{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_535-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-05-07","aktenzeichen":"5 StR 535/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 535/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Mai 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. \n\n2. \n\nwegen Beihilfe zur Zuhälterei u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten M und W \n\n wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n\n19. April 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es diese\n\nAngeklagten betrifft,\n\na) im Schuldspruch insoweit abgeändert, als jeweils die\n\ntateinheitlichen Verurteilungen wegen Beihilfe zur För-\n\nderung der Prostitution in Wegfall kommen, und\n\nb) unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im gesam-\n\nten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden\n\nnach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\nIII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Zuhälterei,\n\nzur Förderung der Prostitution und zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG unerlaubten\n\nAusübung einer Erwerbstätigkeit, in Tateinheit jeweils mit zugunsten mehre-\n\nrer Ausländer begangener Beihilfe zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1\n\nNr. 1 AuslG jeweils zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren\n\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Rechtsmittel der Ange-\n\nklagten haben in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg;\n\nim übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie tateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung der Prostitution\n\nnach § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. haben aus Rechtsgründen keinen Be-\n\nstand. Dieser Straftatbestand ist durch das Gesetz zur Regelung der Rechts-\n\nverhältnisse der Prostituierten – ProstG – vom 20. Dezember 2001 (BGBl I\n\nS. 3983) aufgehoben worden. Diese Rechtsänderung hat das Revisionsge-\n\nricht nach § 354a StPO zu berücksichtigen. Die Korrektur des Schuldspru-\n\nches führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches, weil nicht ausge-\n\nschlossen werden kann, daß ohne die Berücksichtigung des mittlerweile au-\n\nßer Kraft getretenen Straftatbestandes das Landgericht geringere Strafen\n\nverhängt hätte. Bei der Neubemessung der Strafen wird die unerklärlich lan-\n\nge Zeitdauer des Revisionsverfahrens (Übersendung der Akten an den Ge-\n\nneralbundesanwalt erst über ein Jahr nach Eingang der Revisionsbegrün-\n\ndung) zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen sein (vgl. BGHR\n\nStGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).\n\nEine Erstreckung der Aufhebung auf die nicht revidierenden Mitange-\n\nklagten nach § 357 StPO kommt nicht in Betracht, weil die Aufhebung nicht\n\nauf einer Gesetzesverletzung beim Erlaß des Urteils, sondern auf einer\n\nnachträglichen Rechtsänderung beruht (BGHSt 41, 6; 20, 77).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_535-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/5-str-535-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_535-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_535-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/5-str-535-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_535-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:22:16.896999+00:00"}}