{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_592-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-05-20","aktenzeichen":"5 StR 592/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 592/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 20. Mai 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n20. Mai 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin Z\n\nRechtsanwalt K\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidigerin,\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 7. Juni 2002\n\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\n\ndadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklä-\n\ngerin zu tragen. Die Staatskasse hat die Kosten des\n\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch dem\n\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten im Fall 1 wegen vorsätzlicher\n\nKörperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 45 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\nFall 2 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Schwan-\n\ngerschaftsabbruch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten\n\nverurteilt und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, deren\n\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Ange-\n\nklagten, die das Urteil in vollem Umfang angreift, stützt sich auf Verfahrens-\n\nrügen und die Sachrüge. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich\n\nmit der ausgeführten Sachrüge allein gegen den Rechtsfolgenausspruch.\n\nBeide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Ange-\n\nklagte war zur Zeit der Taten Chefarzt für Gynäkologie und Geburtshilfe im\n\nKreiskrankenhaus in Zittau.\n\nIm Fall 1 wurde die damals 40-jährige Nebenklägerin H in\n\nder genannten Klinik stationär aufgenommen. Die Aufnahme erfolgte mit der\n\nEinweisungsdiagnose eines persistierenden Eierstocktumors links mit dem\n\nZiel einer diagnostischen Bauchspiegelung. In dem präoperativen Aufklä-\n\nrungsgespräch am 16. Februar 1998 mit dem aufnehmenden Arzt W \n\nerklärte die Nebenklägerin, daß bei ihr noch Kinderwunsch bestehe und daß\n\nsie keine größere Operation, beispielsweise mit vollständiger Entfernung der\n\nGebärmutter, wünsche. Einer Behandlung des Befundes in Form der Entfer-\n\nnung des vermuteten Tumors an dem betroffenen Eierstock – ohne die Ent-\n\nfernung ganzer Organe – stimmte sie zu, ebenso einer eventuell erforderli-\n\nchen Bauchöffnung. Herr W vermerkte daraufhin auf dem Aufklärungs-\n\nbogen: „Patientin ist mit der Erweiterung des Eingriffs in großem Umfang\n\n(z. B. Gebärmutterentfernung) in derselben Narkose nicht einverstanden“.\n\nFerner unterschrieb die Nebenklägerin im Rahmen ihrer „Einwilligungserklä-\n\nrung“ folgenden Text: „Sollte die Bauchspiegelung nicht zur Klärung der Er-\n\nkrankung führen oder der Befund so nicht operierbar sein, bin ich mit einem\n\nBauchschnitt in der gleichen Betäubung einverstanden.“\n\nAm 18. Februar 1998 begannen der Stationsarzt G als Operateur\n\nund Dr. K als Assistent mit dem ersten Schritt des operativen Eingriffs,\n\nder Bauchspiegelung. Diese ergab Vergrößerungen und andere Verände-\n\nrungen am rechten und am linken Eierstock. Der Operateur G bat sei-\n\nnen Chef, den Angeklagten, herbei und demonstrierte ihm den Befund. Der\n\nAngeklagte war über die angegebenen Erklärungen und Wünsche der Ne-\n\nbenklägerin, auch über deren noch vorhandenen Kinderwunsch, genau in-\n\nformiert. Er faßte wegen des Verdachts auf einen bösartigen Tumor den Ent-\n\nschluß zu einem Bauchschnitt in gleicher Narkose. Daraufhin eröffnete der\n\nOperateur G den Bauchraum, löste den rechten Adnex aus dem Adhä-\n\nsionsbett, setzte den rechten Eierstock ab und sandte diesen an die Patholo-\n\ngie zur intraoperativen Schnellschnittuntersuchung, die etwa 15 bis 20 Mi-\n\nnuten dauerte. Nach Vorliegen des – jede Bösartigkeit des Tumors aus-\n\nschließenden – Schnellschnittbefundes des rechten Eierstocks und dem\n\nHerauslösen des linken Eierstocks demonstrierte der Operateur den nun-\n\nmehrigen intraoperativen Situs noch einmal dem Angeklagten. Dieser ent-\n\nschied aus „Gründen der ärztlichen Vernunft“ bewußt und gewollt gegen den\n\nausdrücklich erklärten Willen der Nebenklägerin. Anstatt die Operation zu\n\nbeenden, der wieder erwachten Patientin zunächst von der Gutartigkeit des\n\nTumors am rechten Eierstock zu berichten und ihr sodann darzulegen, daß\n\nes aus medizinischer Sicht sinnvoll und vernünftig wäre, auch den linken,\n\nebenfalls polyzystisch veränderten Eierstock zu entfernen sowie ihr in die-\n\nsem Zusammenhang klarzumachen, daß eine solche Maßnahme wegen des\n\nerheblichen Umfangs der Verwachsungen, der deshalb zu erwartenden\n\ngroßflächigen Läsionen nebst Blutungsherden, was zwangsläufig auch die\n\nEntfernung der Gebärmutter und damit die endgültige Unfruchtbarkeit nach\n\nsich ziehen könnte, indiziert sei, entschloß sich der Angeklagte zur Entfer-\n\nnung auch des linken Adnexes und im weiteren Verlauf auch der Gebärmut-\n\nter in derselben Narkose. So wurde verfahren.\n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht zudem folgen-\n\ndes festgestellt: Als das Ergebnis der Schnellschnittuntersuchung des rech-\n\nten Eierstocks vorlag, bestand keine lebensgefährliche Situation, etwa wegen\n\nBlutungen, für die Nebenklägerin. Eine Beendung der Operation zu diesem\n\nZeitpunkt war daher ohne eine Gefahr schwerwiegender Nachteile für die\n\nNebenklägerin möglich. Indes geht das Landgericht davon aus, daß die voll-\n\nständige Entfernung der Eierstöcke eine sinnvolle medizinische Maßnahme\n\ndargestellt haben kann, weil anderenfalls sich immer wieder neue Tumore\n\nhätten bilden können.\n\nZudem hat das Landgericht angenommen, daß die Handlung des An-\n\ngeklagten nicht zum Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit der Nebenklägerin\n\n(i. S. des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB, entsprechend der Zeugungsfähigkeit i. S.\n\ndes zur Tatzeit geltenden § 224 Abs. 1 StGB a. F.) geführt habe, weil die Er-\n\nhaltung der Fortpflanzungsfähigkeit ohne die Handlung des Angeklagten auf\n\nGrund der massiven tumorösen Veränderungen der Eierstöcke „nicht son-\n\nderlich wahrscheinlich“ gewesen sei.\n\nIm Fall 2 wandte sich Frau B gemeinsam mit ihrem Ehemann an\n\nden Angeklagten mit der Bitte, ihre in der 29. Woche bestehende Schwan-\n\ngerschaft in der Weise zu beenden, daß kein lebendes Kind zur Welt ge-\n\nbracht werde. Frau B informierte den Angeklagten über die Vorgeschichte\n\nder Schwangerschaft und legte ihm die entsprechenden Unterlagen der bis-\n\nher erfolgten Untersuchungen vor. Danach hatten die Untersuchungen ins-\n\nbesondere in der Frauenklinik der Technischen Universität Dresden und der\n\nAbteilung Pränataldiagnostik und -therapie der Charité in Berlin als Befund\n\neine Skelettdysplasie mit erheblich vermindertem Wachstum der großen\n\nRöhrenknochen ergeben. Es war eine Skelettfehlbildung, „Zwergenwuchs“,\n\nangenommen worden, die mit dem Leben des Kindes zu vereinbaren sei. Die\n\nÄrzte der Kliniken in Dresden und in Berlin hatten den von Frau B ge-\n\nwünschten Schwangerschaftsabbruch wegen fehlender Indikation abgelehnt.\n\nDer Angeklagte wußte, daß keine Notsituation für die Mutter oder das\n\nKind bestand, die eine Beendigung der Schwangerschaft nebst Abtötung des\n\nungeborenen Kindes rechtfertigen könnte. Die Mutter und ihr Ehemann, die\n\nsich nicht mit dem Gedanken an das Leben mit einem behinderten Kind ab-\n\nfinden konnten, befanden sich zwar in einer sehr schwierigen Lage, es be-\n\nstand aber keine Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen und seelischen\n\nSchädigung der Mutter. Was der Angeklagte und alle übrigen beteiligten\n\nFachleute nicht wußten oder auch nur für möglich hielten, war der Umstand,\n\ndaß der Fetus an einer letalen Form des Zwergenwuchses, nämlich an der\n\näußerst seltenen tödlichen Skelettfehlbildung „Hypochondrogenesis“ litt und\n\nnach dem Entbinden längstens drei Monate zu leben hatte.\n\nUm der Mutter aus ihrer schwierigen Lage zu helfen, entschloß sich\n\nder Angeklagte, die Schwangerschaft durch eine Kaiserschnittoperation zu\n\nbeenden, die er für den 23. April 1999 ansetzte. Im „OP-Buch“ trug er „Sec-\n\ntio parva“ (kleiner Kaiserschnitt) ein, um das beteiligte medizinische Personal\n\nkonkludent darüber zu informieren, daß durch den Kaiserschnitt ein totes\n\nKind entbunden werden sollte. Gegenüber dem Anästhesiearzt Hu und\n\ndem Assistenzarzt G gab der Angeklagte an, daß eine Schnittentbin-\n\ndung wegen schwerer Mißbildungen des Kindes vorgesehen sei. Schriftliche\n\nUnterlagen über die Voruntersuchungen legte er ihnen bewußt nicht vor.\n\nDarüber hinaus untersagte er dem Stationsarzt G , die Patientin noch\n\neinmal sonografisch zu untersuchen. Er ging davon aus, daß seine alleinige\n\nVerantwortung als Chefarzt der Gynäkologie und sein guter Ruf für die Rich-\n\ntigkeit der Indikation des Schwangerschaftsabbruchs von den an der Opera-\n\ntion beteiligten übrigen Ärzten und dem sonstigen medizinischen Personal\n\nnicht in Frage gestellt werden würde. Der vom Anästhesisten Hu infor-\n\nmierte Chefarzt der Anästhesie, Dr. Kl , leitete gegen 8.12 Uhr bei der\n\nPatientin die Narkose ein, wobei er aufgrund seiner Vorstellung (ausschließ-\n\nlich entstanden durch den schriftlichen Eintrag des Angeklagten im OP-Buch\n\n„Sectio parva\"), daß ein totes Kind entbunden werden sollte, Narkosemittel\n\nohne Rücksicht auf das Kind anwandte. Der Angeklagte begann mit dem\n\nBauchschnitt gegen 8.20 Uhr. Die Gebärmutter wurde gegen 8.32 Uhr eröff-\n\nnet. Unmittelbar danach, d. h. noch vor der Entwicklung des Kindes aus dem\n\nUterus, klemmte der Angeklagte bereits die Nabelschnur ab. Der Angeklagte\n\nnahm die Entwicklung des Kindes ohne Eile vor. Nachdem nur der Kopf ent-\n\nwickelt war, drückte der Angeklagte ein Tuch während eines Zeitraumes von\n\neiner halben bis zu zwei Minuten auf das Gesicht des Kindes. Gegen\n\n8.37 Uhr war das Kind vollständig entwickelt. Es zeigte keinerlei Lebenszei-\n\nchen mehr.\n\nNach der Vorstellung des Angeklagten sollte das von ihm im Mutter-\n\nleib für lebend gehaltene Kind durch das Fehlen der Sauerstoffversorgung\n\nabsterben. Dies sollte durch folgende Maßnahmen erreicht werden: Die Ver-\n\nsorgung mit Sauerstoff über die Nabelschnur wurde durch das Abklemmen\n\nnoch vor der Entwicklung des Kindes unterbunden. Die Entwicklung des Kin-\n\ndes erfolgte anschließend ohne Eile über einen Zeitraum von mehreren Mi-\n\nnuten. Das Kind sollte durch die der Mutter gezielt ohne Rücksicht auf den\n\nFeten verabreichten massiven Narkosemittel, die über die Nabelschnur auch\n\nin seinen Kreislauf gelangten, an der Entwicklung seiner Eigenatmung ge-\n\nhindert werden. Hierzu diente zusätzlich das Zuhalten von Mund und Nase\n\ndes Kindes durch Aufdrücken des Tuches auf das Gesicht nach der Ent-\n\nwicklung des Kopfes für die Dauer von einer halben bis zu zwei Minuten. Der\n\nAngeklagte ging davon aus, daß das Kind nach diesen Maßnahmen bereits\n\ngestorben sei oder jedenfalls alsbald sterben werde, ohne noch in der Lage\n\nzu sein, Lebenszeichen abzugeben und eine Eigenatmung zu entwickeln.\n\nDer Angeklagte übergab das entbundene Kind an die Schwe-\n\nster S und bat Dr. Kl , von dem Kind Fotos zu machen, der das\n\nKind wegen besserer Lichtverhältnisse in den „Containerraum“ brachte. Dort\n\nmachte Dr. Kl gegen 8.45 Uhr Fotos von dem Kind. Die bei den Fotoauf-\n\nnahmen anwesende Schwester Bö beobachtete bei dem Kind im Brust-\n\nbereich vibrierende Bewegungen, die sie als schnelle Abfolge von Herz-\n\nschlägen des Kindes ansah. Auch Dr. Kl nahm Bewegungen des Kindes\n\nwahr. Er bemerkte ein oder zwei Einziehungsbewegungen im Bereich des\n\nkindlichen Bauches, was er als Atembewegung des Zwerchfelles einschätz-\n\nte. Um sicherzugehen, daß er sich nicht getäuscht hatte, rief Dr. Kl zwi-\n\nschen 8.45 Uhr und 9.15 Uhr die Oberärztin Dr. Bi als Unbeteiligte\n\nan und bat sie in den OP-Bereich, um sich das Kind im Containerraum anzu-\n\nsehen. Er begab sich wieder in den OP-Saal. Frau Dr. Bi erschrak,\n\nals auch sie bei dem Kind eine Einziehung im Bauchbereich beobachtete, die\n\nsich wenige Sekunden später wiederholte und die sie als Atembewegung des\n\nKindes bewertete. Währenddessen betrat auch Schwester S den\n\nContainerraum. Bei einem Blick auf das Kind sah sie, wie sich der Mund des\n\nKindes bewegte, was für sie wie ein Schnappen nach Luft aussah. Frau\n\nDr. Bi begab sich aufgrund ihrer Wahrnehmungen kurz danach an\n\ndie Tür zum OP-Saal und winkte dort Dr. Kl heraus. Sie teilte ihm mit,\n\ndaß das Kind atmen würde. Beide traten zum Kind und beobachteten erneut\n\nin größeren, mehrere Sekunden andauernden Abständen Einziehungsbewe-\n\ngungen im Bauchbereich. Übereinstimmend werteten sie die Bewegungen\n\nals Versuche des Kindes zu atmen und damit als Lebenszeichen. Sie unter-\n\nnahmen den Versuch, das Kind auf dem Reanimationstisch durch Erwärmen\n\nund Beatmen mittels Bebeutelns zu reanimieren. Dr. Bi setzte das\n\nBebeuteln allein fort, während Dr. Kl den Angeklagten aus dem OP-Saal\n\nholte. Der Angeklagte erschien zwischen 9.00 Uhr und 9.16 Uhr im Contai-\n\nnerraum. Als er dort die Oberärztin Dr. Bi beim Bebeuteln des Kin-\n\ndes sah, rief er erregt etwa in dem Sinne: „Sind Sie verrückt! Das hat doch\n\nkeine Chance!“ Er riß ihr das Kind aus der Hand und drückte dem Kind mit\n\nder Hand Nase und Mund fest zu. Er hielt es für möglich, daß die ohne sein\n\nWissen von Dr. Kl und Dr. Bi begonnene Reanimation erfolg-\n\nreich gewesen und das Kind noch am Leben sein könnte. Um weiterhin sein\n\nmit der Schnittentbindung verfolgtes Ziel der Abtötung des Kindes zu errei-\n\nchen, wollte er die von ihm für möglich gehaltene Atmung des Kindes unter-\n\nbinden und dadurch den Tod herbeiführen. Nachdem Dr. Bi und\n\nDr. Kl , die beide mit dieser Situation überfordert waren, ohne Eingreifen\n\nin die Handlung des Angeklagten den Raum verlassen hatten, verblieb der\n\nAngeklagte während eines Zeitraums von etwa zehn bis 20 Minuten allein mit\n\ndem Kind. Während dieser Zeit rief er aus dem Containerraum zweimal die\n\nSchwester Bö und forderte von ihr, ihm einen Eimer mit Wasser zu\n\nbringen. Sie übergab dem Angeklagten schließlich eine Schüssel, die sie\n\nhalbvoll mit warmen Wasser füllte. Als Dr. Kl gegen 9.20 Uhr nochmals\n\nin den Raum ging, hielt der Angeklagte dem Kind Mund und Nase zu und\n\näußerte sinngemäß: „Das ist aber zählebig.“ Der Angeklagte, der es für mög-\n\nlich hielt, daß das Kind noch lebte, wollte durch diese Handlung weiterhin\n\nentsprechend seinem ursprünglichen Entschluß den Tod des Kindes herbei-\n\nführen. Aufgrund dieser Beobachtung verständigte Dr. Kl anschließend\n\nden ärztlichen Direktor des Krankenhauses über den Vorgang.\n\nSpätestens gegen 9.30 Uhr war das Kind verstorben. Das Landgericht\n\nhat nicht ausschließen können, daß bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei\n\ndem ohnehin krankheitsgeschädigten Kind der Hirntod wegen fehlender\n\nSauerstoffversorgung nach Abtrennung der Nabelschnur und anschließend\n\nnicht in Gang gekommener Eigenatmung eingetreten ist und daß die von\n\ndem Angeklagten bei und nach der Entwicklung begangenen Handlungen\n\nerst nach dem bereits eingetretenen Hirntod erfolgt sind. Es hat auch nicht\n\nauszuschließen vermocht, daß der Tod des Kindes unabhängig von den\n\nHandlungen des Angeklagten allein aufgrund der bei dem Kind vorhandenen\n\ntödlichen Skelettfehlbildung Hypochondrogenesis eingetreten ist.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Die Besetzungsrüge ist unbegründet.\n\nDie Entscheidung des Vorsitzenden, die Schöffin Ba wegen ein-\n\ngetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung zu entbinden, ist nicht\n\nanfechtbar (§ 54 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit § 77 Abs. 1 GVG) und daher der Be-\n\nurteilung des Revisionsgerichts entzogen \n\n(§ 336 Satz 2 StPO), sofern\n\nnicht etwa eine willkürliche Richterentziehung vorliegt (Kissel in KK 4. Aufl.\n\n§ 54 GVG Rdn. 20; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 54 GVG Rdn. 10). Ein\n\nFall der Willkür ist hier nicht gegeben. Die Schöffin hatte mit ihrem Antrag auf\n\nEntbindung von der Dienstleistung geltend gemacht, daß sie im Febru-\n\nar 2002 an ihrer Arbeitsstelle, einem Pflegedienst, bei Abwesenheit der Be-\n\ntriebsinhaberin und des Geschäftsführers für zahlreiche, im einzelnen be-\n\nnannte Aufgaben „allein zuständig“ sei, so daß es ihr nicht zumutbar sei, an\n\nacht von 20 Arbeitstagen der Arbeit fernzubleiben. Dies barg jedenfalls einen\n\nvertretbaren Grund für die Annahme einer Unzumutbarkeit der Dienstleistung\n\nim Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG. Daß der Strafkammervorsitzende zu-\n\nvor in einem Schreiben an den Arbeitgeber der Schöffin höhere Anforderun-\n\ngen an die Unzumutbarkeit einer Schöffendienstleistung beschrieben hatte,\n\nist ohne Bedeutung. Für die Behauptung der Revision, es habe sich bei dem\n\nVorbringen der Schöffin offensichtlich um „Ausflüchte“ (vgl. dazu Kissel aaO\n\nRdn. 21) gehandelt, fehlt jeder Anhalt.\n\nb) Die auf die Behandlung eines Hilfsbeweisantrages zur Anhörung\n\neines sachverständigen Neonatologen gestützte Rüge bleibt erfolglos.\n\nDas Landgericht hat die alleinige Beweisbehauptung, „daß die Ultra-\n\nschallbilder, die am 20. April 1999 von dem Kind B in der Charité ge-\n\nmacht wurden, die Diagnose einer Skelettfehlbildung zulassen, die mit dem\n\nLeben des Kindes nicht zu vereinbaren ist“, als wahr unterstellt. Hierzu hat es\n\nsich im Urteil nicht in Widerspruch gesetzt. Was die Revision als vermeintli-\n\nche weitere Beweisbehauptungen bezeichnet, sind lediglich erhoffte Schlüs-\n\nse, die das Landgericht nicht gezogen hat. Es hat ausgeführt, weshalb es\n\ndiese Schlüsse nicht ziehen mochte, nämlich insbesondere wegen des Ver-\n\nhaltens des Angeklagten gegenüber seinen ärztlichen Kollegen, denen er die\n\nrelevanten Unterlagen vorenthielt. Der aus dieser Verheimlichung vom Land-\n\ngericht gezogene Schluß, daß der Angeklagte nicht von einer tödlichen Ske-\n\nlettfehlbildung des Fetus ausging, ist möglich.\n\nc) Die auf die Behandlung eines Hilfsbeweisantrages zur Anhörung ei-\n\nnes Sachverständigen für Neurologie und Neonatalogie gestützte Rü-\n\nge versagt.\n\nDas Landgericht hat als wahr unterstellt, „daß die von den Zeugen be-\n\nrichteten Baucheinziehungen und das von einer Zeugin geschilderte Vibrie-\n\nren der Herzgegend kein Zeichen für Leben und Lebensfähigkeit darstellen,\n\nsondern supravitale Reflexbewegungen sein können“ und „daß das Kind auf-\n\ngrund der fehlenden und ungenügenden Sauerstoffzufuhr nach Abtrennung\n\nder Nabelschnur bei nicht vorhandener und später allenfalls ungenügender\n\nAtmung bereits im Zeitpunkt der Beobachtungen der Zeugen hirntot war und\n\nes sich nur noch um Reflexe handelte“. Zu dieser Wahrunterstellung hat das\n\nLandgericht sich nicht in Widerspruch gesetzt.\n\nAuch soweit das Landgericht die Beweisbehauptung, daß das Kind\n\n„15 Minuten nach der Geburt ... hirntot“ war, nicht ausdrücklich beschieden\n\nhat, liegt darin kein durchgreifender Verfahrensfehler. Zum einen geht das\n\nLandgericht von der Möglichkeit eines Hirntodes binnen 15 Minuten nach der\n\nGeburt aus (UA S. 61, 62). Zum anderen liegt der Rüge das Mißverständnis\n\nzugrunde, daß der Hirntod, dem sehr wohl noch Kreislauffunktion und At-\n\nmung folgen können, mit dem klinischen Tod gleichzusetzen sei (vgl. dazu\n\nnur Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 259. Aufl. sub Hirntod und Todes-\n\nzeitpunkt).\n\nd) Die Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg.\n\nDas Landgericht \n\nist den Ausführungen des Sachverständigen\n\nProf. Dr. T gefolgt, „wonach anhand der Voruntersuchungen von einem\n\nlebensfähigen Kind ausgegangen werden mußte“. Dabei hatte dieser Sach-\n\nverständige daran angeknüpft, „daß anerkannte Spezialisten in Dresden und\n\nBerlin anhand der Ultraschallbilder keine tödliche Skelettfehlbildung erkann-\n\nten“. Die Revision macht geltend, es hätten die damit gemeinten Ärzte, näm-\n\nlich die Zeugen Prof. Dr. Hi , Prof. Dr. R und Prof. Dr. Bo ,\n\nauch zur Frage ihrer speziellen Sachkunde gehört werden müssen. Deren\n\nVernehmung hätte ergeben, daß sie „keine anerkannten Spezialisten für\n\nSkelettfehlbildungen und deren pränatale Diagnostik sind und über wesent-\n\nlich größere Erfahrung mit letalen Skelettfehlbildungen verfügen“. Die Rüge\n\nist unzulässig, weil entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die in der Hauptver-\n\nhandlung erfolgte Vernehmung dieser Zeugen nur andeutungsweise mitge-\n\nteilt wird. Im übrigen kann die Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden,\n\ndaß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft, insbe-\n\nsondere einem Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt habe (Meyer-\n\nGoßner, StPO 46. Aufl. § 244 Rdn. 82 m. w. N.).\n\ne) Die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützte Rüge mangel-\n\nhafter Erörterung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Za \n\ngreift nicht durch.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge bereits unzulässig ist, weil\n\nder „beiliegende Befundbericht“ zum Schreiben des Prof. Dr. Za vom\n\n11. August 2000 nicht mitgeteilt wird. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.\n\nDas Landgericht hat das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Za \n\nerörtert, hat es sogar durch die Angaben mehrerer anderer Sachverständiger\n\nbestätigt gefunden. Es ist jedoch aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdi-\n\ngung zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte nicht wußte oder für\n\nmöglich hielt, daß der Fetus an der äußerst seltenen tödlichen Skelettfehlbil-\n\ndung Hypochondrogenesis litt.\n\n2. Das Urteil enthält keinen sachlichrechtlichen Fehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten.\n\na) Im Fall 1 hat das Landgericht zutreffend eine vorsätzliche Körper-\n\nverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB darin gefunden, daß der Angeklagte be-\n\nwußt und gewollt gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Nebenklägerin\n\neinen Adnex und die Gebärmutter entfernte (vgl. BGHSt 45, 219).\n\nDer von der Revision herangezogene Gesichtspunkt mutmaßlicher\n\nEinwilligung angesichts eines während der Operation etwa veränderten Bil-\n\ndes trägt nicht. Entscheidend war insoweit nicht die Motivation, aus der die\n\nNebenklägerin ihre Einwilligung in die Operation sachlich begrenzt hatte,\n\nnämlich ihr bestehender Kinderwunsch, sondern allein die objektive Begren-\n\nzung dieser Einwilligung. Eine erhöhte Gefahr für Leib oder Leben der Ne-\n\nbenklägerin (vgl. BGHSt 35, 246 und 45, 219) hatte sich während der Opera-\n\ntion nicht ergeben.\n\nb) Im Fall 2 hat das Landgericht zutreffend einen versuchten Totschlag\n\nnach § 212 Abs. 1, § 22 StGB in Tateinheit mit versuchtem Schwanger-\n\nschaftsabbruch nach § 218 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 22 StGB ange-\n\nnommen.\n\nSoweit die Revision des Angeklagten sich mit Ausführungen zur Sach-\n\nrüge gegen die Beweiswürdigung wendet, bleibt dies erfolglos. Mit den ange-\n\nstellten eigenen Bewertungen einzelner Beweiserhebungen und den vorge-\n\nnommenen eigenen Schlußfolgerungen wird kein Rechtsfehler aufgezeigt.\n\nDie Einlassung des Angeklagten, er habe das Kind bereits vor der Geburt für\n\nnicht lebensfähig, jedenfalls aber bei der Geburt für tot gehalten, hat das\n\nLandgericht in rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung widerlegt. Es hat dabei\n\ninsbesondere die Bekundungen der Zeugen Dr. Kl , Dr. Bi und\n\nBö zugrundegelegt und in den danach festgestellten auffälligen Verhal-\n\ntensweisen des Angeklagten vor und während des Tatgeschehens tragfähige\n\nIndizien für die daraus geschlossene Vorstellung des Angeklagten gefunden.\n\nDie Bekundungen der Zeugen Dr. V , Dr. Kl und M zu den\n\nGesprächen des Angeklagten mit der Krankenhausleitung nach der Tat tre-\n\nten hinzu. Der aus alledem vom Landgericht gezogene Schluß auf die Vor-\n\nstellung des Angeklagten war jedenfalls möglich, gar naheliegend.\n\nAuch hat das Landgericht nicht – wie von der Revision besorgt wird –\n\ngegen den Grundsatz in dubio pro reo verstoßen. Es hat nicht etwa festge-\n\nstellt, daß das Kind bereits im Mutterleib verstorben wäre, sondern durch-\n\ngängig dargestellt und bedacht, daß ein Tod vor dem spätesten Todeszeit-\n\npunkt um 9.30 Uhr nicht festgestellt werden konnte. Dem hat das Landgericht\n\ndadurch Rechnung getragen, daß es den Angeklagten lediglich wegen einer\n\nversuchten Tat schuldig gesprochen hat.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe gewußt, daß\n\nkeine \n\nIndikation \n\nfür einen Schwangerschaftsabbruch nach § 218a\n\nAbs. 2 StGB bestand. Für die von der Revision gehegte Besorgnis, das\n\nLandgericht habe etwa „die Feststellungen der Ärzte aus Berlin und Dresden“\n\nals für den Angeklagten bindend erachtet, besteht kein Anhalt.\n\nII.\n\nAuch die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die im Fall 1 verhängte Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen ist\n\nzwar sehr milde, löst sich jedoch noch nicht – weder in der gewählten Strafart\n\nnoch in deren Maß – von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu\n\nsein, so daß ein Eingreifen des Revisionsgerichts ausgeschlossen ist (vgl.\n\nBGHSt 34, 345, 349).\n\n2. Auch die Strafzumessung im Fall 2 birgt keinen durchgreifenden\n\nRechtsfehler.\n\na) Zutreffend geht die Beschwerdeführerin davon aus, daß bei der\n\nFindung der schuldangemessenen Strafe die etwaige Möglichkeit der Aus-\n\nsetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung grundsätzlich außer Betracht zu\n\nbleiben hat (BGHSt 29, 319, 321; 32, 60, 65; BGH NJW 1985, 1719; vgl.\n\naber BGH StV 2001, 346). Indes ergeben die Urteilsausführungen keinen\n\nAnhalt für das von der Beschwerdeführerin besorgte „Bestreben der Kam-\n\nmer, ... dem Angeklagten von vornherein Strafaussetzung zur Bewährung zu\n\nbewilligen“.\n\nb) Auch beanstandet die Beschwerdeführerin zutreffend, daß das\n\nLandgericht bei der Wahl des Strafrahmens des § 213 StGB nicht ausdrück-\n\nlich genannt hat, ob dies auch eingedenk des Versuchscharakters der Tat\n\ngeschehen ist, während anschließend eine Strafrahmenverschiebung nach\n\n§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen worden ist. Der Senat kann\n\njedoch aufgrund der ausführlichen und umsichtigen Strafzumessungserwä-\n\ngungen ausschließen, daß die erkannte Strafe auf diesem Mangel beruht.\n\n3. Die Gesamtstrafe hat das Landgericht „unter nochmaliger Abwä-\n\ngung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände“ hinrei-\n\nchend begründet. Daß das Landgericht die Vorschrift des § 53 Abs. 2\n\nSatz 2 StGB übersehen hätte, ist weder zu besorgen, noch würde aus einem\n\nsolchen Übersehen ein Vorteil für den Angeklagten resultieren.\n\n4. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich die Anordnung eines Be-\n\nrufsverbotes nach § 70 StGB gegen den Angeklagten vermißt, ist es von ent-\n\nscheidender Bedeutung, daß der Angeklagte im August 2002 berentet wor-\n\nden ist. Danach ist eine – für die Anordnung der Maßregel erforderliche –\n\nWiederholungsgefahr (vgl. BGHR StGB § 70 Abs. 1 Wiederholungsgefahr 1)\n\nauszuschließen.\n\nHarms Häger Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_592-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-20/5-str-592-02","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218a","ref_norm":"218a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_592-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_592-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-20/5-str-592-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_592-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:20:36.389293+00:00"}}