{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_97-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-09-27","aktenzeichen":"5 StR 97/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 97/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 27. September 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 26. und 27. September 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal,\n\nRichter Hubert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 27. September 2002 für Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Oldenburg vom 25. September 2001\n\na) dahin abgeändert, daß der Angeklagte der Steu-\n\nerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfäl-\n\nschung in 80 Fällen, der versuchten Steuerhinter-\n\nziehung \n\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung\n\nin 113 Fällen sowie der Urkundenfälschung\n\nin 135 Fällen schuldig ist und\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben, soweit der Ange-\n\nklagte zu Geldstrafen verurteilt worden ist.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\n\nverworfen.\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nIV. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen. Jedoch werden die Revisionsgebühr um\n\nein Drittel ermäßigt und der Staatskasse ein Drittel\n\nder durch dieses Rechtsmittel im Revisionsrechtszug\n\nentstandenen notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten auferlegt. Die Staatskasse trägt die Kosten\n\nder Revision der Staatsanwaltschaft und die hier-\n\ndurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen\n\nAuslagen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterzie-\n\nhung in 81 Fällen und wegen versuchter Umsatzsteuerhinterziehung in\n\n247 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie zugleich wegen der Um-\n\nsatzsteuerhinterziehung in 81 Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 500 Tages-\n\nsätzen à 40 DM verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte in vollem\n\nUmfang Rechtsmittel eingelegt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer\n\n– vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revision die Anordnung der Si-\n\ncherungsverwahrung gegen den Angeklagten. Das Rechtsmittel des Ange-\n\nklagten hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; die Re-\n\nvision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen wollte sich der Angeklagte im Septem-\n\nber/Oktober 1999 durch die ungerechtfertigte Geltendmachung tatsächlich\n\nnicht angefallener Vorsteuern innerhalb kurzer Zeit bei Finanzämtern einen\n\nBetrag von 1 Mio. DM verschaffen. Hierzu meldete er zunächst bei einer\n\nVielzahl von Finanzämtern im Bundesgebiet fiktive Grundstücksgesellschaf-\n\nten bürgerlichen Rechts an, um für diese die Zuteilung von Steuernummern\n\nzu erreichen. Die Anmeldung dieser Gesellschaften nahm er unter der Firma\n\nder ebenfalls nicht existierenden „DOS Steuerberatungs-GmbH“ vor und\n\nübersandte dabei den Finanzämtern neben weiteren Geschäftsunterlagen\n\nfingierte Gesellschaftsverträge und Vollmachten, auf denen er als Unter-\n\nschriften der angeblichen Gesellschafter jeweils unleserliche Namenszeichen\n\nselbst angebracht hatte. Sodann reichte er bei den Finanzämtern für die Mo-\n\nnate von Januar bis August 1999 – zum Großteil gleichzeitig – mit in gleicher\n\nWeise unleserlichen Namenszeichen unterzeichnete Umsatzsteuervoran-\n\nmeldungen mit erfundenen Umsätzen und Vorsteuern ein. Mit diesen Steu-\n\neranmeldungen wollte er eine Erstattung des sich jeweils nach den dort ge-\n\nmachten Angaben ergebenden, tatsächlich aber nicht bestehenden Umsatz-\n\nsteuerguthabens erreichen. Insgesamt kam es bei von ihm geltend gemach-\n\nten Erstattungsansprüchen in Höhe von ca. 3,2 Mio. DM zu Erstattungen von\n\nmehr als 750.000 DM an den Angeklagten.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs\n\nund zur Aufhebung der gegen ihn verhängten Geldstrafen.\n\n1. Der Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung steht\n\nnicht entgegen, daß er Steuererstattungen für Scheinfirmen geltend machte;\n\nauch Fälle, in denen die Existenz eines Unternehmens nur vorgetäuscht\n\nwird, für das sodann ohne Bezug auf reale Vorgänge fingierte Umsätze an-\n\ngemeldet und Vorsteuererstattungen begehrt werden, sind als Steuerhinter-\n\nziehung (und nicht als Betrug) zu beurteilen (BGHSt 40, 109).\n\n§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO knüpft für die Tatbestandsverwirklichung an die\n\nTäuschung der Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen an,\n\ndurch die Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt\n\nwerden. Steuervorteile in diesem Sinne sind nach § 370 Abs. 4 Satz 2 AO\n\nauch Steuervergütungen, die aufgrund eines steuerrechtlich erheblichen\n\nVerhaltens dem Täter von der Finanzverwaltung zu Unrecht gewährt oder\n\nbelassen werden (BGH aaO S. 111). Hierzu gehört auch die Erstattung an-\n\ngeblicher Vorsteuern, weil sie sich nach steuerrechtlichen Grundsätzen rich-\n\ntet (§§ 37, 218 AO), ohne daß es im einzelnen darauf ankommt, welche tat-\n\nsächlichen Verhältnisse zugrunde liegen. Zudem ist der durch § 370 AO ge-\n\nschützte Anspruch des Steuergläubigers auf den vollen Ertrag der Umsatz-\n\nsteuer (vgl. BGHSt 36, 100, 102 m.w.N.) unabhängig davon betroffen und\n\nbeeinträchtigt, ob einer geltend gemachten Vergütung ein gegenüber dem\n\nRechnungsempfänger tatsächlich bewirkter Umsatz zugrunde liegt oder ob\n\ndie Vorsteuererstattung aufgrund einer Täuschung der Finanzbehörden ohne\n\nUmsatz erfolgt (BGHSt 40, 109, 111).\n\n2. Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung we-\n\ngen Einreichung falscher Umsatzsteuervoranmeldungen wird – entgegen der\n\nAnsicht der Revision – auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die einge-\n\nreichten Steueranmeldungen nur mit einem unleserlichen Namenszeichen\n\nversehen waren.\n\nEine Steuererklärung muß grundsätzlich der gesetzlich vorgeschrie-\n\nbenen Form genügen. Wie sich aus § 150 Abs. 3 Satz 1 AO ergibt, hängt es\n\ndabei von den Steuergesetzen ab, ob der Steuerpflichtige die Steuererklä-\n\nrung eigenhändig zu unterschreiben hat. Eine eigenhändige Unterschrift ist\n\nbei Umsatzsteuervoranmeldungen (vgl. § 18 Abs. 1 UStG) im Gegensatz zu\n\nUmsatzsteuerjahreserklärungen (§ 18 Abs. 3 Satz 3 UStG) nicht erforderlich\n\n(vgl. Brockmeyer in Klein, AO 7. Aufl. § 150 Rdn. 12).\n\nDie im amtlichen Vordruck der Steueranmeldung zur Wahrheitsversi-\n\ncherung vorgesehene Unterschrift (vgl. § 150 Abs. 2 Satz 2 AO) wurde vom\n\nAngeklagten jeweils geleistet. Hierfür wird eine Lesbarkeit des Namenszuges\n\nnicht gefordert; es genügt ein individueller Schriftzug mit charakteristischen\n\nMerkmalen (vgl. BGH NJW 1997, 3380, 3381; NJW 1987, 1333, 1334;\n\nBB 1970, 52), so daß eine Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber anderen\n\nUnterschriften gewährleistet ist (vgl. BGHSt 12, 317). Auf der Grundlage der\n\nvom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der vom Angeklagten ange-\n\nbrachte Schriftzug hier zwar nicht als lesbare, dennoch aber als gültige Un-\n\nterschrift anzusehen.\n\nIm übrigen könnte selbst das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen\n\nUnterschrift dem Vorliegen von Angaben im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO\n\nnicht entgegenstehen.\n\nZwar ist eine Steuererklärung, welche die gesetzlich vorgeschriebene\n\nUnterschrift nicht enthält, unwirksam, weil durch sie ein ordnungsgemäßes\n\nVeranlagungsverfahren nicht in Gang gesetzt werden kann (vgl. BFH\n\nBStBl II 1999, 203; BFH/NV 2002, 963). Zweck der eigenhändigen Unter-\n\nschrift im Sinne von § 150 Abs. 3 AO ist nach ständiger Rechtsprechung\n\nnämlich die erkennbare Übernahme der Verantwortung für die der Erklärung\n\nzugrundeliegenden \n\ntatsächlichen Angaben durch den Steuerpflichtigen\n\n(vgl. BFH/NV 1998, 8; BFH BStBl II 1999, 203, 204). Die Eigenhändigkeit der\n\nUnterschriftsleistung soll dem Steuerpflichtigen die Bedeutung seiner Steu-\n\nererklärung als Wissenserklärung bewußt machen (BFH BStBl II 1999, 203,\n\n204).\n\nDer Mangel einer fehlenden Unterschrift ist aber dann steuerrechtlich\n\nunbeachtlich, wenn auf eine solche Steuererklärung hin trotzdem ein wirk-\n\nsamer Steuerbescheid ergeht (BFH/NV 2002, 963; Tipke/Kruse, AO 16. Aufl.\n\n§ 150 Rdn. 31). Dasselbe gilt, wenn – wie hier – eine zu einer Steuervergü-\n\ntung führende Steueranmeldung erst durch eine Zustimmung des Finanz-\n\namts nach § 168 Satz 2 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der\n\nNachprüfung gleichsteht (vgl. BFH/NV 2002, 963).\n\nFür eine Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist der Mangel der\n\nfehlenden Unterschrift darüber hinaus grundsätzlich bereits dann unbeacht-\n\nlich, wenn eine Steuererklärung zum Zwecke der Steuerverkürzung oder der\n\nErlangung ungerechtfertigter Steuervorteile eingesetzt werden soll. § 370 AO\n\nsetzt nämlich tatbestandlich keine wirksame Steuererklärung voraus, son-\n\ndern lediglich Bekundungen zu den genannten Zwecken, die sogar mündlich\n\noder schlüssig gemacht werden können (vgl. BGHSt 25, 190, 203; Kohl-\n\nmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 AO Rdn. 21 f.).\n\nSolche Bekundungen liegen hier vor in der Angabe tatsächlich nicht\n\nvorhandener Umsätze und Vorsteuern im Rahmen von Umsatzsteuervoran-\n\nmeldungen. Diese Bekundungen dienten der Erlangung ungerechtfertigter\n\nSteuererstattungen und hatten in Form von Auszahlungen in Höhe von mehr\n\nals 750.000 DM sogar Erfolg. Es ist daher – unabhängig von der Frage der\n\nUnterschriftsleistung – ohne Bedeutung, daß die von dem Angeklagten ein-\n\ngereichten Steueranmeldungen schon per se keine ordnungsgemäßen Steu-\n\nererklärungen darstellen, weil sie sich auf nicht existente Firmen sowie fin-\n\ngierte Umsätze und Vorsteuern beziehen.\n\n3. Auch die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung lassen keinen\n\nRechtsfehler erkennen; die Tatsache, daß die Namenszüge unter den einge-\n\nreichten Steueranmeldungen und den sonstigen bei den Finanzämtern ein-\n\ngereichten Schriftstücken unleserlich waren, steht auch einer Urkundenfäl-\n\nschung nicht entgegen.\n\nEine unechte Urkunde im Sinne des § 267 StGB stellt derjenige her,\n\nder über deren Aussteller täuscht. Zurecht sieht das Landgericht hier eine\n\nsolche Täuschung durch den Angeklagten. Indem er Steuererklärungen so-\n\nwie Gesellschaftsverträge und sonstige Firmendokumente für tatsächlich\n\nnicht existierende Firmen und unter Bezugnahme auf unbeteiligte Personen\n\nerstellte und bei Finanzämtern einreichte, täuschte er die Finanzbehörden\n\nüber die Aussteller der Schriftstücke. Die Unterschrift erweckte dabei – un-\n\nabhängig von der Frage, ob sie leserlich war oder nicht – jeweils den An-\n\nschein, daß die entsprechende Urkunde von dem Organ der Gesellschaft\n\nstammte, die in dem Dokument als Absender bezeichnet war.\n\nZutreffend ist das Landgericht hinsichtlich der Urkundenfälschung\n\nauch von Tatmehrheit ausgegangen. Ohne Rechtsfehler hat es die Erstellung\n\nder einzelnen Urkunden stets als selbständige Tat gewertet, weil gegenüber\n\nden betroffenen Finanzämtern jeweils eine neue falsche Urkunde mit einem\n\nselbständigen Erklärungswert abgegeben wurde. Da die verschiedenen Ur-\n\nkunden an jeweils unterschiedliche Finanzämter als Adressaten versandt\n\nwurden, kommt auch eine von der Revision des Angeklagten behauptete\n\nKlammerwirkung nicht in Betracht.\n\n4. Soweit das Landgericht den Angeklagten allerdings wegen vollen-\n\ndeter Umsatzsteuerhinterziehung in 81 Fällen verurteilt hat, bedarf der\n\nSchuldspruch der Änderung. In den Fällen 267 und 269 der Urteilsgründe\n\nliegt entgegen der Ansicht des Landgerichts keine vollendete Umsatzsteuer-\n\nhinterziehung vor, weil es nach den Urteilsfeststellungen nicht zu einer Er-\n\nstattung von Vorsteuern gekommen ist. Da diese beiden Umsatzsteuervor-\n\nanmeldungen zu einer Steuervergütung geführt hätten, hätte es einer Zu-\n\nstimmung der Finanzbehörde bedurft, damit die Steueranmeldungen einer\n\nSteuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichgestanden\n\nhätten (§ 168 Satz 2 AO). Eine solche Zustimmung der Finanzbehörde ist\n\naber nach den Feststellungen nicht erfolgt.\n\nZu einer Auszahlung eines vermeintlichen Umsatzsteuerguthabens ist\n\nes dagegen – ohne daß dies vom Landgericht ausgeurteilt wurde – im\n\nFall 174 der Urteilsgründe gekommen. Deshalb ist der Angeklagte nur\n\nin 80 Fällen der vollendeten, dafür aber in einem weiteren Fall der versuch-\n\nten Steuerhinterziehung, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schul-\n\ndig zu sprechen.\n\n5. In den 135 Fällen, in denen der Angeklagte sich unter Vorlage ge-\n\nfälschter Firmenunterlagen bei verschiedenen Finanzämtern lediglich eine\n\nSteuernummer erteilen ließ, unter der später unzutreffende Steuererklärun-\n\ngen abgegeben werden sollten, ohne daß es in der Folge zur Einreichung\n\nvon Umsatzsteuervoranmeldungen kam, hält der Schuldspruch wegen ver-\n\nsuchter Steuerhinterziehung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDer Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt unrichtige oder un-\n\nvollständige Angaben gegenüber Finanzbehörden über steuerlich erhebliche\n\nTatsachen voraus. Tatsachen sind dann steuerlich erheblich, wenn sie zur\n\nAusfüllung eines Besteuerungstatbestands herangezogen werden müssen\n\nund damit Grund und Höhe des Steueranspruchs oder des Steuervorteils\n\nbeeinflussen oder wenn sie die Finanzbehörden zur Einwirkung auf den\n\nSteueranspruch sonst veranlassen könnten (vgl. Franzen/Gast/Joecks,\n\nSteuerstrafrecht 5. Aufl. § 370 Rdn. 130).\n\nSoweit der Angeklagte durch falsche Angaben gegenüber dem Fi-\n\nnanzamt (zunächst) nur die Erteilung einer Steuernummer erstrebte, hat er\n\ndamit keine Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen gemacht. Die\n\nSchwelle zum Versuch der Steuerhinterziehung wird in solchen Fällen erst\n\ndann überschritten, wenn eine falsche Steuererklärung beim Finanzamt ein-\n\ngereicht wird. Hierzu war es in den genannten 135 Fällen nicht mehr ge-\n\nkommen. Die bloße Einreichung falscher Urkunden, um eine Steuernummer\n\nzu erlangen, stellt sich hinsichtlich der geplanten Steuerhinterziehung als\n\nbloße Vorbereitungshandlung dar. Insoweit liegt allein eine Urkundenfäl-\n\nschung nach § 267 StGB vor. Der Senat ändert deshalb in diesen Fällen den\n\nSchuldspruch dergestalt ab, daß jeweils die tateinheitlich mit Urkundenfäl-\n\nschung ausgeurteilte versuchte Steuerhinterziehung entfällt.\n\n6. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt indes nicht zu einer Aufhe-\n\nbung des Ausspruchs über die verhängten Freiheitsstrafen. Das Landgericht\n\nhat bei der Strafzumessung jeweils danach differenziert, ob eine Umsatz-\n\nsteuervoranmeldung eingereicht wurde oder nicht. Während es in den Fällen\n\neiner (im Ergebnis erfolglosen) auf eine Vorsteuererstattung gerichteten\n\nSteueranmeldung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt hat, wurde in\n\nden Fällen ohne Einreichung einer Steueranmeldung eine Freiheitsstrafe von\n\nsechs Monaten festgesetzt. Da bereits die Mindeststrafe der zugleich vorlie-\n\ngenden Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 3 StGB sechs Monate beträgt,\n\nkonnte das Landgericht hier keine niedrigere Strafe verhängen. Von dem\n\nRegelstrafrahmen des besonders schweren Falles abzuweichen, bestand im\n\nvorliegenden Fall kein Grund.\n\nIm Hinblick auf die Vielzahl der Einzeltaten und den straffen Zusam-\n\nmenzug der Einzelstrafen innerhalb einer Tatserie schließt der Senat auch\n\naus, daß sich die Schuldspruchänderung in den Fällen 267 und 269 der Ur-\n\nteilsgründe zum Vorteil des Angeklagten auf die Höhe der Gesamtstrafe\n\nauswirken könnte. Hinsichtlich der Einzelstrafen setzt der Senat für diese\n\nFälle in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die vom Landge-\n\nricht einheitlich für alle jeweils gleichartigen Taten verhängten Einzelstrafen\n\nvon einem Jahr als Freiheitsstrafen fest. Im Fall 174 der Urteilsgründe ver-\n\nbleibt es hingegen bei der vom Landgericht verhängten Strafe von einem\n\nJahr Freiheitsstrafe. Obwohl insoweit statt der vom Landgericht angenom-\n\nmenen versuchten eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegt, ist eine Än-\n\nderung der hierfür verhängten Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausge-\n\nschlossen (vgl. § 331 Abs. 1 StPO), weil die Staatsanwaltschaft ihre Revision\n\nauf die Ablehnung der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung be-\n\nschränkt hat.\n\n7. Keinen Bestand haben dagegen die vom Landgericht wegen 81\n\nFällen der (vollendeten) Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Steuerhinter-\n\nziehung gemäß § 41 StGB verhängten Geldstrafen. Zwar ermöglicht die Re-\n\ngelung des § 41 StGB, wenn dies unter Berücksichtigung der persönlichen\n\nund wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist, diesen nicht nur\n\nan der Freiheit, sondern auch am Vermögen zu strafen. Insbesondere bei\n\nlängeren Freiheitsstrafen ist dies aber nur dann ausnahmsweise angebracht,\n\nwenn der Täter über nennenswerte eigene Einkünfte verfügt. Allein in diesen\n\nFällen läßt sich der Strafzweck einer zusätzlichen Vermögenseinbuße errei-\n\nchen (vgl. BGHR StGB 41 Bereicherung 1). Anderenfalls liefe die Verhän-\n\ngung einer gesondert festgesetzten Geldstrafe darauf hinaus, daß diese ent-\n\nweder durch Dritte beglichen oder im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe voll-\n\nstreckt wird. Im vorliegenden Fall schließt der Senat auf der Grundlage der\n\nlandgerichtlichen Feststellungen aus, daß der hochverschuldete Angeklagte\n\nüber solche Einnahmequellen verfügt, welche die Verhängung einer Geld-\n\nstrafe neben der längeren Gesamtfreiheitsstrafe rechtfertigen könnten.\n\nIII.\n\nDie wirksam auf die Ablehnung der Maßregel der Sicherungsverwah-\n\nrung beschränkte (vgl. BGHSt 7, 101; BGH NStZ 1994, 280, 281) Revision\n\nder Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat bereits\n\nrechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 2, Abs. 1\n\nNr. 3 StGB verneint. Es hat dabei dem Umstand Gewicht beigemessen, daß\n\nder Angeklagte die Straftaten letztlich deshalb begangen hat, um seine\n\nFlucht vor der drohenden Freiheitsstrafe finanzieren zu können. Diese hier\n\nvom Landgericht festgestellte Motivlage spricht für eine Tat, die aus einer\n\naktuellen persönlichen Situation des Angeklagten erwachsen ist.\n\nDas Landgericht ist dabei auch zurecht von der Einschätzung des\n\nSachverständigen abgewichen, weil dieser den Hang des Angeklagten im\n\nSinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Ergebnis letztlich mit dessen Wert-\n\nindifferenz begründet hat. Dieser Gesichtspunkt ist aber nicht tragfähig\n\n(BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10). Vielmehr kann auch ohne eine entspre-\n\nchende Gewissensausbildung allein die Furcht vor Strafe – insbesondere bei\n\nTaten wie der Steuerhinterziehung – den notwendigen Gesetzesgehorsam\n\nbewirken. Deshalb reicht eine sich aus dem Fehlen einer moralischen Veran-\n\nkerung ergebende Tatneigung für die Annahme eines Hanges, der von der\n\nRechtsprechung (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1, 4) als eingeschliffener\n\ninnerer Zustand definiert wird, nicht aus. Insoweit hat das Landgericht zu-\n\ntreffend ausgeführt, daß der Angeklagte als ein kühl Vor- und Nachteile ab-\n\nwägender Vermögensstraftäter durch den Vollzug einer längeren Freiheits-\n\nstrafe zu beeindrucken sein wird. Erst wenn dieses Mittel versagt, wird sich\n\ndie Einschätzung, der Angeklagte werde um seiner persönlichen Bereiche-\n\nrung willen regelmäßig das Risiko einer Straftat eingehen, rechtfertigen las-\n\nsen. Das Landgericht hat sich daher im Hinblick auf das vom Sachverständi-\n\ngen geschilderte Persönlichkeitsprofil des Angeklagten nicht davon überzeu-\n\ngen können, daß schon jetzt ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\nangenommen werden kann. Dies ist – auch wenn dies in den Gründen der\n\nlandgerichtlichen Entscheidung ebensowenig unterschieden wird wie von der\n\nBeschwerdeführerin – keine Frage der Ermessensausübung im Sinne des\n\n§ 66 Abs. 2 StGB, sondern betrifft die vorgelagerte Feststellung eines Han-\n\nges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. BGH, Urt. vom 21. März 2002\n\n– 5 StR 14/02).\n\nHarms Raum Brause\n\nSchaal Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-27/5-str-97-02","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-27/5-str-97-02","retrieved":"2026-07-10 13:34:28.919378+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-27/5-str-97-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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