsie nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt worden sind,\n\nim übrigen unbegründet. Der Erörterung bedarf nur folgendes:\n\n1. Die von der Revision des Nebenklägers Kab erhobene Aufklä-\n\nrungsrüge ist unzulässig. Die Revision rügt, daß die Jugendkammer ver-\n\nsäumt habe, den Psychiater Dr. H als Sachverständigen zu physischen\n\nund psychischen Folgen, die die Geschädigten Kab und Be infolge\n\nder zu ihrem Nachteil begangenen Taten erlitten hätten, zu vernehmen. Die-\n\nse Beweiserhebung hätte sich nach dem Akteninhalt, insbesondere den von\n\ndiesem Sachverständigen erstellten und zur Sachakte genommenen schriftli-\n\nchen Gutachten aufgedrängt. Indes versäumt die Revision, eben diese Gut-\n\nachten mitzuteilen. Zudem verschweigt die Revision, daß Dr. H in der\n\nHauptverhandlung als sachverständiger Zeuge vernommen worden ist (Pro-\n\ntokollband IV, Bl. 812).\n\n2. Entgegen der Ansicht des Nebenklägers M G liegt ein ab-\n\nsoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO nicht vor.\n\nDie Revision teilt nicht mit, daß die Öffentlichkeit für die Beweisauf-\n\nnahme über die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten bereits durch den\n\nBeschluß vom 6. Juli 2000 ausgeschlossen worden war (Protokollband IV,\n\nBl. 881, 888). Dieser Beschluß umfaßte damit auch die Einlassung des An-\n\ngeklagten Ku vom 17. Juli 2000 zu dessen persönlichen Verhältnissen.\n\nEs kann hiernach offenbleiben, ob nicht bereits § 80 Abs. 3 JGG zum Aus-\n\nschluß der Rüge führen müßte, da der gerügte Öffentlichkeitsausschluß im\n\nunmittelbaren Zusammenhang mit der Vernehmung eines zur Tatzeit jugend-\n\nlichen Angeklagten stand.\n\nDer weitere Vortrag der Revision, der Angeklagte Ha habe am\n\n17. Juli 2000 zur Sache in nichtöffentlicher Sitzung ausgesagt, ist nicht be-\n\nwiesen, findet insbesondere im Protokoll der Hauptverhandlung keine Stütze.\n\nEs trifft zwar zu, daß die Öffentlichkeit zuvor allein für die Beweisaufnahme\n\nüber die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten ausgeschlossen worden\n\nwar. Indes hat der Angeklagte Ha an diesem Tag nach erfolgtem Aus-\n\nschluß keine Angaben zur Sache gemacht. In der Sitzungsniederschrift heißt\n\nes insoweit (Protokollband IV, Bl. 905): „Der AK Ha äußerte sich zu den\n\npersönlichen Verhältnissen (Anlage 8 zum Protokoll)“. Zwar enthält die Anla-\n\nge 8, auf die hier hingewiesen wird (Protokollband IV, Bl. 918 ff.), in einem\n\neigenen Abschnitt auch Ausführungen zur Sache. Doch ist die darin enthal-\n\ntene Sacheinlassung ersichtlich schon früher abgegeben worden. Denn un-\n\nmittelbar vor Öffentlichkeitsausschluß – auch dies teilt die Revision nicht mit\n\n– hat sich der Angeklagte ausweislich des Protokolls bereits zur Sache ge-\n\näußert. Der spätere Hinweis im Protokoll auf die Anlage 8 bezieht sich mithin\n\nallein auf die dort enthaltenen Angaben zur Person.\n\nDie weitergehende Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsat-\n\nzes – betreffend die Vernehmung des Zeugen Z – hat ebenfalls kei-\n\nnen Erfolg, da schon das Beweisthema, zu dem der Zeuge gehört worden ist,\n\nnicht mitgeteilt wird. Hiernach kann nicht beurteilt werden, ob die Frage an\n\nden Zeugen, was er unter „rechtsextrem“ verstehe, und die damit in unmittel-\n\nbarem Zusammenhang stehenden Verfahrensvorgänge (vgl. dazu BGHR\n\nStPO § 338 Nr. 6 Ausschluß 2 m. w. N.) der Aufklärung der persönlichen\n\nVerhältnisse der Angeklagten dienten. Dienten sie diesem Zweck, wäre der\n\nAusschluß der Öffentlichkeit auf Grundlage des oben genannten Beschlus-\n\nses vom 6. Juli 2000 gerechtfertigt gewesen.\n\n3. Der Nebenkläger M G rügt ferner, daß die Jugendkam-\n\nmer dem Zeugen Pe – bei der Beantwortung der Frage, ob er oder\n\nandere, die in der Tatnacht in seiner Wohnung gewesen seien, dem „natio-\n\nnalen Widerstand“ angehörten – zu Unrecht ein Auskunftsverweigerungs-\n\nrecht gemäß § 55 StPO zugebilligt habe (§ 244 Abs. 2, § 245 StPO). Die Rü-\n\nge ist unbegründet. Eine unzutreffende Beurteilung der Verfolgungsgefahr im\n\nSinne des § 55 StPO in tatsächlicher Hinsicht ist im Revisionsverfahren\n\ngrundsätzlich nicht anfechtbar (vgl. BGHSt 10, 104, 105; BGHR StPO § 55\n\nAbs. 1 Auskunftsverweigerung 10, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgese-\n\nhen; Lemke in HK-StPO, 3. Aufl. § 55 Rdn. 10). Rechtsfehler, die zu einer\n\nunzutreffenden Anwendung des § 55 Abs. 1 StPO geführt haben könnten,\n\nsind nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob das Urteil auf dem behaupteten Ver-\n\nfahrensverstoß überhaupt beruhen könnte, kommt es daher nicht mehr an.\n\n4. Jedenfalls unbegründet ist auch die Rüge, das Fragerecht der Ne-\n\nbenklage sei dadurch in unzulässiger Weise verkürzt worden, daß das Ge-\n\nricht Fragen an den als sachverständigen Zeugen vernommenen Dr. H \n\n(s. o. B. I. 1.) – über Befundtatsachen zu psychischen Folgen der Taten hin-\n\naus – zu etwaigen Schlußfolgerungen nicht zugelassen habe. Eine Verlet-\n\nzung der §§ 240, 241, 397 Abs. 1 Satz 3 StPO ist damit nicht dargetan.\n\nDie Annahme der Revision, Dr. H hätte vorliegend zwingend als\n\nSachverständiger vernommen werden müssen, mit der Folge, daß er auch\n\nzu etwaigen Schlußfolgerungen hätte befragt werden dürfen, geht fehl. Im\n\nRahmen der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO und\n\ngegebenenfalls nach Maßgabe der § 244 Abs. 3 bis 5, § 245 StPO bestimmt\n\ngrundsätzlich allein der Tatrichter den Umfang der Beweisaufnahme. Sofern\n\ndie genannten Vorschriften nicht zu einer weiteren Beweisaufnahme zwin-\n\ngen, steht es im Ermessen des Gerichts zu bestimmen, mit Hilfe welcher\n\nBeweismittel Beweis erhoben werden soll. Dabei hindert ein – wie hier – frü-\n\nher erteilter Sachverständigenauftrag das Gericht nicht, einen Sachverstän-\n\ndigen später ausschließlich als Zeugen, somit auch nur zu von ihm wahrge-\n\nnommenen Tatsachen zu vernehmen (vgl. dazu BGH GA 1976, 78, 79). Dies\n\nhat der Bundesgerichtshof für den erfolgreich als befangen abgelehnten\n\nSachverständigen wiederholt entschieden (BGHSt 20, 222, 224; BGH\n\nNStZ 2002, 44; StV 2002, 4, 5). Fragen, die – wie vorliegend – reine Wertur-\n\nteile und Schlußfolgerungen betrafen, waren somit nicht zulässig und durften\n\nals „ungeeignet“ zurückgewiesen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,\n\nStPO 45. Aufl. § 241 Rdn. 15; Vor § 48 Rdn. 2, 3).\n\n5. Auch die sich inhaltlich anschließende Aufklärungsrüge des Neben-\n\nklägers M G (Revisionsbegründung S. 151 f.) ist unbegründet.\n\nDenn originäre Beweismittel zur Feststellung etwaiger Tatfolgen waren die\n\nbeiden als Zeugen gehörten Nebenkläger. Zudem ist der Psychiater\n\nDr. H zu den bei den Explorationen von ihm wahrgenommenen Tatsa-\n\nchen ergänzend als sachverständiger Zeuge vernommen worden, so daß\n\netwaige nach Vernehmung der Geschädigten verbliebene Aufklärungsdefizite\n\njedenfalls beseitigt werden konnten. Konkrete Angaben zu dem verstorbenen\n\nGeschädigten hätte er ohnehin nicht machen können. Soweit die Revision\n\ndarauf hinweist, daß mit Hilfe eines Sachverständigen als Folgen der Tat\n\n„posttraumatische Belastungsstörungen im Sinne des ICD-10 F 43.1“ (vgl.\n\nDilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störun-\n\ngen, 4. Aufl.) hätten festgestellt werden können, war dies jedenfalls bei dem\n\nGeschädigten F G auszuschließen, da dieser innerhalb kürzester\n\nZeit an den Folgen der Verletzungen verstorben war.\n\n6. Keinen Erfolg haben auch die weiteren Rügen, mit denen der Ne-\n\nbenkläger M G die Verletzung seines Frage- und Beweisantrags-\n\nrechts rügt.\n\na) In der Hauptverhandlung fragte eine der Nebenklägervertreterinnen\n\nden Sachverständigen Dr. Sch , ob ihm anläßlich der Begutachtung des\n\nAngeklagten He – zur Tatzeit noch Jugendlicher – eine freundschaftliche\n\nBeziehung zu dem Angeklagten B – zur Tatzeit Heranwachsender – mit-\n\ngeteilt worden sei. Der Vorsitzende und das nach Beanstandung seiner An-\n\nordnung angerufene Gericht wiesen die Frage zurück, da die Nebenklage\n\nbezüglich des Angeklagten He nicht zugelassen und eine Befragung des\n\nGutachters daher nicht möglich sei. Die Rüge der Verletzung des Frage-\n\nrechts dringt nicht durch (§ 240 Abs. 2, § 241, § 397 Abs. 1 Satz 2 StPO).\n\nBei der (früher getroffenen) Entscheidung über die nur partielle Zulas-\n\nsung der Nebenkläger hat sich die Jugendkammer ersichtlich an den vom\n\nBundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen orientiert. Hiernach ist in ver-\n\nbundenen Verfahren vor den Jugendgerichten die Nebenklage zulässig, so-\n\nweit sie sich nicht gegen den Jugendlichen richtet. Dies hat der Bundesge-\n\nrichtshof für nach § 103 Abs. 1 JGG verbundene Verfahren ausdrücklich ent-\n\nschieden (BGHSt 41, 288; BGH NStZ 1997, 97; zur Gegenansicht vgl. Ei-\n\nsenberg, JGG 9. Aufl. § 80 Rdn. 13, 13a). Da nach § 109 JGG die Regelung\n\ndes § 80 Abs. 3 JGG auf Heranwachsende keine Anwendung findet, gilt der\n\ngenannte Grundsatz auch für verbundene Verfahren gegen Jugendliche und\n\nHeranwachsende (Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 109 Rdn. 6; Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. Vor § 395 Rdn. 6; Senge in KK 4. Aufl.\n\n§ 395 Rdn. 18; jeweils m. w. N.). Indes hat der Bundesgerichtshof ausdrück-\n\nlich betont, daß das Nebeneinander von Jugendlichen einerseits und Er-\n\nwachsenen andererseits im gleichen Verfahren nicht zu einer Beeinträchti-\n\ngung der – das Jugendstrafrecht beherrschenden – erzieherischen Belange\n\nführen darf (BGHSt aaO S. 292). Daraus folgt, daß in Fällen gegenläufiger\n\nInteressen zwischen Nebenklage und Jugendlichen – etwa bei Ausübung\n\ndes Frage- und Beweisantragsrechts zur Aufklärung des Vorwurfs gemein-\n\nsamer Tatbegehung von Jugendlichen und Heranwachsenden/Erwachsenen\n\n– im Zweifel der Position des Jugendlichen Vorrang einzuräumen ist (vgl.\n\nOstendorf, JGG 5. Aufl. § 80 Rdn. 1a; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO\n\n25. Aufl. Vor § 395 Rdn. 14 f.).\n\nDie Entscheidung des Tatgerichts, die Frage der Nebenklage zurück-\n\nzuweisen, läßt hiernach keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.\n\nZwar war die Frage der Nebenklage nicht unmittelbar an einen zur Tatzeit\n\nnoch jugendlichen Angeklagten, sondern an den Sachverständigen gerichtet,\n\ndoch diente sie ersichtlich (jedenfalls auch) dem Zweck, Informationen über\n\ndie persönlichen Verhältnisse des bei Begehung der Tat jugendlichen Ange-\n\nklagten He zu gewinnen. Sie war somit potentiell geeignet, dem mit § 80\n\nAbs. 3 JGG verfolgten Zweck zuwiderzulaufen.\n\nb) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die Jugendkammer habe zu Un-\n\nrecht die Vernehmung des Leiters der Polizeiwache Guben zum Inhalt von\n\nErmittlungsverfahren abgelehnt, die gegen einzelne Angeklagte wegen wei-\n\nterer Vorwürfe geführt worden seien (§ 244 Abs. 3 StPO). Allerdings trifft die\n\nAuffassung des Landgerichts nicht zu, die Unschuldsvermutung stehe der\n\nEinführung etwaiger Nachtaten im Strengbeweisverfahren grundsätzlich ent-\n\ngegen (vgl. BGHSt 34, 209; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl.\n\nArt. 6 MRK Rdn. 156; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 261 Rdn. 7). Gleichwohl hat\n\ndie Rüge keinen Erfolg, da die tatsächliche Bedeutungslosigkeit der Beweis-\n\nbehauptungen auf der Hand liegt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Be-\n\ndeutungslosigkeit 12, 14). Soweit im Beweisantrag behauptet wird, daß sich\n\nder Angeklagte He fünf Stunden nach der Schändung eines für den Ver-\n\nstorbenen aufgestellten Gedenksteines mit weiteren Personen in einem Auto\n\nbefunden habe, auf dem ein Hakenkreuz geschmiert gewesen sei, läßt dies\n\nkeinen Rückschluß darauf zu, daß er an dem genannten Geschehen teilge-\n\nnommen hat; gleiches gilt für die Behauptung, daß die Polizei nach einer\n\nweiteren Schändung des Gedenksteines „einen der hier Angeklagten“ – eine\n\nnähere Individualisierung erfolgt im Antrag nicht – festgenommen habe.\n\nc) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Vernehmung des Zeugen\n\nDr. Hä mit der Begründung abgelehnt, das im Beweisantrag näher be-\n\nzeichnete Beweisthema sei bereits erwiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO); die\n\nUrteilsgründe stehen zu diesem Beweisergebnis nicht in Widerspruch (vgl.\n\nBGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 erwiesene Tatsache 1). Ein Fehler liegt\n\nauch nicht darin, daß sich die Strafkammer mit dem Ergebnis im Urteil nicht\n\nauseinandersetzt. Eine Erörterung von für „erwiesen“ erklärten Tatsachen ist\n\nin den Urteilsgründen nicht zwingend erforderlich, zumal da die Beweiserhe-\n\nbung auch über nicht erhebliche Tatsachen mit dieser Begründung abgelehnt\n\nwerden kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 244 Rdn. 57).\n\n7. Der Revisionsführer rügt weiter einen Verstoß gegen das Gebot der\n\n„erschöpfenden Beweiswürdigung“ aus § 261 StPO (vgl. Engelhardt in KK\n\n4. Aufl. § 261 Rdn. 49 f.), da einzelne in der Hauptverhandlung erzielte Be-\n\nweisergebnisse im Urteil nicht erörtert worden seien (vgl. Revisionsbegrün-\n\ndung F G S. 36 – 132).\n\nDiese Rügen sind bereits unzulässig. Denn die Revision kann grund-\n\nsätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden, das Tatgericht habe sich\n\nmit einer bestimmten Aussage einer Beweisperson nicht auseinandergesetzt,\n\nwenn sich diese Aussage nicht aus dem Urteil selbst ergibt. Denn die Ergeb-\n\nnisse der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache\n\ndes Tatrichters; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil. Was in ihm über das\n\nErgebnis der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgehalten ist, bindet\n\ndas Revisionsgericht. Eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist ihm\n\ngrundsätzlich verwehrt (BGHSt 38, 14, 15; 43, 212, 213).\n\nDies gilt letztlich auch für die gemäß § 254 StPO in die Hauptver-\n\nhandlung eingeführten Vernehmungsniederschriften. Zwar ist der Inhalt von\n\nin der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden im Revisionsverfahren regel-\n\nmäßig rekonstruierbar (vgl. BGHSt 43, 212, 214). Doch legt die Revision ent-\n\ngegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht dar, daß die verlesenen Protokolle\n\nzum Zeitpunkt der Urteilsberatung noch beweiserheblich waren. Der Tat-\n\nrichter muß aber nur die zum Zeitpunkt der Urteilsfällung wesentlichen be-\n\nweiserheblichen Umstände in den Urteilsgründen erörtern. Ob der Inhalt ei-\n\nner Aussage zu diesem Zeitpunkt beweiserheblich war, läßt sich nur aus\n\ndem Inbegriff der gesamten Hauptverhandlung aufgrund des persönlichen\n\nEindrucks vom Beweiswert der Beweismittel beurteilen. Ein Widerspruch\n\nzwischen den Bekundungen verschiedener Beweispersonen kann sich durch\n\neine einfache Erklärung einer dieser Personen oder durch sonstige Beweis-\n\nmittel für alle Verfahrensbeteiligten zweifelsfrei gelöst haben, so daß kein\n\nAnlaß für seine Darlegung in den Urteilsgründen mehr bestand (vgl. BGHR\n\nStPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 5, 6; Schäfer StV 1995, 147,\n\n156 f.).\n\n8. Ohne Erfolg bleibt auch die Aufklärungsrüge, mit der geltend ge-\n\nmacht wird, das Tatgericht hätte die Zeugen Ky und No angesichts\n\nihrer bisherigen Angaben und der weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme\n\nnochmals hören müssen. Die Revision legt nicht dar, welcher Aufklärungs-\n\ngewinn durch die wiederholte Vernehmung zu erzielen gewesen wäre. Auch\n\ndie weiteren Aufklärungsrügen sind unzulässig, da sie das jeweilige Ergeb-\n\nnis, das von den begehrten Beweiserhebungen zu erwarten gewesen wäre,\n\nnicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behaupten (vgl. BGHR\n\nStPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1, 4, 6, 9; Sarstedt/Hamm, Revi-\n\nsion im Strafverfahren 6. Aufl. Rdn. 554 f.).\n\nII. Die sachlichrechtlichen Einwendungen der Nebenkläger haben da-\n\ngegen zum Teil Erfolg.\n\nDie Angeklagten haben sich durch die zum Nachteil der Geschädigten\n\nbegangenen Taten nicht nur wegen gefährlicher Körperverletzung (Vorgehen\n\ngegen Be ) in Tateinheit mit Nötigung, sondern tateinheitlich dazu auch\n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4,\n\n§§ 22, 23 StGB (Vorgehen gegen Kab ) und – ausgenommen die Ange-\n\nklagten Ha und P – in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung\n\nmit Todesfolge gemäß §§ 227, 22, 23 StGB (Vorgehen gegen F G \n\n ) schuldig gemacht. Im übrigen ist das sachlichrechtliche Vorbringen der\n\nNebenkläger unbegründet.\n\n1. Das Landgericht hat die Begehung versuchter Körperverletzungen\n\nzum Nachteil von F G und Kab verneint, da die Angeklagten zu\n\ndiesen weiteren Delikten noch nicht „unmittelbar angesetzt“ hätten (§ 22\n\nStGB). Das ist rechtsfehlerhaft.\n\nFür ein unmittelbares Ansetzen ist nicht erforderlich, daß der Täter be-\n\nreits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, daß er Handlungen\n\nvornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerk-\n\nmals vorgelagert sind und unmittelbar in die tatbestandliche Handlung ein-\n\nmünden. Das Versuchsstadium erstreckt sich deshalb auch auf Handlungen,\n\ndie in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen\n\nsollen oder die in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang\n\nmit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum\n\n„jetzt geht es los\" überschreitet, es eines weiteren „Willensimpulses“ nicht\n\nmehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung an-\n\nsetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes\n\nübergeht (vgl. BGHSt 28, 162, 163; 26, 201, 202 ff.; BGH NStZ 2000, 422;\n\n1999, 395, 396).\n\nEs kann dabei offenbleiben, ob die Angeklagten etwa bereits mit dem\n\nersten Bremsmanöver und dem folgenden Hinausspringen aus den Fahrzeu-\n\ngen unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben. Spätestens\n\nmit dem zweiten Halt, der Verfolgung der Flüchtenden zu Fuß und dem wei-\n\nteren, dem Verhalten der Flüchtenden angepaßten arbeitsteiligen Vorgehen\n\nhaben die Angeklagten die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschritten;\n\neines weiteren „Willensimpulses“ oder „Willensrucks“ zur Umsetzung ihrer\n\nPläne bedurfte es hiernach nicht mehr, was auch durch die unmittelbar fol-\n\ngende Mißhandlung des Geschädigten Be belegt wird.\n\n2. Der für die Vollendung eines Körperverletzungsdeliktes nach\n\n§§ 223 ff. StGB erforderliche Verletzungserfolg ist – entgegen der Ansicht\n\nder Nebenkläger – bei den Geschädigten Kab und F G nicht\n\neingetreten. Im Hinblick auf die Schnitt- und Stichverletzungen des F \n\nG haben die Angeklagten jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt.\n\nZwar weisen die Nebenkläger zu Recht darauf hin, daß die Verfolgung\n\nbei den Opfern Angst- und Panikgefühle ausgelöst hätten. Jedoch genügen\n\nsolche rein psychische Empfindungen nicht, um eine Körperverletzung im\n\nSinne des § 223 StGB zu begründen. Dafür spricht neben dem Wortlaut die-\n\nser Vorschrift auch § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB, der zwischen der Gefahr einer\n\nerheblichen Schädigung der körperlichen und der seelischen Entwicklung\n\nausdrücklich unterscheidet. Vielmehr liegt in diesen Fällen eine Körperverlet-\n\nzung nur dann vor, wenn die psychischen Einwirkungen den Geschädigten in\n\neinen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzt haben\n\n(vgl. nur BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2, insoweit in\n\nBGHSt 41, 285 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1997, 123; 1986, 166; NStZ-\n\nRR 2000, 106). Ungeachtet der Frage, ob auch „posttraumatische Bela-\n\nstungsstörungen“ (sub I. 5.) einen „pathologischen, somatisch objektivierba-\n\nren Zustand“ begründen können, hat das Landgericht solche Störungen we-\n\nder ausdrücklich festgestellt, noch sind sie dem Gesamtzusammenhang der\n\nUrteilsgründe zu entnehmen.\n\nDie Stich- und Schnittverletzungen, die sich F G bei der\n\nFlucht zugezogen hat und die innerhalb kürzester Zeit zu seinem Tod geführt\n\nhaben, sind von den Angeklagten nicht vorsätzlich herbeigeführt worden.\n\nAngesichts der gesamten Tatumstände liegt insoweit eine wesentliche Ab-\n\nweichung zwischen vorgestelltem und tatsächlich eingetretenem Kausalver-\n\nlauf vor (vgl. BGHSt 38, 32, 34; 37, 106, 131; 7, 325, 329).\n\n3. Die genannten Angeklagten haben sich darüber hinaus auch wegen\n\nversuchter Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gemacht. § 227 StGB\n\nsetzt unter anderem voraus, daß der Tod der verletzten Person „durch die\n\nKörperverletzung (§§ 223 bis 226)“ verursacht worden ist, wobei dem Täter\n\nhinsichtlich dieser Tatfolge Fahrlässigkeit zur Last fallen muß (§ 18 StGB).\n\na) Dabei reicht es nicht aus, daß zwischen der Körperverletzungs-\n\nhandlung und dem Todeserfolg überhaupt ein ursächlicher Zusammenhang\n\nbesteht, die Körperverletzung also nicht hinweggedacht werden kann, ohne\n\ndaß damit zugleich der Tod des Verletzten entfiele. § 227 StGB soll allein der\n\nmit der Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts der qualifizieren-\n\nden Todesfolge entgegenwirken. Die genannte Vorschrift erfaßt deshalb nur\n\nsolche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum To-\n\nde des Opfers zu führen; gerade diese Gefahr muß sich im tödlichen Aus-\n\ngang niedergeschlagen haben (BGHSt 31, 96, 98; BGHR StGB § 227 [i.d.F.\n\n6. StrRG] Todesfolge 1; BGH NStZ 1992, 335; NJW 1971, 152, 153).\n\nEine solche deliktsspezifische Gefahr kann auch schon von der blo-\n\nßen Körperverletzungshandlung ausgehen (BGHSt 14, 110, 112; Stree in\n\nSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 227 Rdn. 4 ff.; aA Hirsch in LK 11. Aufl.\n\n§ 227 Rdn. 4 ff.; Küpper in FS H. J. Hirsch [1999] S. 615 ff.; jeweils m. w. N.).\n\nDer Wortlaut der Bestimmung steht einer solchen Auslegung nicht entgegen\n\n(BGHSt 14, 110, 112; Tröndle GA 1962, 225, 238). Auch der Gesetzgeber ist\n\ndieser Rechtsprechung nicht entgegengetreten. Vielmehr hat er § 227 Abs. 1\n\nStGB durch den Zusatz „(§§ 223 bis 226)“ ergänzt (vgl. BGBl 1998 I 164),\n\nohne – was im Sinne der sogenannten Letalitätstheorie (vgl. Hirsch und Küp-\n\nper aaO; Roxin Strafrecht AT Bd. 1, 3. Aufl. § 10 Rdn. 115; jeweils m. w. N.)\n\ndann aber angezeigt gewesen wäre – die in §§ 223, 224, 225 StGB enthalte-\n\nnen versuchten Körperverletzungsdelikte (jeweils Abs. 2) vom Anwendungs-\n\nbereich des § 227 StGB auszunehmen (vgl. Rengier, Strafrecht BT II 4. Aufl.\n\n§ 16 Rdn. 4; aA Kühl in 50 Jahre Bundesgerichtshof Festgabe Bd. IV S. 237,\n\n255). Verwirklicht sich die von der Körperverletzungshandlung ausgehende\n\nGefahr und führt dies zum Tod des Opfers, kann die Anwendbarkeit des\n\n§ 227 StGB ferner nicht davon abhängen, ob darüber hinaus ein vorsätzlich\n\nherbeigeführter Körperverletzungserfolg eingetreten ist, da dieser für den\n\nUnrechtsgehalt der Tat allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein kann\n\n(aA zur Rechtslage vor der Versuchspönalisierung in § 223 Abs. 2 StGB\n\n[BGBl 1998 I 164]: BGH NJW 1971, 152 ohne Begründung und nicht tra-\n\ngend). Mithin ist der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge auch in\n\nForm eines „erfolgsqualifizierten Versuchs“ möglich. Es gilt insoweit nichts\n\nanderes als bei sonstigen erfolgsqualifizierten Delikten wie beim Raub mit\n\nTodesfolge nach § 251 oder bei der Brandstiftung mit Todesfolge nach\n\n§ 306c StGB (vgl. BGHSt 7, 37; BGHSt 46, 24; BGHR StGB § 251 Todesfol-\n\nge 3; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 18 Rdn. 4; Stree in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 227 Rdn. 5 m. w. N.; differenzierend Ferschl,\n\nProblem des unmittelbaren Zusammenhangs beim erfolgsqualifizierten Delikt\n\n1999 S. 128 ff.).\n\nb) Eine solche im Rahmen der Körperverletzung mit Todesfolge nach\n\n§ 227 StGB spezifische Gefahr ging von den Handlungen der genannten An-\n\ngeklagten aus und führte zum Tod des F G . Der erforderliche\n\nZurechnungszusammenhang wurde auch nicht durch das eigene Verhalten\n\ndes Opfers unterbrochen. Denn dessen Reaktion war eine naheliegende und\n\nnachvollziehbare Reaktion auf den massiven Angriff der Angeklagten. Ein\n\nsolches durch eine Flucht „Hals über Kopf“ geprägtes Opferverhalten ist\n\nvielmehr bei den durch Gewalt und Drohung geprägten Straftaten geradezu\n\ndeliktstypisch und entspringt dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des\n\nMenschen (vgl. Wessels/Hettinger, Strafrecht BT Teil 1, 25. Aufl. Rdn. 301).\n\nZwar hat der Bundesgerichtshof in Einzelfällen eine Zurechnung in\n\nFolge selbstgefährdenden Verhaltens des Opfers ausgeschlossen (vgl. etwa\n\nNJW 1971, 152; siehe aber auch BGHR StGB § 226 Todesfolge 5, 8 und\n\nBGH, Urt. vom 28. Juni 1960 – 1 StR 203/60); doch steht dies hier – ange-\n\nsichts des außergewöhnlich massiven Vorgehens der Angreifer und der\n\nweiteren Besonderheiten – dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Schon\n\nangesichts der Anzahl der Fahrzeuge, des Gebarens der Fahrzeugführer, vor\n\nallem aber in Anbetracht der Anzahl und des aggressiven Auftretens der aus\n\nden Wagen überfallartig auf sie losstürmenden Angeklagten mußten alle Ge-\n\nschädigten damit rechnen, binnen kürzester Zeit heftig attackiert und miß-\n\nhandelt zu werden. Dies veranlaßte (auch) F G in „Todesangst\n\nzur panischen Flucht in den Hauseingang“ (vgl. UA S. 170). Daß seine Ver-\n\nfolger zwischenzeitlich zu den Fahrzeugen zurückgekehrt waren, ohne indes\n\ndie Suche endgültig aufgegeben zu haben, ist ohne Belang, da F G \n\n dies nicht bemerkt hatte. Um nicht dort noch von den Angeklagten er-\n\ngriffen zu werden und um von den Bewohnern Beistand zu erlangen, sah er\n\nkeine andere Möglichkeit, als die Glastür einzutreten und in das Treppen-\n\nhaus einzusteigen, wobei er sich die tödlichen Verletzungen zuzog.\n\nc) Der Tod des F G ist im Rahmen des § 227 StGB allen\n\nAngeklagten als Mittätern zuzurechnen (§ 25 Abs. 2 StGB). Anders als bei\n\nFahrlässigkeitsdelikten, bedarf es bei der Körperverletzung mit Todesfolge\n\nnicht des Nachweises, daß ein jeder von mehreren Beteiligten einen für den\n\nErfolg kausalen Beitrag erbracht hat. Es macht sich nach § 227 StGB näm-\n\nlich auch derjenige strafbar, der die Verletzung nicht mit eigener Hand aus-\n\nführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem\n\nWillen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt. Voraussetzung ist\n\nallerdings, daß – wie vorliegend festgestellt – die Handlung der anderen im\n\nRahmen des allseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständ-\n\nnisses lag (vgl. BGHR StGB § 226 Kausalität 2, 3).\n\nd) Zudem muß ein jeder hinsichtlich des Erfolges wenigstens fahrläs-\n\nsig gehandelt haben, insbesondere muß der Todeserfolg für jeden vorher-\n\nsehbar gewesen sein. Hierfür reicht es aus, daß der Erfolg nicht außerhalb\n\naller Lebenserfahrung liegt; alle konkreten Einzelheiten brauchen dabei nicht\n\nvoraussehbar zu sein. Es genügt die Vorhersehbarkeit des Erfolgs im allge-\n\nmeinen (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 227 Rdn. 3; § 222 Rdn. 25, 26).\n\nDies hat das Landgericht – im Rahmen des einen gleichgelagerten Prü-\n\nfungsmaßstab aufweisenden § 222 StGB – hinsichtlich der aktiv an der Ver-\n\nfolgung beteiligten Angeklagten rechtsfehlerfrei bejaht, im Hinblick auf die in\n\nden Fahrzeugen passiv verbliebenen Angeklagten Ha und P da-\n\ngegen verneint. Gegen diese Differenzierung ist aus revisionsrechtlicher\n\nSicht nichts zu erinnern. Soweit das Landgericht dieses Ergebnis u.a. mit den\n\nindividuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten gerade dieser beiden Angeklagten\n\nund zudem, den Angeklagten P betreffend, mit dessen erheblicher\n\nalkoholischer Beeinträchtigung begründet (UA S. 169), läßt auch das keinen\n\nRechtsfehler erkennen.\n\n4. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Die\n\nhiervon betroffenen Angeklagten hätten sich gegen die Annahme einer ver-\n\nsuchten Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter gefähr-\n\nlicher Körperverletzung nicht anders verteidigen können.\n\n5. Auf die Strafaussprüche bleibt dies ohne Einfluß. Der Senat schließt\n\naus, daß ein neuerlich zur Entscheidung berufener Tatrichter auf Grundlage\n\nder aus dem Tenor ersichtlichen Schuldsprüche gegen die Heranwachsen-\n\nden andere Rechtsfolgen aussprechen würde. Die Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge weist zwar gegenüber den jeweiligen Grunddelikten einen gestei-\n\ngerten Unrechtsgehalt auf. Auf der anderen Seite ist jedoch zu beachten,\n\ndaß seit Erlaß des tatrichterlichen Urteils beinahe zwei Jahre verstrichen\n\nsind. Schon angesichts des außergewöhnlichen Umfangs des Verfahrens\n\nund der erforderlichen Zeit, das tatrichterliche Urteil abzusetzen, stellt dies\n\nzwar keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung dar (vgl. nur BGHR\n\nStGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 11). Doch müßte allein schon der\n\nZeitablauf bei erneuter Strafzumessung jedenfalls strafmildernd berücksich-\n\ntigt werden. Hinzu kommt, daß gerade im Anwendungsbereich des Jugend-\n\nstrafrechts einer zügigen strafrechtlichen Reaktion auf Straftaten ein beson-\n\nderer Stellenwert zukommt (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 8;\n\nBrunner/Dölling, JGG 11. Aufl. Einf. II Rdn. 25; Eisenberg, JGG 9. Aufl. § 18\n\nRdn. 15e; Ostendorf, JGG 5. Aufl. § 43 Rdn. 6, 8a).\n\nC.\n\nDie Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Sämtliche von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind,\n\nsoweit sie zulässig sind, unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende\n\nRügen:\n\n1. Die vom Angeklagten T erhobene Besetzungsrüge (§ 338\n\nNr. 1 StPO) ist unbegründet. Entgegen der Ansicht der Revision war das\n\nPräsidium des Landgerichts zu einer Änderung des Geschäftsverteilungspla-\n\nnes während des laufenden Jahres befugt, weil die Voraussetzungen des\n\n§ 21e Abs. 3 Satz 1 GVG vorlagen. Da der Beisitzer der 3. Strafkammer,\n\nRichter Kr , aus dem Richterdienst ausschied, lag ein „Wechsel“ im\n\nSinne dieser Bestimmung vor (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n\n45. Aufl. § 21e GVG Rdn. 15). Auch die zum 1. Juni 1999 und damit vor Be-\n\nginn der Hauptverhandlung erfolgte Abordnung der Richterin am Landgericht\n\n Has an das Oberlandesgericht Brandenburg für eine Dauer von\n\nneun Monaten stellt einen Grund dar, der das Präsidium zur Änderung des\n\nGeschäftsverteilungsplanes im laufenden Jahr berechtigte. Eine Abordnung\n\neines Richters führt grundsätzlich zu einer „Verhinderung“ im Sinne des\n\n§ 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, die jedenfalls dann auch „dauernd“ und nicht nur\n\nvorübergehend ist, wenn sie – wie hier – einen Zeitraum von drei Monaten\n\nüberschreitet (so auch Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht 3. Aufl.\n\n§ 21e Rdn. 9 und Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 21e GVG Rdn. 4 unter Hinweis auf\n\n§ 21c Abs. 2 GVG; vgl. auch Kissel, GVG 3. Aufl. § 21e Rdn. 114).\n\n2. Die von mehreren Angeklagten unter dem Gesichtspunkt etwaiger\n\nrichterlicher Befangenheit (§§ 24, 338 Nr. 3 StPO) erhobenen Rügen haben\n\nebensowenig Erfolg:\n\na) Die Rügen, mit denen behauptet wird, der Vorsitzende habe die\n\nVerteilung einzelner Flugblätter („Antifaschistisches Info-Blatt“) in der Nähe\n\ndes Sitzungssaals während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung ge-\n\nbilligt, genügen schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO. Die Revision des Angeklagten D teilt den Beschluß vom 7. Sep-\n\ntember 1999 nicht vollständig mit (vgl. Protokollband I, Bl. 154 ff.); die Revi-\n\nsion des Angeklagten Ka läßt die Wiedergabe der auf das Ableh-\n\nnungsgesuch ergangenen dienstlichen Stellungnahmen vermissen. Vor allem\n\naber ist in keiner Weise ersichtlich, daß die Verteilung von Flugblättern mit\n\nWissen des Vorsitzenden erfolgte. Dieser hat vielmehr angebeben, daß er\n\nvon diesem Vorgang nichts gewußt habe. Alles was die Revisionen hierge-\n\ngen vorbringen, erschöpft sich in haltlosen Vermutungen und Spekulationen.\n\nb) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, der Vorsitzende und ein Beisitzer\n\ndes erkennenden Gerichts seien befangen gewesen, da sie eine Urkundsbe-\n\namtin „angewiesen“ hätten, nachträglich das Protokoll einer richterlichen\n\nVernehmung des Angeklagten Ka zu unterschreiben, um dieses dann\n\nin der Hauptverhandlung verlesen zu können. Die Rüge ist unzulässig, da\n\nverschwiegen wird, daß die Staatsanwaltschaft zum Ablehnungsgesuch eine\n\nStellungnahme abgegeben hat (vgl. Befangenheitsband II, Bl. 253 f.). Unge-\n\nachtet dessen sind aber auch auf Grundlage des mitgeteilten Sachverhalts\n\nkeine Umstände vorgetragen, die Mißtrauen in die Unparteilichkeit der bei-\n\nden Richter rechtfertigen könnten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n\n45. Aufl. § 24 Rdn. 8 m. w. N.). Schon aufgrund der dem Gericht obliegenden\n\nAmtsaufklärungspflicht war der Vorsitzende gehalten, die fehlende Unter-\n\nschrift unter dem Vernehmungsprotokoll nachholen zu lassen. Soweit er die-\n\nsen Vorgang in der Hauptverhandlung mit den Worten wiedergegeben hat,\n\ndas Protokoll sei „auf mein Betreiben hin“ unterschrieben worden, läßt sich\n\ndieser Äußerung – entgegen der Ansicht der Revision – nicht entnehmen,\n\ndaß die Urkundsbeamtin zur Unterschriftsleistung in unzulässiger Weise ge-\n\ndrängt worden sei, zumal da das Protokoll mit dem Zusatz übersandt wurde,\n\ndaß die Urkundsbeamtin es unterschreiben solle, „sofern ihr das noch mög-\n\nlich ist“.\n\n3. Die Rüge, die Hauptverhandlung habe am 29. Juni 2000 zwischen\n\n10.50 und 11.10 Uhr in Abwesenheit der Verteidiger des Angeklagten\n\nKa stattgefunden (§ 338 Nr. 5 StPO), ist unzulässig. Entgegen § 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO hat der Revisionsführer die den Mangel enthaltenen Tat-\n\nsachen nicht vollständig mitgeteilt. Zwar trägt er vor, daß Rechtsanwalt\n\nN in dieser Zeitspanne nicht an der Hauptverhandlung teilgenom-\n\nmen hat und daß auch der weitere Verteidiger des Angeklagten, Rechtsan-\n\nwalt Now , die Verhandlung bereits um 10.10 Uhr verlassen habe. Doch\n\nverschweigt die Revision, daß letztgenannter Verteidiger nicht erst um\n\n12.00 Uhr, sondern schon früher, möglicherweise schon vor 10.50 Uhr, in\n\nden Sitzungssaal zurückgekehrt ist. Denn im Protokoll der Hauptverhandlung\n\nheißt es (Protokollband IV, Bl. 861 R): „Die HV wurde ... um 11.25 Uhr unter-\n\nbrochen und um 12:00 Uhr mit denselben Verfahrensbeteiligten wie vor der\n\nUnterbrechung fortgesetzt (außer Rechtsanwalt Now )“. Der Hinweis „au-\n\nßer Rechtsanwalt Now “ läßt eindeutig darauf schließen, daß dieser Ver-\n\nteidiger schon vor der Unterbrechung wieder an der Hauptverhandlung teil-\n\ngenommen hatte.\n\n4. Die Revision des Angeklagten T rügt, daß „ausweislich“ der\n\nSitzungsniederschrift vom 8. Juni 1999 der Angeklagte und sein Verteidiger\n\ndurch Beschluß „gemäß § 231c StPO beurlaubt“ worden seien, gleichwohl\n\nsei der im Sitzungssaal verbliebene Angeklagte aber später, nachdem sich\n\nsein Verteidiger entfernt habe, zu Fall 2 der Anklage vom 23. Februar 1999\n\nvernommen worden (§ 338 Nr. 5 StPO). Der Rüge muß der Erfolg versagt\n\nbleiben.\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob der Revisionsführer einen Verfahrens-\n\nmangel, wie für § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich, überhaupt bestimmt\n\nbehauptet oder insoweit nur eine von vornherein unzulässige „Protokollrüge“\n\nerhebt (vgl. BGHSt 7, 162; Dahs/Dahs, Revision im Strafprozeß 6. Aufl.\n\nRdn. 471 m. w. N.). Ungeachtet dessen teilt die Revision aber auch die im\n\nZusammenhang mit der Vernehmung in der Hauptverhandlung verlesene\n\nUrkunde inhaltlich nicht mit, obgleich diese für die Auslegung des in der Sit-\n\nzungsniederschrift verwandten Begriffs der „Angeklagten“ von Bedeutung\n\nhätte sein können.\n\nZudem wird der bezeichnete Verfahrensverstoß durch die Sitzungs-\n\nniederschrift nicht bewiesen. Zwar enthält das Protokoll die Angabe, daß\n\n(nach Beurlaubung u.a. des Revisionsführers, seines Verteidigers und Ent-\n\nfernung desselben) „die Angeklagten“ „bezüglich Fall 2 ... zur Sache“ ausge-\n\nsagt hätten (Protokollband I, Bl. 20). Doch ergibt sich aus dem Zusammen-\n\nhang eindeutig, daß der zu diesem Zeitpunkt in der Hauptverhandlung noch\n\nanwesende und der Begehung dieser Tat – ein im September 1998 began-\n\ngener Diebstahl – gar nicht beschuldigte Revisionsführer damit nicht gemeint\n\nwar, sondern allein die Angeklagten Ha und Sc . Dies erschließt\n\nsich ohne weiteres schon aus dem vorhergehenden Inhalt der Sitzungsnie-\n\nderschrift: Da an diesem Verhandlungstag allein Beweis zu den Fällen 1 und\n\n2 der genannten Anklageschrift erhoben werden sollte, deren Begehung aber\n\nallein den beiden genannten Angeklagten vorgeworfen worden ist, hat die\n\nJugendkammer allen weiteren Angeklagten und deren Verteidigern gestattet,\n\nsich von der Verhandlung zu entfernen. Folgerichtig enthält das Protokoll die\n\nweitere Feststellung, daß (allein) die Angeklagten Ha und Sc \n\nüber ihr Recht, sich zu den Beschuldigungen zu äußern, belehrt worden sind\n\n(§ 243 Abs. 4 StPO) und eben (nur) diese – namentlich ausdrücklich be-\n\nzeichnet; anders aber der Revisionsführer, der einen Belehrungsmangel im\n\nübrigen auch gar nicht rügt – daraufhin erklärten, aussagen zu wollen, und\n\ndies dann auch taten. Sofern unmittelbar danach im Protokoll festgehalten\n\nist, daß sich „die Angeklagten“ zu Fall 2 der Anklage eingelassen haben, sind\n\nauch damit nur die Angeklagten Ha und Sc , nicht aber der Be-\n\nschwerdeführer gemeint.\n\n5. Die Revision des Angeklagten Ka rügt ferner die Verletzung\n\nvon § 338 Nr. 6 StPO und stützt sich hierbei auf die Verlesung eines an ei-\n\nnen der Nebenkläger gerichteten Briefes des Angeklagten R in nicht-\n\nöffentlicher Hauptverhandlung. Die Rüge genügt nicht den Anforderungen\n\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision verschweigt, daß die Jugend-\n\nkammer schon mit Beschluß vom 6. Juli 2000 (s. o.) „die Öffentlichkeit für die\n\nBeweisaufnahme über die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten aus-\n\ngeschlossen“ hat (vgl. § 48 Abs. 3 JGG).\n\n6. Die Revision des Angeklagten T macht weiter geltend, das\n\nGericht habe die Nebenkläger entgegen § 80 Abs. 3 JGG zum Verfahren\n\nzugelassen.\n\nDie Verfahrensrüge ist schon unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),\n\nweil der Beschluß des Gerichts vom 17. Mai 1999, mit der die Nebenkläger\n\nzum Verfahren zugelassen worden sind, nicht mitgeteilt wird. Im übrigen ent-\n\nsprach die Entscheidung, die Nebenklage nur im Hinblick auf die zur Tatzeit\n\nschon volljährigen Angeklagten zuzulassen, der Gesetzeslage (sub B. I. 6. a;\n\nvgl. zur Frage des Beruhens des Urteils nach fehlerhafter Entscheidung über\n\ndie Zulassung der Nebenklage: BGH NStZ 1997, 97; Senge in KK 4. Aufl.\n\n§ 396 Rdn. 13, 14 m. w. N.).\n\n7. Schließlich macht der Angeklagte D geltend, daß das Urteil\n\nentgegen § 261 StPO eine Auseinandersetzung mit den in der Hauptver-\n\nhandlung verlesenen Protokollen der richterlichen Vernehmungen der dama-\n\nligen Beschuldigten T und Ka vermissen lasse.\n\nDie Rüge kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil entgegen\n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mitgeteilt wird, daß die genannten Aussagen\n\nder Angeklagten aus dem Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt der Urteilsver-\n\nkündung noch beweiserheblich waren, und dem Revisionsgericht eine Re-\n\nkonstruktion der Hauptverhandlung versagt ist (vgl. BGHR StPO § 344\n\nAbs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 6; s. o.). Die Rüge wäre im übrigen auch\n\nunbegründet. Die Angaben des Angeklagten T gegenüber dem Ermitt-\n\nlungsrichter deuten lediglich darauf hin, daß nach seiner Erinnerung der An-\n\ngeklagte D nicht in seinem Wagen mitgefahren sei. Zu der insoweit al-\n\nlein bedeutsamen Frage, wer die Geschädigten zu Fuß verfolgt hat, konnte\n\nder Angeklagte aber keine eindeutigen Angaben machen; danach ist insbe-\n\nsondere nicht auszuschließen, daß auch der Angeklagte D einer der\n\nVerfolger der Opfer war. Gleiches gilt auch für die Angaben des Angeklagten\n\nKa . Aber selbst wenn der Angeklagte D einer seiner Mitfahrer\n\ngewesen sein sollte, schließt dies nicht aus, daß dieser den PKW verlassen\n\nund die Geschädigten mit verfolgt hat, da der Angeklagte Ka es im-\n\nmerhin für möglich hielt, daß nach dem gemeinsamen Bremsmanöver aller\n\ndrei Wagen, auch die Tür seines Fahrzeugs kurzzeitig geöffnet war. Einen\n\nWiderspruch vermag die Revision nach alledem nicht aufzuzeigen. Eine Er-\n\nörterung dieser Umstände im Urteil war auch aus diesem Grund nicht erfor-\n\nderlich.\n\nII. Die umfassende sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils deckt\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.\n\nDas Vorbringen einzelner Angeklagter zur Beweiswürdigung hat kei-\n\nnen Erfolg. Die Angriffe der Revision hiergegen erschöpfen sich in dem un-\n\nzulässigen Versuch, eine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tat-\n\nrichters zu setzen (vgl. BGHSt 41, 376, 380 m. w. N.). Entsprechendes gilt\n\nfür die Bemessung der Straftatfolgen. Die Strafzumessung ist grundsätzlich\n\nSache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfas-\n\nsenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Per-\n\nsönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und\n\nbelastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegenein-\n\nander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der\n\nStrafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwä-\n\ngungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich aner-\n\nkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben\n\noder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein\n\n(vgl. BGHSt 34, 345, 349; 15, 224, 225 f. m. w. N.). Fehler der genannten Art\n\nliegen hier nicht vor.\n\nZum Vorgehen der Angeklagten T , Ka , Ha und Sc \n\n vom 28. November 1998 zum Nachteil des Zeugen Pl (B. VI. der\n\nUrteilsgründe, UA S. 50 ff.) ist folgendes anzumerken: Die Jugendkammer\n\nhat das Geschehen zutreffend als erpresserischen Menschenraub in Tatein-\n\nheit mit räuberischer Erpressung bewertet. Es kann offenbleiben, ob das\n\nVerbringen des Opfers zum Kirchplatz gegen dessen ausdrücklich geäußer-\n\nten Willen nicht bereits als „Entführen“ gemäß § 239a Abs. 1 StGB zu würdi-\n\ngen gewesen wäre. Jedenfalls erfüllten – angesichts der weiteren festge-\n\nstellten Umstände – die sich über mehrere Minuten hinziehende Fahrt und\n\ndas sich daran anschließende weitere Vorgehen der Angeklagten das Tatbe-\n\nstandsmerkmal „Sichbemächtigen“ im Sinne des § 239a Abs. 1 StGB. Die\n\nhierfür erforderliche „gewisse Stabilisierung“ der Zwangslage (vgl. BGHSt 40,\n\n350, 359) war dadurch schon eingetreten. Die relativ geringe Dauer und In-\n\ntensität des Vorgehens gegen das Opfer hat die Jugendkammer ausdrücklich\n\nberücksichtigt und das Vorgehen der Angeklagten als minder schweren Fall\n\neingeordnet.\n\nDer Senat ändert auch die Schuldsprüche der zur Zeit der Tat vom\n\n13. Februar 1999 noch nicht volljährigen Angeklagten Sc , He \n\nund P in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang. Denn auch\n\ndiese Angeklagten haben sich jeweils (auch) wegen versuchter gefährlicher\n\nKörperverletzung und die Angeklagten Sc und He in Tateinheit\n\ndazu wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gemacht.\n\nZwar waren die von den Nebenklägern eingelegten Rechtsmittel von vorn-\n\nherein auf die anderen (zur Tatzeit heranwachsenden) Angeklagten be-\n\nschränkt. Doch ist es hier – schon aus Gründen der Gleichstellung aller Tat-\n\nbeteiligten – geboten, von der Möglichkeit (vgl. BGHSt 14, 5, 7) Gebrauch zu\n\nmachen, die Schuldsprüche gegen die genannten Angeklagten allein auf de-\n\nren Revision schärfend zu ändern.\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__42-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-09/5-str-42-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":6},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21c","ref_norm":"21c","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306c","ref_norm":"306c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231c","ref_norm":"231c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__42-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__42-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-09/5-str-42-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__42-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:40:08.775415+00:00"}}