{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__30-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"5 StR 30/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 30/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 9. Juli 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten K ,\n\n Kr und G gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg vom 30. März 2001 werden nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich der\n\nAngeklagten K jedoch mit der Maßgabe\n\n(§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Anordnung des Verfalls ei-\n\nnes Betrages von 2.489,61 DM sowie des erweiterten\n\nVerfalls eines Betrages von 160.000 DM entfällt.\n\n2. Die Anordnung des Verfalls sowie des erweiterten Ver-\n\nfalls entfällt auch gegenüber den Mitangeklagten R \n\n und Ko , die keine Revision ein-\n\ngelegt haben (§ 357 StPO).\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\n1. Die Anordnung des Verfalls (§ 73 StGB) sowie des erweiterten\n\nVerfalls (§ 73d StGB) gegen die Angeklagte K können keinen\n\nBestand haben.\n\na) Erweiterter Verfall nach § 73d StGB kommt im vorliegenden Fall\n\nnicht in Betracht.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei den\n\n160.000 DM, hinsichtlich derer die Strafkammer den erweiterten Verfall an-\n\ngeordnet hat, um „Schutzgelder“, die von den Geschädigten abverlangt wor-\n\nden sind. Da diese Gelder aber aus den abgeurteilten Taten erlangt worden\n\nsind, ist Verfall nach § 73 StGB gegenüber einem erweiterten Verfall nach\n\n§ 73d StGB vorrangig (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73d\n\nRdn. 4). Bei der Bezeichnung als „erweiterter Verfall“ dürfte es sich wohl\n\nauch um ein Versehen das Landgerichts handeln, da es in den Urteilsgrün-\n\nden ausführt, daß die Entscheidung über den Verfall des Wertersatzes in\n\nHöhe von 160.000 DM auf den §§ 73, 73a und 73b StGB beruht (UA S. 199).\n\nb) Auch ein Verfall des sichergestellten Geldbetrages von\n\n2.489,61 DM nach § 73 StGB sowie ein Verfall des Wertersatzes (§ 73a\n\nStGB) der gezahlten, aber nicht mehr im Vermögen der Angeklagten \n\nK vorhandenen „Schutzgelder“ in Höhe von 160.000 DM nach § 73\n\nStGB i.V.m. §§ 73a, b StGB kommen nicht in Betracht.\n\nZwar hat das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des\n\n§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB zurecht bejaht. Der Anordnung des Verfalls steht\n\naber § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen, weil den Geschädigten aus den\n\nTaten Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 253 StGB\n\nhinsichtlich der gezahlten „Schutzgelder“ entstanden sind, deren Erfüllung\n\nder Angeklagten K den Wert des aus den Taten Erlangten entziehen\n\nwürde. Dies schließt indes nicht aus, daß im Wege der Rückgewinnungshilfe\n\nfür die Geschädigten Sicherstellungsmaßnahmen getroffen werden (vgl.\n\n§ 111b Abs. 5 StPO) wie z.B. Beschlagnahme (§ 111c StPO) bzw. Anord-\n\nnung des dinglichen Arrests (§ 111d StPO).\n\nc) Auf die Revision der Angeklagten K ist auch die An-\n\nordnung des Verfalls und des erweiterten Verfalls gegenüber den Mitange-\n\nklagten R und Ko aufzuheben, die keine Revision einge-\n\nlegt haben, weil die Gesetzesverletzung, die bei ihr zur Aufhebung der Ver-\n\nfallsanordnungen führt, bei ihnen in gleicher Weise vorliegt (§ 357 StPO).\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nInsbesondere handelte es sich bei der Behandlung der Frage nach mögli-\n\nchen Vorgaben für das Auftreten der Zeugin Z in der Hauptver-\n\nhandlung um eine rechtlich zulässige Zurückstellung der betreffenden Frage.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/5-str-30-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111d","ref_norm":"111d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111c","ref_norm":"111c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/5-str-30-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:26:08.287604+00:00"}}