{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_534-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-02-02","aktenzeichen":"5 StR 534/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 534/02 \nalt: 5 StR 469/97 \nund 5 StR 456/99 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 2. Februar 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Mordes u.a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2004 \n\nbeschlossen: \n\nZur Vorbereitung der Entscheidung des Senats zur Sachrüge (ggf. \n\nauch zur ersten Verfahrensrüge nach § 261 StPO) ist durch Einholung eines \n\nSachverständigengutachtens Beweis zu erheben, ob im Blick auf die aus \n\ndem angefochtenen Urteil ersichtlichen unterschiedlichen Angaben der Ne-\n\nbenklägerin zum Tatgeschehen und aufgrund ihrer festgestellten schweren \n\nHirnverletzungen die sichere Feststellung eines zuverlässigen Erinnerungs-\n\nbildes naturwissenschaftlich noch möglich erscheint. \n\nI. \n\nDer Senat sieht insbesondere deshalb Aufklärungsbedarf im Revisi-\n\nonsverfahren, weil die tragenden Feststellungen des nunmehr dritten tatge-\n\nrichtlichen Urteils in dieser Sache auf differierende Auffassungen der bislang \n\ngehörten Sachverständigen zurückgehen. Während die Sachverständigen \n\nH , M und B – ohne allerdings das Ge-\n\nwicht der Divergenz zwischen den Aussagen im Anfangsstadium im einzel-\n\nnen zu diskutieren – es für wahrscheinlich hielten, daß bei der Nebenklägerin \n\neine reale Erinnerung an die Tat ausgeprägt sei, hat der Sachverständige \n\n W ausgeführt, daß bei der Schwere der Hirnverletzung \n\neine Erinnerung an den Tathergang unwahrscheinlich sei. \n\nInsbesondere folgende – im wesentlichen im angefochtenen Urteil \n\nfestgestellte – divergierende Angaben der Nebenklägerin im bisherigen Pro-\n\nzeßverlauf erscheinen bedeutsam: Sie hat \n\n1. zunächst den Täter als einen „kräftigen jungen Mann“ bezeichnet, \n\nder mit dem Tatopfer M gestritten habe, worauf sie – scil. im \n\nObergeschoß der Tatwohnung – dazwischengegangen und dann \n\nselbst von diesem mit einer Art Schlagstock geschlagen worden \n\nsei; \n\n2. dann nach mehr als einer Woche als den Täter, der von M \n\nGeld hätte haben wollen, ihren (ehemaligen) Lebensgefährten, den \n\nAngeklagten D , benannt; \n\n3. später wiederholt – letztlich tragend für die angefochtene Verurtei-\n\nlung – angegeben, daß der Angeklagte – im Zusammenhang mit \n\neinem Streit über die von ihr kurz vorher herbeigeführte Beendi-\n\ngung der Beziehung – im Untergeschoß der Tatwohnung auf sie \n\nmassiv eingeschlagen habe; \n\n4. gleichwohl in einer polizeilichen Vernehmung fälschlich (im Rück-\n\nschluß aus einer erlittenen Behandlungswunde) geäußert, der An-\n\ngeklagte habe ihr mit einem Messer oder einem ähnlich spitzen \n\nGegenstand wohl in den Hals geschnitten. \n\nII. \n\nMit der Begutachtung wird der Sachverständige \n\n v C , Max-Planck-Institut Leipzig, beauftragt. \n\nDem Sachverständigen sind \n\n- das angefochtene Urteil des Landgerichts \n\n- sowie die Gutachten der bereits mit der Sache befaßten genannten \n\n Sachverständigen \n\nzu überlassen. \n\nDer Vollständigkeit halber werden beigefügt \n\n- die vorangegangenen aufgehobenen landgerichtlichen Urteile, \n\n- die ersten beiden Senatsurteile \n\n- sowie die Revisionsbegründungsschrift, der Antrag des General-\n\nbundesanwalts und die Erwiderung des Verteidigers. \n\nEs wird gebeten, aus sachverständiger Sicht jeweils unter Berücksich-\n\ntigung des Vorliegens einer schweren Hirnschädigung der bei der Nebenklä-\n\ngerin festgestellten Art – zunächst in Form eines schriftlichen Gutachtens – \n\nzu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: \n\n- \n\nInwieweit läßt sich eine sichere Erinnerung an ein Geschehen auch \n\nnach Fehlvorstellungen hierüber wieder zurückgewinnen? \n\n- Sind solche Fehlvorstellungen etwa ein nicht außergewöhnliches \n\nDurchgangsstadium bei der Wiederherstellung von Erinnerungsbil-\n\ndern? \n\n- Wie ist eine Rückgewinnung der Erinnerung in derartigen Fällen er-\n\nklärbar? \n\n- Trifft es zu, daß die „Ribot’sche Regel“ (vgl. W ) \n\nbesagt, daß – über sich vergrößernde Erinnerungsinseln – die Erin-\n\nnerung nach einem Trauma auf ein unmittelbar zuvor erlebtes Ge-\n\nschehen regelmäßig zum Schluß zurückkommt? \n\n- \n\nIst die „Ribot’sche Regel“ unter Berücksichtigung eines Verlet-\n\nzungsbildes und einer Entwicklung der Hirnschädigung, wie hier bei \n\nder Nebenklägerin festgestellt, überhaupt anwendbar? \n\n- Kann es, namentlich bei einem solchen Verletzungsbild, im Gegen-\n\nteil aber auch zu „Blitzlichterinnerungen“ kommen, die aufgrund \n\nkombinierter massiver Ausschüttung von Neurotransmittern und \n\nStreßhormonen entstehen und zu einer festen Einspeicherung ei-\n\nnes traumatisch erlebten Tatgeschehens in der Erinnerung führen \n\nkönnen (vgl. M )? \n\n- Steht dem vorstehend beschriebenen Phänomen etwa die \n\n„Ribot’sche Regel“ entgegen? \n\n- Kann es vor entsprechenden „Blitzlichterinnerungen“ zu signifikant \n\nunterschiedlichen Erinnerungsbildern kommen? Ist dies durch \n\n„Konfabulation“ (oder ähnliche Erscheinungen) erklärbar? \n\n- Kann sich ein durch „Konfabulation“ (o.ä.) gewonnenes Bild seiner-\n\nseits zu einem stabilen Erinnerungsbild verfestigen, das von der Er-\n\ninnerung an ein tatsächlich erlebtes Geschehen subjektiv nicht un-\n\nterschieden werden kann? Ist denkbar, daß ein solcher Vorgang \n\nauch durch Suggestion bewirkt wird? \n\nZusammengefaßt insbesondere: Läßt sich nach einer durch Konfabu-\n\nlation (o.ä.) erklärbaren Fehlerinnerung eine gesicherte naturwissenschaftli-\n\nche Erkenntnis darüber gewinnen, daß eine teilweise markant abweichende \n\nspätere Geschehensdarstellung auf zurückgewonnener sicherer Erinnerung \n\nberuht? \n\nHarms Häger Basdorf \n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_534-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-02/5-str-534-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_534-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_534-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-02/5-str-534-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_534-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:18:45.662222+00:00"}}