{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__20-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-02-21","aktenzeichen":"5 StR 20/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 20/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Februar 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Mai 2001\n\nnach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Verfall\n\naufgehoben, soweit der für verfallen erklärte Betrag die\n\nSumme von 9.050 DM übersteigt.\n\n2. \n\n3. \n\nDie weitergehende Revision wird nach §\n\n349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in 25 Fällen, davon in acht Fällen tateinheitlich\n\nmit gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier\n\nFällen unter Einbeziehung anderweit verhängter zehn Freiheitsstrafen zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nWegen weiterer 26 Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln, in vier Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen\n\neines Waffendelikts hat es auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nJahren und drei Monaten erkannt. Außerdem hat es 16.988 DM für verfallen\n\nerklärt. Das Rechtsmittel erreicht mit der allein erhobenen Sachrüge bezüg-\n\nlich der Verfallsanordnung einen Teilerfolg; im übrigen ist es aus den Grün-\n\nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Januar 2002 un-\n\nbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat Wertersatz in Höhe von 14.988 DM nach §§ 73,\n\n73a StGB für verfallen erklärt und diese Summe aus dem durchschnittlichen\n\nVerkaufswert der gehandelten 124,9 g Kokain berechnet. Diese Vorgehens-\n\nweise begegnet durchgreifenden Bedenken, weil sie besorgen läßt, das\n\nLandgericht gehe davon aus, daß nicht nur ein durch die Straftaten tatsäch-\n\nlich erlangter, sondern auch ein lediglich erzielbarer Vermögenszuwachs für\n\nverfallen erklärt werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 82 m.w.N.). Sach-\n\nlichrechtlich begründet ist aber gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Abs. 1 Satz\n\n1 StGB die Anordnung des Verfalls in den Fällen II 2, 4, 5, 11, 14, 16, 21,\n\n23, 24, 26 bis 31, 34, 35, 37 bis 44, 47 bis 56 der Urteilsgründe in Höhe der\n\nvom Angeklagten vereinnahmten Verkaufserlöse von 9.050 DM (vgl. BGHR\n\nStGB § 73 Erlangtes 1).\n\nSoweit der Angeklagte in den Fällen II 1, 7, 8, 13, 15, 18, 20, 22, 32,\n\n33, 36, 46 der Urteilsgründe Kokain gegen betrügerisch von S erlangte\n\nMobiltelefone, Telefonkarten und Haushaltsarmaturen tauschte und deswe-\n\ngen tateinheitlich wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt wurde, hindert\n\n§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Verfallsanordnung. Den – bekannten – Ver-\n\nletzten stehen gegen den Angeklagten Schadensersatzansprüche gemäß\n\n§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 259 StGB zu. Dabei erfaßt § 73 Abs.\n\n1 Satz 2 StGB auch die in Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift genannten, an die\n\nStelle der unmittelbar erlangten Vorteile tretenden Surrogate, nämlich die\n\nvom Angeklagten durch den Weiterverkauf erzielten Veräußerungsgewinne\n\n(vgl. BGHR StGB § 73 Gewinn 2). Deshalb scheidet auch im Fall II 6 der\n\nUrteilsgründe, in dem das Landgericht allein einen konkreten Erlös in Höhe\n\nvon 2.000 DM aus dem Weiterverkauf gehehlter Geräte feststellen konnte,\n\neine Verfallsanordnung aus.\n\nUnerheblich ist, daß die Geschädigten ihre Ansprüche noch nicht\n\ngeltend gemacht haben. Entscheidend ist allein die rechtliche Existenz die-\n\nser Ansprüche (BGHR StGB § 73 Anspruch 2 m.w.N.).\n\nIm Hinblick auf den unwesentlichen Teilerfolg der Revision verbleibt\n\nes bei der durch § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgegebenen Kostenentschei-\n\ndung.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__20-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/5-str-20-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__20-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__20-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/5-str-20-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR__20-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:53:39.080866+00:00"}}