{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_536-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-05-07","aktenzeichen":"5 StR 536/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 536/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Mai 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003\n\nbeschlossen:\n\nI. Dem Angeklagten T wird gegen die Versäumung der\n\nFrist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 20. April 2001 Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand gewährt.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten T wird das vorge-\n\nnannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es ihn be-\n\ntrifft,\n\na) im Schuldspruch insoweit abgeändert, als jeweils die\n\ntateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung der\n\nProstitution in Wegfall kommen, und\n\nb) unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im gesam-\n\nten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach\n\n § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\nIV. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten T wegen Förderung der\n\nProstitution in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körper-\n\nverletzung, mit Zuhälterei, mit gewerbsmäßiger Hilfeleistung zum Verstoß\n\ngegen § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sowie mit Beihilfe zum Verstoß gegen\n\n§ 92 Abs. 1 Nr. 3 AuslG und zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG unerlaubten Aus-\n\nübung einer Erwerbstätigkeit, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher\n\nKörperverletzung, mit tateinheitlich in vier Fällen begangener Zuhälterei, mit\n\ngewerbsmäßiger Hilfeleistung zum Verstoß gegen die §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und\n\nAbs. 2 Nr. 2 AuslG sowie mit Beihilfe zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG uner-\n\nlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit, in einem Fall in Tateinheit mit ge-\n\nwerbsmäßiger Hilfeleistung zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG so-\n\nwie mit Beihilfe zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG unerlaubten Ausübung\n\neiner Erwerbstätigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor\n\nersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie tateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung der Prostitution\n\nnach § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. haben aus Rechtsgründen keinen Be-\n\nstand. Dieser Straftatbestand ist durch das Gesetz zur Regelung der Rechts-\n\nverhältnisse der Prostituierten – ProstG – vom 20. Dezember 2001 (BGBl I\n\nS. 3983) aufgehoben worden. Diese Rechtsänderung hat das Revisionsge-\n\nricht nach § 354a StPO zu berücksichtigen. Die Korrektur des Schuldspru-\n\nches führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches, weil nicht ausge-\n\nschlossen werden kann, daß ohne die Berücksichtigung des mittlerweile\n\naußer Kraft getretenen Straftatbestandes das Landgericht geringere Einzel-\n\nstrafen und eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.\n\nDie Anordnung des Verfalls unterliegt durchgreifenden Bedenken. In-\n\nsoweit hat das Landgericht die durch die Zuhältereihandlungen des Ange-\n\nklagten betroffenen Frauen zu Unrecht nicht als Verletzte im Sinne des § 73\n\nAbs. 1 Satz 2 StGB angesehen. Das Landgericht hat seine Auffassung dar-\n\nauf gestützt, daß diese Frauen im Hinblick auf ihre gesetz- und sittenwidrigen\n\nEinkünfte keine Ansprüche gegen den Angeklagten T hätten. Der Se-\n\nnat kann dahinstehen lassen, ob diese Rechtsauffassung vor der Neurege-\n\nlung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten zutreffend war. Jedenfalls\n\nnach der nunmehr getroffenen Wertentscheidung (§ 1 ProstG) sind weder die\n\nRechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung gemäß\n\n§ 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig noch sind rechtliche Hinderungs-\n\ngründe ersichtlich, wonach Prostituierte rechtswidrige Einbußen ihres (je-\n\ndenfalls auch) aus den Prostitutionserlösen bestehenden Vermögens nicht\n\nim Wege eines Schadensersatzanspruches geltend machen könnten. Da die\n\nStrafvorschrift des § 181a StGB gerade auch dem Schutz der Prostituierten\n\ndient und sie vor finanzieller Abhängigkeit und Ausbeutung durch den Zu-\n\nhälter bewahren will (vgl. BGHSt 42, 179, 180 f.), ist diese Regelung auch\n\nSchutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.\n\nDer neue Tatrichter wird deshalb festzustellen haben, inwieweit – über\n\ndie vom Angeklagten im Vergleichswege bereits zugesagten Schadenser-\n\nsatzzahlungen in Höhe von 104.000 DM an die Nebenklägerinnen hinaus –\n\nentsprechende Schadensersatzansprüche bestehen. Dabei sind die Möglich-\n\nkeiten der Zurückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 StPO) in Betracht zu zie-\n\nhen. Weiterhin sind, da Gegenstand des Verfalls nach dem Wegfall des\n\n§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. nur noch die Vorteile aus den verbleibenden\n\nausländerrechtlichen Taten sein können, nur diese aus dem Gesamtumfang\n\nder Prostitutionserlöse zu berücksichtigen. Die hierzu noch vorzunehmenden\n\nErmittlungen berühren die vom Landgericht bislang getroffenen Feststellun-\n\ngen nicht, weshalb diese im vollen Umfang aufrechterhalten werden können.\n\nDer neue Tatrichter ist nicht gehindert, zusätzliche Feststellungen zu treffen,\n\ndie mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.\n\nBei der Neubemessung der Strafen wird die unerklärlich lange Zeit-\n\ndauer des Revisionsverfahrens (Übersendung der Akten an den General-\n\nbundesanwalt erst ein Jahr nach Eingang der Revisionsbegründung) zu\n\nGunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein (vgl. BGHR StGB § 46\n\nAbs. 2 Verfahrensverzögerung 13).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/5-str-536-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ProstG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/5-str-536-02","retrieved":"2026-07-10 14:22:03.927079+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-07/5-str-536-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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