{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__40-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-02-21","aktenzeichen":"5 StR 40/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 40/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Februar 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\n\nder Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 9. Januar 2001 wird verwor-\n\nfen.\n\n2. \n\n3. \n\nDie Revision des Angeklagten gegen\n\ndieses Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseiner Rechtsbehelfe zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt.\n\nNach mündlicher Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem\n\nVerteidiger – Rechtsanwalt W – hat der Angeklagte auf Rechtsmittel\n\nverzichtet. Mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers – eingegangen am\n\n31. August 2001 – erklärt er die Anfechtung des Verzichts. Zur Begründung\n\nträgt er – die Richtigkeit der Tatsachen eidesstattlich versichernd – vor,\n\nGrundlage seines Rechtsmittelverzichts sei das ihm vom Vorsitzenden mit-\n\ngeteilte Ergebnis von dessen Besprechung über den Ausgang eines gegen\n\nihn anhängigen Verfahrens bei einer Berufungskammer mit deren Vorsitzen-\n\nden gewesen. Danach sei ihm in Aussicht gestellt worden, nicht mit einer\n\nverbüßungsfähigen Strafe bei einer Gesamtstrafenbildung rechnen zu müs-\n\nsen, so es überhaupt zu einer Gesamtstrafenbildung kommen würde. Zu\n\nseiner großen Überraschung sei in der Berufungshauptverhandlung am 10.\n\nJuli 2001 von einer solchen Verabredung nichts bekannt gewesen. Unter\n\nMitwirkung von Rechtsanwalt W sei er – noch nicht rechtskräftig – zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt\n\nworden. Erst am 15. August 2001 hätte er von seinem neuen Verteidiger von\n\nder Möglichkeit der Anfechtung des Rechtsmittelverzichts erfahren und ent-\n\nsprechenden Auftrag erteilt. Durch ein – vom Verteidiger anwaltlich versi-\n\nchertes – Büroversehen war erst am 27. August 2001 die Überschreitung der\n\nWiedereinsetzungsfrist bemerkt worden.\n\nDer Vorsitzende der großen Strafkammer und der beisitzende Richter\n\nhaben in dienstlichen Erklärungen die vom Angeklagten versicherten Äuße-\n\nrungen in Abrede gestellt.\n\nGegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 45 Abs. 1\n\nStPO) war dem Angeklagten Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. BGH NJW\n\n1994, 3112; BGHR StPO § 44 Verschulden 3), da ihn, wie sein Verteidiger\n\nvorgetragen und glaubhaft gemacht hat, daran kein (Mit-)Verschulden trifft\n\n(§ 44 Satz 1 StPO).\n\nDer Senat kann dahinstehen lassen, ob der Angeklagte die Tatsa-\n\nchen zur Begründung seines weitergehenden Wiedereinsetzungsantrags\n\nglaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Seine eigene eidesstattli-\n\nche Versicherung dürfte als zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung ausge-\n\nschlossen sein (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3), weil\n\nkeine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dem Angeklagten durch eine an-\n\nwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt W eine weitere Glaubhaftma-\n\nchung nicht möglich gewesen wäre (vgl. BGHR aaO).\n\nEine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung der Revision scheidet nämlich aus, weil der Angeklagte nach wirksam\n\nerklärtem Rechtsmittelverzicht bewußt von einem befristeten Rechtsmittel\n\nkeinen Gebrauch gemacht hat und deshalb nicht im Sinn von § 44 Satz 1\n\nStPO verhindert war, eine Frist einzuhalten (BGHR StPO § 44 Anwendungs-\n\nbereich 2). Ein Rechtsmittelverzicht ist als Prozeßerklärung grundsätzlich\n\nunwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. BGHSt 45, 51, 53, BGHR\n\nStPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 22). Den dagegen vorge-\n\nbrachten Einwendungen des Angeklagten stehen die eindeutigen dienstli-\n\nchen Erklärungen der Berufsrichter entgegen. Die Verurteilung des Ange-\n\nklagten war ihrerseits nicht von einer Verfahrensabsprache beeinflußt. Der\n\nwirksame Rechtsmittelverzicht des Angeklagten führt zur Verwerfung seiner\n\ndadurch unzulässigen Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO (BGH NStZ 1997,\n\n148).\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/5-str-40-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/5-str-40-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__40-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:52:59.048785+00:00"}}