{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_589-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"5 StR 589/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 589/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 28. Januar 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 2. September 2002 wird nach\n\n§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO)\n\nverworfen, daß\n\na) die Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil\n\ndes Amtsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 1999\n\nentfällt; die dortige Gesamtfreiheitsstrafe bleibt beste-\n\nhen;\n\nb) die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und vier Mo-\n\nnate festgesetzt wird.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen\n\n(Tatzeiten zwischen dem 9. März und 6. September 1999) zu Freiheitsstrafen\n\nvon einem Jahr sechs Monaten, einem Jahr drei Monaten und neun Monaten\n\nverurteilt und mit weiteren sieben anderweitig verhängten Freiheitsstrafen auf\n\neine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Die Revision des Ange-\n\nklagten erzielt mit der Sachrüge den im Beschlußtenor ersichtlichen Teiler-\n\nfolg. Im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts vom 2. Januar 2003 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\nDas Landgericht hat die im Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom\n\n12. Oktober 1999 festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aufge-\n\nlöst und die dort erkannten vier Einzelstrafen wegen Steuerhinterziehung\n\n(Tatzeiten 1991 bis 1994) einbezogen. Dem steht die Zäsurwirkung der wei-\n\nteren vom Amtsgericht Hamburg einbezogenen und vom Amtsgericht Düs-\n\nseldorf am 18. September 1996 erkannten Freiheitsstrafe von vier Monaten\n\nentgegen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1). Die – zur\n\nBewährung ausgesetzte – Gesamtfreiheitsstrafe muß deshalb bestehen blei-\n\nben.\n\nEs ist nunmehr lediglich aus den im angefochtenen Urteil rechtsfeh-\n\nlerfrei festgesetzten Einzelstrafen und den zutreffend einbezogenen Einzel-\n\nstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2000\n\n(Tatzeiten 19. April bis 4. Dezember 1998) von drei Monaten, einem Monat\n\nund zwei Monaten eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Diese muß\n\nwegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO so bemessen\n\nwerden, daß der Angeklagte wieder in den Genuß der zur Bewährung aus-\n\ngesetzten Freiheitsstrafe kommt und darf mithin zwei Jahre und vier Monate\n\nnicht übersteigen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1). Diese Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe setzt der Senat selbst fest, weil er ausschließen kann,\n\ndaß das Landgericht bei zutreffender Würdigung der möglichen einzubezie-\n\nhenden Freiheitsstrafen bei dem vielfach, auch einschlägig vorbestraften An-\n\ngeklagten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_589-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/5-str-589-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_589-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_589-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/5-str-589-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_589-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:55:13.216308+00:00"}}