{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_573-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"5 StR 573/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 573/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 11. Februar 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bremen vom 5. Juli 2002 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu elf Jahren\n\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg.\n\n1. Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2\n\nStPO). Lediglich zur ersten Verfahrensrüge merkt der Senat ergänzend zur\n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts folgendes an: Ob das Schwurge-\n\nricht mit seinen Erwägungen zur wahrscheinlichen Tatzeit zwischen\n\n22.30 Uhr und 23.00 Uhr, als eine Mitbewohnerin Geräusche aus der Rich-\n\ntung der Tatwohnung hörte (UA S. 27 f.), eine Zusage nicht eingehalten hat,\n\nhinsichtlich der Ursache der Geräusche keine Schlußfolgerungen zu ziehen,\n\nkann dahinstehen. Im Ergebnis liegt eine Verfahrensverletzung, auf welcher\n\ndas Urteil beruhen kann, nicht vor. Der Senat kann angesichts der in der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend belegten erdrückenden\n\nBeweislage sicher ausschließen, daß die Überzeugung des Schwurgerichts\n\nvon der Täterschaft des Angeklagten im Ergebnis in irgendeiner Weise von\n\njenen vagen Erwägungen beeinflußt sein kann, die letztlich nicht mehr sind\n\nals – überflüssige – Überlegungen zu einer wahrscheinlichen Einengung des\n\nin Betracht kommenden Gesamttatzeitraums.\n\n2. Der Rechtsfolgenausspruch ist hingegen aufzuheben, da die Be-\n\nweiswürdigung des Schwurgerichts zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit\n\ndes Angeklagten sachlichrechtlicher Prüfung nicht standhält. Es kommt dem-\n\nnach nicht auf die Aufklärungsrüge an, mit der die Nichtanhörung eines\n\npsychiatrischen Sachverständigen hierzu beanstandet wird; über deren Zu-\n\nlässigkeit – die hinsichtlich der Einhaltung der Vortragspflicht (§ 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO) und angesichts des Umstandes, daß die Verteidigerin einen\n\nentsprechenden Beweisantrag in der Hauptverhandlung zurückgenommen\n\nhat, durchaus zweifelhaft ist – muß daher nicht befunden werden.\n\nZwar ist die Ausgangsüberlegung des Schwurgerichts zutreffend, daß\n\ndie Rauschgiftsucht des Angeklagten für sich die Annahme der Vorausset-\n\nzungen des § 21 StGB noch nicht rechtfertige (vgl. BGHR StGB § 21\n\nBtM-Auswirkungen 12 und 13, jeweils m.w.N.). Indes hat das Schwurgericht\n\ndie Feststellungen zu den individuellen Gegebenheiten in der Person des\n\nAngeklagten in diesem Zusammenhang nicht hinreichend ausgewertet: Zur\n\nTatzeit am 19./20. September 2001 war der HIV-infizierte Angeklagte nach\n\nseiner erst Anfang August 2001 erfolgten letzten Entlassung aus Strafhaft,\n\ndie er zum wiederholten Male wegen Beschaffungskriminalität hatte verbü-\n\nßen müssen, in einer Notunterkunft für obdachlose Drogenabhängige unter-\n\ngebracht. Er betrieb neben seiner regelmäßigen, relativ hoch dosierten Pol-\n\namidon-Substitution ständig „Beigebrauch“ von Heroin und sonstigen\n\nRauschmitteln, teilweise auch von Kokain. Dies finanzierte der unregelmäßig,\n\nzuletzt am 8. September 2001 arbeitende Angeklagte zunehmend durch die\n\nBegehung von Diebstählen in der Bremer Innenstadt. Über Einbrüche hinaus\n\nerwog er gegenüber einem Mitbewohner auch einen Überfall als mögliche\n\nBeschaffungstat. Der Angeklagte war bei seiner Verhaftung eine Woche\n\nnach Tatbegehung abgemagert und litt unter Entzugssymptomen.\n\nVor diesem Hintergrund durfte das Schwurgericht bei der sonst gege-\n\nbenen Sachlage zwar einen Ausschluß der Schuldfähigkeit des Angeklagten\n\nnoch ohne weiteres ausschließen. Das gilt aber nicht für die Frage nach den\n\nVoraussetzungen des § 21 StGB. Insoweit hat sich das Schwurgericht eine\n\nsichere Überzeugung von uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklag-\n\nten auf einer nicht hinreichend zuverlässigen Beweisgrundlage verschafft. Es\n\nhätte sich hierfür nicht allein auf die Fachkunde eines behandelnden Arztes\n\nals sachverständigen Zeugen verlassen dürfen; dieser hat zwar sachgerecht\n\nauf die Indizien des Fehlens starker Verwahrlosung und häufiger Bewußt-\n\nseinstrübung des Angeklagten hingewiesen, hatte den Angeklagten indes\n\nzuletzt etwa vier Wochen vor Tatbegehung behandelt. Danach war es für das\n\nTatgericht unerläßlich, sich – ungeachtet fehlender Einlassung des Ange-\n\nklagten – sachverständiger Hilfe zur hinreichend sachgerechten Beurteilung\n\nder Frage zu bedienen, ob bei Begehung der Tat ein Drogenrausch, eine\n\ngravierende Drogenbeschaffungsmotivation oder gar eine abhängigkeitsbe-\n\ndingte schwere Persönlichkeitsstörung zu einer erheblichen Verminderung\n\nder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt haben kann.\n\nDies gilt zumal im Blick auf Begleitumstände der Tat: Zwar wurde ein\n\nRaubmord im Blick auf die Tatausführung und auf das Nachtatverhalten des\n\nAngeklagten zutreffend als eher unwahrscheinlich erachtet. Auch jenseits\n\ndavon liegt aber eine Drogenbeschaffungsmotivation als Anlaß einer wahr-\n\nscheinlichen Spontantat nicht fern: Anstelle der vom Schwurgericht erwoge-\n\nnen Variante des Motivs des Ekels über sexuelle Annäherungen des Opfers\n\n– oder auch neben diesem Motiv – erscheint als Tatanlaß auch eine Verär-\n\ngerung des Angeklagten über die Ablehnung einer bei Besuch des sonst oft\n\ngroßzügigen Opfers möglicherweise erhofften schenk- oder darlehensweisen\n\nGeldhingabe nicht eben unwahrscheinlich. Zudem deutet das Nachtatver-\n\nhalten auf eine gewisse Kopflosigkeit des Angeklagten hin, der zwar ihm\n\nnützliche Wertgegenstände des Opfers entwendete, dieses Ziel aber nur\n\nsehr eingeschränkt verfolgte, der ferner nicht an eine Beseitigung verräteri-\n\nscher Tatspuren gedacht hat.\n\n3. Der neue Tatrichter wird sich zur Prüfung der Voraussetzungen des\n\n§ 21 StGB der Hilfe durch einen psychiatrischen Sachverständigen zu bedie-\n\nnen haben, der gegebenenfalls auch zu §§ 63 oder 64 StGB (vgl. § 358\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO) Stellung nehmen muß.\n\nDie Möglichkeit einer etwas milderen Bestrafung läßt sich bei etwaiger\n\nStrafrahmenverschiebung für den Fall der Zubilligung erheblich verminderter\n\nSchuldfähigkeit nicht ausschließen. Der Senat weist indes ausdrücklich dar-\n\nauf hin, daß die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags\n\n– selbst bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit – sehr fernliegend er-\n\nscheint. Die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB sind\n\n– auch bei Unterstellung homosexueller Zudringlichkeit des Opfers, dessen\n\nNeigungen dem Angeklagten vertraut waren – ersichtlich rechtsfehlerfrei ver-\n\nneint worden.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_573-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/5-str-573-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_573-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_573-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/5-str-573-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_573-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:06:13.957734+00:00"}}