{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_491-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-02-12","aktenzeichen":"5 StR 491/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 491/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 12. Februar 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 8. Februar 2002 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte des Herbeiführens einer Sprengstoffexplo-\n\nsion in Tateinheit mit Brandstiftung, des versuch-\n\nten Betruges und der Hehlerei schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe von\n\nsieben Jahren und sechs Monaten (Tat vom\n\n4. September 2000) und im Gesamtstrafausspruch\n\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Revision, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer\n\nBrandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion\n\n(Tatzeit: 4. September 2000; Einzelfreiheitsstrafe: sieben Jahre und\n\nsechs Monate), wegen versuchten Betruges (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr\n\nund sechs Monate) und wegen Hehlerei (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und\n\ndrei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Mo-\n\nnaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt – entsprechend dem\n\nAntrag des Generalbundesanwalts – zu der aus dem Tenor ersichtlichen\n\nSchuldspruchänderung, welche die Aufhebung der Einsatzstrafe und der Ge-\n\nsamtstrafe nach sich zieht. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO.\n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht wegen der Tat vom\n\n4. September 2000 eine Strafbarkeit nach § 308 Abs. 1 StGB bejaht. Tatein-\n\nheitlich hierzu hat der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-\n\nstellungen indes lediglich eine Brandstiftung im Sinne des § 306 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB begangen. Entgegen der Annahme der Strafkammer liegen die\n\nVoraussetzungen des § 306b Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 306a Abs. 1\n\nNr. 3 StGB nicht vor. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend belegt hat,\n\nwar die vom Angeklagten angezündete Pension nach den Urteilsfeststellun-\n\ngen zur Tatzeit keine „Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Men-\n\nschen dient“ (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 306a Rdn. 7\n\nm.w.N.). Dort hielten sich zu diesem Zeitpunkt keine Gäste und keine Be-\n\ndiensteten mehr auf, der neue Pächter wollte das Haus nicht unmittelbar als\n\nWohnstätte oder als Pension nutzen, sondern zunächst Umbauarbeiten vor-\n\nnehmen, die am Tattag ersichtlich noch nicht begonnen hatten. Daran, daß\n\ndas in Brand gesetzte Gebäude für den Angeklagten fremd war, besteht hin-\n\ngegen kein Zweifel. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist ein-\n\ndeutig zu entnehmen, daß die Erbengemeinschaft, die das Grundstück an\n\nden Angeklagten und seine Lebensgefährtin verkauft hatte, noch Eigentüme-\n\nrin war.\n\nDa ergänzende, den bisherigen schwereren Tatvorwurf tragende\n\nFeststellungen ersichtlich nicht mehr zu treffen sind, ändert der Senat den\n\nSchuldspruch von sich aus. Es ist auch auszuschließen, daß sich der Ange-\n\nklagte bei Kenntnis von der Möglichkeit einer Verurteilung wegen des gerin-\n\ngeren Schuldvorwurfs wirksamer hätte verteidigen können. Die Aufhebung\n\nder Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe läßt die wegen der anderen Taten\n\nverhängten Einzelstrafen unberührt; die Strafzumessungserwägungen sind\n\njeweils rechtsfehlerfrei, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß ihre\n\nBemessung von der Höhe der bisherigen Einsatzstrafe beeinflußt worden\n\nwäre.\n\nDie getroffenen Feststellungen – namentlich die zur uneingeschränk-\n\nten Schuldfähigkeit des Angeklagten – können in vollem Umfang bestehen\n\nbleiben, da sie von dem Subsumtionsfehler unberührt und auch sonst\n\nrechtsfehlerfrei getroffen sind. Das neue Tatgericht hat daher die Einzelstraf-\n\nzumessung für den geänderten Schuldspruch und die Gesamtstrafbestim-\n\nmung allein auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen vorzunehmen\n\nund darf hierfür darüber hinaus allenfalls ergänzende, ihnen nicht widerspre-\n\nchende Feststellungen treffen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzu-\n\nlässigkeit 1).\n\nEine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersu-\n\nchungshaft ist nicht veranlaßt. Eine weitere Beschwerde gegen die Haftent-\n\nscheidung des Kammergerichts an den Bundesgerichtshof ist nicht statthaft.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_491-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-12/5-str-491-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_491-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_491-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-12/5-str-491-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2002/5_StR_491-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:03:26.423711+00:00"}}