{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_562-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-01-29","aktenzeichen":"5 StR 562/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 562/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 29. Januar 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 10. Juni 2002 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen versuchter gefährlicher\n\nKörperverletzung in zwei Fällen verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch der Gesamtstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung\n\nin zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (Ein-\n\nzelstrafen neun Monate und ein Jahr Freiheitsstrafe), versuchter gefährlicher\n\nKörperverletzung in zwei Fällen (Einzelstrafen zehn Monate und ein Jahr\n\nFreiheitsstrafe), Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 18 Fällen\n\nsowie versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen\n\n(Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe) zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg und ist\n\nim übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in\n\nzwei Fällen liegt zugrunde, daß der Angeklagte in den Süßwarenregalen\n\nzweier Selbstbedienungsgeschäfte mit Rattengift bzw. Nitroverdünnung ver-\n\nsetzte Süßwaren deponiert hat. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zu-\n\nschrift hierzu zutreffend ausgeführt:\n\n„Der Tatrichter hat seiner ‚stereotypen Pflicht‘ nicht genügt, die Frage\n\neines möglichen Rücktritts vom Versuch zu erörtern (vgl. Basdorf SchlHA\n\n1993, 57, 58; Senat, Beschluß vom 14. Mai 2002 – 5 StR 138/02). Dies nötigt\n\nhier zur Aufhebung des Urteils im beantragten Umfang. Die Revision weist\n\nzutreffend darauf hin, daß die beiden Versuche der gefährlichen Körperver-\n\nletzung beendet waren und der Angeklagte durch seine zeitnah abgesandten\n\n‚Bekennerschreiben‘ die Tatvollendung planmäßig verhindert hat. Daß er\n\ndies nicht eigenhändig tat, sondern lediglich das Auffinden der von ihm prä-\n\nparierten Produkte durch andere veranlaßt hat, ist rechtlich ohne Belang (vgl.\n\nBGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 2 Bemühen 3). Dasselbe gilt in Hinblick auf die\n\nFrage, ob die vom Angeklagten gewählte Form der Erfolgsverhinderung op-\n\ntimal \n\nwar \n\n(vgl. \n\nSenat, \n\nBeschluß \n\nvom \n\n7. Juni \n\n1978\n\n– 5 StR 315/78 – b. Holtz MDR 1980, 453; Senat in NStZ 1999, 128 und in\n\nBGHSt 44, 204, 208). Etwas anderes mag gelten, wenn ein Menschenleben\n\nauf dem Spiel steht (so wohl BGHSt 33, 295, 302 u. BGHR StGB § 24 Abs. 1\n\nSatz 2 Bemühen 1); darum ging es hier jedoch nicht (vgl. auch BGH, Be-\n\nschluß vom 14. August 2002 – 2 StR 251/02 – sowie Beschluß vom\n\n26. September 2002 – 1 ARs 36/02).“\n\nDies führt zur Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen und zieht die\n\nAufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat schließt jedoch aus, daß\n\ndie Verurteilung wegen der Körperverletzungsfälle die Bemessung der ande-\n\nren Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben könnte.\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_562-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-29/5-str-562-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_562-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_562-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-29/5-str-562-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_562-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:01:00.118858+00:00"}}