{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_508-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-03-27","aktenzeichen":"5 StR 508/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 508/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. März 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Mannheim vom 16. Juli 2002 mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgeho-\n\nben, \n\na) soweit der Angeklagte wegen Betrugs verurteilt worden\n\n ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in\n\nzwei Fällen und wegen Betrugs unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt.\n\nSeine hiergegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung des Urteils, soweit\n\nder Angeklagte wegen Betrugs verurteilt worden ist, wie auch im Ausspruch\n\nüber die Gesamtstrafe. Im übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der\n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nI.\n\nDie Verurteilung wegen Betrugs hält rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte die B V \n\n , ohne sich dingliche Sicherheiten bestellen zu lassen, dem Ange-\n\nklagten im September 1992 einen Kredit für den Ankauf eines Villengrund-\n\nstücks in Höhe von 1 Million DM gewährt. Das Grundstück wurde von einer\n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts erworben, die aus dem Angeklagten und\n\nder A GmbH bestand.\n\nDas Landgericht hat zutreffend eine Täuschungshandlung im Sinne\n\ndes § 263 StGB darin gesehen, daß der Angeklagte am 24. Februar 1993\n\ngegenüber der B V ein schriftliches Negativattest aus-\n\nstellte, in dem er wahrheitswidrig erklärte, daß er das vorher mit den Kredit-\n\nmitteln der Bank erworbene Grundstück vor Rückführung des Darlehens\n\nnicht mit Grundpfandrechten zugunsten Dritter belasten werde. Tatsächlich\n\nhatte er vorher bereits der S F für eine Kreditzusage die ent-\n\nsprechende Bestellung einer Grundschuld zugesagt und diese dann auch am\n\n15. März 1993 bewilligt.\n\nEin Vermögensschaden der B V ist aufgrund der\n\nTäuschungshandlung aber nur dann entstanden, wenn sich die Vermögens-\n\nsituation dadurch insgesamt verschlechtert hat. Das Landgericht sieht eine\n\nVerschlechterung der Vermögenssituation der B V \n\ndarin, daß diese auf die Stellung von Grundpfandrechten verzichtet habe.\n\nDieser Ansatz des Landgerichts begegnet schon deshalb rechtlichen Beden-\n\nken, weil nicht erkennbar ist und vom Landgericht auch nicht begründet wird,\n\ninwieweit die B V einen Anspruch auf Absicherung ihres\n\nursprünglich ungesichert ausgereichten Darlehens durch eine Grundschuld\n\nspeziell auf diesem Villengrundstück gehabt haben soll. Selbst wenn ein sol-\n\ncher Anspruch bestanden hätte, ist nicht ersichtlich, wieso die B \n\nV über einen derart langen Zeitraum nicht eine Nachholung der\n\nBestellung dinglicher Sicherheiten betrieben hat. Insofern wäre schon zu be-\n\nzweifeln, ob die Täuschungshandlung für eine entsprechende Vermögens-\n\nverfügung der Bank kausal geworden ist.\n\nBestand dagegen kein Anspruch auf die Absicherung des Kredits\n\ndurch ein Grundpfandrecht, hätte das Landgericht eine Kausalitätsprüfung\n\nanstellen müssen, welche wirtschaftliche Entwicklung das Kreditengagement\n\nder B V \n\nim Falle einer wahrheitsgemäßen Erklärung\n\ndes Angeklagten genommen hätte. Dies erfordert eine Prüfung, in welchem\n\nUmfang die Rückzahlung des Darlehens im Zeitpunkt der Täuschungshand-\n\nlung bereits gefährdet war. Nur wenn sich durch die Erklärung des Ange-\n\nklagten das Risiko einer Nichterfüllung der Darlehensschuld erhöht haben\n\nsollte, ist die Täuschungshandlung für den Eintritt des Vermögensschadens\n\nim Sinne des § 263 Abs. 1 StGB ursächlich (BGH wistra 1993, 17; 1986,\n\n170 f.; vgl. auch BGH Beschl. vom 12. Februar 2003 – 5 StR 165/02). Zur\n\nFeststellung dieses hypothetischen Kausalverlaufes wäre zu prüfen gewe-\n\nsen, ob die B V das Darlehen aus wichtigem Grund\n\nhätte kündigen und welchen Betrag sie in diesem Falle hätte realisieren kön-\n\nnen. Nur die Verschlechterung oder Gefährdung der Beitreibung der Darle-\n\nhensforderung, die durch die Täuschungshandlung des Angeklagten bedingt\n\nist, darf für die Berechnung des Vermögensschadens im Sinne des § 263\n\nAbs. 1 StGB herangezogen werden.\n\nDieser Betrag entspricht nicht der Summe, in deren Höhe die B \n\n V ausgefallen ist und den das Landgericht hier offenbar zu-\n\ngrundegelegt hat. Der betrugsbedingte Schaden kann dabei im Einzelfall so-\n\ngar höher liegen, wenn der Schaden durch spätere günstige Ereignisse\n\nverringert wird. Ein solcher Umstand, der sich dann wie die nachträgliche\n\nAufhebung der bereits eingetretenen Gefährdungslage als Schadens-\n\nwiedergutmachung ausgewirkt hätte, wäre hier der spätere Verkauf des\n\nVillengrundstücks im Januar 1994 für mehr als den doppelten Preis an B \n\nK . Andererseits kann auch die vom Landgericht nicht festgestellte\n\nVermögenssituation des Angeklagten zum Zeitpunkt der Täuschungshand-\n\nlung vom 24. Februar 1993 insgesamt so schlecht gewesen sein, daß die\n\nTäuschungshandlung sich nicht mehr zum Nachteil der Bank auswirken\n\nkonnte. In diesem Fall ist der spätere, unvorhergesehen günstige Verkauf\n\naußer Betracht zu lassen.\n\nII.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs mit den zugehörigen\n\nFeststellungen zieht auch die Aufhebung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe\n\nnach sich. Der Senat kann hier jedoch ausschließen, daß die beiden Einzel-\n\nfreiheitsstrafen wegen Steuerhinterziehung von der rechtsfehlerbehafteten\n\nVerurteilung wegen Betrugs beeinflußt sein könnten. Es liegt aber ein offen-\n\nsichtliches Fassungsversehen vor, weil das Landgericht ersichtlich die Ein-\n\nzelstrafen vertauscht hat. Der Senat stellt deshalb klar, daß der Angeklagte\n\nwegen Einkommensteuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zehn\n\nMonaten und wegen Umsatzsteuerhinterziehung zu einer solchen von fünf\n\nMonaten verurteilt ist.\n\nIm Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf fol-\n\ngendes hin:\n\n1. Der neue Tatrichter wird, falls sich ein Vermögensschaden nicht\n\nnachweisen läßt, zu prüfen haben, ob ein Kreditbetrug gemäß § 265b StGB\n\ngegeben sein könnte. Eine Strafbarkeit nach § 265b StGB kommt auch in\n\nBetracht, wenn kein Vermögensschaden eingetreten ist. Allerdings verlangt\n\n§ 265b Abs. 1 Satz 1 StGB, daß die Kreditgewährung für einen Betrieb\n\noder ein Unternehmen erfolgt sein muß. Dies erfordert, daß bei wirtschaftli-\n\ncher Betrachtung der Kreditnehmer ein solches Unternehmen \n\n(vgl.\n\nLenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 265b Rdn. 26) sein\n\nmuß, das – nach der Legaldefinition des § 265b Abs. 3 Nr. 1 StGB – einen\n\nnach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbe-\n\ntrieb hat.\n\n2. Hinsichtlich einer neu vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung ist\n\nder genaue Zeitpunkt der Zahlung der Geldstrafe aus der Vorverurteilung des\n\nLandgerichts Freiburg vom 13. April 1999 in Höhe von 100 Tagessätzen\n\nfestzustellen. Dabei wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, daß der\n\nUmstand einer rechtskräftig zunächst gebildeten Gesamtstrafe gemäß\n\n§ 460 StPO auch hier Beachtung finden muß. Die Geldstrafe darf bei einer\n\nGesamtstrafenbildung jedenfalls dann nicht außer Betracht bleiben, wenn die\n\nVoraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB\n\nvorgelegen haben (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 460 Rdn. 13). So-\n\nweit die Geldstrafe dann noch vor Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlus-\n\nses bezahlt worden sein sollte, ist diese Zahlung auf die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe anzurechnen (§ 51 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 StGB). Eine solche\n\nAnrechnung ist aber nicht Sache des Gerichts, sondern der Strafvoll-\n\nstreckungsbehörde (vgl. BGHSt 21, 186; RG GA Bd. 47, 296).\n\nBasdorf Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_508-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-27/5-str-508-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265b","ref_norm":"265b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_508-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_508-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-27/5-str-508-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_508-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:10:11.942445+00:00"}}