{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_520-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-05-22","aktenzeichen":"5 StR 520/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1 Eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begeht, wer in Steuerverkürzungsabsicht Vorsteuer aus Rechnungen geltend macht, die von Personen gestellt werden, die nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG sind. Keine Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sind Perso- nen, die von ihnen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht gegenüber dem Finanzamt anmelden sollen, und die lediglich zu diesem Zweck in der Lieferkette vorgeschaltet wurden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : nein\nVeröffentlichung: ja\n\nAO § 370 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1\n\nEine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begeht,\nwer in Steuerverkürzungsabsicht Vorsteuer aus Rechnungen\ngeltend macht, die von Personen gestellt werden, die nicht\nUnternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG sind.\n\nKeine Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sind Perso-\nnen, die von ihnen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht gegenüber\ndem Finanzamt anmelden sollen, und die lediglich zu diesem\nZweck in der Lieferkette vorgeschaltet wurden.\n\nBGH, Urt. vom 22. Mai 2003 - 5 StR 520/02\n LG Limburg a. d. Lahn -\n\n5 StR 520/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 22. Mai 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n22. Mai 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger des Angeklagten S ,\n\nals Verteidiger des Angeklagten H ,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\n\nUrteil \n\ndes \n\nLandgerichts \n\nLimburg a. d. Lahn \n\nvom\n\n29. April 2002 wird hinsichtlich des Angeklagten S \n\nmit der Maßgabe verworfen, daß dieser wegen Steuer-\n\nhinterziehung in sechs Fällen verurteilt ist.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird – unter Ver-\n\nwerfung ihrer Revision im übrigen – das vorgenannte Ur-\n\nteil bezüglich des Angeklagten H mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Untreue in 41 Fällen\n\nverurteilt wurde;\n\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n\n3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen\n\nAuslagen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden\n\nKosten des Verfahrens, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S wegen Beihilfe zur\n\nSteuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren, den Angeklagten H wegen Untreue in 41 Fällen sowie\n\nSteuerhinterziehung in 17 Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit\n\nUrkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\n\nsechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat das\n\nLandgericht bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen\n\ndas Urteil zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der\n\nStaatsanwaltschaft bleiben im wesentlichen erfolglos. Im übrigen hat das\n\nRechtsmittel zugunsten des Angeklagten H in dem aus dem Urteilstenor\n\nersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte\n\nS , der zunächst als freier Mitarbeiter der U H GmbH (im\n\nfolgenden: U ) mit dem Einkauf von elektronischen Bauteilen (hier:\n\nCentral Processing Units – CPUs) betraut war, ab August 1996 in diesem\n\nUnternehmen die Stellung eines Geschäftsführers inne. Auf Rechnung der\n\nU kaufte der Angeklagte S von dem anderweit verfolgten Zeu-\n\ngen He über dessen Unternehmen C und Co solche CPUs\n\nin großem Ausmaß. Die U finanzierte dem Zeugen He die Be-\n\nstellungen vor, die dieser als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteu-\n\nerfrei aus dem EU-Ausland einführte. Dem Angeklagten S war dabei\n\nbewußt, daß He die CPUs an U zwar mit Umsatzsteuerausweis\n\nverkaufte, seinerseits aber keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgab. Dies\n\ngeschah in Absprache mit dem Angeklagten S , der die in den Rech-\n\nnungen ausgewiesene Umsatzsteuer für die U als Vorsteuer geltend\n\nmachte. Ihm kam es darauf an, die Ware durch diese Vorgehensweise um\n\nden Umsatzsteueranteil zu verbilligen. Den Vermögensvorteil, der durch die\n\nnicht angemeldete und nicht abgeführte Umsatzsteuer entstand, teilten sich\n\nHe , der hiervon 70 % erhielt, und der Angeklagte S . Hierdurch\n\nerzielte der Angeklagte S insgesamt einen – von den Beteiligten so-\n\ngenannten – „Umsatzsteuergewinn“ in Höhe von ca. 1 Million DM. Der Ange-\n\nklagte S veräußerte die CPUs überwiegend an die vom Angeklagten\n\nH geführte H P C und V GmbH \n\n(HP ),\n\nderen Gesellschafter der Angeklagte H und dessen Ehefrau waren. Der\n\nHP gegenüber stellte der Angeklagte S Rechnungen mit Mehr-\n\nwertsteuerausweis. Die HP machte die ausgewiesene und von ihr bezahlte\n\nUmsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Der Angeklagte H verkaufte über\n\nsein Unternehmen die CPUs dann an verschiedene Abnehmer, unter ande-\n\nrem auch an die niederländische Ha . Das Landgericht hat\n\nsich nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte H Kenntnis\n\ndavon hatte, daß der Angeklagte S die CPUs vom He bezog\n\nund dieser keine entsprechenden Umsatzsteueranmeldungen abgegeben\n\nhatte.\n\nDen Angeklagten S hat es wegen Beihilfe zur Steuerhinterzie-\n\nhung des He verurteilt, weil dieser in den Monaten Juli bis Dezem-\n\nber 1996 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und dadurch ca.\n\n15 Millionen DM Steuern verkürzt hatte. Eine eigene Täterschaft bei der Ab-\n\ngabe der Umsatzsteuervoranmeldungen der U durch den Angeklagten\n\nS scheide aus, weil dieser berechtigt die ausgewiesene Umsatzsteuer\n\nals Vorsteuer in Abzug gebracht habe. Unabhängig davon, ob He für\n\ndie C.S. die ausgewiesene Umsatzsteuer angemeldet habe, habe er als\n\nUnternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne der U die Ware ver-\n\nschafft.\n\nDer Angeklagte H hatte nach den Feststellungen des Landge-\n\nrichts in 39 Fällen Zahlungen an die Einkäufer Ho (M in\n\nDreieich) und N (J in Raunheim) geleistet, die aus einem vorher\n\nzu Lasten ihres Arbeitgebers getätigten Preisaufschlag gezahlt wurden. Um\n\nselbst aus dem Vermögen der GmbH seinen Anteil entnehmen zu können,\n\nerstellte der Angeklagte H entsprechende Provisionsabrechnungen, die\n\nteilweise über die Summe der Preisaufschläge hinausgingen. Insgesamt fer-\n\ntigte er in 39 Fällen Provisionsabrechnungen in Höhe von ca. 275.000 DM.\n\nWeiterhin \n\nließ \n\nsich \n\nder Angeklagte \n\nvom Zeugen B \n\nzwei Scheinrechnungen – unter Ausweis der Umsatzsteuer – in Höhe von\n\nbrutto 138.000 DM und 172.500 DM über Beratungs- und Vermittlungslei-\n\nstungen ausstellen, die B tatsächlich nicht erbracht hatte. Der\n\nZeuge B erhielt hierfür eine Provision in Höhe von 10 % der Rech-\n\nnungssumme. Diese Gelder entnahm der Angeklagte H dem Ge-\n\nsellschaftsvermögen. Diese vorgenannten Entnahmen aus dem Vermögen\n\nder HP GmbH hat das Landgericht als jeweils tatmehrheitlich begangene\n\nUntreuehandlungen zu Lasten der HP GmbH gewertet.\n\nDie Belege über die vorgenannten Entnahmen, die sämtlich mit einem\n\nUmsatzsteuerausweis versehen waren, verwandte der Angeklagte H ,\n\nindem er hieraus Vorsteuern geltend machte. Dadurch verkürzte er seine\n\nUmsatzsteuerlast. Weiterhin legte er in elf Fällen seinen Umsatzsteueran-\n\nmeldungen Quittungen bei, in denen er in der Absicht, Umsatzsteuer zu ver-\n\nkürzen, die ausgewiesenen Beträge durch Manipulation am Beleg erhöht\n\nhatte. Insoweit hat ihn das Landgericht wegen Steuerhinterziehung in\n\n17 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in elf Fällen verurteilt.\n\nII.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben, soweit sie zu Ungun-\n\nsten der Angeklagten eingelegt wurden, im wesentlichen ohne Erfolg.\n\nDie drei von der Staatsanwaltschaft erhobenen Aufklärungsrügen sind\n\njedenfalls schon deshalb unzulässig, weil sich ihnen jeweils keine bestimmte\n\nBeweisbehauptung entnehmen läßt. Insoweit beschränken sich die Rügen\n\ndarauf, lediglich allgemeine Ermittlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.\n\n1. Hinsichtlich des Angeklagten S \n\nführt die Revision der\n\nStaatsanwaltschaft zu einer Änderung des Schuldspruchs.\n\na) Ohne Rechtsfehler geht das Landgericht allerdings davon aus, daß\n\nhinsichtlich der von dem Zeugen H begangenen Umsatzsteuerhinter-\n\nziehungen keine Mittäterschaft des Mitangeklagten S vorliegt.\n\nZwar \n\nist eine Mittäterschaft bei Steuerhinterziehungen Dritter nach\n\n§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich möglich, weil Täter auch derjenige sein\n\nkann, den selbst keine steuerlichen Pflichten treffen (BGHSt 38, 37, 41;\n\nBGH NStZ 1986, 463). Etwas anderes gilt aber für den echten Unterlas-\n\nsenstatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Danach\n\nmacht sich strafbar, wer die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tat-\n\nsachen in Unkenntnis läßt, insbesondere indem er es unterläßt, eine Steuer-\n\nerklärung abzugeben, und dadurch Steuern verkürzt. Täter kann deshalb nur\n\nderjenige sein, den die konkrete Pflicht zur Abgabe der Steueranmeldung\n\ntrifft (vgl. auch Gribbohm/Utech NStZ 1990, 209, 211). Hinsichtlich der Fir-\n\nmen, für die der Zeuge H handelte, traf ausschließlich ihn die steuer-\n\nrechtliche Pflicht zur Abgabe entsprechender Umsatzsteueranmeldungen.\n\nb) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Auf-\n\nfassung des Landgerichts, der Angeklagte S habe die der U in\n\nRechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen dürfen.\n\naa) Eine – hier allein in Betracht kommende – Vorsteuererstattung\n\nnach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, daß in Rechnungen im Sinne des\n\n§ 14 UStG eine Steuer gesondert ausgewiesen ist für Lieferungen, die von\n\neinem anderen Unternehmen für das Unternehmen des Vorsteuerberechtig-\n\nten ausgeführt wurden. Demnach müßte zwischen dem Lieferanten und dem\n\nEmpfänger ein Leistungsaustausch stattgefunden haben, mithin der Verur-\n\nteilte H als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG geliefert ha-\n\nben. Zwar ist Unternehmer grundsätzlich derjenige, der nach außen als Lei-\n\nstender aufgetreten und aus dem Rechtsverhältnis berechtigt und verpflichtet\n\nist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein vorgeschobenes Strohmannge-\n\nschäft vorliegt und die Parteien davon ausgehen, daß die Rechtswirkungen\n\ndes Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen eintreten sollen (BFHE 198,\n\n208, 213; vgl. auch Klenk in Sölch/Ringleb, UStG 48. Lfg. § 2 Rdn. 225 f.).\n\nDies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Strohmann und der Dritte\n\nkollusiv handeln. In solchen Kollusionsfällen bedient sich eine Seite des\n\nStrohmanns \n\nfür die Durchsetzung eigener wirtschaftlicher \n\nInteressen.\n\nLiegt eine solche Fallgestaltung vor, ist dieser Strohmann nur noch als Hilfs-\n\nperson dem Lager desjenigen zuzuordnen, in dessen Interesse er handelt\n\n(vgl. Heidner in Bunjes/Geist, UStG 7. Aufl. § 2 Rdn. 13 m. w. N.). Ent-\n\nscheidend ist deshalb immer, ob nach dem Gesamtbild der Umstände\n\nnoch ein Verhalten „wie ein Händler“ angenommen werden kann (vgl. BFH\n\nBStBl II 1985, 173, 176; 1987, 752; Heidner aaO Rdn. 7; Stadie in\n\nRau/Dürrwächter, UStG 8. Aufl. § 2 Rdn. 303).\n\nbb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt dem Zeugen\n\nHe eine entsprechende eigene Unternehmerstellung; denn er war in\n\ndie Lieferkette nicht wie ein typischer Händler einbezogen. Auch wenn die\n\nBestellungen formell über ihn abgewickelt wurden, bestand seine wesentli-\n\nche Aufgabe darin, durch Hinterziehung der Umsatzsteuer einen Gewinn zu\n\nermöglichen. Er hatte weder ein Kapitalrisiko zu tragen, weil ihm die Waren\n\ndurch die U vorfinanziert wurden, noch bestand ein wesentliches Ab-\n\nnahmerisiko, weil er nur auf Bestellung des Angeklagten S handelte.\n\nAus dessen Sicht war He lediglich ein nach seinen Vorgaben funktio-\n\nnierendes Zwischenglied, dessen alleinige Aufgabe es war, einen „Umsatz-\n\nsteuergewinn“ zu erwirtschaften. Dieses ist aber gerade kein handelstypi-\n\nsches Verhalten.\n\nWar He somit als unselbständiger Strohmann dem Lager des\n\nAngeklagten S zuzurechnen, fehlte ihm die Unternehmereigenschaft\n\nim Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Lieferungen, die durch He an die U \n\n erfolgten, unterlagen damit nicht dem Vorsteuerabzug. Da der Ange-\n\nklagte S die CPUs über seinen Strohmann He für die U \n\nals steuerfreie \n\ninnergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 lit. b \n\ni. V. m.\n\n§ 6a Abs. 1 UStG) erhielt, war zu Lasten der U keine Umsatzsteuer\n\nentstanden, die Gegenstand einer Vorsteuererstattung hätte sein können.\n\ncc) In der Geltendmachung der Vorsteuer in den Umsatzsteueranmel-\n\ndungen liegt damit eine täterschaftliche Handlung der Steuerhinterziehung\n\nnach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Daß der Angeklagte, dem es um den „umsatz-\n\nsteuerlichen Gewinn“ ging, dabei auch vorsätzlich gehandelt hat, bedarf kei-\n\nner näheren Erläuterung. Eine Beihilfehandlung zur Steuerhinterziehung des\n\nHe kommt daneben nicht mehr in Betracht, weil dessen Handlung eine\n\nihm steuerlich zuzurechnende Vorbereitungshandlung für seine eigene Steu-\n\nerhinterziehung darstellte. Die steuerliche Verkürzung realisierte sich allein\n\ndurch den unberechtigten Vorsteuerabzug der U , den der Angeklagte\n\nS bewirkt hat. Ein weiterreichender selbständiger Steuerschaden ist\n\ndurch das Verhalten des He nicht entstanden.\n\ndd) Den Schuldspruch kann der Senat hier selbst umstellen. Der An-\n\ngeklagte S war wegen täterschaftlicher Steuerhinterziehung ange-\n\nklagt. Die Frage der Unternehmerstellung im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG war\n\n– wie die Urteilsgründe belegen – ein zentraler Punkt der Erörterungen im\n\nlandgerichtlichen Verfahren. Vor diesem Hintergrund ist es auszuschließen,\n\ndaß sich der Angeklagte im Falle einer neuerlichen Zurückverweisung anders\n\nhätte verteidigen können als bislang geschehen.\n\nc) Die Änderung des Schuldspruchs führt beim Angeklagten S \n\ngleichwohl nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruches. Der Senat kann\n\nausschließen, daß im Hinblick auf die in den Urteilsgründen aufgeführten\n\nMilderungsgründe und insbesondere aufgrund der dargestellten Verfahrens-\n\nverzögerung eine andere Strafe in Betracht kommt.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten\n\nH beanstandet die unterbliebene Verurteilung wegen Steuerhinterzie-\n\nhung im Zusammenhang mit der Abnahme der CPUs. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\na) Die Auffassung der Beschwerdeführerin, im Verhältnis zwischen der\n\n(vom Angeklagten S repräsentierten) U und der vom Ange-\n\nklagten H geleiteten HP GmbH läge kein Liefervorgang im Sinne des\n\n§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, trifft nicht zu. An einer Unternehmerstellung im\n\nSinne des § 2 Abs. 1 UStG bestehen in diesem Fall keine Zweifel. Sie han-\n\ndelten die Preise aus und verhielten sich wie Kaufleute. Insoweit waren sie\n\nbeide Teil eines selbständigen Leistungsaustausches. Allein der Umstand,\n\ndaß der dem Angeklagten S vorgeschaltete He kein Unter-\n\nnehmer im umsatzsteuerlichen Sinne war, hat keinen Einfluß auf das Ver-\n\nhältnis zwischen U und HP , weil jede Leistungsbeziehung selbstän-\n\ndig zu betrachten ist.\n\nDie Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG mag aller-\n\ndings dann fehlen, wenn bloße Scheingeschäfte abgewickelt werden, die\n\nletztlich nur auf einen „Umsatzsteuergewinn“ ausgerichtet sind. Im vorliegen-\n\nden Fall hat das Landgericht jedoch nur eine Kreislieferung in zwei Fällen\n\nfestgestellt, wobei offen geblieben ist, ob der Kreis sich bis zum Angeklagten\n\nH und dessen HP geschlossen und er hiervon überhaupt Kenntnis\n\nerlangt hat.\n\nb) Ohne Rechtsverstoß kommt das Landgericht nach einer eingehen-\n\nden und sorgfältigen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte\n\nH nicht in ein Gesamtsystem eingebunden war, das auf die Verkürzung\n\nder Umsatzsteuer ausgerichtet war, oder daß der Angeklagte H beim\n\nAnkauf der CPUs hiervon zumindest Kenntnis erlangt hatte.\n\naa) Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweis-\n\nmittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, ob-\n\nliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Re-\n\nvisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine\n\neigene zu ersetzen oder sie nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner\n\nSicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Das Revisi-\n\nonsgericht kann eine solche Entscheidung im übrigen nur auf Rechtsfehler\n\nüberprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich wider-\n\nsprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Ver-\n\nstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tat-\n\nrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche\n\nGewißheit gestellt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHR StPO § 261 Be-\n\nweiswürdigung 16; BGH NStZ-RR 2000, 171 f.).\n\nbb) Diesen Anforderungen hält das landgerichtliche Urteil stand.\n\n(1) Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Indiztatsachen hat\n\ndas Landgericht gesehen und gewürdigt. Soweit die Staatsanwaltschaft sich\n\nbei ihrer abweichenden Beurteilung auf zwei nachgewiesene Warenkreis-\n\nläufe stützt, kommt diesem Umstand kein Beweiswert zu, weil das Landge-\n\nricht nicht feststellen konnte, daß gerade der Angeklagte H in diesen\n\nKreislauf einbezogen war. Vielmehr schließt das Landgericht auf der Grund-\n\nlage der Aussage des Zeugen W eine Lieferung der markierten Ki-\n\nsten an H aus. Weshalb ein Telefongespräch des Angeklagten S \n\nmit dem He , das der Angeklagte H mithören konnte, Anhalts-\n\npunkte für dessen Kenntnis von Umsatzsteuerhinterziehungen im Vorfeld der\n\nHandelskette geben könnte, ist nicht zu erkennen.\n\n(2) Dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich auch mit hinrei-\n\nchender Sicherheit entnehmen, daß der Tatrichter die gebotene Gesamtwür-\n\ndigung (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11, 24 jeweils m. w. N.)\n\nvorgenommen hat. Er stellt nämlich die den Angeklagten H entlasten-\n\nden Gesichtspunkte (ordnungsgemäße und unauffällige Abwicklung der Ge-\n\nschäfte, die entlastende Aussage des Mitangeklagten S sowie mittel-\n\nbar auch des Zeugen He , der nichts von einer kollusiven Einbindung\n\ndes Angeklagten H wußte) den jeweils belastenden Umständen (Nicht-\n\nregistrierung der eine Identifizierung ermöglichenden Lotnummern der CPUs,\n\ngünstige Preise, schneller Warenumschlag) gegenüber. Unter Würdigung der\n\njeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ist das\n\nLandgericht dann zu der Wertung gelangt, daß die Einlassung des Ange-\n\nklagten nicht widerlegbar ist. Bei diesem Gang der Prüfung ist auszuschlie-\n\nßen, daß der Tatrichter die belastenden Indizien nicht auch in ihrer Gesamt-\n\nheit gesehen und gewürdigt hat.\n\n(3) Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet schließ-\n\nlich die vom Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung benutzte und von\n\nder Beschwerdeführerin beanstandete Wendung, es halte „die Einlassung\n\ndes Angeklagten für nicht widerlegbar“. Zwar dürfen nicht alle denkbaren\n\nGesichtspunkte und vagen Möglichkeiten, zu denen keine Feststellungen\n\ngetroffen werden können, zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden\n\n(BGH NJW 2002, 2188, 2189; NStZ-RR 2002, 243; BGHR StPO § 261 Über-\n\nzeugungsbildung 18, 22). Dies hat das Landgericht indes ersichtlich auch\n\nnicht getan. Vielmehr würdigt es die Umstände, die für und gegen die Einlas-\n\nsung des Angeklagten H sprechen, wonach er keine Kenntnis von den\n\nUmsatzsteuermanipulationen erlangt haben will. Mit der Schlußfolgerung, die\n\nEinlassung des Angeklagten sei nicht widerlegbar, wird lediglich zum Aus-\n\ndruck gebracht, das Landgericht habe sich keine sichere Überzeugung da-\n\nvon bilden können, daß der Angeklagte – entgegen seinen Beteuerungen –\n\ndoch von den umsatzsteuerlichen Manipulationen seines Lieferanten Kennt-\n\nnis hatte.\n\n3. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die gemäß § 301 StPO hier\n\nzugunsten des Angeklagten H wirkt, führt zur Aufhebung des Urteils,\n\nsoweit der Angeklagte H wegen Untreue verurteilt worden ist.\n\na) Die Staatsanwaltschaft hat im Hinblick auf den Angeklagten H \n\ndie umfassende Aufhebung des landgerichtlichen Urteils beantragt. In ihrer\n\nBegründung wendet sich die Revision allerdings allein gegen die unterblie-\n\nbene Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung im Zusammenhang mit\n\ndem Erwerb der CPUs über die U . Ob in der Begründung eine teilwei-\n\nse Beschränkung des Rechtsmittels zu sehen ist, bedarf keiner Entschei-\n\ndung. Eine Beschränkung wäre unwirksam, wenn es sich – unabhängig da-\n\nvon, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt – um\n\neine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO handeln würde. Wie der Ge-\n\nneralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen\n\nhier erfüllt. Der aufgrund der Anklage zur Aburteilung gestellte Lebenssach-\n\nverhalt enthält alle damit zusammenhängenden und darauf bezogenen Vor-\n\nkommnisse, auch wenn diese in der Anklageschrift nicht ausdrücklich er-\n\nwähnt sind (BGHSt 29, 288, 292 f.; NStZ 2001, 440). Maßgeblich ist dabei,\n\ndaß zwischen den eine prozessuale Tat bildenden geschichtlichen Vorgän-\n\ngen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ein untrennbarer\n\nZusammenhang besteht. Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb gege-\n\nben, weil die als Untreuehandlung ausgeurteilten Handlungen zugleich den\n\nGegenstand der Umsatzsteuerhinterziehung bildeten; denn die zu Unrecht\n\nals Provisionen oder Beraterhonorare bezeichneten Betriebsausgaben ent-\n\nhielten jeweils auch einen sachlich nicht gerechtfertigten Umsatzsteueraus-\n\nweis, den der Angeklagte bei seinen monatlichen Umsatzsteuervoranmel-\n\ndungen in Verkürzungsabsicht als Vorsteuerabzug geltend machte. Da wie-\n\nderum die von der Staatsanwaltschaft angestrebte Verurteilung wegen der\n\nUmsatzsteuerhinterziehungen im Zusammenhang mit dem Ankauf der CPUs\n\nlediglich den Schuldumfang der bereits ausgeurteilten falschen Umsatzsteu-\n\neranmeldungen erhöhen würde, liegt zwischen sämtlichen Handlungen ein\n\nderart untrennbarer Zusammenhang vor, daß sie aufgrund ihrer Verzahnung\n\ninsgesamt eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO bilden.\n\nb) Die Verurteilungen wegen Untreue zum Nachteil der HP GmbH\n\ngemäß § 266 StGB haben keinen Bestand. Gesellschafter und Geschäftsfüh-\n\nrer der HP GmbH waren der Angeklagte und seine Ehefrau. In der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Alleingesellschafter anerkannt,\n\ndaß dieser ohne weiteres Vermögenswerte aus der GmbH ziehen kann. Eine\n\nGrenze besteht insoweit, als das Stammkapital nicht beeinträchtigt und ins-\n\nbesondere keine Existenzgefährdung der Gesellschaft hierdurch herbeige-\n\nführt werden darf (BGHSt 9, 203, 216; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23,\n\n37, 45). Dies gilt im übrigen auch dann, wenn bei einer mehrgliedrigen\n\nKapitalgesellschaft sämtliche Gesellschafter einvernehmlich handeln, selbst\n\nwenn die Entnahmen zum Zwecke der Steuerhinterziehung verschleiert wer-\n\nden (BGHSt 35, 333, 336 f.; BGH NJW 2000, 154, 155 m. Anm. Gehrlein\n\nS. 1089 f.).\n\nc) Der neue Tatrichter wird demnach zu prüfen haben, ob die Ehefrau\n\ndes Angeklagten H als dessen Mitgesellschafterin die Entnahmen gebil-\n\nligt hat. Selbst wenn sich ein solches Einverständnis nicht feststellen lassen\n\nsollte, hätte das Fehlen ihrer Zustimmung allenfalls dann Bedeutung, wenn\n\ndie Ehefrau des Angeklagten H als verbliebene und alleingeschädigte\n\nGesellschafterin gemäß § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 247 StGB fristgerecht\n\neinen Strafantrag gestellt hätte. Unabhängig davon wird der neue Tatrichter\n\nfeststellen müssen, ob durch die Entnahmehandlungen des Angeklagten\n\nH das Stammkapital der HP GmbH angegriffen oder deren Existenz\n\ngefährdet worden ist. In diesem Falle käme es auf ein Einverständnis seiner\n\nMitgesellschafter nicht mehr an (BGH NJW aaO).\n\nSoweit eine Beihilfe zur Untreue der Zeugen N und Ho \n\nzu Lasten ihrer Arbeitgeber in Betracht kommt, bezöge sich ein solcher Tat-\n\nvorwurf nicht auf die angeklagte Tat. Bei einer Beihilfe zu einer Untreue der\n\nZeugen N und Ho ist Tathandlung die Vereinbarung eines\n\nPreisaufschlages, bei einer Untreue zu Lasten der HP GmbH ist die Ent-\n\nnahme der Gelder Tathandlung. Beide Vorgänge stehen aber nicht in einem\n\nso untrennbaren Zusammenhang, daß sie jeweils als dieselbe prozessuale\n\nTat im Sinne des § 264 StPO angesehen werden müßten.\n\nd) Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Untreue führt zur Aufhe-\n\nbung des Gesamtstrafausspruches mit den zugehörigen Feststellungen. Ob-\n\nwohl auch die Einsatzstrafe in Wegfall gelangt, kann der Senat ausschließen,\n\ndaß die übrigen Einzelstrafen von dem Rechtsfehler beeinflußt sind. Die in-\n\nsoweit zur Strafzumessung getroffenen Feststellungen bleiben gleichfalls\n\nbestehen.\n\nIII.\n\nTrotz der Teilaufhebung nach § 301 StPO sind die Rechtsmit-\n\ntel der Staatsanwaltschaft im Sinne des Kostenrechts erfolglos (§ 473 Abs. 1\n\nSatz 1 StPO).\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_520-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-22/5-str-520-02","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_520-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_520-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-22/5-str-520-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_520-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:25:05.022106+00:00"}}